Verwaltungsrecht

Klage gegen Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen

Aktenzeichen  AN 16 K 19.02387

Datum:
14.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 34327
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG § 5, § 45 Abs. 2 S. 1, § 46 Abs. 1
GG Art. 21 Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Gründe, weshalb ausnahmsweise von der regelmäßigen Annahme der Unzuverlässigkeit abgesehen werden sollte, seien nicht ersichtlich und seien auch nicht vorgetragen.
Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse stütze sich unabhängig davon auch auf § 45 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG. Hierbei seien konkrete Tatsachen ausreichend, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigten, dass der Erlaubnisinhaber mit der Waffe in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen werde. Für diesen Umstand würden die in dem WhatsApp Chat getätigten Aussagen des Klägers sprechen. Dort würde auch die Waffe an eine nicht berechtigte Person angeboten. Außerdem plane der Kläger die Einrichtung einer mit Schusswaffen ausgerüsteten Bürgerwehr. Trotz der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten und dessen Versuch der Relativierung würden diese Aussagen auf ein problematisches Verhältnis zu Gewaltfantasien mit Schusswaffen und mangelnden Respekt vor der Menschenwürde schließen lassen. Auch sei die Ausführung, wonach sich hinter dem Namen „… …“ des WhatsApp Chats nicht der Kläger verberge, nicht glaubhaft, da der Prozessbevollmächtigte bereits im übernächsten Satz angeblich weggelassene Teile der Nachricht vervollständigen könne, er also Ergänzungswissen über den abgedruckten Teil hinaus besitze.
Ferner werde dem Kläger nicht allein eine Nähe zur NPD unterstellt, sondern eine fremdenfeindliche Haltung, die in seinen Äußerungen zum Ausdruck komme und aus der er die Angriffsziele für seine Schusswaffengewaltfantasien entwickle.
Die Anordnung, die in dem Besitz des Klägers befindlichen Waffen und Munition binnen einer angemessenen Frist dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, stütze sich auf § 46 Abs. 2 WaffG.
Die Anordnung, wonach alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunden nach dem Widerruf dieser Erlaubnisse unverzüglich der zuständigen Behörde zu übergeben seien, stütze sich auf § 46 Abs. 1 WaffG.
Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2019, eingegangen bei Gericht per Telefax am 2. Dezember 2019, erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2019. Zugleich stellte er einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, dass der Bescheid bereits formell rechtswidrig sei. Hinsichtlich Nr. 2 des Bescheides sei der Sofortvollzug nicht ausreichend begründet worden. Anhaltspunkte, weshalb der Kläger seine waffenrechtliche Erlaubnis in irgendeiner Art missbrauchen würde, hätten zu keiner Zeit bestanden. Ein Auskunftsersuchen des Landratsamtes … an das Bayer. Landesamt f. Verfassungsschutz habe ergeben, dass keinerlei Auffälligkeiten bezüglich des Klägers vorgelegen hätten. Das Landratsamt … habe keine eigenständigen Nachforschungen getroffen. Auch die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich Nr. 1 des Bescheides sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 WaffG nicht vorgelegen hätten, so dass die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfalte.
Auch die materiellen Voraussetzungen für den Widerruf der Erlaubnis würden nicht vorliegen. Die Nachrichten aus dem Jahre 2017 könnten dem Kläger nicht explizit zugeordnet werden. Allein das Vorliegen von angeblich dem Kläger abgesendeten Nachrichten stelle in keiner Weise die Annahme von Tatsachen dar, die eine Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnis rechtfertigen würden. Das Landratsamt verkenne, dass die Prüfung der Zuverlässigkeit anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen sei, die für die zutreffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein könnten. Selbst bei Unterstellung, dass der fragliche Humor des Verfassers ernst gemeint sei, besage dies nicht, dass der Verfasser künftig mit Waffen und Munition nicht ordnungsgemäß umgehen würde. Auch die angebliche Nähe zur NPD reiche nicht aus, ein Wahl-o-mat-Ergebnis könne gewiss nicht herangezogen werden. Abgesehen davon: Solange eine Partei nicht gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG vom Bundesverfassungsgericht verboten sei, sei es der Exekutive verwehrt, der Partei eine verfassungsfeindliche Haltung im Hinblick auf die von ihr vertretenen politischen Inhalte vorzuhalten. Die angeführten Äußerungen seien vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit gedeckt.
Die Annahme einer bereits gegründeten Bürgerwehr sei derart abstrus, dass das Nichtvorliegen eigentlich keiner Begründung bedürfe. Es sei offensichtlich, dass der Absender sämtlicher Nachrichten den Inhalt in keiner Art und Weise ernst gemeint habe.
Hinsichtlich des Irrtums des Klägers über die Eintragungsmodalitäten in den Waffenbesitzkarten führt der Klägervertreter aus, dass das Verhalten des Klägers seine Zuverlässigkeit beweise. Die Kooperationsbereitschaft seitens des Klägers sowie die Tatsache, dass u.a. der Kläger die Initiative ergriffen und den Kontakt mit dem Landratsamt gesucht habe, spreche für seine Zuverlässigkeit. Das Gewehr sei noch am selben Tag freiwillig dem Landratsamt … zur Verwahrung übergeben worden. Da sich der Kläger um eine Lösung des Vorfalls bemüht habe und seinen formalen Fehler eingesehen habe, könne nicht von einem leichtfertigen Umgang gesprochen werden.
Der Kläger beantragt,
1.Der zum Aktenzeichen … ergangene Bescheid des Landratsamtes … vom 29. Oktober 2019 wird aufgehoben.
2.Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Oktober 2019 verpflichtet, die waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form einer grünen Waffenbesitzkarte Nr. … und einer gelben Waffenbesitzkarte Nr. …, jeweils ausgestellt … 2015 vom Landratsamt …, sowie eines kleinen Waffenscheins Nr. …, ausgestellt … 2011 vom Landratsamt … an den Kläger herauszugeben.
Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2019 beantragt der Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass er sich auf die Begründung des Bescheides beziehe. Ergänzend sei anzumerken, dass auch Äußerungen, die von der Meinungsfreiheit gedeckt sein mögen, geeignet sein könnten, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Frage zu stellen. Auch sei es unrichtig, dass von Seiten des Landratsamtes keine Sachverhaltsaufklärung betrieben worden sei. Vielmehr seien alle als notwendig und geeignet erachteten behördlichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft worden (Bundeszentralregister, staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister, Polizei, Bayer. Landesamt f. Verfassungsschutz). Ferner beruhe der erlassene Bescheid nicht, wie behauptet, auf bloßen Vermutungen und Unterstellungen, sondern stütze sich auf vom Kläger getätigte Aussagen.
Mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 lehnte das Gericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab.
Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beigezogene Behördenakte, die Gerichtsakte sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist abzuweisen, weil sie unbegründet ist.
Die Klage ist unbegründet, da die waffenrechtlichen Verfügungen im Widerrufsbescheid des Landratsamtes … vom 29. Oktober 2019 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
Die Kostenentscheidung ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten sowie des kleinen Waffenscheins ergibt sich aus § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG.
Nach dieser Bestimmung ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnis hätten führen müssen. Dies ist vorliegend der Fall, denn der Kläger ist unzuverlässig im Sinne des § 5 WaffG geworden. Abzustellen ist dabei auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2007 – Az. 6 C 24/06, BayVBl. 2008, 216).
Der Beklagte stützt den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse dabei zunächst auf § 45 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, soweit es den Erwerb der halbautomatischen Büchse von Herrn … … … am 31. August 2019 betrifft.
Darüber hinaus stützt der Beklagte den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse auf § 45 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG, soweit es um Äußerungen des Klägers in einer WhatsApp-Chat-Gruppe geht.
In diesem Rahmen sind Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihren Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Das Gericht stellt bei der Feststellung, ob eine Person waffenrechtlich zuverlässig ist, auf den Maßstab ab, den das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23. Januar 2013 formuliert hat. Demnach erschöpft sich das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht in einem subjektiven Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Vielmehr ist aus ihm auch eine Schutzpflicht des Staates für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, insbesondere eine Schutzpflicht hinsichtlich Missbrauchsgefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen. Vor diesem Hintergrund sind die Vorschriften des Waffengesetzes von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, etwa weil sie zu kurz gegriffen wären. Weder kann festgestellt werden, dass die öffentliche Gewalt überhaupt keine Schutzvorkehrungen gegen die von Schusswaffen ausgehenden Gefahren getroffen hätte, noch, dass die getroffenen Regelungen und Maßnahmen in ihrer Gesamtheit zum Schutze der Allgemeinheit offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären. Es besteht insbesondere auch kein grundrechtlicher Anspruch auf weitergehende oder auf bestimmte Maßnahmen wie etwa ein Verbot von Sportwaffen. Bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht kommt aber der Legislative sowie der Exekutive ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der insoweit nur einer beschränkten verfassungsgerichtlichen Nachprüfbarkeit unterliegt (BVerfG, B.v. 23.1.2013 – Az. 2 BvR 1677/10, NVwZ 2013, 502).
Diese Überlegung ergibt folgerichtig, dass dem Interesse der inneren Sicherheit und der Notwendigkeit effektiver Gefahrenabwehr sowie der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bei der Beurteilung, wer Schusswaffen besitzen darf, Vorrang vor dem Interesse Einzelner am Besitz von Waffen eingeräumt werden kann. In diesem Sinne ist eine niedrigschwellige Prognose für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ausreichend. Die Prognose hat sich mithin an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 – Az. 6 C 2.14, juris; U.v. 30.9.2009 – Az. 6 C 29.08, BayVBl. 2011, 117 = NVwZ-RR 2010, 225). Auch für diese Prognoseentscheidung ist auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses abzustellen.
a) Unter Beachtung dieser Vorgaben erfüllt der Kläger zur Überzeugung der Kammer die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, ohne dass ein atypischer, vom Regeltatbestand abweichender Sachverhalt vorliegt.
Danach besitzen die erforderliche (waffenrechtliche) Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen haben.
Zur Begründung der Klageabweisung nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die Begründung im Bescheid des Landratsamtes … vom 29. Oktober 2019, der sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Der Kläger hat vorliegend gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen, indem er die halbautomatische Büchse Dragunow, Kal. .308 Win, am 31. August 2019 von … … … erworben und tatsächlich in Besitz genommen hat, ohne die dafür notwendige waffenrechtliche Erlaubnis zu besitzen. Ein sogenannter Voreintrag auf der grünen Waffenbesitzkarte war zu diesem Zeitpunkt nicht vorhanden.
Ein gröblicher Verstoß im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn sich in seiner Verwirklichung die fehlerhafte Einstellung des Begehenden zu den waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften widerspiegelt (vgl. Gade, in: Gade, WaffG, § 5 Rn. 31). Dabei kommt es allein auf das sachliche Gewicht der zu beurteilenden Handlung oder Unterlassung an, nicht aber, ob eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit verwirklicht wurde, wobei Straftaten und schwere Ordnungswidrigkeiten in der Regel als gröblicher Verstoß einzuordnen sind (vgl. Brunner, in: Adolph/Brunner/Bannach, WaffG, § 5 Rn. 90, 91). Von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG sollen typischerweise Verstöße gegen waffenrechtliche Anzeige- und Ausweispflichten erfasst werden (vgl. Gade a.a.O.).
Die Begründung des tatsächlichen Erwerbs durch den Kläger an der halbautomatischen Büchse Dragunow ohne waffenrechtliche Erlaubnis, da ein entsprechender Voreintrag in der grünen Waffenbesitzkarte fehlt, stellt einen solchen gröblichen Verstoß dar. Ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 WaffG ohne Erwerbs- und Besitzerlaubnis begründet einen Verstoß im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG und damit eine regelmäßige waffenrechtliche Unzuverlässigkeit (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 23.11.2015 – Az. 21 CS 15.2130, juris).
Die vom Klägerbevollmächtigten vorgetragenen Einwendungen gegen die Annahme der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG führen zu keiner anderen Bewertung.
Zunächst ist es für den vollendeten und gröblichen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 WaffG grundsätzlich unerheblich, ob der Kläger sich im Nachhinein hinsichtlich einer freiwilligen Abgabe der Waffe an das Landratsamt kooperativ zeigte. Dies kann nicht über den Umstand hinwegtäuschen, dass der Kläger diesen gröblichen Verstoß tatsächlich begangen hat. Auch die Einlassung des Klägerbevollmächtigten, dass eine einfache Verwechslung der gelben und der grünen Waffenbesitzkarte und deren rechtlicher Regelungen zum Erwerb von Waffen vorliege, kann vorliegend zu keiner anderen Bewertung führen. Zum einen liegt beim Kläger die Sachkundeprüfung noch nicht lange zurück, sodass dieser Einwand unglaubhaft erscheint. Darüber hinaus wäre eine solche Verwechslung nicht erheblich minderproblematisch.
Es sind keine Umstände erkennbar oder vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass von der regelmäßigen Unzuverlässigkeit abgesehen werden könnte.
b) Da sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers bereits aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ergibt und damit die Klageabweisung begründet, kommt es entscheidungserheblich nicht mehr auf die Aussagen des Klägers im Jahre 2017 in einer WhatsApp-Chatgruppe an.
Dennoch ist festzustellen, dass auch die Aussagen des Klägers in dieser Chatgruppe seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG begründen.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden.
Die Gefahr eines solchermaßen missbräuchlichen und leichtfertigen Umgangs besteht dann, wenn vom Kläger aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten befürchtet werden muss, er werde die Waffe/Munition zukünftig einer dem Recht widersprechenden Weise gebrauchen (vgl. Gade, in: Gade, WaffG, § 5 Rn. 11). § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG hat das Ziel, bei einer auf Tatsachen gestützten Prognostizierbarkeit eines waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens den Eintritt von Schäden an hohen Rechtsgütern zu verhindern; in Anbetracht des gefahrenvorbeugenden Charakters der Regelung und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die Prognose eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung ausreichend und ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2013 – Az. 21 ZB 13.415, juris). Im vorliegenden Fall bestehen entsprechende Tatsachen, die eine entsprechende Prognose rechtfertigen. Die Äußerungen des Klägers in der WhatsApp-Chatgruppe sind menschenverachtend, fremdenfeindlich und gewaltorientiert. Sie rechtfertigen die Annahme, dass der Kläger seine Waffen und die Munition leichtfertig bzw. missbräuchlich verwenden werde.
Der Kläger ist der Begründung des Landratsamtes … nicht überzeugend entgegengetreten. Zudem ist das Vorbringen aufgrund der Gesamtumstände als reine Schutzbehauptung zu werten.
2. Die weiteren Verfügungen im streitgegenständlichen Bescheid stützen sich auf § 46 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG. Sie sind aufgrund des oben Gesagten und der festgestellten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Kostenentscheidung im Bescheid.
3. Da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, war die Klage abzuweisen. Demnach war auch der durch den Klageantrag 2 beantragte Folgenbeseitigungsanspruch (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.


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