Verwaltungsrecht

keine Zulassung der Berufung wegen vermeintlichen Begründungsmangels

Aktenzeichen  9 ZB 21.30731

Datum:
15.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 16324
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 108 Abs. 1 S. 2, § 117 Abs. 2 Nr. 5

 

Leitsatz

Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren, und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 4 K 17.34550 2021-04-20 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Die Klägerin ist Staatsangehörige Sierra Leones und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 20. April 2021 hat das Verwaltungsgericht ihre Klage abgewiesen. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO zuzulassen, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Ansicht der Klägerin keine Begründung zur aktuellen Infektionsgefahr in Sierra Leone enthalte.
Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung vor diesem Hintergrund nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren, und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind (vgl. BVerwG, B.v. 25.9.2013 – 1 B 8.13 – juris Rn. 13 m.w.N.; BayVGH, B.v. 11.12.2020 – 9 ZB 20.32384 – juris Rn. 7 m.w.N.). Derartige Begründungsmängel sind mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen insgesamt auf den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge verwiesen, was nach § 77 Abs. 2 AsylG zulässig ist. Zwar enthält dieser aufgrund des erst späteren Ausbruchs der Corona-Pandemie (Sars-COV2 bzw. Covid-19) keine Ausführungen zu deren Auswirkungen im Hinblick auf die Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG, es ist jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Klägerin über das allgemeine Risiko hinaus in Bezug auf einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung in besonderer Weise gefährdet sei. Ein Begründungsmangel liegt nicht vor, wenn lediglich einzelne Anspruchselemente, die die Klägerin nicht einmal selbst geltend gemacht hat, unerwähnt geblieben sind. Die im Zulassungsvorbringen gerügten medizinischen Abschiebegründe und die aktuelle Infektionsgefahr waren für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich und angesichts des Individualbezugs der gesundheitlichen Situation auch nicht offensichtlich. Insgesamt wendet sich das Zulassungsvorbringen mit seiner Kritik vielmehr gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, was jedoch keinen in § 78 Abs. 3 AsylG vorgesehenen Zulassungsgrund darstellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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