Verwaltungsrecht

Klage gegen Mitteilung der Fälligkeit eines Zwangsgeldes

Aktenzeichen  AN 17 K 20.00541

Datum:
16.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 34354
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwZVG Art. 31 Abs. 3 S. 3, Art. 32 S. 1, Art. 36 Abs. 1 S. 2, Art. 38 Abs. 1 S. 3, Abs. 3
BNatSchG § 44
VwGO § 43 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Die Mitteilung über die Fälligkeit eines Zwangsgeldes ist kein mittels Anfechtungsklage angreifbarer Verwaltungsakt, sondern nur die Mitteilung eines Bedingungseintritts. Hiergegen kann sich ein Betroffener mit einer Feststellungsklage zur Wehr setzen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. In einem solchen gegen die Fälligkeitsmitteilung gerichteten Verfahren kommen als selbständige Rechtsverletzung nur Umstände im Zusammenhang mit dem Bedingungseintritt in Betracht. Von Bedeutung ist namentlich die Frage, ob der Kläger seine Verpflichtung vollständig oder genügend erfüllt hat. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung über die Klagen verhandeln und entscheiden, weil der ordnungsgemäß und fristgerecht geladene Kläger hierauf mit der Ladung hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Zum einen begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 20. Februar 2020, indem ihm die Durchführung der Ersatzvornahme angedroht wurde. Zum anderen richtet sich sein Klagebegehren gegen die mit Schriftsatz vom 20. Februar 2020 festgestellte Fälligkeit des Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 EUR, wie der Kläger auf gerichtliche Nachfrage mit Schriftsatz vom 10. Mai 2020 klarstellte. Die Verwendung des Wortes „Widerspruch“ anstatt „Klage“ ist unschädlich. Der Klageantrag auf „Aufhebung des Bescheides vom 20. Februar 2020“ ist hinsichtlich der Fälligkeitsmitteilung unter verständiger Würdigung des Gemeinten, § 88 VwGO, dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR nicht fällig geworden ist. Insbesondere hat der Kläger nicht gemäß Art. 21 VwZVG Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch gegenüber der Anordnungsbehörde geltend gemacht, über welche die Anordnungsbehörde zu entscheiden hat und im Anschluss hieran der Rechtsweg gegeben ist (vgl. hierzu: BayVerfGH v. 24.1.2007 – Vf. 50-VI/05 – juris Rn. 46).
1. Die gegen die Mitteilung der Fälligkeit des Zwangsgeldes zulässige Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ist unbegründet. Der Beklagte hat das mit Bescheid vom 4. Januar 2017 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR zu Recht fällig gestellt.
Eine Fälligkeitsmitteilung ist kein mittels Anfechtungsklage angreifbarer Verwaltungsakt, sondern nur die Mitteilung eines Bedingungseintritts. Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG liegt bereits in der Androhung eines bestimmten Zwangsgeldes ein – nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 1 VwZVG – vollstreckbarer, aber aufschiebend bedingter Leistungsbescheid. Wird die zu erfüllende Pflicht nicht innerhalb der Handlungsfrist des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG erfüllt bzw. die angeordnete Unterlassungspflicht befolgt, wird die Zwangsgeldforderung gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG zur Zahlung fällig. Gegen die Mitteilung dieses Bedingungseintritts kann ein Betroffener sich mit einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Wehr setzen (vgl. BayVerfGH v. 24.1.2007 – Vf. 50-VI/05 – juris Rn. 46; BayVGH, B.v. 16.10.2014 – 2 ZB 13.2466 – juris Rn. 3).
Art. 38 Abs. 3 VwZVG bestimmt, dass förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde bei der Anwendung eines Zwangsmittels insoweit zulässig sind, als geltend gemacht werden kann, dass die Maßnahmen eine selbständige Rechtsverletzung darstellen. Die Fälligkeitsmitteilung gehört zur Anwendung des Zwangsmittels Zwangsgeld (Art. 31 Abs. 3 Satz 3, Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG).
Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG wird die Zwangsgeldforderung fällig, wenn die Vornahme-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht nach Art. 31 VwZVG nicht bis zum Ablauf der Frist des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG erfüllt wird. In dem gegen die Fälligkeitsmitteilung gerichteten Verfahren nach § 43 VwGO kommen als selbständige Rechtsverletzung im Sinne des Art. 38 Abs. 3 VwZVG nur Umstände im Zusammenhang mit dem Bedingungseintritt nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG in Betracht. Von Bedeutung ist namentlich die Frage, ob der Kläger seine Verpflichtung vollständig oder genügend erfüllt hat (vgl. BayVerfGH v. 24.1.2007 – Vf. 50-VI/05 – juris Rn. 48). Zusätzlich zu diesen im zweiten (Art. 23 ff. VwZVG) und dritten (Art. 29 ff. VwZVG) Abschnitt des VwZVG normierten besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen müssen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sein (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2012 – 22 ZB 12.204 – juris Rn. 12). Sämtliche Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Vollstreckungshindernisse sind nicht gegeben.
Mit dem Bescheid vom 4. Januar 2017 liegt ein wirksamer Grundverwaltungsakt vor, mit dem eine Handlung, nämlich die Baubeseitigung, gefordert wird, Art. 18 Abs. 1 VwZVG. Es liegt keine Nichtigkeit nach Art. 44 BayVwVfG, insbesondere nicht nach Art. 44 Abs. 2 Nrn. 4, 5 BayVwVfG, vor (siehe hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen zur tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit der Erfüllung). Der Bescheid vom 4. Januar 2017 ist auch vollstreckbar. Mit der unanfechtbaren Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. August 2017 rechtskräftig (BayVGH, B.v. 17.12.2019 – 9 ZB 17.1942 – juris Rn. 14) und der Bescheid vom 4. Januar 2017 unanfechtbar und damit vollziehbar, Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG.
Nach dem Bescheid vom 4. Januar 2017 ist der Kläger verpflichtet, die auf dem Vorhabengrundstück errichteten vier hölzernen Gebäude – zwei größere „Dreiecksgebäude und zwei kleinere hölzerne Gebäude mit Satteldach zwischen den größeren Dreiecksgebäuden“ – bis spätestens vier Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 4. Januar 2017 vollständig und ersatzlos zu beseitigen (Ziffer 1). Für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung aus Ziffer 1 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht. In Ziffer 3 wurde bestimmt, dass das Zwangsgeld fällig und eingezogen wird, wenn die vollständige Beseitigung bis zum Ablauf der in Ziffer 1 genannten Frist nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird. Nachdem der Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 17. Dezember 2019 abgelehnt worden war, der Bescheid des Beklagten damit unanfechtbar wurde (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), hatte der Kläger die Verpflichtung, die angeordnete Baubeseitigung binnen vier Wochen nach Eintritt der Unanfechtbarkeit durchzuführen. Dieser Verpflichtung ist der Kläger nicht fristgerecht nachgekommen, wie die Gemeinde … dem Beklagten als Ergebnis einer am 18. Februar 2020 durchgeführten Überprüfung mitgeteilt hat und was der Kläger letztlich auch bestätigt hat, indem er Gründe für die Nichterfüllbarkeit der Baubeseitigung in seiner Klageschrift vom 17. März 2020 angab. Ob es der nochmaligen Fristsetzung im Schreiben der Beklagten vom 10. Januar 2020 bedurft hätte, den Anordnungen in Nr. I. des Bescheides vom 4. Januar 2017 bis spätestens 16. Februar 2020 nachzukommen, und/oder ob dieses Schreiben des Beklagten die Fälligkeit auf einen späteren Zeitpunkt verschieben sollte oder konnte oder aber nur dessen Beitreibung (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 4.7.2012 – 22 ZB 12.204 – juris Rn. 11), kann dahingestellt bleiben, denn jedenfalls hat der Kläger auch diese Frist verstreichen lassen, ohne die angeordnete Baubeseitigung durchzuführen.
Die dem Kläger auferlegte Baubeseitigung war auch rechtlich und tatsächlich erfüllbar. Soweit der Kläger geltend macht, die Baubeseitigung aufgrund von in den Räumlichkeiten nistenden Vögeln nicht nach dem 1. März 2020 aufgrund tierschutzrechtlicher Vorgaben durchführen zu können, hindert dies die Erfüllbarkeit der Verpflichtung nicht. Selbiges gilt für den Einwand, in den Räumlichkeiten schon einmal Hornissen beherbergt zu haben. Weder hat der Kläger substantiiert dargelegt, dass die erwähnten Tierarten in den zu beseitigenden Räumlichkeiten wohnen/nisten, noch, dass tierschutz- oder naturschutzrechtliche Verbotstatbestände o.ä. vorliegen, noch ist dies dem Gericht sonst erkennbar. Ohnehin war der Kläger bereits vor dem 1. März 2020 dazu verpflichtet, die Beseitigung durchzuführen und dies auch bei Zugrundelegung der zweiten Fristsetzung bis 16. Februar 2020.
Soweit der Kläger ausführt, dass die beanstandeten Gebäude unter 100 m2 groß seien, landwirtschaftlich genutzt würden und nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genehmigungsfrei seien und zudem als Gerätelager, für Tierhaltung und als Lager für persönliche Gegenstände genutzt würden, da das abgebrannte Wohnhaus derzeit noch unbewohnbar sei, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen, denn Einwendungen zur materiellen Rechtslage sind wegen der Unanfechtbarkeit der Beseitigungsanordnung ausgeschlossen (vgl. BayVerfGH v. 24.1.2007 – Vf. 50-VI/05 – juris Rn. 48; BayVGH, B.v. 24.1.2011 – 2 ZB 10.2365 – juris Rn. 4).
Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Anwendung des Anwendungsermessens (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2012 – 9 ZB 11.2528 – juris) sind nicht gegeben, Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG.
2. Die Anfechtungsklage gegen die mit Bescheid vom 20. Februar 2020 verfügte Androhung der Ersatzvornahme ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden, aber unbegründet. Der Bescheid vom 20. Februar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die mit Bescheid vom 20. Februar 2020 erlassene isolierte Maßnahme der Zwangsvollstreckung, die Androhung der Ersatzvornahme, kann, da der zugrundeliegende Grundverwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird, Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG. Eine solche liegt nicht vor.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 18 ff. VwZVG sind gegeben. Auf die Ausführungen unter 1. wird entsprechend Bezug genommen. Doch auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 29 ff. VwZVG, der Ersatzvornahme liegen vor.
Die zu vollstreckende Handlung, die Baubeseitigung, ist eine vertretbare Handlung im Sinne von Art. 32 Satz 1 VwZVG, weil es sich nicht um eine höchstpersönliche Pflicht handelt und es nicht auf besondere Fertigkeiten des Pflichtigen ankommt. Vielmehr kann nach dem Zweck der geforderten Maßnahme, nämlich baurechtskonforme Zustände herzustellen, die Pflicht auch durch einen Dritten tatsächlich und rechtlich zulässig erfüllt werden. Die neue Androhung eines Zwangsmittels ist auch zulässig, denn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels Zwangsgeld im Bescheid vom 4. Januar 2017 blieb erfolglos. Der Kläger ist der ihm gegenüber erlassenen Beseitigungsanordnung vom 4. Januar 2017 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen. Die Einwendungen des Klägers in seiner Klageschrift ändern hieran nichts. Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 1. wird verwiesen. Die Ersatzvornahme ist auch eine geeignete und verhältnismäßige Maßnahme. Angesichts des Verhaltens des Klägers in der Vergangenheit ließ ein weiteres Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten (Art. 32 Satz 2 VwZVG, vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2017 – 9 CS 17.1990 – juris Rn. 13). Nicht erforderlich ist, dass das Zwangsmittel (hier die Beitreibung des Zwangsgelds) erfolglos angewendet worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2006 – 4 CS 05.3041 – juris). Der Beklagte hat ferner die Ersatzvornahme, ein bestimmtes Zwangsmittel, unter Bestimmung einer Frist schriftlich angedroht und dem Kläger als Pflichtigen die Androhung förmlich zugestellt (Art. 36 Abs. 3, Abs. 1, Abs. 7 VwZVG).
Auch gegen die im Bescheid vom 20. Februar 2020 bestimmte Frist zur Baubeseitigung bis spätestens 31. März 2020 bestehen keine Bedenken. Es ist eine Frist, innerhalb welcher dem Kläger der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann, Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG. Der Kläger dringt mit seinen in der Klageschrift erhobenen Einwendungen auch diesbezüglich nicht durch. Unschädlich ist, dass die im Bescheid vom 20. Februar 2020 gesetzte Frist auch einen Zeitraum ab dem 1. März 2020 einschließt, also einen Zeitraum, in dem naturschutzrechtliche Zugriffsverbote (z. B. § 44 BNatSchG) grundsätzlich greifen könnten, denn der Kläger hat, wie bereits unter 1. ausgeführt, in keinster Weise substantiiert dargelegt, dass tierschutzrechtliche, gemeint sind wohl naturschutzrechtliche Verbotstatbestände o. ä. vorliegen. Er hat zudem bereits nicht substantiiert dargetan, dass überhaupt Vögel (und wenn ja, welche) oder Hornissen die abzureißenden Gebäude als Nistplatz o.ä. nutzen. Der bloße Einwand im Klageschriftsatz, dass einige der mindestens 16 auf dem Grundstück vorkommenden Vogelarten die Räumlichkeiten als Brutstätten benutzen würden und auch Hornissen, eine geschützte Tierart, dort schon beherbergt worden seien, genügt in keinster Weise.
Schließlich wurde entsprechend Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG der Kostenbetrag vorläufig veranschlagt und die Fälligkeit des Betrags vor Durchführung der Ersatzvornahme bestimmt (Art. 36 Abs. 4 Satz 2 VwZVG). Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Auch im Übrigen begegnet der Bescheid keinen Bedenken.
3. Der unterliegende Kläger hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten der Verfahren zu tragen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben