Verwaltungsrecht

Klage gegen Ausreisekontrolle durch die Bundespolizei – Unzulässige Fortsetzungsfeststellungsklage

Aktenzeichen  M 7 K 16.5096

Datum:
24.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 4697
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BPolG § 15, § 23, § 43, § 44
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4
GG Art. 14
PassG § 7, § 10

 

Leitsatz

1. Ein bloß ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit eines erledigten Verwaltungshandelns ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen dieses Handelns fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte, reicht für die Annahme eines schutzwürdigen Rehabilitierungsinteresses nicht aus. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. In den Fällen des Bestehens eines Gefahrenverdachts umfasst die allgemeine Befugnis der Bundespolizei die Befugnis zu Gefahrerforschungseingriffen, mithin zu Eingriffsmaßnahmen zur Klärung einer Gefahrensituation. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Zu einer Gefährdung erheblicher Belange iSd § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG zählen unter besonderen Umständen auch Handlungen, die geeignet sind, dem internationalen Ansehen Deutschlands zu schaden. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu trägen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
Die gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – analog statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage ist bereits unzulässig.
Der klägerische Antrag ist zunächst nach §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO objektiv dahingehend auszulegen, dass der Kläger sich gegen die jeweiligen Einzelmaßnahmen vom … 2016, mithin gegen die Identitätsfeststellung nach § 23 BPolG, den Abgleich personenbezogener Daten gemäß § 34 BPolG sowie gegen die Durchsuchung seiner Person nach § 43 BPolG als auch seiner Sachen nach § 44 BPolG wendet.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage erfordert als fortgesetzte Anfechtungsklage, neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Anfechtungsklage, ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf die jeweilige Einzelmaßnahme. Entsprechend dem Feststellungsinteresse bei § 43 Abs. 1 VwGO ist hierfür jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art ausreichend (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.1989 – 1 C 40/88 – juris Rn. 10; BVerwG, B.v. 11.11.2009 – 6 B 22/09 – juris Rn. 4). Der Kläger kann sich jedoch hinsichtlich keiner Maßnahme vom … 2016 auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse berufen.
Hinsichtlich keiner Maßnahme folgt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus der Fallgruppe der Präjudizialität. Denn nach dieser Fallgruppe besteht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Art. 34 Grundgesetz – GG –, § 839 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – oder von sonstigen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen erheblich ist und ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.8.1987 – 4 C 31/86 – juris Rn. 13 m.w.N.). Dies gilt jedoch nur, wenn die Erledigung erst nach Klageerhebung eingetreten ist. Nur dann rechtfertigt der bereits entfaltete prozessuale Aufwand die Fortführung der Anfechtungsklage, da die ordentlichen Gerichte ohne Weiteres von sich aus in der Lage sind, im Rahmen eines vor ihnen geltend gemachten Anspruchs aus Amtshaftung bzw. sonstiger Schadensersatzansprüche die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festzustellen. Somit besteht im – vorliegenden – Fall einer Erledigung vor Klageerhebung kein Bedürfnis, die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen vom … 2016 vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen.
Weiterhin kann sich der Kläger auch nicht auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus der Fallgruppe des Rehabilitationsbedürfnisses berufen. Danach besteht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, wenn ein Rehabilitierungsinteresse bei vernünftiger Würdigung der Umstände des Einzelfalls als schutzwürdig zu erachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 113 Rn. 142). Dies ist der Fall, wenn die begehrte Feststellung, dass der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig war, als „Genugtuung“ und/oder zur Rehabilitierung erforderlich ist, weil der Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine objektive Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergeben hat (vgl. BVerwG, B.v. 4.10.2006 – 6 B 64.06 – juris Rn. 10). Die objektive Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss dabei geeignet sein das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit oder in seinem sozialen Umfeld herabzusetzen und in der Gegenwart noch fortbestehen (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2015 – 10 ZB 13.629 – juris Rn. 13 m.w.N.). Ein bloß ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit eines erledigten Verwaltungshandelns ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen dieses Handelns fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte, reicht demgegenüber für die Annahme eines schutzwürdigen Rehabilitierungsinteresses nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 19. März 1992 –) 5 C 44/87 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 10. Oktober 2012 – 10 ZB 12.1445 – juris Rn. 6). Ausreisekontrollen sind ein alltäglicher Vorgang. Sie betreffen Flugreisende in großer Zahl und ohne Ansehen der Person. Von ihnen geht bei vernünftiger Würdigung grundsätzlich keine diskriminierende, d.h. das Persönlichkeitsrecht oder die Menschenwürde objektiv beeinträchtigende Wirkung aus. Hierfür ist auch im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Die auf die Ansprache und den ersten Datenabgleich folgenden Maßnahmen (Befragung, Kontrolle der mitgeführten Gegenstände, der Oberbekleidung und der Reisedokumente sowie weitere telefonische Ermittlungen) wurden nicht unter den Augen der Öffentlichkeit, sondern auf der Dienststelle durchgeführt. Sie dienten ihrer Art nach ausschließlich der Abklärung, ob der Kläger zur Gruppe der sog. „Problemfans“ gehört und die Voraussetzungen für ein Ausreiseverbot erfüllt. Ohne ein Mindestmaß an Ermittlungen hätte die Prognose, dass vom Kläger im Ausland keine Gefahr für erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, nicht abgesichert und die Ermessensentscheidung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 PassG nicht rechtmäßig, insbesondere nicht unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, getroffen werden können (vgl. VGH BW, U.v. 7.12.2004 – 1 S 2218/03 – juris Rn. 26 ff.). Hinsichtlich der Maßnahmen der Identitätsfeststellung und des Abgleichs personenbezogener Daten am Abfluggate ist zu beachten, dass der Kläger ausweislich der Einlassung in der Klageschrift sowie in dem Vorbringen seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung kein Teil der am Flughafen angetroffenen und kontrollierten Gruppe von Fußballfans war. Er habe diese Personen nicht gekannt, allenfalls flüchtig und mitunter nur beim Vornamen. Es habe sich um zufällige Bekannte gehandelt, die der Kläger lediglich hin und wieder bei seinen zahlreichen Besuchen von Auswärtsspielen vor Ort trifft. Damit gehören diese Personen jedoch nicht zum sozialen Umfeld des Klägers. Die getroffenen polizeilichen Maßnahmen waren damit objektiv nicht geeignet den Kläger in seinem Ansehen und damit in seinem Persönlichkeitsrecht gegenüber seinem sozialen Umfeld zu beeinträchtigen. Die polizeilichen Maßnahmen waren auch objektiv nicht geeignet das Ansehen und das Persönlichkeitsrecht des Klägers in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Es lässt sich nicht erkennen, inwiefern andere Passagiere dieses Fluges bemerkt hätten, dass der Kläger den Flug in Folge der polizeilichen Maßnahmen nicht mehr rechtzeitig erreicht hat. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass diese Anlass für Spekulationen über die Gründe für das Ausbleiben des Klägers gehabt hätten. Selbst wenn einzelnen Mitreisenden aufgefallen wäre, dass der Kläger intensiver als andere Reisende kontrolliert wurde, wäre es äußerst unwahrscheinlich, dass diese Fluggäste ohne Weiteres hätten überblicken können, ob sich der ihnen bis dahin unbekannte Kläger an Bord ihres Flugzeugs befand und dass ihnen daher dessen Fehlen mit der Folge bewusst geworden wäre, dass das Ansehen des Klägers herabgesetzt gewesen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2015 – 10 ZB 13.629 – juris Rn. 17). Anders könnte die Situation dann zu beurteilen sein, wenn der Kläger nicht alleine, sondern in einer größeren Gruppe unterwegs gewesen wäre, deren Mitgliedern sein Fehlen hätte auffallen müssen, oder wenn an dem Flug Personen teilgenommen hätten, die ihn kannten und ihn aus diesem Grund vermisst und sich deshalb Gedanken über seinen Verbleib gemacht hätten. Ausweislich seines eigenen Vortrages war dies jedoch nicht der Fall. Soweit die Kontrolle am Gate wegen zunehmend aggressiver werdender Stimmung nicht abgeschlossen werden konnte, sondern auf die Dienststelle verlegt werden musste, folgt auch daraus kein schutzwürdiges Rehabilitationsinteresse des Klägers. Denn ausweislich der glaubhaften Aussage des glaubwürdigen Zeugen PHK S. war insbesondere der Kläger durch aggressives Verhalten (lautstarkes Schreien) hervorgetreten. Da der Kläger durch sein Verhalten somit gerade die Aufmerksamkeit anderer Fluggäste und Flughafenpersonals auf sich und die polizeilichen Maßnahmen zog, ist er insoweit nicht schutzwürdig, da er dadurch die gesteigerte öffentliche Wahrnehmung selbst verursacht hat.
Ferner folgt kein schutzwürdiges Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus der Fallgruppe des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs. Ein solcher ist im konkreten Fall nicht gegeben. Denn soweit der Kläger die ihm entstandenen Flug- und Mietwagenkosten anführt, handelt es sich dabei um eine Beeinträchtigung in seinem Vermögen. Das Vermögen als solches ist jedoch keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition (vgl. BVerfG, B.v. 31.5.1988 – 1 BvL 22/85 – juris Rn. 32). Des Weiteren liegt auch kein schwerwiegender Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 11 Abs. 1 GG vor. Denn Art. 11 Abs. 1 GG schützt die Möglichkeit, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen (vgl. BVerfG, B.v. 15.1.1977 – 1 BvR 210/74 – juris Rn. 52). Die körperliche Bewegungsfreiheit unterfällt dagegen der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Die Ausreise aus dem Bundesgebiet ist damit nicht von Art. 11 Abs. 1 GG, sondern von Art. 2 Abs. 1 GG erfasst. Allein aus einem Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG kann jedoch nicht ohne Weiteres ein schutzwürdiges Fortsetzungsfeststellungsinteresse abgeleitet werden. Denn aufgrund des umfassenden Schutzes der Rechtssphäre des Bürgers durch die Freiheitsgrundrechte, insbesondere durch Art. 2 Abs. 1 GG, würde andernfalls das Kriterium des berechtigten Interesses praktisch leer laufen, da über Art. 2 Abs. 1 GG jeder belastende Verwaltungsakt grundrechtsrelevant wäre. Zwar mögen die polizeilichen Maßnahmen zu einer faktischen Verhinderung der geplanten Ausreise geführt habe, an der Ausreise an sich war der Kläger jedoch nur für einen sehr begrenzten Zeitraum gehindert, so dass sich jedenfalls auch insoweit kein schwerwiegender Grundrechtseingriff erkennen lässt.
Ein schutzwürdiges Fortsetzungsfeststellungsinteresse folgt zudem auch nicht über das Grundrecht auf effektiven Rechtschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG. Ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann auch dann bestehen, wenn der Verwaltungsakt sich kurzfristig erledigt und es deshalb dem Betroffenen nahezu nicht möglich ist, die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz zu erlangen. Effektiver Rechtsschutz gebietet es, dass der Betroffene auch in diesen Fällen die Gelegenheit erhält die Berechtigung des Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen. Dabei ist die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses jedoch davon abhängig, ob sich die kurzfristige Erledigung aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 20/12 – juris Rn. 23 m.w.N.). Zu berücksichtigen ist zudem, dass das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz die Möglichkeit einer nachträglichen gerichtlichen Klärung nur in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe eröffnet (vgl. BVerfG, B.v. 3.3. 2004 – 1 BvR 461/03 – juris Rn. 28 m.w.N.). Wie bereits ausgeführt, ist vorliegend jedoch kein gewichtiger Grundrechtseingriff gegeben.)
Schließlich folgt auch kein schützenswertes Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus der Fallgruppe der Wiederholungsgefahr. Denn erforderlich ist eine hinreichend bestimmte Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut eine gleichartige Maßnahme ergehen wird (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2015 – 10 ZB 13.629 – juris Rn. 8 m.w.N.). Eine solch hinreichend bestimmte Gefahr ist im konkreten Fall jedoch nicht ersichtlich. Zwar hat der Kläger angeführt, dass er auch weiterhin regelmäßig Fußballspiele, insbesondere auch Auswärtsspiele besuchen und dabei auch den Flughafen München als Ausgangspunkt nutzen werde. Der Kläger hat dies jedoch lediglich pauschal behauptet, ohne nähere Angabe von Einzelheiten. Er hat damit jedoch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Ergehen gleichartiger Maßnahme in absehbarer Zeit dargelegt. Aber selbst, wenn man die Aussagen des Klägers als zutreffend unterstellt, besteht keine Wiederholungsgefahr. Denn ausweislich der Aussage des Zeugen PHK S. sowie der Behördenakte und auch des Vortrags des Klägers im Klageverfahren existiert über diesen keine einschlägige Eintragung in den maßgeblichen Dateien, insbesondere keine Eintragung in der Datei „Gewalttäter Sport“. Auch der am Abfluggate durchgeführte Abgleich ergab keine Eintragung hinsichtlich des Klägers. Weiterhin hat der Zeuge PHK S. in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass es in seiner bisherigen 14-jährigen Dienstzeit keine weitere vergleichbare Maßnahme, bei der vorab eine konkrete Mitteilung eingegangen sei, gegeben habe. Bei sonstigen Kontrollen gebe es zwar häufiger Treffermeldungen über Einträge „Gewalttäter Sport“. Diese seien jedoch unbeachtlich, sofern die Person nicht im Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung reise. Schließlich hat auch der Bevollmächtigte des Klägers vorgetragen, dass es sich um ein einmaliges, außergewöhnliches Ereignis gehandelt habe. Der Kläger sei kein Mitglied der vor Ort angetroffenen Fangruppierungen und sei noch nie mit diesen gereist. Es habe sich vielmehr um einen außergewöhnlichen Zufall gehandelt, dass der Kläger vor Ort mit diesen zusammengetroffen sei. Eine Gesamtwürdigung der Umstände führt damit zu dem Ergebnis, dass keine hinreichend bestimmte Gefahr dahingehend besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut gleichartige Maßnahmen ergehen werden.
Im Übrigen wäre die Fortsetzungsfeststellungsklage auch unbegründet. Denn die polizeilichen Maßnahmen erfolgten rechtmäßig und verletzten den Kläger damit nicht in seinen subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine (faktische) Ausreiseuntersagung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 PassG gegen ihn nicht ergangen, auch wenn die polizeilichen Maßnahmen dazu geführt haben, dass er den gebuchten Flug nicht antreten konnte. Um eine faktische Ausreiseuntersagung in diesem Sinne könnte es sich nur dann handeln, wenn sich die polizeilichen Maßnahmen nach ihrer Zielsetzung und ihren Wirkungen als Ersatz für den tatsächlichen Ausspruch einer Ausreiseuntersagung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 PassG darstellen würden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Auf Grund der an diesem Tag erhaltenen Mitteilung des fankundigen Beamten der Bundespolizei sowie auf Grund der am Abfluggate anzutreffenden Sachlage durften die Bundespolizeibeamten davon ausgehen, dass die Möglichkeit besteht, dass gegen eine oder mehrere, der am Abfluggate anzutreffenden Personen, die Voraussetzungen einer Ausreiseuntersagung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 PassG vorliegen und eine solche auszusprechen ist. Es bestand damit nach der maßgeblichen ex-ante-Sicht der Beamten ein Gefahrverdacht dahingehend, dass die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 PassG gegeben sind. In den Fällen des Bestehens eines Gefahrverdachts umfasst die allgemeine Befugnis der Bundespolizei die Befugnis zu Gefahrerforschungseingriffen, mithin zu Eingriffsmaßnahmen zur Klärung einer Gefahrensituation. Die Bundespolizei hatte vorliegend auf Grund des gegebenen Gefahrverdachts den Sachverhalt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – soweit von Amts wegen zu ermitteln, dass sie sich über das tatsächliche Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 PassG eine eigene Überzeugung bilden konnte. Die gegenständlichen polizeilichen Maßnahmen waren damit nach ihrer Zielsetzung und Wirkung originär gerade nicht darauf ausgerichtet dem Kläger die Ausreise faktisch unmöglich zu machen. Vielmehr dienten die polizeilichen Maßnahmen dazu herauszufinden, ob die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ausreiseuntersagung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 PassG vorliegen und waren somit Bestandteile einer einheitlichen polizeilichen Maßnahme mit der Zielsetzung der weiteren Aufklärung einer ungewissen Sachlage. Darüber hinaus ist auch deshalb keine faktische Ausreiseuntersagung anzunehmen, da auf Grund der polizeilichen Maßnahmen dem Kläger zwar die Ausreise mit dem von ihm gebuchten Flug nicht mehr möglich war. Dem Kläger war nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen jedoch mitgeteilt worden, dass gerade keine Ausreiseuntersagung ausgesprochen werde und ihm daher die Ausreise nunmehr möglich sei. Dem Kläger war somit nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen die Ausreise sehr wohl möglich. Berücksichtigt man dabei auch das Ziel der Ausreise, nämlich das Länderspiel der deutschen Fußballnationalmannschaft zu besuchen, so rechtfertigt dies im konkreten Fall nicht die Annahme einer faktischen Ausreiseuntersagung. Das Länderspiel fand am 4. September 2016 um 20:45 Uhr statt. Nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen am … 2016 gegen 15:45 Uhr verblieben dem Kläger damit noch … Tage, um nach Oslo auszureisen und dort das Fußballländerspiel zu besuchen und damit den ursprünglichen Ausreisezweck zu erreichen.
Die am … 2016 durchgeführten polizeilichen Maßnahmen sind darüber hinaus sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.
Die am Abfluggate erfolgte Identitätsfeststellung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BPolG ist rechtmäßig. Die Identitätsfeststellung diente der Abwehr eine Gefahr i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 BPolG. Maßgeblich ist mithin, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. § 23 Abs. 1 Nr. 1 BPolG erfordert dabei grundsätzlich das Vorliegen einer konkreten Gefahr i.S.v. § 14 Abs. 2 BPolG. Dabei kommt es vorliegend entgegen der Auffassung des Klägers nicht entscheidungserheblich darauf an, ob ex-ante tatsächliche eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorlag oder ob die Polizeibeamten nach den Grundsätzen der Anscheinsgefahr ex-ante vertretbar von dem Vorliegen einer konkreten Gefahr ausgehen durften. Denn in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme einer Gefahr rechtfertigen, mithin in Fällen des Gefahrverdachts, ist dieser mit einer konkreten Gefahr gleichzusetzen. Jedenfalls berechtigt der Gefahrverdacht in diesen Konstellationen zur Vornahme von Gefahrerforschungseingriffen. Vorliegend bestand ein Gefahrverdacht dahingehend, dass eine Ausreiseuntersagung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 PassG auszusprechen war und dass es ohne Ausspruch der Ausreiseuntersagung zu einer Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG gekommen wäre. Denn hierzu zählen unter besonderen Umständen auch Handlungen, die geeignet sind, dem internationalen Ansehen Deutschlands zu schaden (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.1968 – I C 67.67 – DÖV 1969, 74). Es ist davon auszugehen, dass das gewalttätige Auftreten deutscher Fußballfans im Ausland das internationale Ansehen der Bundesrepublik schädigen kann. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass deutsche Fußballfans im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft 1998 in Frankreich einen französischen Polizisten schwerste Verletzungen mit dauerhaften Folgeschäden zugefügt haben (vgl. VG Stuttgart, U.v. 17.8.2009 – 11 K 237/09 – juris Rn. 19). Bei diesen sog. „Hooligans“ handelt es sich um Personen, die in Gruppen Fußballspiele zum Anlass für gewalttätige Auseinandersetzungen nehmen und dabei auch schwere Straftaten begehen (vgl. VG Stuttgart, U.v. 17.8.2009, a.a.O. Rn. 19). Insofern besteht bei sportlichen Großereignissen mit vielen Zuschauern eine Verpflichtung, Hooliganschlägereien, bei denen es regelmäßig zu Körperverletzungen und Landfriedensbruch in großem Umfang kommt, wovon erhebliche Gefahr für die Sicherheit unbeteiligter Dritter ausgeht, zu verhindern, um die Sicherheit der Zuschauer nicht zu beeinträchtigen und die Allgemeinheit vor Gefährdungen, insbesondere ihrer körperlichen Unversehrtheit zu schützen (vgl. EuGH, U.v. 7.3.2013 – 15598/08 – juris Rn. 101). Sprechen bestimmte Tatsachen dafür, dass von einem Deutschen bei seinem Aufenthalt im Ausland derartige Handlungen zu befürchten sind, rechtfertigt dies als Vorsorgemaßnahme gegenüber einer solchen Gefahr den Erlass eines Ausreiseverbotes, die Beschränkung des Geltungsbereichs eines Passes/Personalausweises oder den Erlass einer Meldeauflage (vgl. BVerwG, U.v. 25.7.2007 – 6 C 39/06 – juris Rn. 28). Die den Polizeibeamten aufgrund der Mitteilung des fankundigen Beamten sowie aufgrund der Sachlage am Abfluggate vorliegenden Tatsachen rechtfertigten die Annahme, dass die Voraussetzungen einer Ausreiseuntersagung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 PassG vorliegen könnten, so dass die Identitätsfeststellung zur Feststellung, ob dies der Fall ist, durchzuführen war. Der Kläger war auch zutreffender Adressat der Maßnahme nach) § 17 Abs. 1 BPolG. Des Weiteren ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach § 15 BPolG gewahrt. Die Identitätsfeststellung diente als Vorfeldmaßnahme der Aufklärung, ob eine Ausreiseuntersagung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 PassG auszusprechen ist. Ein gleichgeeignetes, milderes Mittel ist diesbezüglich nicht ersichtlich. Insbesondere konnte die Identitätsfeststellung erst am Abfluggate durchgeführt werden, da ausweislich der glaubhaften Aussage des Zeugen PHK S. der Versuch der Bundespolizei den Kläger und die anderen vorab mitgeteilten Personen über die Fluggesellschaft bereits beim Check-In ausfindig zu machen, fehlgeschlagen war. Auf Grund der Weitläufigkeit des Abflugbereichs sowie des Umstands, dass der Kläger und die anderen Personen lediglich namentlich bekannt waren, war die Durchführung der Identitätskontrolle erst am Abfluggate möglich, da nicht zu erwarten stand, die betroffenen Personen vorab mit verhältnismäßigem Aufwand im gesamten Abflugbereich ausfindig machen zu können. Demgegenüber durfte die Bundespolizei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, den Kläger und die genannten Personen am Abfluggate spätestens zu Beginn des Boardingvorgangs anzutreffen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die am Abfluggate durchgeführte Identitätskontrolle selbst unverhältnismäßig war. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass deren Dauer unangemessen lang gewesen wäre. Die Identitätskontrolle einer bzw. mehrerer Gruppen von Fußballfans von ca. zehn Personen nimmt pro Person jeweils eine gewisse Zeit in Anspruch. Die Identitätskontrolle diente dabei gerade auch dazu, vorab diejenigen Fans auszusondern, gegen die kein näherer Verdacht begründet ist, so dass die Dauer der polizeilichen Maßnahmen diesen gegenüber möglichst kurz gehalten werden sollte, um diesen die Ausreise mit dem gebuchten Flug zu ermöglichen. Dass auf Grund der Vielzahl der durchzuführenden Identitätskontrollen die Fluggesellschaft diese nicht allesamt abgewartet hat, sondern den Boardingvorgang schließlich beendete und das Gate schloss, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit. Diese Entscheidung trifft die Fluggesellschaft aus rein wirtschaftlichen Gründen, so dass der Einfluss der Bundespolizei hierauf von vornherein nur äußerst begrenzt war. Auch wenn durch das Verpassen des vorgesehenen Slots unmittelbar kein wirtschaftlicher Schaden entstehen sollte, ist davon auszugehen, dass jedenfalls im Hinblick auf die dadurch zu erwartende Verzögerung Schadensersatzforderungen gedroht hätten. Die Flugzeuge werden an einem Tag erfahrungsgemäß zudem noch für weitere Flüge eingesetzt, so dass der Fluggesellschaft durch einen verzögerten Abflug auch weitere Folgekosten am Zielflughafen durch eine längere Belegung des Ankunfts- und Abfluggates dort sowie durch die Verzögerung des Folgeflugs/ der Folgeflüge des betroffenen Flugzeugs entstehen dürften. Auf Grund des damit verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Interesses der Fluggesellschaft sowie der Passagiere an einem pünktlichen Flug ist davon auszugehen, dass die Möglichkeit der Bundespolizei auf die Fluggesellschaft dahingehend Einfluss zu nehmen, den Abschluss der Identitätskontrollen abzuwarten, äußerst gering gewesen wäre bzw. eine solche Entscheidung gerade im Hinblick auf die dann vorzunehmende Interessenabwägung mit den Rechtsgütern der Fluggesellschaft als unverhältnismäßig zu beurteilen wäre. Schließlich wurde das auf Rechtsfolgenseite eingeräumte Ermessen nach § 16 BPolG ordnungsgemäß ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
Des Weiteren ist auch der am Abfluggate durchgeführt Abgleich personenbezogener Daten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BPolG rechtmäßig. Denn diese Maßnahme diente der Feststellung, ob in den einschlägigen Dateien, insbesondere in der Datei „Gewalttäter Sport“ Eintragungen bezüglich der kontrollierten Personen bestehen, die Anlass dafür geben, diese näher zu überprüfen, um abschließend feststellen zu können, ob gegen diese eine Ausreiseuntersagung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 PassG auszusprechen ist. Damit diente die Maßnahme zugleich der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BPolG denn diesbezüglich obliegt der Bundespolizei gemäß § 2 Abs. 1 BPolG der Grenzschutz und nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BPolG die Überprüfung der Berechtigung zum Grenzübertritt. Hinsichtlich der Störerauswahl, Verhältnismäßigkeit und Ermessensausübung wird auf die obigen Ausführungen zur Identitätsfeststellung Bezug genommen.
Die im Anschluss auf der Wache durchgeführte Durchsuchung des Klägers ist ebenfalls gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 BPolG rechtmäßig. Da die Identitätsfeststellung selbst bereits am Abfluggate abgeschlossen war, war diese Maßnahmen nicht auf § 23 Abs. 3 Satz 5 BPolG zu stützen. Denn ausweislich des Wortlauts gestattet § 23 Abs. 3 Satz 5 BPolG nur die Durchsuchung nach Gegenständen, die der Identitätsfeststellung dienen. Die Durchsuchung diente vorliegend nicht der Identitätsfeststellung, sondern der Feststellung, ob eine Ausreiseuntersagung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 PassG auszusprechen ist. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 BPolG dürfen, außer im Fall des § 23 Abs. 3 Satz 5 BPolG Personen durchsucht werden, wenn sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann. Nach  23 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 BPolG kann der Betroffene festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn seine Berechtigung zum Grenzübertritt auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Wie dargelegt, bestand der Gefahrverdacht, dass gegenüber dem Kläger eine Ausreiseuntersagung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 PassG auszusprechen sei. In diesem Fall wäre der Kläger nicht zum Grenzübertritt berechtigt gewesen. Da ausweislich der glaubhaften Aussage des Zeugen PHK S. alleine durch Identitätsfeststellung und Abgleich personenbezogener Daten nicht abschließend festzustellen war, ob gegen den Kläger eine Ausreiseuntersagung auszusprechen gewesen wäre, war die Durchsuchung des Klägers erforderlich, um anhand etwaig mitgeführter Gegenstände weitere Erkenntnisse diesbezüglich zu erlangen. Der Kläger war dabei zutreffender Adressat der Maßnahme nach § 17 Abs. 1 BPolG. Weiterhin war die Durchsuchung auch verhältnismäßig nach § 15 BPolG. Sie war insbesondere erforderlich zur Feststellung, ob gegen den Kläger eine Ausreiseuntersagung auszusprechen war und damit zur Erfüllung der Aufgabe des Grenzschutzes nach § 2 BPolG. Die Maßnahme wird auch nicht dadurch unverhältnismäßig, dass sie nicht am Abfluggate, sondern auf der Polizeiwache durchgeführt wurde. Denn Grund dafür war, dass die Stimmung am Abfluggate, insbesondere verursacht durch den Kläger, zunehmend aggressiver wurde. Ausweislich der Aussage des Zeugen PHK S. war dadurch eine Fortführung der Maßnahmen nicht möglich. Des Weiteren erregte dabei insbesondere der Kläger durch sein Verhalten die Aufmerksamkeit anderer Fluggäste und des Flughafenpersonals. Vor diesem Hintergrund war die Durchsuchung des Klägers auf der Wache gerade im Hinblick auf dessen allgemeinem Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG für diesen weniger einschneidend. Schließlich wurde das Ermessen nach § 16 BPolG ermessensfehlerfrei ausgeübt.
Schließlich bestehen auch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung der vom Kläger mitgeführten Sachen keine Bedenken. Denn nach § 44 Abs. 1  Nr. 1 BPolG kann die Bundespolizei außer in den Fällen des § 23 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 5 Satz 2 BPolG eine Sache durchsuchen, wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 43 BPolG durchsucht werden darf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung – ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben