Verwaltungsrecht

Keine Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Magdeburg zum Wintersemester 2021/2022

Aktenzeichen  7 A 336/21 MD

Datum:
25.4.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG Magdeburg 7. Kammer
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0425.7A336.21MD.00
Spruchkörper:
undefined

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihrer Immatrikulation zum Wintersemester 2021/2022 bei der Beklagten im Studiengang Humanmedizin und begehrt die Zulassung im 1. Fachsemester.
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten unter dem 06.07.2021 die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2021/2022 im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen.
Mit Bescheid vom 11.11.2021 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass über die festgesetzten 196 Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden seien.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 09.12.2021 Klage erhoben und führt zur Begründung aus, dass zweifelhaft sei, ob die Beklagte ihre Kapazitäten voll ausgeschöpft habe. Von Bedeutung sei auch, ob im vorklinischen Studienabschnitt Studenten eingeschrieben seien, die bereits die ärztliche Vorprüfung bestanden hätten. Fraglich sei auch, ob die Beklagte bei der Berechnung des Lehrangebotes etwaige Stellenkürzungen sowie eine damit zusammenhängende Kürzung der Zulassungszahlen vorgenommen habe. Ferner bedürfe der genaueren Überprüfung, ob die Beklagte die Lehrdeputate für das Lehrpersonal entsprechend der Lehrverpflichtungsverordnung festgesetzt habe. Die Beklagte sei auch verpflichtet, einen normativen Stellenplan vorzulegen. Darüber hinaus seien gegebenenfalls befristete Verträge von wissenschaftlichen Mitarbeitern zu überprüfen. Relevant sei insbesondere, ob ein Befristungsgrund vorliege. Wenn Studierende innerhalb der festgesetzten Kapazitäten nach Semesterbeginn noch exmatrikuliert würden, seien die Studienplätze zumindest bis Vorlesungsbeginn von der Universität erneut zu vergeben. Sofern zudem Überbuchungen über die mit der Hochschulzulassungszahlenverordnung festgelegten Zahl hinaus erfolgt seien, könnten diese kapazitätswirksam nur berücksichtigt werden, wenn sie rechtmäßig erfolgt seien.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, sie unter Aufhebung des Bescheides vom 11.11.2021 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/2022 zuzulassen,
hilfsweise die Klägerin beschränkt bis zum ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt der Klage mit der Begründung aus dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entgegen.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 14.01.2022 hat die Kammer den Antrag der Klägerin auf vorläufige Zulassung zum Studiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2021/2022 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (Az. 7 B 248/21 MD).
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die der Klägerin überlassenen Kapazitätsunterlagen der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl die Klägerin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin ist mit Verfügung vom 17.03.2022, ihr zugestellt am 23.03.2022, form- und fristgerecht geladen worden und wurde in der Ladung auf die Möglichkeit der Verhandlung und Entscheidung auch bei Ausbleiben eines Beteiligten hingewiesen.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11.11.2021 über die Ablehnung des Antrages auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester im Wintersemester 2021/2022 (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
Die tatsächliche Aufnahmekapazität der Beklagten ist mit der in § 2 der Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und Auffüllgrenzen für den in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2021/2022 und im Sommersemester 2022 vom 20.05.2021 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 28/2021) auf 196 Studienplätze festgesetzten Zulassungszahl für das 1. Fachsemester ausgeschöpft.
Im Wintersemester 2021/2022 waren nach der von der Beklagten vorgelegten Belegungsliste mit Stand vom 25.10.2021 (zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn) 196 Studienplätze im 1. Fachsemester kapazitätswirksam besetzt. Ausweislich eines Eintrages auf der Homepage der Beklagten vom 25.10.2021 hat es im Wintersemester 2021/2022 nach Abschluss des Auswahlverfahrens mangels verfügbarer Plätze kein Losverfahren zur Vergabe freier Studienplätze gegeben.
Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Belegungsliste. Im Übrigen folgt die Kammer der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach es der Vorlage von Immatrikulationslisten unter Angabe von Einschreibedaten, Beurlaubungsdaten und Angaben zur studentischen Vorgeschichte, insbesondere zu bereits erbrachten und anrechenbaren Leistungen, grundsätzlich nicht bedarf. Für die Kapazitätsberechnung kommt es nicht darauf an, welches Lehrangebot von den im jeweiligen Semester Eingeschriebenen tatsächlich in Anspruch genommen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.05.2017 – 13 C 10/17 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 14.02.2017 – 7 CE 17.10003 u.a. -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.08.2015 – OVG 5 NC 6.15 -, juris).
Ausweislich des Kapazitätsberichtes vom 18.03.2021 hat die Beklagte von der Ausweisung von Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt abgesehen, obwohl die patientenbezogene Aufnahmekapazität für den 2. Studienabschnitt mit 189 Studierenden unter der Aufnahmekapazität für den vorklinischen Studienabschnitt liegt.
Es sind keine Umstände ersichtlich, welche darauf schließen lassen, dass die bei der Beklagten vorhandene Kapazität nur unzureichend ausgelastet ist.
Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass das Land Sachsen-Anhalt seine Verpflichtungen aus dem Hochschulpakt 2020 nicht erfüllt hat. Am 11.12.2014 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und –chefs der Länder auf Grundlage einer KMK-Vorausberechnung die Weiterentwicklung des Hochschulpakts 2020 beschlossen. Die Vereinbarung zum Hochschulpakt III regelt sowohl die Finanzierung der zweiten Programmphase ab 2015 als auch die von 2016 bis 2020 geltende dritte, abschließende Programmphase und deren Ausfinanzierung bis 2023. Mit dem Hochschulpakt III wollen Bund und Länder über die bereits mit dem Hochschulpakt II finanzierten Studienanfänger hinaus bis zum Jahr 2020 ein Studienangebot für bis zu 760.033 zusätzliche Studienanfänger bereitstellen. Die Länder Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben sich dabei verpflichtet, in der dritten Phase des Hochschulpakts die Studienanfängerkapazität des Jahres 2005 in den Fächern Human- und Zahnmedizin aufrecht zu erhalten (Bund-Länder-Vereinbarung, Artikel 1, § 1, Abs. 2). Nach dem zuletzt veröffentlichten Bericht der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz zur Umsetzung des Hochschulpaktes 2020 im Jahr 2019 (https://www.gwk-bonn.de/fileadmin/Redaktion/Dokumente/Papers/GWK-Heft-76-Hochschulpakt-Umsetzung-2019.pdf, veröffentlicht 2021, dort Seiten 11 und 108 f.) ist die Aufnahmekapazität in den Studienfächern Human- und Zahnmedizin in Sachsen-Anhalt von 2005 bis 2019 gleich geblieben, die Zahl der Studienanfänger im 1. Fachsemester ist von 436 auf 464 sogar gestiegen. Dies gilt auch für die Beklagte, für welche die Kammer und das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt für das Wintersemester 2005/2006 und Sommersemester 2006 eine Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin von 184 Studienanfängern ermittelt hatten (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 28.02.2006 – 3 N 73/05 u. a. -) und die nunmehr bei 196 Studienanfängern liegt.
Anhaltspunkte für kapazitätsungünstige Stellenverlagerungen bzw. Stellenkürzungen bestehen nicht. Die Beklagte hat – wie bereits seit mehreren Jahren – 34 Planstellen der allein maßgeblichen Lehreinheit Vorklinik berücksichtigt.
Soweit angeführt wird, die Beklagte habe nicht vorgetragen, welche besoldeten und unbesoldeten Lehraufträge in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung standen, greift dieser Einwand nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, dass derartige Lehraufträge in den relevanten Bezugssemestern erteilt worden sind.
Es ist ferner aus den Erklärungen der Beklagten auch nicht ersichtlich, dass sog. Titellehre kapazitätserhöhend zu berücksichtigen wäre. Die Inhaber der Venia legendi haben zwar das Recht, Lehrveranstaltungen auf denjenigen Gebieten abzuhalten, für die ihnen die Lehrbefugnis erteilt worden ist; an Vorgaben der Studienordnungen oder an die Verteilung der Pflichtlehrveranstaltungen auf die übrigen Lehrpersonen sind sie aber nicht gebunden (vgl. Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rdnr. 800). Ohne dass ihnen ein Lehrauftrag erteilt wird, haben sie – abgesehen von hier nicht gegebenen ausdrücklich abweichenden Bestimmungen – weder eine dienstrechtliche Verpflichtung, überhaupt eine bestimmte Veranstaltung abzuhalten, noch die Pflicht, dies in jedem Semester oder in sonstiger Weise regelmäßig zu tun (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.05.2004 -13 C 20/04 -, juris). Dieser Auffassung steht das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht entgegen, da dieses sich lediglich auf die mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten bezieht. Im Übrigen wäre nur eine tatsächlich erbrachte Titellehre anzusetzen, nicht jedoch eine fiktive Lehre, die tatsächlich nicht erbracht wird (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 10.03.2006 – 3 N 68/05 -). Anhaltspunkte dafür, dass in der vorklinischen Lehreinheit Titellehre etwa durch außerplanmäßige Professoren bzw. Honorarprofessoren erbracht wird, liegen nicht vor.
Auch ist die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter vor dem Hintergrund, dass der Umfang der Lehrverpflichtungen für wissenschaftliche Mitarbeiter in anderen Bundesländern möglicherweise größer ist, nicht zu gering angesetzt, weshalb ein Verstoß gegen das sich aus Art. 12 und 3 GG ergebende Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung nicht vorliegt. Insoweit ist auf den Beschluss der Kammer vom 26.01.2016 (Az.: 7 B 334/15 MD u.a., juris) und auch auf die – den Beschluss bestätigende – Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt vom 14.07.2016 (Az.: 3 M 49/16, juris) zu verweisen.
Das von der Beklagten angesetzte Lehrdeputat für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter ist auch nicht aus anderen Gründen zu beanstanden. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 LVVO in der Fassung der Verordnung vom 27.01.2021 (GVBl. LSA S. 45) wird für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in befristeten Beschäftigungsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von bis zu 4 LVS festlegt, während für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von 8 LVS gilt. Diese Differenzierung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist sowohl den unbefristet beschäftigten wie auch den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern gemeinsam, dass sie wissenschaftliche Dienstleistungen bei der Erfüllung der Aufgaben der Universität erbringen und zu ihren Aufgabenbereichen insbesondere die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fähigkeiten sowie die Unterweisung der Studierenden in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehört (§ 42 Abs. 1 HSG LSA). Ein befristetes Angestelltenverhältnis ist hingegen insbesondere dann vorzusehen, wenn der Aufgabenbereich zugleich die Vorbereitung der Promotion oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen umfasst. In diesem Falle ist den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben (§ 42 Abs. 2 Satz 2 HSG LSA). Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 3 HSG LSA ist in diesen Fällen ein Zeitanteil von der Hälfte der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation zu gewähren und eine Qualifizierungsvereinbarung abzuschließen.
Allerdings knüpft § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 LVVO, soweit er die Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter festlegt, nicht ausdrücklich an eine dahingehende Ausgestaltung des individuellen Dienstverhältnisses, sondern allein an die Tatsache der Befristung des Beschäftigungsverhältnisses an. Die Befristung als solche rechtfertigt es nicht für sich allein, aus den Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter mit befristeten Verträgen eine eigene Stellengruppe mit einem – verglichen mit den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern – geringeren Lehrdeputat zu bilden. Denn es gibt Befristungsgründe, die ersichtlich keinen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung des Stelleninhabers aufweisen. Wie sich auch aus der Zielvereinbarung zwischen dem Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt und der Beklagten für den Zeitraum von 2020 bis 2024 ergibt (veröffentlicht unter: mw.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MW/Hochschule/Zielvereinbarungen/2020/ZV_MD_unterz_Endfassung_mit_Anlagen_240620.pdf), werden die Stellen in den vorklinischen Instituten bei der Beklagten jedoch generell unter dem Gesichtspunkt der wissenschaftlichen Qualifizierung und Weiterbildung des Personals, das diese Stellen besetzt, genutzt. Die danach für den Regelfall erfolgte Widmung der – befristet zu besetzenden – Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtungen aufweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt danach die Bildung einer eigenen Stellengruppe (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.07.1987 – 7 C 10.86 -, juris; Urt. v. 20.07.1990 – 7 C 90.88 -, juris). Da insoweit von einer typisierenden Betrachtung auszugehen ist, kommt es auf eine ins einzelne gehende Feststellung, ob und ggf. in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, nicht an (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 19.03.2015 – 3 M 26/15 -, juris). Dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz vom 12.04.2007 (WissZeitVG, BGBl. I S. 506, zuletzt geändert durch Gesetz v. 25.05.2020, BGBl. I S. 1073) kommt dabei allein eine arbeitsrechtliche Bedeutung zu, es begründet keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 01.10.2019 – 1 B 246/19.NC -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.02.2018 – 3 M 3/18 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.06.2013 – 13 C 26/13 -, juris). Zwar könnte eine Erhöhung des unbereinigten Lehrangebotes in Bezug auf die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter dann in Betracht kommen, wenn die Beklagte die gesetzlichen Einschränkungen der Befristung systematisch und missbräuchlich verletzen würde, um auf diese Weise die höhere Lehrverpflichtung für unbefristet beschäftigtes Lehrpersonal zu umgehen und so die Aufnahmekapazität niedrig zu halten. Insoweit kann aber nur ein qualifizierter Verstoß gegen die Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes zu einer Erhöhung des Lehrangebotes führen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 08.03.2012 – 3 M 75/11 -, juris).
Einen solchen qualifizierten Verstoß hat die Klägerin indes weder dargelegt noch ist ein solcher aus der von der Beklagten auf Anforderung des Gerichts ergänzend vorgelegten Übersicht ersichtlich.
Das Gericht geht nach den vorgelegten Unterlagen ferner davon aus, dass aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre bei der Beklagten eingesetzt werden. Es besteht kein Anlass von einer gegenteiligen Annahme auszugehen, zumal auch eine Überprüfung der Lehrveranstaltungs- und Personaldaten in dem allgemein im Internet zugänglichen Informationssystem der Beklagten keinen Hinweis auf einen Einsatz von Drittmittelbediensteten in Lehrveranstaltungen der vorklinischen Lehreinheiten ergeben hat. Drittmittelbedienstete – deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden – sind nicht zur Lehre heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 11.03.2010 – 7 CE 13.1011 u. a. -, juris m. w. N.). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.08.2021 – 7 CE 21.10043 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.11.2013 – NC 9 S 1108/12 -, juris m. w. N.).
Eine Erhöhung der Lehrkapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist auch nicht geboten, weil ein Teil des Lehrbedarfs durch Lehrpersonen aus den beiden klinischen Lehreinheiten geleistet werden könnte. Die Ausbildungskapazität einer Hochschule in einem Studiengang ist nach der Kapazitätsverordnung zu errechnen, deren Berechnungsmodell grundsätzlich von der dem betreffenden Studiengang zugeordneten Lehreinheit, für den Studiengang Medizin jedoch von drei Lehreinheiten (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 2 der Kapazitätsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt – KapVO LSA – vom 24.01.1994, GVBl. LSA S. 68, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.10.2020, GVBl. LSA S. 605) ausgeht. Dieses Modell ist für die Wissenschaftsverwaltung und die Gerichte verbindlich. Bereits diese Verbindlichkeit steht der Forderung entgegen, vom Haushaltsgesetzgeber den klinischen Lehreinheiten zugeordnete Stellen zu einem Teil in der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf der Lehrangebotsseite anzusetzen. Der Grundsatz der „horizontalen Substituierbarkeit“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 – 7 C 15.88 -, juris), also der Austauschbarkeit der einzelnen Lehrleistungen, gilt nur im Verhältnis von Lehrpersonen ein- und derselben Lehreinheit und nicht auch lehreinheitsübergreifend zwischen der Vorklinik und den klinischen Lehreinheiten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.08.2021 – 7 CE 21.10044 -, juris; OVG Saarland, Beschl. v. 24.07.2019 – 1 B 61/19.NC -, juris; BayVGH, Beschl. v. 21.05.2014 – 7 CE 14.10034 -, juris m. w. N.). Soll etwa eine Lehrperson auf einer Stelle eines Fachs der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin Lehre für die vorklinische Ausbildung erbringen, kann das – sofern kein gesonderter Lehrauftrag nach § 10 KapVO LSA erteilt ist – nur im Wege des Dienstleistungsexports erfolgen. Geschieht das so nicht, kann das in dieser klinisch-theoretischen Stelle verkörperte Lehrpotenzial nach dem Willen des Verordnungsgebers für die Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht kapazitätserhöhend wirksam werden. Auch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze. Eine Verpflichtung der Hochschule, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen, besteht dementsprechend nicht. Die Bestimmung, welche Lehrperson diese Lehrinhalte in einer konkreten Lehrveranstaltung vermittelt, bleibt der Organisationsbefugnis der Hochschule vorbehalten. Etwas anderes kann – wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen – allenfalls dann gelten, wenn die Lehrpersonen in der Vorklinik nicht in der Lage sein sollten, im Hinblick auf das Ausbildungsziel die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.06.2013 – 13 C 14/13 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 20.02.2013 – NC 2 B 38/12 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 10.01.2012 – 7 ZB 11.783 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.02.2011 – NC 9 S 1429/10 -, juris; HessVGH, Beschl. v. 12.05.2009 – 10 B 1911/08.GM.S8 -, juris). Anders als in anderen Bundesländern erfolgt in Sachsen-Anhalt zudem die Zuordnung der Stellen zu den vorklinischen und klinischen Lehreinheiten i. S. d. § 7 Abs. 3 KapVO LSA nicht durch die Beklagte im Rahmen der ihr eröffneten Möglichkeit der Budgetierung, sondern durch den formellen Gesetzgeber durch die verbindliche Erläuterung zum Einzelplan 0608 des Haushaltsgesetzes (Stellenbeilage inkl. Titelgruppe 96 lt. Haushaltsplan, Zusammenfassung nach Lehreinheiten und sonstigen Stellen). Lediglich die Zuordnung zu den einzelnen Instituten der vorklinischen bzw. klinischen Lehreinheiten erfolgt durch die Beklagte. Im Übrigen ergibt sich aus den relevanten Vorschriften der Approbationsordnung keine Verpflichtung der Beklagten, bestimmte Veranstaltungen durch Personal der Klinik anstelle der Vorklinik durchführen zu lassen. So verlangt § 2 Abs. 2 Satz 4 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO vom 27.06.2002, BGBl. I S. 2405, zuletzt geändert durch Verordnung v. 22.09.2021, BGBl. I S. 4335) zwar eine weitgehende Verknüpfung von theoretischem und klinischem Wissen während der gesamten Ausbildung. § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO verpflichtet die Beklagte indessen lediglich, Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen und im Umfang von mindestens 56 Stunden mit klinischem Bezug vorzusehen; dieser Verpflichtung ist die Beklagte laut Studienplan nachgekommen. Eine Pflicht der Beklagten, die betreffenden Veranstaltungen durch bestimmtes Lehrpersonal erbringen zu lassen, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 ÄApprO indes nicht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20.06.2013 – NC 2 B 232/13 -, juris, OVG LSA, Beschl. v. 16.07.2009 – 3 N 599/08 -, juris).
Die Ermäßigungen der Lehrdeputate sind nicht zu beanstanden.
Die Deputatsermäßigung von 2 LVS für den Studienfachberater Prof. Dr. Rothkötter, welcher diese Aufgabe zusätzlich zu seinen sonstigen dienstlichen Aufgaben übernommen hat, bewegt sich im Rahmen der Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LVVO. Angesichts der dem Studienfachberater nach § 11 HSG LSA obliegenden umfassenden Aufgaben (z. B. Beratung zur konkreten Stundenplangestaltung, Fragen zu Prüfungen und individueller Studienablaufplanung, Hinweise zu Spezialisierungsmöglichkeiten, Studientechniken, Auswahl und Belegung von zieladäquaten Lehrveranstaltungen, Teilnahme an Projekten, Studienerfolgskontrollen, Studienfach- und Studienortwechsel, Prüfungsvorbereitung, Studienabschlussvarianten, möglichen Ergänzungsstudien an den Fakultäten, Möglichkeiten der Vorwegnahme von Prüfungen und Mitwirkung bei der Klärung von Fragen der Anerkennung anrechenbarer Studienzeiten und -leistungen bei Bewerbungen für höhere Fachsemester) ist die Reduzierung um 25 v. H. nicht als übersetzt anzusehen. Die Höhe der Deputatsreduzierung bewegt sich auch im Rahmen des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003 (veröffentlicht unter www.kmk.org) zur Höhe der Lehrverpflichtungen an Hochschulen. Hinsichtlich der Ermäßigung der Lehrverpflichtungen an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen für die Wahrnehmung „weiterer Funktionen und Aufgaben“ heißt es in dem Beschluss unter Ziffer 4.2.: „Studienfachberaterinnen und Studienfachberatern nach Abschnitt 2.4.2.2.5 der von der Kultusministerkonferenz am 14.09.1973 beschlossenen Empfehlung „Beratung in Schule und Hochschule“ kann eine Ermäßigung bis zu 25 v. H. der Lehrverpflichtung gewährt werden. Je Studiengang sollen nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden Entlastung für Studienberatungstätigkeit gewährt werden.“
Weiter ist auch die Deputatsermäßigung von 0,5 LVS für Dr. Schlüter als Beauftragten für Sicherheit für die Praktika und das Praktikumsgebäude rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Würdigung der Rechtmäßigkeit dieser Deputatsreduzierung sind neben den Interessen der Studienbewerber auch andere verfassungsrechtlich geschützte Interessen betroffen. Hochschulen erfüllen vor allem auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe und dienen so den in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Grundrechten der Studierenden. Zum anderen werden die Hochschulen, damit sie ihren Aufgaben in Lehre und Forschung nachkommen können, in ihrer Funktionsfähigkeit ihrerseits durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt. Die Hochschulen sind hiernach verpflichtet, diejenige Lehre anzubieten, die die Studierenden benötigen, um ihr Ausbildungsziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2012 – 6 CN 1.11 -, juris). Das Ausbildungsziel wird in § 1 Abs. 1 ÄApprO definiert, wonach Ziel der ärztlichen Ausbildung der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt ist, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Insofern haben die Hochschulen auch zu gewährleisten, dass das Studium nach den einschlägigen nationalen und zunehmend auch unionsrechtlichen Bestimmungen zu Arbeitssicherheit, Strahlenschutz und Stoffsicherheit sicher absolviert werden kann und auch die Forschungseinrichtungen einen gesetzeskonformen Standard aufweisen.
Hinsichtlich dieser Deputatsermäßigung gilt, dass ein Arbeitgeber gemäß §§ 1 und 5 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12.12.1973 – Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG – (BGBl. I S. 1885, zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 20.04.2013, BGBl. I S. 868) Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen hat. Die Regelung des § 16 ASiG begründet weiter die Verpflichtung, in Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einen den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertigen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutz zu gewährleisten. Durch die Gleichwertigkeitsklausel des § 16 ASiG sollen die öffentlichen Arbeitgeber verpflichtet werden, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs jeweils einheitliche Regelungen unter Einbeziehung der Beamten zu schaffen. Dabei sollen den öffentlichen Arbeitgebern ausdrücklich die gleichen Verpflichtungen wie den privaten Arbeitgebern auferlegt werden, wobei sich die konkreten Verpflichtungen aus den Unfallverhütungsvorschriften ergeben. Eine vergleichbare Verpflichtung ergibt sich aus § 22 Abs. 1 und 2 SGB VII. Dr. Schlüter obliegt nicht nur die Belehrung der Studierenden über etwaige Gefahren bei der Vorbereitung und Durchführung der Versuche. Ihm obliegt auch die Aufgabe, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutz im Praktikumsgebäude eingehalten werden. Weiterhin obliegt ihm die Aufgabe, dass die Gefahrstoffverordnung, die Brandschutzverordnung, die Strahlenschutzverordnung, das Tierschutzgesetz und die Praktikumsordnung eingehalten werden, um Unfälle zu verhindern. Auch angesichts des Umstandes, dass die vorgenannten Vorschriften in zunehmendem Umfang durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union einer häufigen Änderung unterliegen und mit der Deputatsreduzierung typischerweise auch der eigene Fortbildungsaufwand für diese besondere Aufgabe abgegolten wird, ist die Deputatsermäßigung nicht zu beanstanden (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 28.05.2019 – 3 M 11/19 -, juris).
Die Deputatsermäßigung für Dr. Stricker als Beauftragten für Biologische Sicherheit gemäß § 29 der Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechnik-Sicherheitsverordnung – GenTSV – vom 12.08.2019, BGBl. I S. 1235) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts der in § 31 GenTSV aufgezählten Pflichten des Beauftragten für Biologische Sicherheit hat die Beklagte in der vorgelegten Stellenbeschreibung nachvollziehbar dargelegt, dass die gewährte Deputatsermäßigung auch im Umfang angemessen ist. Gleiches gilt auch für die Tätigkeit von Dr. Stricker als Strahlenschutzbeauftragter nach § 43 der Strahlenschutzverordnung vom 29.11.2018 (StrlSchV, BGBl. I. S. 2034, 2036, zuletzt geändert durch Verordnung v. 08.10.2021, BGBl. I S. 4645). Angesichts des in der Stellenbeschreibung der Beklagten dargestellten Aufgabenbereiches, welcher im Wesentlichen durch die gesetzlichen Regelungen des § 43 StrlSchV vorgegeben ist, ist die insgesamt gewährte Deputatsermäßigung von 1,0 LVS nicht zu beanstanden (vgl. zur Deputatsreduzierung für Strahlenschutzbeauftragte: OVG LSA, Beschl. v. 28.05.2019 – 3 M 11/19 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 10.01.2012 – 7 ZB 11.783 -, juris).
Die gegen den Dienstleistungsbedarf nicht zugeordneter Studiengänge vorgebrachten Einwände greifen ebenfalls nicht durch. Dienstleistungen einer Lehreinheit sind gemäß § 11 Abs. 1 KapVO LSA die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind Studienanfängerzahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 KapVO LSA). Es ist nicht geboten, einen Dienstleistungsexport an nicht zugeordnete Studiengänge nur anzuerkennen, wenn für die aufnehmenden Studiengänge ein Curricularnormwert bzw. Curricularwert durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgesetzt worden ist (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 27.08.2014 – 3 M 77/14 -, juris m. w. N.). Es ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Curricularwert für den gesamten Studiengang „Integrative Neuroscience“ auf 4,5446 (mit einem Anteil der vorklinischen Medizin von 0,0390) durch die Beklagte festgelegt und von der Wissenschaftsverwaltung genehmigt wurde und nicht durch förmliche Satzung der Beklagten festgesetzt wurde. Denn im vorliegenden Fall geht es für die Kapazitätsberechnung der Exportleistung nur um den Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik und nicht um den insgesamt für diesen Studiengang geltenden Curricularwert, weshalb es auf den für den importierenden Studiengang insgesamt festgesetzten Curricularwert nicht ankommt. Zudem wird durch § 4a Abs. 3 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt (HZulG LSA in der Fassung der Bekanntmachung v. 24.07.2012 – GVBl. LSA S. 297, zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.07.2020, GVBl. LSA S. 334, 365) – insoweit dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG genügend – das für Hochschulwesen zuständige Ministerium ermächtigt, fächergruppenspezifische Bandbreiten oder studiengangsspezifische Normwerte durch Rechtsverordnung vorzugeben. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften zu beachten. Die Normwerte haben im Rahmen der vom Ministerium vorgegebenen Bandbreiten eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei.
Das zuständige Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt hat von der Ermächtigung in § 4a Abs. 3 HZulG LSA zum Erlass einer Rechtsverordnung Gebrauch gemacht und in § 19c KapVO LSA i. V. m. der Anlage 3 zu § 19c Abs. 3 und 4 Bandbreiten für Curricularwerte für Bachelor- und Masterstudiengänge an Universitäten und Fachhochschulen bestimmt. § 19c Abs. 2 KapVO LSA bestimmt, dass im Rahmen dieser – „anstelle“ der Regelung eines Curricularnormwertes – vorgegebenen Bandbreite der konkrete Curricularwert (von den Hochschulen) „festzusetzen“ ist. Eine bestimmte Rechtsform für diese Festsetzung wird nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Da zudem der Begriff „Curricularwert“ im Gegensatz zu dem sonst vom Gesetzgeber des Hochschulzulassungsgesetzes bzw. vom Verordnungsgeber der KapVO LSA verwendeten Begriff des (Curricular-)Normwerts (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO LSA) steht, folgt daraus, dass es sich bei dieser bloßen Festsetzung des Curricularwertes durch die Hochschule nicht um eine rechtssatzförmige Regelung handeln muss.
Die Beklagte hat den internationalen Masterstudiengang „Integrative Neuroscience“ auch zutreffend der Fächergruppe „Mathematik, Naturwissenschaften“ mit einer Bandbreite von 1,8 bis 4,8 und nicht der Fächergruppe „Gesundheitswissenschaften allgemein“ mit einer Bandbreite von 1,8 bis 2,0 zugeordnet (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 27.08.2014, a. a. O.).
Die Beklagte hat anhand der Studien- und Prüfungsordnung vom 10.10.2007 in der Fassung vom 23.11.2011, geändert durch die am 22.10.2019 veröffentlichten Änderungssatzung für den zulassungsbeschränkten internationalen Masterstudiengang „Integrative Neuroscience“ den notwendigen Umfang des Dienstleistungsexports in Höhe von insgesamt 0,371 plausibel dargelegt. Der Aq/2 war unter Berücksichtigung der geringeren Zulassungen der letzten Jahre auf 9,50 festgesetzt worden. Hinsichtlich der im 1. Semester abgehaltenen Lehrveranstaltungen in den Wahlpflichtfächern dieses Studiengangs hat die Beklagte unter Hinweis auf die Lehrinhalte bereits in der Vergangenheit nachvollziehbar dargelegt, dass die von ihr ermittelten Teilquotienten auf dem Umstand beruhen, dass die Studenten sechs Wahlfächer aus einem Kanon von elf Wahlfächern zu wählen haben (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 27.08.2014, a. a. O.).
Ferner wird der Bedarf an Dienstleistungen gemäß § 11 Abs. 2 KapVO nach den bisherigen Studienanfängerzahlen oder den voraussichtlichen Zulassungszahlen für die nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge berechnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in erster Linie die voraussichtliche Zulassungszahl maßgeblich, wenn wie hier für den importierenden Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 – 7 C 17.89 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 22.08.2013 – 2 NB 394/12 -, juris). Ein Schwund, der in der nachfragenden Lehreinheit auftritt und der bei der Festsetzung der Studienanfängerzahlen dieser Lehreinheit erhöhend berücksichtigt worden ist, ist nicht zwingend bei der Ermittlung des Umfangs des Dienstleistungsexports wieder herauszurechnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2021 – 6 C 18.19 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 09.09.2015 – 2 NB 368/14 -, juris).
Ferner ist auch der CAp für die Vorklinik nicht fehlerhaft ermittelt worden. Richtig ist zwar, dass in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO unter II. 1. das Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin (mit Patientenvorstellung) genannt wird. Es ist aber nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO nicht unzulässig, neben dem Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin auch eine begleitende Vorlesung abzuhalten (vgl. hierzu auch OVG LSA, Beschl. v. 23.02.2018 – 3 M 3/18 -, juris).
Auch die Ermittlung des Curricularanteils für das Wahlfach in Höhe von 0,0604 ist zutreffend erfolgt. Es ist nicht ersichtlich, dass die überwiegende Lehre hinsichtlich des Wahlfachs aus den klinischen Lehreinheiten importiert wird. Gemäß der Anlage 1 zur Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten für den Studiengang Humanmedizin in der Fassung der Satzung vom 20.06.2020 werden innerhalb der Medizinischen Fakultät die Wahlfächer im Ersten Studienabschnitt nahezu ausschließlich von den vorklinischen Instituten angeboten. Anhand des allgemein zugänglichen Teiles der LSF-Plattform der Beklagten lässt sich belegen, dass der (einzige) Lehrimport aus der klinisch-theoretischen Lehreinheit (Institut für Sozialmedizin und Gesundheitsökonomie/Allgemeinmedizin, ISMG) mit einem CNW-Anteil in Höhe von 0,0229 für das Seminar/Praktikum „Sozialmedizin/klinische LE inkl. Klasse Hausärzte“, welches von Lehrpersonen des ISMG abgehalten wird, zutreffend ermittelt worden ist.
Es steht auch mit § 2 Abs. 8 ÄApprO im Einklang, dass das Wahlfach bei der Beklagten überwiegend von der Lehreinheit Vorklinische Medizin durchgeführt wird. Gemäß § 2 Abs. 8 Satz 1 ÄApprO ist bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und bis zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung jeweils ein Wahlfach abzuleisten. Nach § 2 Abs. 8 Satz 2 ÄApprO kann für den Ersten Abschnitt aus den hierfür angebotenen Wahlfächern der Universität frei gewählt, für den Zweiten Abschnitt können ein in der Anlage 3 zur ÄApprO genanntes Stoffgebiet oder ein Teil davon werden gewählt werden, soweit sie von der Universität angeboten werden. § 2 Abs. 8 Satz 2 ÄApprO besagt mithin lediglich, dass Studierenden, die sich vertieft mit einem Bereich befassen wollen, dazu im Wahlfach Gelegenheit geboten wird (vgl. BR-Drucksache 1040/97, S. 92). Die Universitäten haben hier entsprechend ihrer Bewertungs- und Einschätzungsprärogative einen weiten Spielraum, den sie auch zur eigenen Schwerpunktbildung nutzen können. Mit ihrer Entscheidung, die Wahlfächer aus Gründen der Schwerpunktsetzung überwiegend im Bereich der Vorklinik anzubieten, hält sich die Beklagte innerhalb ihres durch die Wissenschaftsfreiheit gewährleisteten Verantwortungsbereiches, denn die Grundlagenausbildung der Studenten soll durch Heranführung der Studierenden an die Forschung und die Förderung des wissenschaftlichen Denkens verbessert werden, wobei hier hinzu kommt, dass infolge der Struktur der Beklagten und durch die übrigen Fakultäten der Universität nur in geringem Umfang Veranstaltungen angeboten werden, die in ausreichendem Maße den zu erfüllenden Kriterien entsprechen und darüber hinaus einen benoteten Leistungsnachweis (§ 2 Abs. 8 Satz 3 ÄApprO) sicherstellen. Die Beklagte ist nämlich infolge des Zweiten Hochschulstrukturgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 09.10.1992 (GVBl. LSA S. 725) aus der Technischen Universität „Otto von Guericke“ (vormals Technische Hochschule, davor Hochschule für Schwermaschinenbau), der Pädagogischen Hochschule und der Medizinischen Akademie hervorgegangen und weist – anders als eine Volluniversität wie z. B. die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg – als Profiluniversität eine Struktur auf, die in den (anwendungsbezogenen) Ingenieur- und Naturwissenschaften sowie in der Medizin einen Schwerpunkt hat und eine Ergänzung in den Fakultäten für Wirtschafts-, Sozial- und Geisteswissenschaften findet. Der im Vergleich zu anderen Hochschulen relativ hohe Eigenanteil der eigenen Lehreinheit beruht mithin auf dem Umstand, dass es sich bei der Beklagten nicht um eine Volluniversität handelt, bei der insbesondere Lehrleistungen aus den Bereichen Biologie, Chemie und Physik für die Medizinische Fakultät durch andere Fakultäten erbracht werden könnten (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 06.03.2006 – 3 N 81/05 -).
Im Übrigen ist der Eigenanteil der Vorklinik (CAp) nicht proportional zu kürzen, weil die Beklagte – möglicherweise – den Gesamt-CNW im Studiengang Humanmedizin (8,2) überschreitet.
Überschreitungen des Gesamt-CNW infolge eines überhöhten Lehrangebots der klinischen Lehreinheiten sind für die Kapazitätsberechnung der vorklinischen Lehreinheit ohne Belang, weil die Beklagte nicht verpflichtet ist, Personal aus der klinischen Lehreinheit in die vorklinische Lehreinheit zu verschieben und es darüber hinaus kein zwingendes Gebot gibt, nach dem das Gericht im Kapazitätsprozess einem solchen Fall der Überschreitung damit zu begegnen hat, dass es den Curricularanteil der vorklinischen Lehreinheit (anteilig) kürzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2021 – 6 C 18.19 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 09.08.2021 – 7 CE 21.10004 u.a. -; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.09.2019 – 3 Nc 4/19 -, juris; OVG Saarland, Beschl. v. 24.07.2019 – 1 B 61/19.NC u. a -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.07.2019 – 13 C 37/19 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 25.06.2019 – 2 LC 655/17 -; OVG LSA, Beschl. v. 28.05.2019 – 3 M 11/19 -, VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.08.2018 – NC 9 2505/17 -, alle zitiert nach juris, jeweils m. w. N.). Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für den Studiengang Humanmedizin nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind allerdings nicht rechtlich vorgegeben. Insbesondere folgen daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte der Studienbewerber auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.11.2013 – NC 9 S 174/13 -, Beschl. v. 05.02.2015 – NC 9 S 1499/14 -, beide in juris).
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Einstellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021 – 6 C 21.19 – (veröffentlicht in juris). Das Bundesverwaltungsgericht hatte es dort im Rahmen einer Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen als weiterhin klärungsbedürftige Grundsatzfrage angesehen, ob das aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) folgende Kapazitätserschöpfungsgebot dazu verpflichtet, festgestellten Überschreitungen des normativ vorgegebenen Gesamtcurricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin infolge eines erhöhten Lehrangebots der klinischen Lehreinheit dadurch zu begegnen, dass im Rahmen der Kapazitätsberechnung der curriculare Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit proportional gekürzt wird. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen einer nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffenden Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu den Rechtssätzen gehören, von denen eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtskraftwirkung i. S. d. § 121 VwGO ausgeht bzw. welche eine divergenzfähige Entscheidung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darstellen könnte, da mit den Billigkeitsentscheidungen nach § 161 Abs. 2 VwGO keine Entscheidung über den Streitgegenstand getroffen wird (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 05.09.2014 – 5 LA 57/14 -, juris m. w. N.).
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte insbesondere für die Bemessung der Gruppengrößen in Seminaren und Vorlesungen an dem (nicht mehr verbindlichen) Beispielstudienplan der vormaligen ZVS orientiert hat. Es kann nicht gefordert werden, dass eine Betreuungsrelation zugrunde gelegt wird, die auf Kosten der Ausbildungsqualität eine maximale Kapazität erreicht. Von der Universität kann auch nicht der Nachweis verlangt werden, dass die zugrunde gelegte Gruppengröße exakt der Ausbildungswirklichkeit entspricht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.04.2019 – 7 CE 18.10072 u.a. -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 31.08.2018 – 2 NB 867/17 -, beide zitiert nach juris m. w. N.). Vielmehr handelt es sich z. B. bei der Gruppengröße für Vorlesungen um einen angenommenen Mittelwert für alle angebotenen Vorlesungen, der auf den früheren Beispielstudienplan der ZVS zurückgeht und der sowohl gut besuchte Vorlesungen als auch solche mit geringer Hörerzahl einbezieht. Außerdem ist bei der Bildung des Durchschnittswerts zu berücksichtigen, dass nicht jede Vorlesung in jedem Semester angeboten wird. Allein die gestiegenen Studienanfängerzahlen führen auch nicht zwangsläufig zu höheren Teilnehmerzahlen bei den besuchten Lehrveranstaltungen, sondern können auch durch angebotene Parallelveranstaltungen bewältigt werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.10.2013 – 7 CE 13.10279 u.a. -, juris; zur Zulässigkeit der von der Beklagten angenommenen Gruppengrößen: OVG LSA, Beschl. v. 14.07.2016 – 3 M 49/16 -, juris m. w. N.).
Auch die angesetzte Gruppengröße bei Vorlesungen von 180 ist nicht zu beanstanden. Die Kammer hat – im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Obergerichte – diese Gruppengröße in ständiger Rechtsprechung für angemessen erachtet (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 24.07.2019 – 1 B 51/19.NC -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.10.2016 – 13 C 41/16 –; OVG LSA, Beschl. v. 26.02.2007 – 3 N 187/06 -, jeweils zitiert nach juris). Die Gruppengröße für Vorlesungen steht in einem Beziehungsgefüge zu den Gruppengrößen anderer Veranstaltungsarten, nämlich den Kleingruppenveranstaltungen wie z. B. Seminaren, Übungen, Praktika und zur Zahl der vorhandenen Lehrkräfte. Änderungen in der Gruppengröße für Vorlesungen würden sich unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden Faktoren auswirken, da eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen nach dem System der Kapazitätsverordnung zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl führen würde. Letzteres würde zwangsläufig zu einer Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studenten führen. Auf Grund normativer Vorgaben und didaktischer Gründe können die Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen jedoch nicht ohne weiteres erhöht werden; die gleichwohl von der Hochschule entsprechend den normativen Mindestvoraussetzungen zwingend auszubildende erhöhte Zahl der Studenten könnte nur durch Erhöhung der Zahl der jeweiligen Kleingruppen aufgefangen werden, was wiederum eine Erhöhung der Zahl der Lehrkräfte bedeuten würde. In diesem durch das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des vom Studienbewerber Beanspruchbaren und des von der Hochschule Leistbaren stellt die Gruppengröße 180 für Vorlesungen einen zwischen den beteiligten Interessen vermittelnden und akzeptablen Mittelwert dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.08.2015 – 13 C 16/15 -, juris).
Gleiches gilt auch für die angesetzte Gruppengröße bei Praktika/Kursen von 15 (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 28.05.2019 – 3 M 11/19 -, juris).
Auch die Berechnung der Schwundquote durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat – wie in den Vorjahren – hinreichend dargelegt, dass beurlaubte Studenten, die bei der Beklagten keine Lehre nachfragen, bei der Bestandszahlenermittlung in den Kohorten nicht berücksichtigt werden. Anhaltspunkte dafür, dass beurlaubte Studierende in unzulässiger Weise mehrfach gezählt worden sind, liegen nicht vor (vgl. zu einer unzulässigen „Mehrfachzählung“ von beurlaubten Studenten: BayVGH, Beschl. v. 22.04.2014 – 7 CE 14.10050 -, juris). Insoweit ist nicht ersichtlich, inwieweit die von der Beklagten angewandte Methode der Schwundquotenberechnung nach Maßgabe des allgemein anerkannten Hamburger Modells (vgl. hierzu: Seeliger in: Universität Hamburg – Referat Planung und Controlling -, Leitfaden zur Anwendung der Kapazitätsverordnung, Stand Juli 2005) fehlerhaft sein könnte. Es ist auch zulässig, in den Übergängen zwischen den einzelnen Fachsemestern einen sog. positiven Schwund zu berücksichtigen. Lediglich das Ergebnis der Schwundberechnung, also die errechnete Auslastung einer Lehreinheit, darf nicht den Wert 1 übersteigen, da sich ein solcher „positiver Schwund“ nicht als kapazitätserweiternd, sondern unzulässigerweise als kapazitätsmindernd erweisen würde (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 28.05.2019 – 3 M 11/19 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 31.07.2013 – NC 2 B 294/13 -, juris; OVG LSA, Beschl. v. 09.08.2011 – 3 M 262/10 u. a. -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 29.10.2010 – 2 NB 388/09 -, juris).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Höhe des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben