Verwaltungsrecht

Keine Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus

Aktenzeichen  M 30 K 17.40068

Datum:
26.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 43017
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3e, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

1 In den Großstädten Sierra Leones besteht grundsätzlich keine Gefahr, von Geheimbünden wie der Poro Society (für Männer) oder der Bondo Society (für Frauen) behelligt zu werden.  (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2 Einem erwachsenen, jungen, gesunden und erwerbsfähigen Mann, der zudem noch über eine mehrjährige Schulbildung verfügt, ist es grundsätzlich möglich und zumutbar, sich in einer der größeren Städte Sierra Leones seinen Lebensunterhalt zB durch Gelegenheitsarbeiten zu sichern und ein neues Leben aufzubauen.  (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Hinsichtlich der ursprünglich erhobenen Klage auf Zuerkennung des Flüchtlingseigenschaft i.S.v. § 3 AsylG und Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten i.S.v. Art. 16a Grundgesetz (GG) ist das Verfahren nach der Erklärung der insoweit teilweisen Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung durch die Prozessbevollmächtigte einzustellen und der angegriffene Bescheid insoweit rechtskräftig geworden.
Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes vom 4. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG. Ebenso liegen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich einer Rückkehr des Klägers nach Sierra Leone vor.
Subsidiärer Schutz ist einem Ausländer zuzuerkennen, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die §§ 3c bis 3e AsylG gelten entsprechend (§ 4 Abs. 3 AsylG). Eine Bedrohung durch einen ernsthaften Schaden kann dabei gem. § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG.
Für die Prognose, die auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes anzustellen ist, ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei zusammenfassender Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32). Die Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist gem. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Betroffene erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.
Hinsichtlich einer individuellen Verfolgung oder Bedrohung muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich ein Ausländer insbesondere hinsichtlich individueller Gründe für einen asylrechtlichen Schutzstatus befindet, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Dabei obliegt es dem Ausländer, gegenüber dem Tatsachengericht einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Schutzbegehren lückenlos zu tragen. Der Ausländer muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen; er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – NVwZ 1990, 171; BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 – NVwZ 1985, 658; BVerwG, U.v. 8.5.1984 – 9 C 141/83 – juris Rn. 11). Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Asylsuchenden in der Regel nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – NVwZ 1990, 171; BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 – NVwZ 1985, 658).
In Anwendung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus beim Kläger nicht vor.
1. Das Gericht erachtet den klägerischen Vortrag im Rahmen einer Gesamtwürdigung und unter Beachtung einer zweifelhaften Glaubwürdigkeit des Klägers als unglaubhaft.
Zum einen ist den Ausführungen des Bundesamtes nach zutreffend dem klägerischen Vorbringen zu Last zu legen, durchweg blass und unsubstantiiert zu sein. Die Schilderungen sind insgesamt wenig wirklichkeitsnah, nicht lückenlos bzw. in sich nicht stimmig.
Blieb aber der Vortrag zum Verfolgungsschicksal und zur Flucht beim Bundesamt im Großen und Ganzen einerseits schon detailarm, ist er in Details jedoch sogar nicht wirklichkeitsnah nachvollziehbar. Wie es der von einem Messerstich verwundete Kläger blutend eine Woche lang zu Fuß oder mit dem Auto nur mit Naturmedizin und Blättern ohne ärztliche Behandlung nach … geschafft haben will, bleibt ebenso vage wie sein Versteck bei einem ihm bis dahin nicht bekannten Arzt in …, der wiederum ihm berichtet haben will, dass der Kläger überall gesucht werde. Gleiches gilt insoweit, wie der Kläger von der seinetwegen Ermordung des Mittelsmanns, der seiner Mutter und Schwester sein Geld überbrachte, erfahren haben will. Bei der Befragung durch die Regierung am 3. August 2016 hat der Kläger hingegen angegeben, seit seiner Zeit in Libyen im Februar keinen Kontakt mehr zu seiner Familie oder zu jemand anderen in Sierra Leone gehabt zu haben. In der mündlichen Verhandlung gab er hingegen an, „bis vor Kurzem“ noch Geld zu seiner Mutter und Schwester geschickt zu haben.
Zwar konnten der Kläger und m. m., sein angeblicher Cousin, den er aber immer wieder Bruder nennt, einige der Widersprüchlichkeiten in ihrem bisherigen Vortrag in der mündlichen Verhandlung erklären und konnten gegenseitige Fragen zu den verwandtschaftlichen Verhältnissen beantworten. Allerdings gab der Kläger an, die Schwester seines Cousins sei ca. zwanzig, fünfundzwanzig Jahre alt geworden, während m.… m.… beim Bundesamt ausführte, seine Schwester sei mit zehn Jahren gestorben. Dies stellt einen erheblichen Widerspruch dar. Seinen Cousin will der Kläger auf einem spanischen Schiff in Libyen nach Monaten zufällig wiedergetroffen haben. Dies erscheint dem Gericht nicht wirklichkeitsnah. Zudem verneinte der Kläger die Fragen nach Verwandten in Deutschland zunächst bei der Erstbefragung beim Bundesamt am 3. August 2016 und gab bei der Regierung am 3. August 2016 an, zu seinen Cousins und Geschwistern keinen Kontakt zu haben.
Auch im Übrigen sind einige Angaben des Klägers nicht in sich stimmig. Hat er Kläger bei der Regierung noch angegeben, Busfahrer gewesen zu sein, der für jemanden gearbeitet habe, erklärte er beim Bundesamt hingegen, dass er als selbständiger Taxifahrer gearbeitet habe. Gab er bei der Erstbefragung noch an, in Italien Fingerabdrücke abgegeben zu haben, bejahte er dies bei der Regierung auch für die Schweiz, aber nicht mehr in der mündlichen Verhandlung.
2. Aber selbst die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens unterstellt, kommt die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht in Betracht, da der Kläger – nach der zutreffenden Einschätzung auch des Bundesamtes – auf eine inländische Fluchtalternative gemäß § 4 Abs. 3, § 3e AsylG zu verweisen wäre.
Das Gericht verkennt dabei nicht die enorme Bedeutung der Geheimbünde in Sierra Leone, insbesondere der Poro Society für die Männer und Bundo/Bondo Society für die Frauen (vgl. u.a. Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ): LIPortal – Länder-Informations-Portal – Sierra Leone).
Zur Überzeugung des Gerichts steht diesbezüglich dennoch für den Fall einer Rückkehr eine inländische Fluchtalternative i.S.v. §§ 3e, 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG in Sierra Leone offen (vgl. in Bezug auf die Poro Society: VG München, U.v. 14.5.2018 – M 30 K 17.40892 – beckonline; VG Augsburg, U.v. 22.03.2017 – Au 4 K 16.32061 – juris Rn 38 ff.).
Zunächst wäre weder den Mitgliedern der Society noch den männlichen Dorfbewohnern bekannt, ob sich der Kläger überhaupt oder wieder in Sierra Leone aufhält. Schließlich hat auch der Kläger erklärt, zu seiner Mutter und Schwester keinen Kontakt mehr zu haben. Dabei ist zu unterstellen, dass gewisse, immer wieder berichtete Vodoo-Praktiken u.ä. dem Bereich des Okkulten und des Aberglaubens zuzuordnen sind und zur Überzeugung des Gerichts nicht funktionieren.
Sodann ist trotz einer zu unterstellenden gewissen Vernetzung der Poro Society bzw. der Bundu/Bundo/Bondo oder Sande Society und der verhältnismäßig geringen Landesgröße Sierra Leones nicht ersichtlich, wie es den Geheimbünden grundsätzlich überhaupt möglich sein soll, von ihm gesuchte Personen zu finden. Schließlich existiert in Sierra Leone kein ausreichendes Zivilregister (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17.10.2017). Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass bzw. woher die Society den Kläger näher kennen sollte, um ihn auffinden und wiedererkennen zu können.
Das Gericht geht nach Auskunft des Auswärtigen Amtes darüber hinaus vielmehr davon aus, dass es jedenfalls in den Großstädten Sierra Leones – mit Ausnahme ggf. der Stadt des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts – möglich ist, grundsätzlich unbehelligt von Geheimbünden zu leben (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 9. Januar 2017 an das VG Augsburg). Dort gebe es viele Menschen, die nicht Mitglied einer Geheimgesellschaft sind und ohne Probleme leben könnten. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass jemand gefoltert werde oder seinen Arbeitsplatz verliere, wenn er offen bekenne, die Mitgliedschaft in einer Geheimgesellschaft abzulehnen. Die Religionsfreiheit erstrecke sich auch auf traditionelle Glaubensvorstellungen, so das Auswärtige Amt. Ist dem Kläger aber möglich, insofern unbehelligt von Geheimbünden zu bleiben, ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, wegen des damaligen Vorfalls wieder in den Fokus der Society zu geraten und entsprechend wiedererkannt zu werden.
3. Die Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative ist dem Kläger auch zumutbar i.S.v. § 3e AsylG.
Sierra Leone gehört zwar zu den ärmsten Staaten der Erde und belegt nach dem Human Development Index von 2017 Rang 184 der 189 untersuchten Länder. Ein Großteil der Bevölkerung (ca. 77%) lebt in absoluter Armut und hat weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (vgl. Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ): LIPortal – Länder-Informations-Portal – Sierra Leone – Stand November 2018 (LIPortal); BFA Republik Österreich: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Sierra Leone, 3.5.2017). Die Nachwirkungen des Bürgerkrieges, die weit verbreitete Korruption und die unzureichend ausgebaute Infrastruktur beeinflussen die wirtschaftliche Lage in Sierra Leone (vgl. LIPortal). Die Arbeitslosigkeit im Land ist sehr hoch (Bertelsmann Stiftung, Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index (BTI) 2016 – Sierra Leone Country Report, Gütersloh, Bertelsmann Stiftung, 2016; BFA Republik Österreich a.a.O.). Es wird geschätzt, dass ungefähr zwei Drittel der Bevölkerung in der Landwirtschaft tätig sind (vgl. LIPortal; BFA Republik Österreich a.a.O.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration, Glossar Islamische Länder – Band 17 Sierra Leone, Mai 2010). Die Mehrheit der Bevölkerung versucht zudem mit Gelegenheitsjobs oder Handel ein Auskommen zu erwirtschaften. Dabei wird die Subsistenzwirtschaft in Familien oft parallel oder alternativ genutzt, um den Lebensunterhalt zu sichern (LIPortal; BFA Republik Österreich a.a.O.). Die medizinische Versorgung ist in Sierra Leone nach wie vor schwierig und es herrscht ein ausgeprägter Mangel an Fachärzten (vgl. BFA Republik Österreich a.a.O.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration, Glossar Islamische Länder – Band 17 Sierra Leone, Mai 2010).
Damit ist festzustellen, dass die Lebensbedingungen, insbesondere die wirtschaftliche Situation, in Sierra Leone schwierig sind. Gleichwohl geht das Gericht davon aus, dass es dem Kläger als erwachsenen, jungen, gesunden und erwerbsfähigen Mann, der die Lebensgewohnheiten des Landes kennt und über eine Schulbildung von neun Jahren verfügt, möglich und zumutbar ist, sich am Standort der inländischen Fluchtalternative in einer der größeren Städte Sierra Leones ein neues Leben aufzubauen, sich, z.B. durch Gelegenheitsarbeiten, seinen Lebensunterhalt zu sichern und sich wieder in die sierraleonische Gesellschaft einzufügen. Insoweit wird auch auf die Ausführungen des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.
4. Eine Rückkehr des Klägers nach Sierra Leone würde den Kläger zur Überzeugung des Gerichts somit auch in keine derart aussichtlose Lage stürzen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Betracht käme. Es wird dem Kläger trotz der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Sierra Leone möglich sein, sein Existenzminimum zu sichern. Auf die voranstehenden Ausführungen und die Ausführungen des Bundesamts hierzu wird Bezug genommen.
Im Übrigen wird auf die Bescheidsbegründung des Bundesamtes verwiesen und gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordung (ZPO).


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