Verwaltungsrecht

Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes

Aktenzeichen  M 3 K 17.45601

Datum:
14.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 55913
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3
AsylG § 4
AsylG § 34
AufenthG § 60 Abs. 5, § 60 Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Als Ausländer ist der Kläger Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes, hier: Ägypten, befindet. Der Kläger ist weder einer Gruppenverfolgung von koptischen Christen noch einer individuellen Verfolgung ausgesetzt. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 11. September 2019 rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Sitzung geladen und hat mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 auf förmliche Zustellung der Ladung verzichtet. Die Beteiligten wurden mit der Ladung darauf hingewiesen, dass nach § 102 Abs. 2 VwGO beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG. Auch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylVfG und die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Ägypten besteht für den Kläger kein Anspruch. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG).
1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Die einzelnen Verfolgungshandlungen werden in § 3a AsylG näher umschrieben; die einzelnen Verfolgungsgründe werden in § 3b AsylG einer näheren Begriffsbestimmung zugeführt. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c AsylG ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Absatz 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 29.17 – NVwZ 2018, S. 1408 = juris Rn. 14; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, S. 67 = juris Rn. 32). Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, B.v. 7.2.2008 – 10 C 33.07 – DVBl 2008, S. 1255 = juris Rn. 37).
Es ist Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings – unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstandes und Alters des Asylsuchenden und deshalb möglicher, insbesondere sprachlicher Schwierigkeiten, die eigenen Belange dem Gericht überzeugend darzustellen in Gestalt eines detaillierten, in sich schlüssigen und überzeugenden Vortrags ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.
Der Kläger ist weder einer Gruppenverfolgung von koptischen Christen in Ägypten (im Folgenden unter 1.1) noch einer individuellen Verfolgung (im Folgenden unter 1.2) ausgesetzt.
1.1 Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt voraus, dass entweder sichere Anhaltspunkte für ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, oder dass die Übergriffe, von denen Angehörige einer Gruppe in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal getroffen werden, so zahlreich sind, dass für jedes Gruppenmitglied begründete Furcht besteht, in eigener Person Opfer von Übergriffen zu werden (BVerwG, B.v. 5.4.2011 – 10 B 11/11 – juris Rn. 3; U.v. 21.4.2009 – 10 C 11/08 -, juris, Rn. 13). Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG übertragbar (BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 10 C 11/08 – juris Rn. 14).
Dem Gericht liegen nach der aktuellen Erkenntnislage keine Hinweise auf ein die koptischen Christen als Gruppe betreffendes staatliches Verfolgungsprogramm vor. Koptische Christen machen ca. 10% der ägyptischen Gesellschaft aus (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22.2.2019, S. 8, 10%; U.S. Department of State, Report on International Religious Freedom: Egypt, 2018, S. 2). Angesichts der Zahl der in Ägypten lebenden koptischen Christen geht das Gericht, der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs folgend (BayVGH, B.v. 20.12.2018 – 15 ZB 18.32985 -; B.v. 5.10.2018 – 15 ZB 18.32419 -; B.v. 6.11.2017 – 15 ZB 17.31023 –
juris), aufgrund der vorliegenden und ins Verfahren eingeführten Erkenntnismittel (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22.2.2019, S. 8f.; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ägypten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich – BFA – vom 2.5.2017, S. 21 ff.; ACCORD, Anfragebeantwortung vom 6.7.2017 zu Ägypten: Information zur Lage von Kopten/Koptinnen, staatlicher Schutz) davon aus, dass die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte nicht erreicht wird.
Den Erkenntnismitteln zufolge sind zwar die Kopten in Ägypten immer wieder Opfer von Diskriminierungen durch die Gesellschaft, die vor allem in Oberägypten teilweise in Gewalt münden. Unter der Regierung von Staatspräsident Al-Sisi hat sich jedoch die Sicherheitslage der Christen verbessert. Staatspräsident Al-Sisi ist den Erkenntnismitteln zufolge darum bemüht, die gesellschaftliche Diskriminierung der koptischen Christen zu bekämpfen, wie er beispielsweise durch die Teilnahme an Messen zum koptischen Weihnachtsfest im Januar 2019 und der Anordnung zur Wiedererrichtung und Restaurierung von Kirchen, so auch der Errichtung einer neuen Christi-Geburt-Kathedrale nach dem schweren Anschlag auf eine Kirche nahe der Markus-Kathedrale in Kairo im Dezember 2016, zum Ausdruck gebracht hat. Im September 2018 ernannte Präsident Al-Sisi eine Koptin zur Gouverneurin von Dumyat (United States Commission on International Religious Freedom: 2019 Annual Report, Country Reports: Tier 2 Countries: Egypt, April 2019).
Es kommt allerdings weiterhin zu Anschlägen auf Christen durch radikal islamische Gruppierungen. Im Nachgang zeigt die Regierung stets sichtbaren Aktionismus und schnelles Vorgehen gegen die Täter (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 22.2.2019, a.a.O.). Diese Einschätzung findet etwa durch den Anschlag auf einen Bus mit koptischen Pilgern auf ihrem Weg zu einem Kloster in Al-Minya Bestätigung („Bus mit Kopten in Ägypten gerät unter Feuer“, Deutsche Welle, 2.11.2018 https://www.dw.com/de/bus-mit-kopten-in-ägypten-gerät-unter-feuer/a-46137453, abgerufen am: 16.5.2019). Nach diesem tödlichen Anschlag auf koptische Christen sind nach ägyptischen Regierungsangaben 19 mutmaßlich in den Angriff verwickelte Dschihadisten getötet worden („Ägypten: 19 mutmaßliche Dschihadisten nach Anschlag auf Kopten in Ägypten erschossen“, Zeit online, 4.11.2018 https://www.zeit.de/news/2018-11/04/19-mutmassliche-dschihadisten-nach-anschlag-auf-kopten-in-aegypten-erschossen-20181104-doc-1ak2bg, abgerufen am 16.5.2019). Die Sicherheitskräfte bemühen sich um den Schutz von Kirchen, besonders verstärkt an christlichen Feiertagen (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 22.2.2019; Vatikan News, 6.1.2019 https://www.vaticannews.va/de/welt/news/2019-01/aegypten-kopten-terror-anschlaege-opfer.html – Bericht über Tod eines Polizisten beim Entschärfen eines Sprengsatzes in der Nähe einer Kirche). Dass der Staat zum Schutz der koptischen Christen grundsätzlich nicht willens oder dazu nicht in der Lage ist, kann vor diesem Hintergrund im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht angenommen werden. Zwar kommt es trotz der grundsätzlichen Schutzbereitschaft des Sicherheitsapparats zu weiteren Übergriffen nichtstaatlicher Akteure auf koptische Christen. Allerdings kann ein lückenloser Schutz – insbesondere vor Terroristen – nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.1985 – C 33/85 u.a.). Bezüglich weiterer Darstellungen zur Verfolgungsdichte wird auf die aktuelle erstinstanzliche Rechtsprechung hierzu verwiesen (VG Würzburg, U.v. 8.11.2018 – W 8 K 18.30541 -; VG Köln, U.v. 25.10.2018 – 6 K 1826/16.A -; VG Regensburg, U.v. 23.7.2018 – RN 1 K 16.33338, RN 1 K 17.35569; VG Augsburg, U.v. 20.3.2018 – Au 6 K 17.34310 -; VG Minden, U.v. 13.3.3018 – 10 K 955/16.A -; VG Berlin, U.v. 20.2.2018 – 32 K 79.17 A -; VG Düsseldorf, U.v. 3.7.2017 – 12 K 463/16.A -, alle in juris).
Im Übrigen können koptische Christen den Wohnort innerhalb des Landes wechseln und so insbesondere in Ballungsräumen die in Oberägypten höhere Gefährdung verringern (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Köln vom 29.5.2017; Auskunft an das VG Düsseldorf vom 20.1.2017). Dies gilt auch für den nicht ortsgebundenen Kläger.
1.2 Eine begründete Furcht vor einer individuellen Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG konnte der Kläger nicht glaubhaft machen und steht auch nicht zu befürchten.
1.2.1 Staatliche Verfolgung des Klägers im Sinne von § 3a AsylG ergibt sich vorliegend nicht aus einer etwaig drohenden Bestrafung wegen Wehrdiensteinziehung.
Zwar kann als Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG die unverhältnismäßig oder diskriminierte Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Dies trifft auch für eine etwaige Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung zu. Die Voraussetzungen hierfür sind vorliegend jedoch nicht erfüllt.
Jeder Staat hat das Recht, eine Streitkraft zu unterhalten, seine Staatsangehörigen zum Wehrdienst in dieser Streitkraft heranzuziehen und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, angemessen zu bestrafen. Die Einforderung staatsbürgerlicher Pflichten, wie der Wehrpflicht, stellt für sich alleine noch keine politische Verfolgung dar. Ebenso wenig handelt es sich bei den aus der Verweigerung dieser Pflichten resultierenden Konsequenzen wie der strafrechtlichen Ahndung und der zwangsweisen Durchsetzung der Wehrpflicht schon um Maßnahmen politischer Verfolgung. Nur wenn die Strafverfolgung aus politischen Gründen verschärft ist, kann es sich um eine politische Verfolgung handeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrelevante erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung des Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung und eines sonst asylerheblichen Merkmals treffen sollen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die verhängte Sanktion an eine alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Pflicht anknüpft (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.2017 – 1 B 22/17 – NVwZ 2017, 1204 m.w.N.).
Für die Anknüpfung an asylrelevante Merkmale sind im Falle des Klägers jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die gesetzliche Wehrpflicht besteht in Ägypten im Alter von 18-30 Jahren. Nach der aktuellen Auskunftslage wird in Ägypten Wehrdienstverweigerung mit Freiheitsstrafen von mindestens zwei Jahren verbunden mit der Verpflichtung, den Wehrdienst nachträglich abzuleisten, bestraft (vgl. EASO, Auskunft vom 22.6.2018). Es gibt keine belastbaren Erkenntnisse, dass die Heranziehung zum Militärdienst an gruppenbezogenen Merkmalen orientiert ist. Die Art und Weise des Einsatzes von Wehrpflichtigen erfolgt allerdings nach Kriterien der sozialen Zugehörigkeit. Die Möglichkeit des Ersatzdienstes besteht nicht; vom Bestehen inoffizieller Möglichkeiten des „Freikaufs“ ist auszugehen. Männer, die den Wehrdienst nicht abgeschlossen haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder auswandern (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 22.2.2019, S. 10; EASO, Auskunft vom 30.4.2018 – Information on exemption(s) from military service). Für eine etwaige Ahndung der Wehrdienstentziehung des Klägers durch den ägyptischen Staat fehlt damit eine asylerhebliche Zielrichtung (ebenso VG Würzburg, U.v. 24.9.2018 – W 8 K 18.31459 – juris; VG Augsburg, U.v. 20.3.2018 – Au 6 K 17.34310 – juris).
Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ist eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt dann als Verfolgungshandlung zu qualifizieren, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, sich also als Verbrechen gegen den Frieden, als ein Kriegsverbrechen oder als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen würden. Vorliegend sind hierfür keine Anhaltspunkte ersichtlich.
1.2.2 Aus dem Vortrag des Klägers, bei einer Rückkehr nach Ägypten werde er mit Sicherheit schlecht behandelt werden, wenn die Leute erfahren würden, dass er in Deutschland Asyl beantragt habe, ergibt sich kein Anhalt für eine begründete Furcht des Klägers vor einer asylrelevanten Verfolgung. Der Vortrag des Klägers ist diesbezüglich pauschal und unsubstantiiert. Im Übrigen sind staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (v. 22.2.2019, S. 20) nicht bekannt.
1.2 Soweit der Kläger sich auf eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nach § 3c Nr. 3 AsylG (Anhänger der Muslimbruderschaft bzw. sonstige den Christen feindlich gesinnte Muslime) in seinem Heimatort beruft, kann letztlich offenbleiben, ob sich aus den vom Kläger geschilderten Vorfällen eine begründete Furcht vor individueller Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (§ 3c Nr. 3 AsylG) ergibt. Denn jedenfalls steht dem Kläger interner Schutz (§ 3e AsylG) offen.
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
Soweit sich der Kläger darauf beruft, als Christ nicht sicher auf den Straßen gewesen zu sein und nicht sicher in die Kirche gehen zu können und über die geschilderten Vorfälle hinaus Opfer von Vorfällen gewesen zu sein, bleibt sein Vortrag unsubstantiiert. Auch auf Nachfrage des Gerichts gab der Kläger lediglich Probleme, zum Beispiel in der Schule oder wenn er habe Freunde treffen wollen, an. Auf die Frage, worin die Probleme bestanden, trug der Kläger nur vor, die Christen hätten nicht so viele Rechte wie die Moslems. Eine konkrete Verfolgungshandlung, auch im Sinne einer Maßnahme nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG ergibt sich aus diesem Vortrag nicht. Im Übrigen genügt allein die Herausbildung eines feindlichen Umfeldes für eine religiöse Minderheit verbunden mit erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen nicht für eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 3a Rn. 20).
Was den Vortrag des Klägers anbelangt, dass er einmal bei einem muslimischen Arzt trotz einer schweren Verletzung zwei Stunden habe warten müssen und dann von dem Arzt nicht behandelt worden sei, da dieser gemeint habe, er benötige wegen des Ramadans noch eine Pause, wird aus dem Vortrag des Klägers bereits nicht deutlich, ob der Arzt nur die Behandlung des Klägers aufgrund von dessen religiöser Zugehörigkeit verweigerte oder ob er auch die Behandlung anderer Patienten ablehnte bzw. aufschob. Ungeachtet der Frage, inwieweit auch die Verweigerung der Behandlung durch einen einzelnen Arzt eine Maßnahme im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG darstellen kann, ist vorliegend jedenfalls die nach § 3a Abs. 3 AsylG geforderte Verknüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 Satz 1, § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und der geltend gemachten Verfolgungshandlung nicht dargetan.
Ob der vom Kläger geschilderten Angriff dreier muslimischer junger Männer auf ihn, die ihn nach Entdecken des christlichen Tattoos mit einem Messer an der linken Schulter verletzt und ausraubt haben, in der Zusammenschau mit dem weiter geschilderten Vorfall mit dem Pickup in der Gesamtwirkung zu einer für den Kläger ausweglosen Lage führte und deshalb als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu qualifizieren ist, und ob der Staat dem Kläger wirksamen Schutz geboten hätte (§ 3d Abs. AsylG), kann vorliegend dahin stehen. Denn ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG scheidet jedenfalls deshalb aus, weil dem Kläger interner Schutz nach § 3e AsylG zur Verfügung steht.
Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer der Flüchtlingsstatus nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (vgl. Art. 8 Abs. 1 RL 2011/95/EU). Somit darf ein Ausländer nur dann auf ein verfolgungsfreies Gebiet seines Heimatstaates als inländische Fluchtalternative verwiesen werden, wenn er dieses tatsächlich in zumutbarer Weise erreichen kann (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2008 – 10 C 11/07 – juris Rn. 19). Ob die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylG vorliegen, ist im Falle einer Vorverfolgung unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zu ermitteln; die Vermutung einer auch künftigen Verfolgung kann als widerlegt erachtet werden, soweit in einem Landesteil bei tatrichterlicher Würdigung des Vorbringens des Ausländers und der maßgeblichen Erkenntnismittel keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2009 – 10 C 20/08 – juris Rn. 15 f.). Am Ort des internen Schutzes muss unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Betroffenen die Existenzgrundlage derart gesichert sein, dass vom Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort aufhält; dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer i.R.v. § 60 Abs. 5 AufenthG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG analog beachtlichen existenziellen Notlage hinaus und erfordert eine Einzelfallprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 5.8.2014 – 13a ZB 14.30188 – juris Rn. 6).
Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Ägypten jedenfalls in den Großstädten Kairo bzw. Alexandria sowie in Sharm-el-Sheik keiner Verfolgung ausgesetzt ist (vgl. auch VG Augsburg, U.v. 20.3.2018 – Au K 17.34310 – Rn. 33; VG Köln, U.v. 10.11.2016 – 6 K 5496/15.A – juris; VG Aachen, U.v. 26.7.2016 – 3 K 664/16.A – juris Rn. 37 ff.; VG Gelsenkirchen, U.v. 14.10.2015 – 7a K 1514/14.A – juris).
Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes können koptische Christen innerhalb des Landes den Wohnort wechseln (Auskunft an das VG Köln vom 29.5.2017). Während es in Oberägypten immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kommt, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen, leben insbesondere in Ballungsräumen Kopten und andere Christen weitgehend normal und unbehelligt (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Würzburg vom 29.8.2018, an das VG Köln vom 29. Mai 2017, an das VG Düsseldort vom 20.1.2017). In Stadtgebieten ist die Wahrscheinlichkeit, dass Auseinandersetzungen zwischen den Konfessionen ausbrechen, niedriger und Christen sind im Allgemeinen frei in der Ausübung ihres Glaubens, auch wenn in vielen Gemeinden die Gottesdienste in inoffiziellen Kirchen stattfinden (Human Rights Watch, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 31. Mai 2017).
Die terroristischen Anschläge haben in den größeren Städte Ägyptens nicht ein Ausmaß erreicht, das die Annahme rechtfertigen würde, interner Schutz stehe dort nicht mehr zur Verfügung (VG Münster, U.v. 15.1.2018 – 9 K 2580/16.A – juris Rn. 47 ff.). Es ist davon auszugehen, dass mit Blick auf die terroristischen Anschläge gegen Kopten Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 3d AsylG besteht. Nach § 3d Abs. 2 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in § 3d Abs. 1 AsylG genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Wie unter 1.1 ausgeführt, bemühen sich die Sicherheitskräfte um den Schutz von Kirchen, verstärkt an christlichen Feiertagen, und reagieren bei Anschlägen durch Verfolgung der Täter (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22.1.2019, S. 8). Berichte, wonach auf Angriffe gegen Christen Polizei und Feuerwehr nur zögerlich eingreifen bzw. anstelle staatlicher Strafverfolgung traditionelle Streitschlichtungsmechanismen greifen, betreffen vor allem Oberägypten (vgl. United States Commission on International Religious Freedom, 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Egypt, April 2019, S. 5; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 20.1.2017, U.S. Department of State, Report on International Religious Freedom: Egypt, 2018, S. 8).
Aus dem Vortrag des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Anfeindungen der muslimischen Bewohner des Heimatorts des Klägers sich auch dann weiter gegen den Kläger richten würden, wenn dieser seinen Wohnort wechselt. Die bisherigen Übergriffe gegen den Kläger erfolgten nach seiner Schilderung nicht geplant, sondern aus Anlass eines zufälligen Zusammentreffens und hatten jeweils das zufällige Entdecken der religiösen Zugehörigkeit des Klägers anhand des Tattoos bzw. des Aufklebers als Anlass. Aus dem Vortrag des Klägers ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die konkreten Angreifer überhaupt den Namen des Klägers gekannt hätten oder sie beabsichtigt hätten, den Kläger an seinem Heimatort erneut aufzuspüren und zu misshandeln. Es spricht daher nichts dafür, dass die Angreifer aus dem Heimatort des Klägers Anstrengungen unternehmen würden, den Aufenthaltsort des Klägers zu erkunden und ihn auch an einem neuen Wohnort weiterhin zu behelligen. Dass der Kläger in einer Millionenmetropole wie Kairo oder in einer anderen Großstadt von den in seinem Herkunftsdorf lebenden muslimischen Bewohnern überhaupt entdeckt würde, ist auch vor dem Hintergrund seiner eigenen Darstellung nicht zu erwarten. Daher ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nach Ägypten in einer Großstadt weiter Nachstellungen der Angreifer seines Heimatortes ausgesetzt ist.
Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt in den genannten Großstädten sicherstellen kann. Auch wenn hierfür mehr zu fordern ist als ein kümmerliches Einkommen zur Finanzierung eines Lebens am Rande des Existenzminimums (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 20), ist vernünftigerweise zu erwarten, dass der Kläger sich in Kairo oder einer anderen Großstadt aufhält und seinen Lebensunterhalt dort sicherstellt. So ist die Grundversorgung für Rückkehrer unabhängig von ihrer religiösen Zugehörigkeit durch staatliche Subventionen (v.a. auf Lebensmittel wie Brot), zwei Sozialhilfeprogramme, Mietpreisbindung und ein leistungsmäßig beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem gesichert (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf zur Lage koptischer Christen vom 20.1.2017). Der Kläger ist zudem ein arbeitsfähiger junger Mann und hat in Deutschland eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann begonnen, die ihn auch für den ägyptischen Arbeitsmarkt qualifiziert und ihm Perspektiven im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts dort eröffnet.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Kläger ist jedenfalls auf eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verweisen (s.o. 1.2), denn nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gilt § 3e AsylG entsprechend.
3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Bezug auf Ägypten vorliegen.
Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des Klägers nach der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist, sind nicht ersichtlich. Die humanitären Verhältnisse in Ägypten (vgl. dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 22.2.2019) stellen sich nicht derart dar, dass die Abschiebung dorthin bereits aus allgemeinen Gründen zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führt.
Ergänzend zur allgemeinen Situation für Rückkehrer nach Ägypten wird zudem auf die im Bericht des Auswärtigen Amts unter IV. Rückkehrfragen, 1. Situation für Rückkehrer, 1.1. Grundversorgung (S. 18f.) gemachten Angaben verwiesen. Danach haben Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten zudem karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen. Entscheidend ist darüber hinaus, dass der Kläger zu Hause auf ein Familiennetzwerk zurückgreifen kann.
Doch auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach Satz 2 der Vorschrift liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Vorliegend hat der Kläger hierzu nichts vorgebracht.
4. Die in dem angefochtenen Bescheid verfügte Androhung der Abschiebung nach Ägypten stützt sich auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V. m. § 59 AufenthG, die festgesetzte Ausreisefrist auf § 38 Abs. 1 AsylG. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine kürzere Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Anhaltspunkte dafür, dass die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 AufenthG auf 30 Monate nicht rechtmäßig ist, liegen nicht vor. Insofern wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V. m. §§ 708 ff ZPO.


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