Verwaltungsrecht

Keine Zuerkennung eines Schutzstatus für weißrussische Staatsangehörige

Aktenzeichen  RO 9 K 17.34576

Datum:
26.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 83b, § 3, § 4
AufenthG AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Erwägungen hinsichtlich der Verfristung des Eilantrages und des Grundes, weshalb Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht zu gewähren war, gelten bei Fehlen neuer rechtserheblicher Gesichtspunkte mit Blick auf die identische Wochenfrist auch zur Klageerhebung für das Hauptsacheverfahren entsprechend. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage kann nach Anhörung mittels Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben sind. Das Einverständnis der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Die Klage hat keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Eilbeschluss vom 6. September 2017 Bezug genommen. Dort wurde bereits dargelegt, weshalb schon der Eilantrag verfristet gestellt worden ist und weshalb Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht zu gewähren war. Die dortigen Erwägungen gelten mit Blick auf die identische Wochenfrist auch zur Klageerhebung für das Hauptsacheverfahren entsprechend. Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte hierzu sind nicht vorgetragen worden.
Nachdem also die Klage bereits unzulässig ist, kommt es auf die materielle Sach- und Rechtslage nicht mehr entscheidungserheblich an.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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