Verwaltungsrecht

Kernfamilie als Regelfall bei der Prognose der bei Rückkehr drohenden Gefahren – Asylrecht (Sierra Leone)

Aktenzeichen  9 ZB 20.31403

Datum:
22.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 20619
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3
AufenthG § 60 Abs. 5, 7 S. 1
EMRK Art. 8
GG Art. 6

 

Leitsatz

1. Für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation ist im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehren. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Begriff der familiären Lebensgemeinschaft erfordert nicht unbedingt eine häusliche Gemeinschaft. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 4 K 19.31520 2020-06-17 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2019 – 9 ZB 18.30670 – juris Rn. 3 m.w.N.).
a) Dem wird das Zulassungsvorbringen, soweit man ihm trotz des Fehlens einer ausformulierten entnehmen kann, dass es der Klägerin darum geht, zu klären, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG von einer gemeinsamen Rückkehr des Familienverbandes ausgehen durfte, obwohl ihr Vater bzw. der Lebensgefährte ihrer Mutter, dessen Asylverfahren nach einem am 25. Februar 2019 ergangenen klageabweisenden Gerichtsbescheid rechtskräftig abgeschlossen ist, aufgrund unterschiedlicher Zuweisungsentscheidungen nicht in einer gemeinsamen Unterkunft mit der Klägerin und deren Mutter lebt, nicht gerecht. Denn daraus ergibt sich vorliegend nicht die Darlegung eines über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedürfnisses. Es ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen ist, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehren (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 17). Demnach ist für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr – grundrechtlich geschütztes – familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland fortzusetzen (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – a.a.O.). Weiter ist geklärt, dass der Begriff der familiären Lebensgemeinschaft nicht unbedingt eine häusliche Gemeinschaft erfordert (BVerwG, U.v. 9.12.1997 – 1 C 19.96 – juris Rn. 22); es muss deshalb bei anderweitiger Wohnsitznahme eines Familienmitglieds respektive Elternteils kein Fall vorliegen, bei dem die familiäre Lebensgemeinschaft bzw. der daran geknüpfte Regelfall einer gemeinsamen Rückkehr des Familienverbands nicht (mehr) vorliegt (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45/18 – juris Rn. 23). Darüber hinaus ist geklärt, dass bei der Gefahrenprognose eine dem Einzelfall entsprechende, realitätsgerechte Sichtweise zugrunde zu legen ist, indem zum Zeitpunkt der Entscheidung des Tatsachengerichts gegebene Umstände und absehbare Entwicklungen berücksichtigt werden; diese sind keiner allgemeingültigen Klärung zugänglich (BayVGH, B.v. 19.9.2019 – 15 ZB 19.33171 – juris Rn. 13 m.w.N.).
Das Verwaltungsgericht ist im Wege der Bezugnahme auf das die Mutter der Klägerin betreffende klageabweisende Urteil vom 17. Juni 2020 (Az. Au 4 K 18.31411), in dem es auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2019 (Az. 1 C 45.18 – juris Leitsätze 2 und 3) verweist, davon ausgegangen, dass die Klägerin gemeinsam mit ihrer Mutter, die vom Vater der Klägerin erneut schwanger ist, und ihrem Vater nach S. L. zurückkehren wird. Es hat dabei eine gefestigte Lebensgemeinschaft bejaht und dem Umstand, dass der Vater der Klägerin in eine andere Unterkunft umverteilt wurde, somit nicht aus eigenem Antrieb anderweitig verzogen ist, im Hinblick auf das Fortbestehen dieser Lebensgemeinschaft keine Bedeutung beigemessen. Vielmehr hat es darauf abgestellt, dass regelmäßiger Kontakt bestehe und sich der Vater der Klägerin weiterhin um diese und deren Mutter sorge. Es ist folglich trotz der unterschiedlichen Wohnsitze im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Einzelfall von einer familiären Gemeinschaft bzw. „gelebten“ Kernfamilie ausgegangen, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und dementsprechend eine Prognose, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden, rechtfertigt (vgl. BVerwG, U.v. 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 18).
Dem setzt die Klägerin auch mit ihrem Vorbringen, dass ihr Vater mangels Arbeitserlaubnis keinen Unterhalt leisten könne, der deutsche Staat, indem er der Familie nicht gestatte, zusammenzuleben, eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft nicht anerkenne und keine Zusage der Ausländerbehörde existiere, wonach der ausreisepflichtige Vater nicht ohne die Familie abgeschoben werden würde, nichts entgegen, woraus sich eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragestellung ableiten lassen würde. Soweit die Klägerin zum Ausdruck bringen will, dass wegen des Fehlens eines gemeinsamen Wohnsitzes aller Familienangehörigen drohe, getrennt voneinander abgeschoben zu werden, ist abgesehen davon, dass nicht vorgetragen worden ist, dass ein Bemühen um Umverteilung aus familiären Gründen erfolglos verlaufen wäre, darauf hinzuweisen, dass die (inlands- und einzelfallbezogene) Frage, ob die mit einer Durchführung der Abschiebung einhergehende Trennung der Familie im Lichte von Art. 6 GG zulässig ist, auch von der Ausländerbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung etwaiger Vollstreckungshindernisse nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu entscheiden ist; diese hat hierbei auch die weiteren (mittelbaren) Folgen der Trennung im Abschiebungszielstaat – etwa eine drohende Existenzgefährdung – zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2019 – 15 ZB 19.33171 – juris Rn. 13).
b) Für die außerdem aufgeworfenen Fragen, „inwieweit man bei Annahme einer Niederlassungsalternative in einer Großstadt in S. L. ein FGM (Zwangsbeschneidung) verhindern kann, wenn die allgemeine Beschneidungsrate in S. L. über 90% ist“ bzw. „ob bei einer durchgängig hohen Beschneidungsrate von mindestens 86% landesweit und dem Vorhandensein von außerlegalen Systemen mit eigener Rechtsprechung davon ausgegangen werden kann, dass es tatsächlich eine Niederlassungsalternative im Heimatland gäbe, um Mädchen und Frauen vor einer FMG zu schützen“ und „ob bei einem Beschneidungsalterzeitraum von 4-20 Jahren bei weiblichen Sierra-Leonischen Staatsangehörigen die Rechtsprechung darauf abstellen kann, dass Eltern vor diesem grausamen Eingriff permanent Schutz gewähren können und müssen oder diese Anforderung realitätsfremd ist, so dass die Gefahr einer geschlechtsspezifischen Verfolgung für Mädchen in S. L. auch dann eintreten kann, wenn sie sich ohne Aufsicht der Eltern im allgemeinen Rechtsverkehr bewegen“, ist jedenfalls die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, der umfangreiche Ausführungen zu der in S. L. bestehenden Gefahrenlage hinsichtlich einer Beschneidung von Mädchen und Frauen enthält, Bezug genommen und in seinen Entscheidungsgründen ergänzt, dass weibliche Genitalverstümmelungen in allen bekannten Formen in den Traditionen der Gesellschaft S. L.s nach wie vor stark verbreitet seien und nach traditioneller Überzeugung der Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft der Frauen durch Heirat sowie der Hygiene dienten, weshalb häufig gerade weibliche Familienmitglieder bemüht seien, die Beschneidung durchführen zu lassen. Es hat jedoch für die Klägerin einerseits zugrundgelegt, dass deren Eltern glaubhaft bestätigt hätten, dass sie gegen eine Beschneidung seien, und andererseits den Vortrag, dass sich die Eltern der Beschneidungstradition in S. L. nicht entziehen zu könnten, weil S. L. zu klein sei, um sich zu verstecken, nicht als glaubhaft angesehen. Auf der Basis der ihm vorliegenden Erkenntnismittel ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Eltern der Klägerin in der Lage sind, deren Beschneidung zu verhindern, indem sie sich den Einflussmöglichkeiten der Familie ihrer Mutter bzw. dem sozialen Druck der Zugehörigkeit durch Geheimgesellschaften, der in Städten geringer sei, durch Wahl eines städtischen Aufenthaltsortes außerhalb des direkten Einflussbereichs der Familie entziehen können. Es hat insofern eine inländische Fluchtalternative angenommen. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht näher auseinander, stattdessen zieht die Klägerin in Zweifel, dass die Eltern der Klägerin dauerhaft in der Lage wären, sie vor einer Beschneidung zu behüten.
Eine über die konkrete Einzelfallwürdigung des Verwaltungsgerichts hinausgehende Bedeutung zeigt das Zulassungsvorbringen auch deshalb nicht auf, weil sich ihm keine überprüfbaren Hinweise auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- oder Erkenntnisquellen entnehmen lassen, die den Schluss zulassen, dass die aufgeworfene Fragen einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind und damit einer Klärung im Berufungsverfahren bedürfen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2019 – 9 ZB 19.31227 – juris Rn. 4). Der Verweis auf einen Bericht von Terre des Femmes vom Dezember 2019, wonach die derzeitige Beschneidungsquote bei 86% der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren liege, in urbanen Gebieten bei 81%, womit den Annahmen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge im angefochtenen Bescheid, dass 80 bis 90% der Mädchen und Frauen in S. L. von Beschneidung betroffen seien, auf den das Verwaltungsgericht in seinem Urteil Bezug nimmt, nicht widersprochen wird, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Dies gilt auch, soweit das Bundesamt im angefochtenen Bescheid von einem Verbot der Beschneidung ausgeht, während nach dem Bericht von Terre des Femmes lediglich eine Norm eingeführt worden sei, wonach Mädchen unter 18 Jahren nicht an Initiationszeremonien teilnehmen dürften; hierauf kommt es in Anbetracht der vom Verwaltungsgericht angenommenen Fluchtalternative nicht an. Die abweichende Bewertung bereits eingeführter Erkenntnisquellen genügt ebenfalls nicht. Die Klägerin kritisiert nach alledem nur die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nach § 78 Abs. 3 AsylG aber gerade kein Grund für die Zulassung der Berufung (vgl. BayVGH, B.v. 2.7.2019 – 9 ZB 19.32226 – juris Rn. 3).
2. Soweit mit dem Zulassungsvorbringen auch noch ein allerdings nicht ausdrücklich geltend gemachter Verfahrensmangel in Form einer Gehörsverletzung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO) damit begründet werden soll, dass das Verwaltungsgericht nicht auf die Rückkehrern aus Europa drohenden Gefahren aufgrund der Covid 19-Pandemie eingegangen sei, zu denen Erkenntnismittel vorgelegt worden seien und obwohl vorgetragen worden sei, dass sich sogar die eigene Familie aufgrund der Traumatisierung durch die Ebola-Epidemie weigern würde, die Klägerin und ihre Familie aufzunehmen, ist schon die Entscheidungserheblichkeit nicht ausreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht ist von einer Rückkehr der Klägerin mit ihrer Mutter und gemeinsam mit ihrem Vater und nicht davon ausgegangen, dass die Klägerin und ihre Mutter auf die Unterstützung durch andere Familienmitglieder angewiesen sein würden. Darüber hinaus hat es sich mit der Befürchtung, dass Rückkehrer aus Europa wegen der Corona-Pandemie Repressionen ausgesetzt seien, im Wege der Bezugnahme auf das Urteil der Mutter der Klägerin (Az. Au 4 K 18.31411) auseinandergesetzt und diese somit als nicht gerechtfertigt angesehen. Es sei schon die Gefahr einer Identifizierung als Rückkehrerin nicht erkennbar, zudem sei angesichts der Infektionslage in S. L. keine pauschale Ausgrenzung der Klägerin und ihrer Familie anzunehmen. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2018 – 9 ZB 18.30057 – juris Rn. 21 m.w.N.). Dem ist das Verwaltungsgericht nachgekommen. Die Klägerin hat auch sonst keine gravierenden Verstöße gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung dargelegt. Letztlich hält der Kläger die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung für falsch. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nach § 78 Abs. 3 AsylG jedoch kein Grund für die Zulassung der Berufung (BayVGH, B.v. 29.6.2018 – 9 ZB 18.31509 – juris Rn. 9).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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