Verwaltungsrecht

Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen befürchteter Strafverfolgung wegen Wehrdienstentziehung in der Ukraine

Aktenzeichen  W 6 K 19.30063

Datum:
6.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 1968
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 3, § 3b, § 4 Abs. 1 S. 1, § 77 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 1, Abs. 5, Abs. 7
VwGO § 113 Abs. 5, § 154 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Nach ständiger Rechtsprechung sind die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit zusammenhängenden Sanktionen nicht schlechthin als unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG anzusehen (vgl. BayVGH BeckRS 2017, 101018). Vielmehr setzt die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit der Strafverfolgung und Bestrafung, die aufgrund einer Verweigerung des Militärdienstes drohen würden, voraus, dass geprüft wird, ob ein solches Vorgehen über das hinausgeht, was erforderlich ist, damit der betreffende Staat sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann (vgl. EuGH BeckRS 2015, 80296). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Den in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismitteln kann nicht entnommen werden, dass der Dienst im staatlichen ukrainischen Militär hinreichend plausibel und mit hoher Wahrscheinlichkeit völkerrechtswidrige Handlungen umfassen würde. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Bescheid des Bundesamts vom 5. Januar 2018 nicht rechtswidrig ist und die Kläger dadurch (schon deswegen) nicht in seinen Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG oder Anerkennung, ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Eigenschaft eines Flüchtlings i.S. von § 3 AsylG und § 60 Abs. 1 AufenthG.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i.S. des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Aus § 3a AsylG ergibt sich, welche Handlungen als Verfolgung i.S. des § 3 Abs. 1 AsylG gelten. Zwischen derartigen Handlungen und den in § 3b AsylG näher definierten Verfolgungsgründen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris; BVerwG, U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 -, BVerwGE 1989, 162 f.; BVerwG, U.v. 15.3.1988 – 9 C 278/86 -, BVerwGE 1979, 143 f.).
Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 32). Demgemäß setzt ein Asyl- oder Flüchtlingsanspruch voraus, dass der Schutzsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asyl- bzw. Flüchtlingsbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, U.v. 8.5.1984 – 9 C 141/83 -, Buchholz, § 108 VwGO Nr. 147).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dem Kläger zu 1) ist nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil er sich als Wehrpflichtiger durch die Ausreise der Einberufung entzogen hat.
Nach ständiger Rechtsprechung sind die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit zusammenhängenden Sanktionen nicht schlechthin als unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 13.1.2017 – 11 ZB 16.31051 – juris, Rn. 4). Vielmehr setzt die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit der Strafverfolgung und Bestrafung, die dem Kläger zu 1) aufgrund seiner Verweigerung des Militärdienstes drohen würden, voraus, dass geprüft wird, ob ein solches Vorgehen über das hinausgeht, was erforderlich ist, damit der betreffende Staat sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann (vgl. EuGH, U.v. 26.2.2015 – C-472/13 – juris, Rn. 50). Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. In der Ukraine wird die Entziehung vom Wehrdienst nach Art. 335 ukr. StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, eine Mobilisierungsentziehung kann gemäß Art. 336 ukr. StGB mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden, für die Entziehung von der Wehrerfassung sieht Art. 337 ukr. StGB eine Geldstrafe bis zu 50 Mindestmonatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zu zwei Jahren oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vor, für die Entziehung von einer Wehrübung Geldstrafe bis zu 70 Mindestmonatslöhnen oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 7.2.2017, S. 10, und v. 12.3.2018, S. 11).
Offiziellen Zahlen zufolge sind 2014 85.792 im Rahmen der Teilmobilisierung Einberufene nicht erschienen; 2014 wurden 8.490 Soldaten wegen Wehrvermeidung (Art. 407, 408 und 409 des ukrainischen Strafgesetzbuchs) strafverfolgt; 2015 wurde ein 40 Jahre alter Mann wegen Nichtbefolgung von zwei Mobilisierungsbefehlen gemäß Art. 336 des ukr. StGB zu drei Jahren Haft verurteilt. Die Gerichte bewerten jeden Fall gesondert, um die individuelle Schwere der Schuld zu bewerten. Wenn der Betreffende mit den Behörden zusammenarbeitet, sind die Gerichte geneigt, Strafen zu verhängen, die den Betreffenden nicht von der Gesellschaft isolieren (BFA, Einschätzung zu Ukraine als möglicher sicherer Herkunftsstaat, 15.1.2018, S. 37-38). In der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 1. Juli 2015 wurden insgesamt 661 Strafverfahren wegen Wehrdienstentziehung eröffnet, die in der überwiegenden Zahl der Fälle zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von ein bis zwei Jahren auf Bewährung führten (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2016 – 11 ZB 16.30012 – juris). Diese Strafen können nicht als unverhältnismäßig im oben dargestellten Sinn angesehen werden. Ergänzend ist anzuführen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er wolle nicht kämpfen gehen, da er den Sinn des gesamten kriegerischen Geschehens gesehen habe; er gab zudem an, er wolle weder töten, noch getötet werden (vgl. Protokoll, S. 3). In dieser Aussage kann jedenfalls keine echte und aufrichtige Gewissensentscheidung im Sinne der ständigen Rechtsprechung gesehen werden, so dass es auf die Möglichkeit, den Wehrdienst aus persönlicher Überzeugung zu verweigern, nicht ankommt.
Entgegen dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ist den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen, dass die strafmildernd zu berücksichtigende Zusammenarbeit mit den Behörden und Gerichten bedeute, der Kläger zu 1) müsse in der Folge seinen Wehrdienst antreten. Es wurde auch nicht vorgetragen oder dargelegt, aus welchen Quellen sich dies ergeben könnte. So erscheint diese Behauptung auch nicht plausibel, da es sich bei einem Strafverfahren um eine Sanktionierung eines bereits begangenen Unrechts handelt. Darüber hinaus wäre dies auch nicht nachvollziehbar, da ausweislich der Erkenntnismittel die Demobilisierung mittlerweile vollständig abgeschlossen ist und weitere Mobilisierungen gerade nicht vorgesehen sind (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 7.2.2017, S.9, und v. 12.3.2018, S. 10). Aus den aktuellen Erkenntnismitteln ergibt sich vielmehr, dass keine neue Mobilisierungswelle geplant ist, sondern die ukrainische Armee verstärkt auf Berufssoldaten umgestellt wird (vgl. zum Ganzen: BFA, Fact Finding Mission Ukraine, S. 25). Dies entspricht der Umsetzung des durch den Staatspräsidenten im Juni 2016 erlassenen „Strategischen Verteidigungs-Bulletin“, wonach die Streitkräfte bis 2020 um mehr als ein Drittel (66.000) auf 250.000 aufwachsen sollen (204.000 Soldaten und 46.000 Zivilangestellte); nach ukrainischen Angaben sollen derzeit ca. 80% des Personalaufwuchses erreicht worden sein, es sind mehr als 100.000 Verpflichtungsverträge unterzeichnet worden (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 12.3.2018, S. 10). Mit dem weitgehend erfolgreichen Umstellen auf eine Berufsarmee mit Zeitsoldaten, durch welche die vom ukrainischen Staat gewünschten zahlenmäßigen Quoten erreicht werden, ist die Wahrscheinlichkeit neuer Mobilisierungswellen zudem sehr gering. Folglich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass vom Kläger zu 1) nunmehr erwartet würde, dass er sich als Wehrpflichtiger – und nicht etwa Reservist oder aktiver Soldat – in den Wehrdienst stellt.
Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger zu 1) aufgrund seiner Verweigerung des Militärdienstes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Strafverfolgung oder Bestrafung gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG drohen. Den in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismitteln kann nicht entnommen werden, dass der Dienst im staatlichen ukrainischen Militär hinreichend plausibel und mit hoher Wahrscheinlichkeit völkerrechtswidrige Handlungen umfassen würde. Aktuelle Erkenntnisse, nach denen im ukrainischen Militärdienst mit hoher Wahrscheinlichkeit völkerrechtswidrige Handlungen begangen werden, hat der Kläger zu 1) nicht genannt und sie sind auch nicht ersichtlich. Die bloße Behauptung in der mündlichen Verhandlung ohne Untermauerung durch Nachweise reicht jedenfalls nicht aus.
2. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf subsidiären Schutz berufen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Voraussetzung ist, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den geschützten Rechtsgütern droht (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10, juris Rn. 20). Nach Überzeugung des Gerichts droht dem Kläger zu 1) in der Ukraine wegen Wehrdienstverweigerung keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 24.8.2017 – 11 B 17.30392 – juris, Rn. 33).
Der Kläger zu 1) war im Status eines zum Wehrdienst Verpflichteten, da er bereits Grundwehrdienst im Rahmen seines Studiums geleistet hatte und damit nötigenfalls wieder mobilisiert werden konnte. Er war jedoch kein Reservist und insbesondere kein aktiver Soldat (vgl. zur Differenzierung: BFA, Einschätzung zu Ukraine als sicherer Drittstaat, 15.1.2018, S. 29). Nach den Erkenntnismitteln gibt es in der Praxis bei den Wehrdienstverweigerern trotz zahlreicher Fahndungen jedoch wenige Anklagen und kaum Verurteilungen (BFA, Einschätzung zu Ukraine als möglicher sicherer Herkunftsstaat, 15.1.2018, S. 38). Daher schätzt das Gericht die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger zu 1) bei seiner Rückkehr ein Strafverfahren droht, als sehr gering ein. Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger zu 1) in der Ukraine wegen einer Wehrdienstentziehung eine Strafverfolgung zu befürchten haben sollte, wäre dies allein nicht hinreichend, um von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe auszugehen; hierfür wären zusätzliche und erschwerende Umstände erforderlich. Unter anderem ist insoweit von Belang, ob eine im Zusammenhang mit der Wehrdienstverweigerung erfolgte Strafe oder Behandlung über einen langen Zeitraum oder wiederholt angewendet wird und dabei intensives physisches oder mentales Leid verursacht (vgl. EGMR, U.v. 24.1.2006 – 39437/98 -, Rn. 58). Dies kann bei Strafverfolgungen wegen Wehrdienstverweigerung dann in Betracht kommen, wenn bei einer Person aufgrund von zahlreichen Strafverfolgungen der kumulative Effekt der verhängten strafrechtlichen Sanktionen und der beständige Wechsel von Anklage und Haftstrafe, zusammen mit der Möglichkeit, für den Rest seines Lebens strafrechtlich verfolgt zu werden, unverhältnismäßig zum gesetzlich verfolgten Ziel der Gewährleistung der Ableistung des Wehrdienstes war (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 27. 2.2015 – OVG 10 N 14.13 -, juris, Rn. 6, unter Bezugnahme auf das Urteil des EGMR vom 24.1.2006 – 39437/98). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegt eine erniedrigende und entwürdigende Bestrafung, die völlig außer Verhältnis zu ihrem Zweck, die Ableistung des Wehrdienstes sicherzustellen, vor, wenn ein dauerhaft den Wehrdienst verweigernder Asylantragsteller Gefahr läuft, Opfer einer nahezu endlosen Serie von strafrechtlichen Verfolgungen und Verurteilungen zu werden. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte und es wurde nichts Substantiiertes vorgetragen. Vielmehr führen die Verurteilungen wegen Wehrdienstentziehung nach den oben dargestellten Erkenntnismitteln in der überwiegenden Zahl der Fälle zu Geldbußen oder Bewährungsstrafen. Eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung ist nicht zu erwarten (vgl. ausführlich hierzu BayVGH, U.v. 24.8.2017 – 11 B 17.30392, juris Rn. 31 ff.). Daher kommt es auf die Frage, welche Haftbedingungen in der Ukraine herrschen, nicht an.
3. Folglich sind auch keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ersichtlich, das Gericht verweist zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf das oben Gesagte sowie im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid, § 77 Abs. 2 AsylG. Daher sind auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung in die Ukraine rechtmäßig.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben.


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