Verwaltungsrecht

Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen inländischer Fluchtalternative in Somaliland

Aktenzeichen  Au 2 K 16.31452

Datum:
24.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
EMRK Art. 3 EMRK
AsylG AsylG § 3 Abs. 1, § 3e, § 4 Abs. 1 S. 2
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
EMRK EMRK Art. 3

 

Leitsatz

Es gibt in Somaliland relativ sichere Zufluchtsgebiete, in denen weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrscht, da es den dort faktisch herrschenden Autoritäten gelungen ist, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamts vom 1. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; dem Kläger stehen zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) die geltend gemachten asylrechtlichen Ansprüche nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind nicht erfüllt. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Danach ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juni 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GK), wenn er sich wegen begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 1).
Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (vgl. § 3c AsylG). Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam sein und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (vgl. § 3d Abs. 2 AsylG).
Gemäß § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (sog. „interner Schutz“, vgl. § 3e Abs. 1 AsylG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.71989 – 9 B 239/89 – juris Rn. 3).
Dabei ist es Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen (BVerwG, B.v. 3.8.1990 – 9 B 45.90 – juris Rn. 2; B.v. 26.10.1989 – 9 B 405.89 – juris Rn. 8; B.v. 21.7.1989 – 9 B 239.89 – juris Rn. 3 f.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegend aus. Der Kläger konnte nicht zur Überzeugungsgewissheit des Gerichts darlegen, Somalia (hier: Somaliland) unter dem Druck bereits erlittener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen zu haben. Insofern ist sein Vortrag in zentralen Punkten unstimmig und widersprüchlich. Die vom Bundesamt in der streitgegenständlichen Entscheidung festgehaltenen erheblichen Zweifel an dem Vortrag konnte der Kläger auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ausräumen. Insbesondere wertet das Gericht die Aussage des Klägers, dass er bei der Befragung am 23. Juni 2014 missverstanden worden sei und lediglich gefragt worden wäre, wie oft er aus Somalia ausgereist sei, lediglich als Schutzbehauptung. Denn bei dieser Befragung war immer nur die Rede davon, dass der Kläger seine Heimat über … verlassen hat. Dschibuti wurde in diesem Zusammenhang nie erwähnt. Ferner fällt auf, dass der Kläger im Rahmen dieser Anhörung (mehrfach) zur wahrheitsgemäßen Aussage ermahnt wurde und daraufhin völlig andere Vorgänge schilderte bzw. letztlich selbst einräumte, dass das vorher Gesagte „eine Lüge“ gewesen sei (Bl. 44 BA-Akte). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Befragung beim Bundesamt am 4. Juli 2016, wo der Kläger auf diverse Nachfragen hin seine Angaben zum zeitlichen Ablauf korrigierte. Die Aussagen zum Todeszeitpunk seines Vaters stimmen ebenfalls nicht überein (2008, Bl. 45 BA-Akte; März 2013, Bl.59 BA-Akte). In der Gesamtschau gewinnt das Gericht den Eindruck, dass der Kläger keine wirklich erlebten Geschehnisse schilderte, sondern eine konstruierte Geschichte erzählte.
Dessen ungeachtet wäre selbst bei einer Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegend bereits deswegen ausgeschlossen, da die vom Kläger geltend gemachte Verfolgung durch die Familie des Mädchens nicht an ein Verfolgungsmerkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpft. Denn die behauptete Verfolgungsfurcht beruht nicht auf der Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Überzeugung (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 12.3.2015 – 6 K 8197/14.A – juris Rn. 24). Die Bedrohung einer Familie bzw. hier des Klägers und seines Vaters durch Dritte begründet auch nicht die Eigenschaft der Familie als „soziale Gruppe“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (BayVGH, B.v. 22.7.2014 – 13a ZB 14.30059 – juris Rn. 4 f.; OVG SH, U.v. 27.1.2006 – 1 LB 22/05 – juris Rn. 36 ff.).
Im Übrigen ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen, weil sich der Kläger auf die Möglichkeit internen Schutzes verweisen lassen muss (§ 3e AsylG). Insofern muss er sich entgegen halten lassen, dass er in der Republik Somaliland nicht um Schutz nachsuchte und möglichen Schutzakteuren im Sinne des § 3d AsylG keine Gelegenheit gab, zu seinen Gunsten tätig zu werden. Dies war dem Kläger auch als Angehöriger eines Minderheitenclans zuzumuten. Es gibt in Somaliland relativ sichere Zufluchtsgebiete, in denen weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrscht. In Somaliland ist es den dort faktisch herrschenden Autoritäten gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (Bericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Somalia vom 1.12.2015, Stand: November 2015, S. 4 f., 13 f., 17; EASO Country of Origin Information Report, Somalia Security Situation, Februar 2016, S. 75 – 76; vgl. auch VG Würzburg, U.v. 26.3.2013 – W 3 K 11.30324 – juris).
Demnach ist der Kläger unverfolgt ausgereist. Sonstige Fluchtgründe liegen nicht beachtlich wahrscheinlich vor und wurden auch nicht geltend gemacht.
2. Subsidiärer Schutz steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger in Somalia die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe drohen könnte (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), liegen nicht vor. Die Gefahr einer im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht unter Zugrundelegung obiger Ausführungen ebenfalls nicht.
Somaliland ist nicht von einem innerstaatlichen Konflikt erfasst. Die Staatsgewalt über die von ihr so bezeichnete „Republik Somaliland“ hat in den meisten von ihr beanspruchten Gebieten für Frieden gesorgt und gleichzeitig eine verhältnismäßig stabile demokratische Ordnung aufrechterhalten. Allgemein ist die Sicherheitslage in Somaliland als gut zu bezeichnen. Nominell kontrolliert der Staat das gesamte beanspruchte Staatsgebiet, in allen Landesteilen ist die Polizei – vor allem in den Städten – präsent. Die Kapazitäten sind allerdings beschränkt. Die Kontrolle über die nordöstlichen Gebiete an der Grenze zu Puntland ist unbestätigt. Die Kräfte der Polizei sind in … konzentriert anzutreffen, in anderen Städten bestehen nur wenige Polizeistationen, allerdings existiert auch dort eine somaliländische Verwaltungsstruktur (VG Düsseldorf, U.v. 23.6.2016 – 6 K 6684/15.A – juris Rn. 117 ff.). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes wurden in dem von Somaliland beanspruchten Gebiet (im Vergleich zu Rest- Somalia) einigermaßen funktionierende Verwaltungsstrukturen aufgebaut. In „Somaliland“ wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. Die Al Schabaab-Miliz kontrolliert dort keine Gebiete. Es gibt in Somaliland relativ sichere Zufluchtsgebiete, in denen weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrscht. In Somaliland ist es den dort faktisch herrschenden Autoritäten gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten. … ist vom Ausland aus auf dem Luftweg erreichbar (Bericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Somalia vom 1.12.2015, Stand: November 2015, S. 4 f., 13 f., 17; EASO Country of Origin Information Report, Somalia Security Situation, Februar 2016, S. 75 – 76; vgl. auch VG Würzburg, U.v. 26.3.2013 – W 3 K 11.30324 – juris). Angesichts dieser Auskunftslage kommt die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht in Betracht. Gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG ist auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes vorrangig zu versuchen, internen Schutz zu erlangen.
3. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG scheidet aus, weil eine hier allein näher in Betracht zu ziehende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ersichtlich ist. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und geht über diesen, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht, jedenfalls nicht hinaus. Damit scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig – so auch hier – aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 36).
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich für den Kläger nicht angesichts der allgemeinen schlechten Versorgungslage in Somalia. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist in Somaliland die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nicht gewährleistet; es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe und keine Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Allerdings ist es den Menschen aufgrund der im Vergleich zu anderen Landesteilen besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Intervention im Krisenfalle rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 1. Dezember 2015 (Stand: November 2015), S. 16)
Dass es dem Kläger in Anbetracht seiner in Somaliland lebenden Mutter grundsätzlich nicht zuletzt mithilfe seiner Großfamilie, seiner Ehefrau bzw. deren (Groß)Familie möglich wäre, etwa in … oder anderen Landesteilen Somalilands das zur Vermeidung einer Extremgefahr notwendige wirtschaftliche Existenzminimum zu bestreiten, ist nicht ersichtlich. Zudem ist nicht erkennbar, dass er nicht auch auf die Unterstützung seines in seiner Heimat ansässigen Clans zurückgreifen könnte. Bei dieser Sachlage ist in Bezug auf Somalia eine Extremgefahr im vorstehend dargelegten Sinne nicht mit der erforderlichen – hohen – Wahrscheinlichkeit gegeben.
Soweit mit dem Hinweis auf seine Erkrankung (chronische Bronchitis) sinngemäß ein Abschiebungshindernis geltend gemacht wird, liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der ab 17. März 2016 gültigen Fassung liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Hierzu verhält sich das vorgelegte Attest nicht. Außerdem erscheint eine adäquate Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat nicht von vornherein ausgeschlossen, auch wenn die erforderlichen Medikamente ggf. über das Ausland bezogen werden müssen.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus 83b AsylG.


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