Verwaltungsrecht

Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Abschiebungsverbots für einen größtenteils im Iran aufgewachsenen Afghanen

Aktenzeichen  AN 18 K 16.30573

Datum:
11.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 37186
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AEUV Art. 267
AsylG § 3, § 4 Abs. 1 S. 2, § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 1
AufenthG § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1,  § 59, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, § 60a Abs. 1 S. 1, Abs. 2c S. 3, § 75 Nr. 12
RL 2011/95/EU Art. 15 lit. c
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1. Für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zur Beantwortung der Frage, ob der Begriff der „körperlichen Unversehrtheit“ im Sinne von Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie bzw. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG so auszulegen ist, dass dieser neben der physischen auch die psychische Integrität umfasst,bedarf es keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 AEUV. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für alleinstehende, erwerbsfähige und gesunde junge Männer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan besteht selbst dann keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung, wenn diese im Iran aufgewachsen sind und weder über ein soziales Netzwerk in Afghanistan noch über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder nennenswertes Vermögen verfügen. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage, die das Gericht gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Nichterscheinens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden konnte, weil die Beklagte unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen worden war, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.
Die Klage ist, soweit sie sich gegen die Ziffern 1, 3 und 4 des Bescheids vom 12. Mai 2016 richtet, als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO und, soweit damit die Ziffern 5 und 6 dieses Bescheids angegriffen werden, als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig. Sie wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG erhoben.
II.
In der Sache ist die Klage jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Mai 2016 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insbesondere steht dem Kläger zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2019 weder ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder auf die Feststellung der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu. Zu Recht ergangen sind außerdem die in Ziffer 5 des Bescheids enthaltene Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung sowie das in Ziffer 6 enthaltene Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht sich das Gericht an dieser Stelle gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheids. Im Hinblick auf das klägerische Vorbringen in der mündlichen Verhandlung und die sich zu diesem Zeitpunkt ergebende aktuelle Auskunftsklage für Afghanistan ist ergänzend wie folgt auszuführen:
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 Alt. 1 AsylG.
Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a AsylG als Flüchtling anzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 19).
Hinsichtlich dieser begründeten Furcht vor Verfolgung ist im Fall des Klägers nach der Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AsylG alleine auf Afghanistan abzustellen, weil er nach eigenen Angaben die Staatsangehörigkeit dieses Landes besitzt. Dass der Kläger seinen Angaben gemäß fast ausschließlich im Iran gelebt und sich – von seinen ersten zwei Lebensjahren abgesehen – lediglich für wenige Monate in Afghanistan aufgehalten hat, ist insoweit unerheblich. Damit kann es in diesem Zusammenhang insbesondere nicht auf die vom Kläger geschilderten Vorfälle im Iran – namentlich die Inhaftierung, Vergewaltigung und Misshandlung durch die dortige Polizei – ankommen. In Bezug auf Afghanistan hat der Kläger dagegen keinerlei relevante Verfolgungshandlung geschildert. Dies gilt zunächst für seinen etwa zweimonatigen Aufenthalt bei der Großmutter nach der Abschiebung durch die iranische Polizei. Der Kläger gab hierzu an, in Afghanistan keinerlei Probleme mit der Polizei oder sonstigen bewaffneten Gruppierungen gehabt zu haben; er habe sich allein vor den Taliban gefürchtet. Konkrete Vorfälle oder Übergriffe seitens der Taliban sind den klägerischen Schilderungen jedoch nicht zu entnehmen.
Ebenso wenig kann aus dem Vorbringen des Klägers, wonach die Taliban in der Provinz Herat seinen Bruder entführt und ermordet sowie seinen Vater mit dem Tod bedroht hätten, auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer in Afghanistan drohenden Verfolgung geschlossen werden. Es ist bereits nicht zu ersehen, dass die Bedrohung des Vaters und die Ermordung des Bruders in Zusammenhang mit einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als Anknüpfungspunkt für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgeführten Merkmale – Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – gestanden hätten. Vielmehr kam es den Taliban wohl in erster Linie darauf an, Geld vom Vater des Klägers zu erpressen. Des Weiteren haben sich diese Vorfälle nach Aussage des Klägers einige Jahre vor dessen Geburt ereignet und liegen damit mehr als 20 Jahre zurück. Anhaltspunkte dafür, dass die (angebliche) Feindschaft der Taliban gegenüber dem Vater des Klägers ungeachtet dieses langen Zeitraums noch immer fortbestünde, sind gerade nicht zu ersehen. Dies gilt umso mehr, als nach den Angaben des Klägers auch seine in der Provinz Herat ansässige Großmutter keinerlei Probleme mit den Taliban habe. Jedenfalls müsste sich der Kläger insoweit nach § 3e Abs. 1 AsylG vorrangig auf internen Schutz – etwa in der Hauptstadt Kabul – verweisen lassen. Es kann vernünftigerweise erwartet werden, dass sich der Kläger dort niederlässt; insbesondere sollte es dem Kläger als arbeitsfähigem und gesundem jungen Mann gelingen, sich dort – zumindest durch die Übernahme von Hilfstätigkeiten und Gelegenheitsarbeiten – ein Existenzminimum zu sichern (zu diesem Erfordernis: BVerwG, U.v. 29.5.2008 – 10 C 11.07 – juris Rn. 32).
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, weil es ihm nicht gelungen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme vorzubringen, dass ihm in Afghanistan ein ernsthafter Schaden droht.
a) Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Kläger ein ernsthafter Schaden durch die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG.
b) Auch droht dem Kläger kein ernsthafter Schaden durch Folter bzw. unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
Eine Behandlung ist unmenschlich, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat; sie ist erniedrigend, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt, sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, ihren moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (EGMR, U.v. 21.1.2011 – 30696/09 – BeckRS 2011, 3848 Rn. 220). Aufgrund des in § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG enthaltenen Verweises auf § 3c AsylG muss die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung außerdem von einem der dort genannten Akteure ausgehen (BVerwG, B.v. 13.2.2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 6; U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 29).
Individuelle Umstände, die im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Klägers nahelegen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist den Schilderungen des Klägers – wie bereits dargelegt – keinerlei relevante Vorverfolgung in Bezug auf Afghanistan zu entnehmen. Des Weiteren vermögen auch die in Afghanistan herrschenden schlechten humanitären Bedingungen als solche keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Klägers im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG zu begründen, weil es insoweit jedenfalls an einem nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG erforderlichen Akteur im Sinne des § 3c AsylG fehlt. Die schlechte Versorgungslage wird vielmehr durch die schlechte wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans, die dort herrschenden Umweltbedingungen sowie maßgeblich durch die volatile Sicherheitslage negativ beeinflusst und bestimmt. Insofern ist nicht festzustellen, dass einem der Akteure des § 3c AsylG ein wesentlicher Beitrag direkt oder indirekt anzulasten wäre und eine Verhaltensänderung zu einer unmittelbaren Verbesserung der Situation führen könnte; insbesondere wird weder die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten, noch werden all diese Umstände gezielt herbeigeführt (ebenso VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 73; U.v. 24.1.2018 – A 11 S 1265/17 – juris Rn. 103).
c) Zuletzt bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in Afghanistan ein ernsthafter Schaden in Form einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts drohen würde, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
Individuell im Sinne der Vorschrift sind schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung für Leben und Unversehrtheit ausgesetzt zu sein (EuGH, U.v. 30.1.2014 – C-285/12 – juris Rn. 30; U.v. 17.2.2009 – C-465/07 – juris Rn. 35, 43). Der notwendige Grad willkürlicher Gewalt wird dabei umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (EuGH, U.v. 17.2.2009 – C-465/07 – juris Rn. 39; VGH BW, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris Rn. 193). Solche Umstände können sich beispielsweise aus dem Beruf des Schutzsuchenden – etwa als Arzt oder Journalist – sowie aus dessen religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit ergeben. Für die Person des Klägers sind keine derartigen gefahrerhöhenden Umstände ersichtlich; insbesondere hat dieser in Afghanistan keinerlei relevante Vorverfolgung erlitten.
Liegen – wie im Fall des Klägers – keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist für die nach der Vorschrift notwendige Individualisierung der allgemeinen Gefahrenlage ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 19; U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33). Dieses wird durch eine quantitative Ermittlung der verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl sowie eine wertende Gesamtbetrachtung des statistischen Materials bestimmt (BVerwG, U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 24; U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22 f.). In diesem Zusammenhang geht die Rechtsprechung allerdings davon aus, dass – bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres – ein Risiko von 1:800 (BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22 f.) bzw. 1:1.000 (BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 1 C 11.10 – juris Rn. 20 f.), verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt liegt, dass sich eine im Übrigen unterbliebene wertende Gesamtbetrachtung im Ergebnis nicht mehr auszuwirken vermag. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist dabei der tatsächliche Zielort des Ausländers bei der Rückkehr, für dessen Bestimmung in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird, maßgeblich ist (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 13). Denn für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt (VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 100; U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris Rn. 202).
Als mögliche Herkunftsregionen des Klägers kommt vorliegend sowohl die Provinz Herat als auch die Provinz Kabul in Betracht. Einerseits verfügt der Kläger über einen gewissen persönlichen Bezug zur Provinz Herat. Er ist dort geboren und hat dort seine ersten zwei Lebensjahre verbracht. Zudem handelt es sich hierbei um die einzige Provinz Afghanistans, in der noch immer eine Verwandte des Klägers – nämlich seine im Dorf … … ansässige Großmutter – lebt; der Rest seiner Familie hält sich den Angaben des Klägers gemäß bis heute im Iran auf. Auch ist der Kläger nach seiner Abschiebung durch die iranische Polizei in die Provinz Herat zurückgekehrt und hat sich dort für etwa zwei Monate im Haus seiner Großmutter niedergelassen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Großmutter zwischenzeitlich – anders als zum Zeitpunkt der erstmaligen Rückkehr des Klägers nach Afghanistan – gerade keinen eigenen Hausstand mehr unterhält. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt hat, ist die Großmutter nach dem Verkauf ihres Wohnhauses gegen eine finanzielle Entschädigung bei den Nachbarn untergekommen, die sie aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters betreuen und versorgen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan käme damit eine Aufnahme des Klägers durch die Großmutter wohl nicht mehr in Betracht, geschweige denn wäre diese dazu in der Lage, den Kläger finanziell zu unterstützen. Dieser Umstand wiederum spricht für eine nachlassende Bindung des Klägers an die Provinz Herat. In einem solchen Fall aber wird als „Herkunftsregion“ des Ausländers regelmäßig die Provinz Kabul von Bedeutung sein, wo derzeit sämtliche der aus Deutschland veranlassten Abschiebeflüge enden.
Im Ergebnis kann aber dahingestellt bleiben, ob als Herkunftsregion für den Kläger die Provinz Herat oder die Provinz Kabul maßgeblich ist; das jeweils vorherrschende Gewaltausmaß reicht nämlich in keiner der beiden Provinzen für die Annahme einer tatsächlichen Gefahr für den Kläger, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, aus. Namentlich die Provinz Herat gilt als relativ ruhige und sichere Provinz (s. Republik Österreich, Länderinformationsblatt Afghanistan, Gesamtaktualisierung 29.6.2018, letzte Kurzinformation v. 4.6.2019, S. 146). Die Gesamteinwohnerzahl wird gegenwärtig auf 1.967.180 geschätzt (EASO, Afghanistan Security Situation, Juni 2019, S. 149). Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 registrierte UNAMA in der Provinz insgesamt 259 zivile Opfer, davon 95 Getötete und 164 Verletzte, wobei im Vergleich zum Vorjahr 2017 ein Rückgang um 48% zu verzeichnen war (UNAMA, Afghanistan – Protection of Civilians in an Armed Conflict, Februar 2019, S. 67). Das Gesamtrisiko, verletzt oder getötet zu werden, lag demnach im Jahr 2018 bei rund 0,013% und damit erheblich unterhalb des Risikobereichs von 1:800 (0,125%) bzw. 1:1.000 (0,1%), der nach der Rechtsprechung derart weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt liegt, dass selbst bei einer im Übrigen unterbliebenen wertungsmäßigen Gesamtbetrachtung nicht mehr von einer individuellen Bedrohungslage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgegangen werden kann. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Provinz Kabul, deren Einwohnerzahl gegenwärtig auf rund 4 bis 6 Mio. geschätzt wird (EASO, Afghanistan Security Situation, Juni 2019, S. 67). Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 registrierte UNAMA dort 1.866 zivile Opfer, davon 596 Getötete und 1.270 Verletzte (UNAMA, Afghanistan – Protection of Civilians in an Armed Conflict, Februar 2019, S. 67). Das Gesamtrisiko, in der Provinz Kabul verletzt oder getötet zu werden, lag demnach im Jahr 2018 – selbst unter Zugrundelegung der geringsten Gesamteinwohnerzahl von 4 Mio. Menschen – bei etwa 0,047%.
Aus dem jüngst veröffentlichten Vierteljahresbericht der UNAMA vom 14. Oktober 2019 ergibt sich nichts anderes. Insbesondere kann diesem kein Anstieg der zivilen Opferzahlen im Vergleich zum Vorjahr 2018 entnommen werden. Während sich die Anzahl der verletzten und getöteten Zivilpersonen in den ersten neun Monaten des Jahres 2018 auf 8.240 belief, verzeichnete UNAMA in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 30. September 2019 insgesamt 8.239 zivile Opfer in Afghanistan (s. UNAMA, Quarterly Report on the Protection of Civilians in an Armed Conflict: 1 January to 30 September 2019, 17.10.2019, S. 1).
Unter Berücksichtigung des sowohl für die Provinz Herat als auch für die Provinz Kabul festgestellten niedrigen Gewaltniveaus hilft dem Kläger an dieser Stelle auch der Einwand, es fehle bzgl. Afghanistans aufgrund mangelhafter Auskunftslage an belastbaren Einwohner- und Opferzahlen, nicht weiter. Daran ist zwar zutreffend, dass sich aufgrund der methodischen Vorgehensweise der UNAMA, die für die Aufnahme von Toten und Verletzten in die Statistik drei unabhängige und überprüfbare Quellen verlangt, zwangsläufig eine gewisse Dunkelziffer ergibt (s. dazu Stahlmann, ZAR 2017, 189/192 sowie Gutachten an das VG Wiesbaden v. 28.3.2018, S. 177). Nach Auffassung der Kammer führt diese Unschärfe für sich genommen aber weder zur Unbrauchbarkeit des von der UNAMA ermittelten Zahlenmaterials, noch kann daraus auf ein signifikant erhöhtes Gewaltniveau in den betreffenden Provinzen geschlossen werden. Vielmehr ist das anhand dieser Zahlen für die Provinzen Herat und Kabul ermittelte Tötungs- bzw. Verletzungsrisiko mit 0,013% bzw. 0,047% derart niedrig, dass der durch die Rechtsprechung aufgestellte Grenzwert von 1:800 (0,125%) bzw. 1:1.000 (0,1%) auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Sicherheitszuschlags noch nicht erreicht würde. Im Übrigen liegen wohl auch die tatsächlichen Einwohnerzahlen der betreffenden Provinzen höher, als sie in den Erkenntnismitteln angegeben sind, was im Rahmen der Vergleichsberechnung wiederum zu einer Relativierung der hinsichtlich der Opferzahlen bestehenden Dunkelziffer führt. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang außerdem darauf beruft, dass die Rechtsprechung hinsichtlich der Sicherheitslage in Somalia von Fehlen gesicherter Einwohner- und Opferzahlen ausgehe und daher über eine wertende Gesamtbetrachtung zur Feststellung einer ernsthaften individuellen Bedrohungslage für Zivilpersonen gelange, ist die rechtliche Relevanz dieser Ausführungen nicht erkennbar. Es handelt sich bei Somalia vereinzelt einerseits und Afghanistan andererseits um zwei verschiedene Staaten mit jeweils selbständig und losgelöst voneinander zu beurteilender Auskunfts- und Sicherheitslage.
Ebenfalls nur bedingt greift der klägerische Einwand, der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG verwandte Begriff der „Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit“ umfasse gleichsam die durch den anhaltenden innerstaatlichen Konflikt ausgehende Gefahr psychischer Erkrankungen, so dass im Rahmen der von der Rechtsprechung geforderten quantitativen Ermittlung der verletzten und getöteten Zivilpersonen die Opfer psychischer Erkrankungen nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Zwar mögen konfliktbedingte psychische Erkrankungen einen bei der Ermittlung des individuellen Schädigungsrisikos grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Umstand darstellen. Die Kammer schließt sich in diesem Punkt aber der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris Rn. 93) an, wonach solche Folgen schon deswegen nicht bei der quantitativen Betrachtung berücksichtigt werden können, weil eine angemessene statistische Erfassung im Krisengebiet schlechterdings nicht vorstellbar ist. Auch wenn nach einer Schätzung des Afghanischen Gesundheitsministeriums aus dem Jahr 2009 rund 66% der dortigen Bevölkerung an psychischen Erkrankungen leiden sollen, ändert dies nichts am Fehlen eines statistisch verwertbaren Zahlenmaterials (s.a. Stahlmann, Gutachten an das VG Wiesbaden v. 28.3.2018, S. 185: Eine tatsächliche Erfassung scheitert bereits an den mangelnden Kapazitäten zur Diagnostik.). Anders als der Kläger meint, stellt es insoweit keinen Widerspruch dar, wenn die Rechtsprechung demgegenüber das Zahlenmaterial der UNAMA zu getöteten und verletzten Zivilpersonen trotz der darin enthaltenen Dunkelziffer als Grundlage für eine quantitative Betrachtung heranzieht. Ungeachtet dieser Unschärfen handelt es sich bei den Erkenntnissen der UNAMA um valide Zahlen, die auf methodisch verlässlicher Grundlage ermittelt werden (ebenso Stahlmann, Gutachten an das VG Wiesbaden v. 28.3.2018, S. 177). Nach alledem kann eine Berücksichtigung konfliktbedingt auftretender psychischer Erkrankungen alleine im Rahmen der – sich an die quantitative Bestimmung der Opferzahlen anschließenden – wertenden Gesamtbetrachtung erfolgen. In der hier zu entscheidenden Fallkonstellation besteht allerdings die Besonderheit, dass das für den Kläger bei einer Rückkehr in die Provinzen Herat bzw. Kabul bestehende rechnerische Tötungs- und Verletzungsrisiko mit 0,013% bzw. 0,047% derart niedrig ist, dass auch die qualitative Betrachtung hinsichtlich der allgemeinen, d.h. nicht auf individuellen Umständen basierenden, Gefährdungslage nicht mehr zu einer Bejahung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG führen kann (im Ergebnis ebenso: VGH BW, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris Rn. 110).
Schließlich bedurfte es zur Beantwortung der seitens des Klägers aufgeworfenen Frage, ob der Begriff der „körperlichen Unversehrtheit“ im Sinne von Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie bzw. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG so auszulegen ist, dass dieser neben der physischen auch die psychische Integrität umfasst, keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Nach Art. 267 Abs. 1 AEUV entscheidet der Europäische Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Eine Verpflichtung zur Vorlage einer derartigen Frage besteht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV indessen nur für einzelstaatliche Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Das vorliegende Urteil kann vom Kläger jedoch mit innerstaatlichen Rechtsmitteln, nämlich dem Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 4 AsylG, angefochten werden. Auch der Antrag auf Zulassung der Berufung stellt ein Rechtsmittel in diesem Sinne dar (BayVGH, B.v. 8.10.2018 – 15 ZB 17.30545 – juris Rn. 32; OVG LSA, B.v. 9.12.2014 – 3 L 5/12 – juris Rn. 99). Für die übrigen Fälle sieht Art. 267 Abs. 2 AEUV vor, dass das einzelstaatliche Gericht eine das Unionsrecht betreffende Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen kann. Die Vorlage steht also im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BVerwG, B.v. 14.12.1992 – 5 B 72.92 – juris Rn. 3; B.v. 20.3.1986 – 3 B 3.86 – juris Rn. 3). In Anwendung dieses pflichtgemäßen Ermessens hält die Kammer in der vorliegenden Fallkonstellation eine Vorlage der vom Kläger aufgeworfenen Frage mangels Entscheidungserheblichkeit für nicht erforderlich. Wie bereits dargelegt, kommt eine Berücksichtigung konfliktbedingter psychischer Erkrankungen bei der quantitativen Risikoermittlung in Ermangelung einer angemessenen statistischen Erfassung nicht in Betracht. Eine damit allein mögliche Berücksichtigung im Rahmen einer qualitativen Gesamtbetrachtung kann sich hier aber aufgrund des für den Kläger in den Provinzen Herat bzw. Kabul bestehenden geringen Verletzungsrisikos nicht mehr auswirken, s.o.
3. Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots. Ein solches ergibt sich in dem hier zu entscheiden Fall weder aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK noch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
a) Es fehlt an den Voraussetzungen für die Zuerkennung eines nationalen Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Einer Abschiebung des Klägers nach Afghanistan stehen weder besondere, in seiner Person liegende Umstände noch die im Abschiebungszielstaat vorherrschende Sicherheitslage entgegen. Ein Abschiebungsverbot ergibt sich über-dies nicht aufgrund der dort vorzufindenden schlechten humanitären Bedingungen.
Zwar können auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat grundsätzlich eine unmenschliche Behandlung des Klägers im Sinne des Art. 3 EMRK begründen. Fehlt es aber – wie hier – an einem verantwortlichen Akteur, so ist ein außergewöhnlicher Fall notwendig, in dem die gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind; dafür reicht es noch nicht, wenn im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde (EGMR, U.v. 27.5.2008 – 26565/05 – BeckRS 2008, 18198 Rn. 42; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 23). Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 22; B.v. 13.2.2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 6). Für die Prüfung der humanitären Verhältnisse ist dabei grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen, wobei zunächst die Umstände an dem Ort maßgeblich sind, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 26).
Das Gericht verkennt nicht, dass sich die humanitäre Lage sowohl in Afghanistan generell als auch in Kabul als regelmäßigem Endort der Abschiebung als durchaus besorgniserregend darstellt. So zählt Afghanistan zu den ärmsten Ländern der Welt und belegte im Jahr 2018 Platz 168 von 189 beim Index der menschlichen Entwicklung (s. Lagebericht des Auswärtigen Amts, 2.9.2019, S. 27). Der Bevölkerungsanteil derjenigen Menschen, die unterhalb der Armutsgrenze leben, stieg im Vergleich zu den Jahren 2011/2012 von 38,3% auf etwa 55% in den Jahren 2016/2017 an (s. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.8.2018, S. 20). Die Arbeitslosenquote wird in den verschiedenen Quellen unterschiedlich eingestuft (Lagebericht des Auswärtigen Amts, 2.9.2019, S. 28: 11,2% im Jahr 2017; UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.8.2018, S. 20: 24% in den Jahren 2016/2017; Republik Österreich, Länderinformationsblatt Afghanistan, Gesamtaktualisierung 29.6.2018, letzte Kurzinformation v. 4.6.2019, S. 358: über 40% erwerbslos oder unterbeschäftigt).
Gleichwohl geht das Gericht davon aus, dass für alleinstehende, erwerbsfähige und gesunde junge Männer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan selbst dann keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung besteht, wenn diese im Iran aufgewachsen sind und weder über ein soziales Netzwerk in Afghanistan noch über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder nennenswertes Vermögen verfügen. Die Kammer schließt sich insoweit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung an (aus neuerer Zeit etwa: BayVGH, B.v. 3.9.2019 – 13a ZB 19.33043 – juris Rn. 6; B.v. 21.12.2018 – 13a ZB 17.31203 – juris Rn. 6; U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – juris Rn. 34; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 55; OVG NRW, B.v. 17.9.2018 – 13 A 2914/18.A – juris Rn. 23; VGH BW, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris Rn. 336 ff.). Auch nach der Einschätzung des UNHCR können alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter, die keine besonderen Gefährdungsfaktoren aufweisen, grundsätzlich ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter der tatsächlichen Kontrolle des Staats stehen (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.8.2018, S. 125).
Gerade auch unter Einbeziehung der in der Person des Klägers begründeten Einzelfallumstände sowie des im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass es diesem bei einer Rückkehr nach Afghanistan gelingen wird, sein Existenzminimum zumindest durch die Übernahme einfacher Hilfstätigkeiten – etwa auf dem Bau oder in der Landwirtschaft – sicherzustellen. Zwar hat der Kläger nach eigenen Angaben im Iran keine Schule besucht, sondern lediglich Unterricht von seinen Nachbarinnen erhalten. Er kann sich jedoch – was die mündliche Verhandlung gezeigt hat – in der Sprache Dari verständigen und diese nach eigenen Angaben auch ein wenig lesen und schreiben. Der Kläger beherrscht damit eine der afghanischen Landessprachen (darauf ebenfalls abstellend: BayVGH, B.v. 3.9.2019 – 13a ZB 19.33043 – juris Rn. 6; U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – juris Rn. 14; VGH BW, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris Rn. 349). Daneben ist der Kläger bereits während seines Aufenthalts im Iran auf dem dortigen Tagelöhnermarkt tätig geworden und hat u.a. als Hilfskraft auf dem Bau gearbeitet. Auch während seines nur rund zweimonatigen Aufenthalts in Afghanistan ist es dem Kläger nach eigenen Angaben gelungen, Arbeit auf einer Tierfarm zu finden, um so die Rückkehr zu seiner Familie in den Iran zu finanzieren. Während seines Aufenthalts in Deutschland hat der Kläger zunächst verschiedene Berufsschulen besucht und eine achtmonatige Einstiegsqualifizierung in einem Handwerksbetrieb absolviert. Anschließend ist er auf die Wirtschaftsschule gewechselt und hat dort den Hauptschulabschluss absolviert. Zuletzt hat der Kläger eine schulische Ausbildung als Sozialpfleger aufgenommen. Nach alledem verfügt der Kläger – vor allem im Hinblick auf seine Schulbildung und seine berufspraktischen Erfahrungen – auf dem afghanischen Arbeitsmarkt über eine vergleichsweise privilegierte Stellung. Hinzu kommt, dass der Kläger bereits im jugendlichen Alter von etwa 17 Jahren den Fluchtweg aus dem Iran nach Deutschland eigenständig und ohne die Hilfe von Angehörigen bewältigt und damit ein nicht unerhebliches Maß an Selbständigkeit bewiesen hat.
In Anbetracht dessen kann dem Kläger auch der Einwand, die vorstehend angeführte Rechtsprechung, welche durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof seit einem Urteil vom 31. Mai 2011 (13a B 10.30186) mit nahezu identischem Wortlaut fortgeführt werde, sei angesichts des stagnierenden Wirtschaftswachstums sowie des stetigen Bevölkerungszuwachses durch Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan überholt, nicht weiterhelfen. Zwar trifft es zu, dass das Wachstum der afghanischen Wirtschaft inzwischen merklich zurückgegangen ist; so ist namentlich der Anstieg des BIP, welcher sich in den Jahren 2012 und 2013 noch auf 14,4% bzw. 3,7% belief, gegenwärtig auf Werte zwischen 1% bis 2% zurückgegangen (s. Stahlmann, Gutachten an das VG Wiesbaden v. 28.3.2018, S. 221). Gleichzeitig ist vor allem die Hauptstadt Kabul durch eine große Anzahl von Binnenflüchtlingen, welche sich im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 30. Juni 2018 auf 9.037 Personen beliefen, und Rückkehrern, welche sich im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 30. Juni 2018 auf 9.912 Personen beliefen, stark überlaufen (s. ACCORD, Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mezar-e Sharif und Kabul, 7.12.2018, S. 15 und 22). Die klägerische Argumentation übersieht jedoch, dass diese Entwicklung in der neueren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshöfe sehr wohl aufgegriffen und entsprechend gewürdigt wird. Es finden sich dort sowohl Ausführungen zum Rückgang des afghanischen Wirtschaftswachstums als auch zur steigenden Zahl von Binnenvertriebenen und Rückkehrern (s. etwa VGH BW, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris Rn. 168 ff. und 235 ff.; BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – juris Rn. 47 ff.). Nichts anderes gilt im Hinblick auf den UNHCR-Bericht vom 30. August 2018, der die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung dem Grunde nach teilt, s.o.; auch dieser setzt sich mit dem aktuell stagnierenden Wirtschaftswachstum ebenso auseinander wie mit der hohen Zahl an Binnenvertriebenen sowie Rückkehrern aus Pakistan und dem Iran (s. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.8.2018, S. 19 f. und 37 ff.).
Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wird im Übrigen nicht etwa deshalb anzunehmen sein, weil verschiedene Quellen von einer ablehnenden Haltung gegenüber Rückkehrern aus Europa, etwa in Form von Misstrauen seitens der örtlichen Gemeinschaft oder durch Behörden sowie Übergriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen berichten (s. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.8.2018, S. 51 f.). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass auch der Kläger als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland erkannt und ihm deshalb zwangsläufige Nachteile – etwa bei der Suche nach einer Wohnung oder einer Arbeitsstelle – entstehen würden, vermag das Gericht jedoch nicht festzustellen (ebenso VGH BW, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris Rn. 484). Gegenteiliges ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts auch nicht aus der jüngst von Stahlmann durchgeführten Studie zum Verbleib und zu den Erfahrungen abgeschobener Afghanen (Asylmagazin 2019, 276 ff.). Insbesondere kann aus den Ergebnissen dieser Studie noch nicht der Schluss gezogen werden, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung infolge von Gewalt, Arbeits- oder Wohnungslosigkeit widerfahren wird. Es erscheint bereits höchst fraglich, inwiefern diese Studie geeignet ist, ein realistisches Bild von der Lebenssituation aus Europa abgeschobener Afghanen abzubilden, weil von den 547 Männern, die zwischen Dezember 2016 und April 2019 aus Deutschland abgeschoben wurden, lediglich Informationen zu 55 Betroffenen dokumentiert werden konnten (s. Stahlmann, Asylmagazin 2019, 276/277). Betrachtet man die in der Studie ermittelten Zahlen im Verhältnis zur Gesamtzahl der im oben genannten Zeitraum abgeschobenen Männer, so beläuft sich die Anzahl derjenigen, die erwiesenermaßen von speziell gegen Rückkehrende gerichteter Gewalt betroffen waren, auf rund 3,1% (von den in diesem Zusammenhang 31 Befragten hatten 17 entsprechende Gewalterfahrungen gemacht, s. Stahlmann, Asylmagazin 2019, 276/278) und die Anzahl derjenigen, die erwiesenermaßen von Obdachlosigkeit betroffen waren, auf rund 1,6% (von den in diesem Zusammenhang 49 Befragten waren neun von Obdachlosigkeit betroffen, s. Stahlmann, Asylmagazin 2019, 276/284).
b) Zuletzt muss im konkreten Fall des Klägers ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausscheiden. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, wobei vor allem existenzielle Gefahren durch Tötung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sowie insbesondere Krankheit erfasst werden, die dem Ausländer aufgrund seiner persönlichen Situation drohen.
(1) Eine solche erhebliche konkrete Gefahr droht dem Kläger zunächst nicht aufgrund seines gesundheitlichen Zustands. Wie § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG klarstellt, besteht eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie … vom 10. August 2016. Dieses ist in mehrerlei Hinsicht nicht dazu geeignet, einen Nachweis über eine dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohende existenzielle Gefahr aus gesundheitlichen Gründen zu führen. Es handelt sich bei dem Attest bereits nicht um eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG, wie sie zur Widerlegung der durch § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG aufgestellten Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, erforderlich wäre. Nach § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG soll eine solche ärztliche Bescheinigung insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Bewertung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass § 60 Abs. 2c AufenthG auch im Rahmen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 13.12.2018 – 13a ZB 18.33056 – juris Rn. 7; B.v. 4.10.2018 – 15 ZB 18.32354 – juris Rn. 12; B.v. 10.1.2018 – 10 ZB 16.30735 – juris Rn. 8).
Speziell zum Erkrankungsbild der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ging die Rechtsprechung bereits vor der Schaffung des § 60a Abs. 2c AufenthG davon aus, dass schon zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests erforderlich ist. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren soll das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf – d.h. Medikation und Therapie – geben (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 26.7.2012 – 10 B 21.12 – juris Rn. 7; U.v. 11.9.2007 – 10 C 8.07 – juris Rn. 15).
Das dem Gericht vorliegende Attest vom 10. August 2016, welches im Hinblick auf den Kläger unter anderem zu den Diagnosen „Durchschlafstörung“, „depressives Syndrom“ und „Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung“ gelangt, wird diesen Anforderungen in mehrerlei Hinsicht nicht gerecht. Es fehlen bereits Angaben zu den tatsächlichen Umständen, aufgrund derer die fachliche Beurteilung erfolgt ist, sowie zu der vom behandelnden Arzt herangezogenen Methode der Tatsachenerhebung. Im Übrigen beschreibt das Attest – gerade auch in Bezug auf die PTBS – weder die konkrete Ausgestaltung des Krankheitsbildes noch die Schwere der klägerischen Erkrankungen. Soweit darin außerdem ein Verdacht auf appellative Suizidalität bei drohender Abschiebung geäußert wird, sei ergänzend darauf hingewiesen, dass es sich hierbei gerade nicht um ein – im Rahmen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG allein relevantes – zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, sondern vielmehr um ein – von der Ausländerbehörde zu prüfendes – inlandsbezogenes Abschiebungshindernis handelt (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2005 – 21 ZB 05.30903 – BeckRS 2005, 39581). Schließlich können aus dem Attest schon deshalb keine verlässlichen Schlüsse auf den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers gezogen werden, weil die zugrunde liegende Untersuchung am 21. Juli 2016 inzwischen mehr als drei Jahre zurückliegt. Dass sich der Kläger gegenwärtig noch immer in entsprechender ärztlicher Behandlung befindet, ist darüber hinaus weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
(2) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wird schließlich nicht durch die in Afghanistan allgemein vorherrschenden schlechten Lebensbedingungen begründet.
Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind solche Gefahren, denen die gesamte Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, grundsätzlich nur bei Anordnungen zur vorübergehenden Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung kann in diesen Fällen jedoch in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise Abschiebungsschutz beansprucht werden, wenn der Ausländer aufgrund der im Abschiebungszielstaat herrschenden Lebensbedingungen – namentlich der dortigen wirtschaftlichen Existenzbedingungen und der damit zusammenhängenden Versorgungslage – mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Diese Gefahren müssen im konkreten Einzelfall nach Art, Ausmaß und Intensität von solchem Gewicht sein, dass sich daraus für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden, wobei ein im Vergleich zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhter Maßstab anzulegen ist und sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren müssen (zum Ganzen: BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 38; U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – juris Rn. 22 f.).
In dem hier zu entscheidenden Fall sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die mit hoher Wahrscheinlichkeit den Eintritt einer solchen extremen Gefahrenlage alsbald nach der Rückkehr des Klägers nach Afghanistan nahelegen würden. Dies gilt umso mehr, als dem Kläger – wie bereits dargelegt – weder aufgrund persönlicher Umstände noch aufgrund der allgemein schlechten Lebensbedingungen in Afghanistan eine den Vorgaben des Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht. Schon gar nicht würde dieser bei einer Rückkehr nach Afghanistan in Ermangelung jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod preisgegeben.
4. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auch die in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung einschließlich der damit verbundenen Zielstaatsbestimmung zu Recht ergangen. Die Abschiebungsandrohung hat ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Nach § 38 Abs. 1 AsylG hatte die Beklagte dem Kläger eine Ausreisefrist von 30 Tagen zu setzen.
5. In rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist das in Ziffer 6 des Bescheids auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Zwar geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach den Vorschriften der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) jedenfalls, soweit es an eine Abschiebung anknüpft, nicht aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung – wie sie in der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses gültigen Regelung des § 11 Abs. 1 AuftenthG a.F. enthalten war – eintreten kann, sondern es hierfür vielmehr einer behördlichen Entscheidung bedarf (vgl. BVerwG, B.v. 13.7.2017 – 1 VR 3.17 – juris Rn. 71). Auf diese unionsrechtlichen Vorgaben hat zwischenzeitlich auch der Gesetzgeber mit einer Neufassung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I 1294) reagiert und darin festgelegt, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot einer gesonderten Anordnung bedarf, zu der nach § 75 Nr. 12 AufenthG im Zusammenhang mit einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berufen ist.
Die damit geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer wird in unionsrechtskonformer Auslegung aber regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG gesehen werden können (BVerwG, B.v. 13.7.2017 – 1 VR 3.17 – juris Rn. 72). Eine solche hat die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid wirksam getroffen und in Ausübung des ihr nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eingeräumten Ermessens eine Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung vorgesehen. Spezifische Ermessensfehler, auf deren Überprüfung das Gericht an dieser Stelle gemäß § 114 Satz 1 VwGO beschränkt ist, sind insoweit nicht zu ersehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben