Verwaltungsrecht

Klageänderung im Verfahren auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis

Aktenzeichen  M 25 K 15.4790

Datum:
5.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 32293
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 91
AsylG § 61 Abs. 2
AufenthG § 4 Abs. 2 S. 3, § 60a
BeschV § 32

 

Leitsatz

1 Im Wege der Klageänderung nach Änderung des Sachverhalts darf das Verwaltungsverfahren nicht umgangen werden. Die Verwaltungsgerichte sind nicht dazu berufen, anstelle der Verwaltung zu entscheiden. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Mit der Änderung des aufenthaltsrechtlichen Status durch Ablehnung des Asylantrags im Laufe des Verwaltungsverfahrens hat sich die Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis geändert; im laufenden Asylverfahren war sie nach § 61 Abs. 2 AsylG zu beurteilen, nach dessen Abschluss bildet § 4 Abs. 2 S. 3 AufenthG die Rechtsgrundlage für die Ermessensentscheidung der Behörde. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 23. November 2018 und 5. Dezember 2018 entschieden werden, obwohl von den Beteiligten niemand erschienen ist. In der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass im Falle eines Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann. Die Beteiligten wurden sowohl zur mündlichen Verhandlung am 23. November 2018 als auch zur mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2018 ordnungsgemäß geladen.
Die Klage ist unzulässig. Die von der Bevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 23. November 2017 vorgenommene Klageänderung ist unzulässig. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist die Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung der Klage für sachdienlich hält.
Vorliegend liegt eine Klageänderung vor. Nach dem herrschenden zweigliedrigen Gegenstandsbegriff sind jedenfalls die Änderung des Klageantrages oder des zugrundeliegenden Sachverhaltes Klageänderungen (vgl. Rennert in Eyermann: Kommentar zur VwGO, 15. Auflage 2019, zu § 91, Rdn. 8). Vorliegend hat sich der dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Sachverhalt insofern geändert, als der Asylantrag des Klägers mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. September 2018 rechtskräftig abgelehnt wurde. Damit hat sich der aufenthaltsrechtliche Status des Klägers geändert.
Der Beklagte hat in die Klageänderung nicht eingewilligt. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich i.S.d. § 91 VwGO. Voraussetzung für die Annahme der Sachdienlichkeit ist, dass der Streitstoff „im Wesentlichen derselbe bleibt“ (BVerwG DVBl 1980, 598) und die Änderung die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Parteien endgültig zu bereinigen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Im Wege der Klageänderung kann nämlich nicht, das Verwaltungsverfahren umgangen werden. Denn die Verwaltungsgerichte sind nur dazu berufen, die Rechtmäßigkeit des Handelns der Verwaltung zu überprüfen, nicht aber anstelle der Verwaltung zu entscheiden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verwaltung wie hier ein Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl. BayVGH, U.v. 6.3.1990, NVwZ-RR 1990, 551).
Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass nicht nur die geänderte Klage mangels vorheriger – erneuter – Antragstellung unzulässig ist, sondern bereits die Klageänderung.
Vorliegend hat sich mit der Änderung des aufenthaltsrechtlichen Status des Klägers die Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis geändert. War im laufenden Asylverfahren eine Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 AsylG zu beurteilen, bildet nach Abschluss des Asylverfahrens § 4 Abs. 2 S. 3 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 1 und 2 BeschV die Rechtsgrundlage für die Erteilung der Erlaubnis. Die beiden Rechtsgrundlagen sehen unterschiedliche Erteilungsvoraussetzungen vor. Die Erteilung nach § 4 Abs. 2 S. 3 AufenthG steht zudem im Ermessen der Behörde. Dieses hat das Verwaltungsgericht nur auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. § 114 VwGO). Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte, die die Behörde anstellt, sind nicht überprüfbar. Zudem darf eine Beschäftigungserlaubnis überhaupt nur erteilt werden, wenn eine Duldung nach § 60a AufenthG erteilt wurde und nach § 60a Abs. 6 AufenthG kein Beschäftigungsverbot besteht. Der Kläger hätte damit zunächst das entsprechende Verwaltungsverfahren durchlaufen müssen. Unter diesen Prämissen ist die Sachdienlichkeit zu verneinen.
Da der ursprüngliche Klageantrag nicht hilfsweise aufrechterhalten wurde, ist die Rechtshängigkeit des alten Klagebegehrens mit der Klageänderung verloren gegangen. Die Klage war daher insgesamt als unzulässig abzuweisen (vgl. Rennert in Eyermann, Kommentar zur VwGO, 15. Auflage, 2019, zu § 91, Rdn. 39; Posser/Wolf, BeckOK VwGO, Stand: 1.4.18, zu § 91, Rdn. 36f.).
Der Kläger trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 67 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 111 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben