Verwaltungsrecht

Konkurrentenstreit – Rechtmissbräuchliches Begehren auf Blockade sämtlicher beabsichtigter Beförderungen

Aktenzeichen  6 CE 17.1220

Datum:
12.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 123
GG GG Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Sichert der Dienstherr dem Antragsteller zu, für den Fall seines Obsiegens eine weitere Beförderungsstelle frei zu halten, ist zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht notwendig, mit der Beschwerde sämtliche zur Beförderung anstehenden Beförderungsstellen zu blockieren; ein darauf gerichtetes Begehren stellt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. (redaktioneller Leitsatz)
2. Es obliegt der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn‚ wie viele der ihm zugewiesenen Planstellen er tatsächlich vergibt und welche qualitativen Anforderungen er an die Beamten dafür stellt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 5 E 17.362 2017-06-07 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 7. Juni 2017 – B 5 E 17.362 – wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000‚-Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der 1985 geborene Antragsteller steht als Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst der Antragsgegnerin. Er wurde zum Stichtag 30. September 2014 für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014 mit sechs Punkten bewertet. Bei der folgenden dienstlichen Beurteilung vom 1. Oktober 2016 für den Zeitraum 1. Oktober 2014 bis 30. September 2016 (eröffnet am 21.3.2017) erhielt er das Gesamturteil B 2. Hiergegen hat der Antragsteller durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 30. März 2017 Widerspruch eingelegt.
Für die Beförderungsrunde 2017 wurden der Bundespolizeiakademie durch das Bundespolizeipräsidium mit Teil-Kassenanschlag u.a. 34 Beförderungsmöglichkeiten im Polizeivollzugsdienst zur Besoldungsgruppe A 11 zugewiesen (vgl. Bl. 15‚ 32 der Vorgangsheftung der Bundespolizeiakademie Dezernat 3). In Ausübung seines Organisationsermessens hat der Dienstherr entschieden‚ diese Beförderungsplanstellen an diejenigen Beamten zu vergeben‚ die bei der Regelbeurteilung 2016 mindestens die Gesamtnote A 2 und in den Leistungsmerkmalen Ziff. 1.1, 2., 4.2, 4.3 einen Mindestdurchschnitt von 5‚50 Punkten erzielen konnten. Aus der entsprechenden Rangfolgeliste (Bl. 43 ff. der Vorgangsheftung) ergab sich‚ dass 32 Beamte der Besoldungsgruppe A 10 diesen Vorgaben entsprachen. Daher kündigte die Polizeiakademie mit Schreiben vom 3. Mai 2017 32 Ernennungen zum Polizeihauptkommissar der Besoldungsgruppe A 11 an.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 9. Mai 2017 ließ der Antragsteller gegen diese Auswahlentscheidung Widerspruch einlegen. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seine Einwände gegen seine Regelbeurteilung zum Stichtag 30. September 2016. Insgesamt müsse die Leistung des Antragstellers mit der Gesamtbewertung A 2 bewertet werden.
Zugleich hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Bayreuth beantragt‚ der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig zu untersagen‚ die für die Beförderung zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) ausgewählten Bewerber vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 zu befördern.
Die Antragsgegnerin hat beantragt‚ diesen Antrag abzulehnen‚ da es bereits an einem Anordnungsgrund fehle. Sie verfüge über zwei zusätzliche Planstellen der erforderlichen Wertigkeit; eine davon werde für den Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens freigehalten. Die Antragsgegnerin sicherte mit Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 31. Mai 2017 klarstellend zu‚ die weitere Planstelle für den Antragsteller‚ der im Übrigen derzeit auf Platz 234 der Rangfolgeliste gelistet sei‚ abhängig vom rechtskräftigen Ausgang des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bzw. bis zum Abschluss des sich gegebenenfalls anschließenden Hauptsacheverfahrens freizuhalten.
Mit Beschluss vom 7. Juni 2017 hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin aufgegeben‚ zumindest eine der ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 solange freizuhalten‚ bis über den Widerspruch des Antragstellers vom 9. Mai 2017 bestandskräftig entschieden worden sei. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Nach summarischer Prüfung sei die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung unter Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers ergangen‚ da die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 30. September 2016 jedenfalls mangels nachvollziehbarer Begründung materiell rechtswidrig sei. Trotz der jetzigen Listung des Antragstellers auf Platz 234 der maßgeblichen Rangfolgeliste sei nicht auszuschließen‚ dass er bei Zugrundelegung einer neu zu erstellenden rechtsfehlerfreien dienstlichen Regelbeurteilung im Beförderungsverfahren zum Zuge käme. Zur Sicherung der Beförderungsmöglichkeit genüge aber die – von der Antragsgegnerin zugesicherte – Freihaltung einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 11‚ so dass sein Antrag auf Freihaltung sämtlicher zur Vergabe anstehenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 abzulehnen sei.
Mit der am 21. Juni 2017 eingegangenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er vertritt die Auffassung‚ aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG ergebe sich die grundsätzliche Verpflichtung des Dienstherrn‚ bei mehreren beabsichtigten Beförderungen auf der Grundlage einer Rangliste vorläufig alle Beförderungen zu unterlassen‚ auf die sich der Rechtsschutzantrag des unberücksichtigt gebliebenen Beamten erstrecke‚ da dieser bezüglich aller zur Beförderung konkret anstehenden Beamten seinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen könne. Im Übrigen gebe es bundesweit „noch weitere Verfahren“ hinsichtlich derselben Stellen‚ so dass der Antragsteller die freigehaltene Stelle möglicherweise nicht erlangen könne.
Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen. Die hiermit erstrebte „Blockade“ sämtlicher zur Beförderung nach A 11 anstehenden 32 Konkurrenten sei zur Wahrung des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers nicht geboten und nicht verhältnismäßig‚ zumal der Antragsteller mit E-Mail seines Bevollmächtigten vom 7. August 2017 ohne Angaben von Gründen einen Vergleichsvorschlag der Antragsgegnerin abgelehnt habe‚ der im Wesentlichen das geboten habe‚ was der Antragsteller auch in einem Hauptsacheverfahren maximal erreichen könne. Auch dies zeige‚ dass es dem Antragsteller offenkundig in erster Linie darum gehe‚ die Beförderung der Konkurrenten zu blockieren‚ um Druck auf die Antragsgegnerin auszuüben, auch ihn zu befördern. Damit stelle sich sein mit der Beschwerde weiterverfolgtes Begehren als rechtsmissbräuchlich dar. Die entsprechend dem Beschluss des Verwaltungsgerichts erfolgende Reservierung der letzten Planstelle (also Platz 32 der Rangfolgenliste) sei zur Sicherung der Rechtsposition des Antragstellers mehr als ausreichend‚ zumal entsprechend der Zusage der Antragsgegnerin eine weitere (33.) Planstelle für den Antragsteller freigehalten werde. Diese sei auch bereits vor Abschluss des aktuellen Auswahlverfahrens verfügbar gewesen und in dieses einbezogen worden.
Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 18. August 2017 in Abstimmung mit der für die Aufhebung der streitgegenständlichen Beurteilung und Neubeurteilung zuständigen Bundespolizeidirektion München erklärt‚ dass die streitgegenständliche Regelbeurteilung von Amts wegen aufgehoben werde, und sich zur zeitnahen Neubeurteilung durch die zuständigen Erst- und Zweitbeurteiler unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Bayreuth verpflichtet.
Ungeachtet dessen hält der Antragsteller weiter an seiner Beschwerde fest. Die Blockierung der Beförderungen sei nun mal die Konsequenz eines gerichtlichen Eilverfahrens, darauf habe der Antragsteller keinen Einfluss. Wenn die Antragsgegnerin die dadurch entstandene Drucksituation beseitigen wolle, stelle sich die Frage, weshalb nicht dergestalt eingelenkt werde, dass auch der Antragsteller befördert werde, zumal sein Verfahren nach dem Vortrag der Antragsgegnerin das einzige noch offene Verfahren sei. Erstmals macht der Antragsteller im Schriftsatz vom 1. September 2017 darüber hinaus geltend, bei rund 21% der Beamten der Beförderungsrangliste POK/A 10 wichen die vier besonders wichtigen Leistungsmerkmale der Bundespolizei zum Teil erheblich von der Gesamtnote ab, so dass die Gesamtnote für einen Dritten jeweils nicht schlüssig und plausibel sei.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, soweit mit ihm der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO auf Freihaltung nicht nur einer, sondern aller Beförderungsplanstellen abgelehnt worden ist, bleibt ohne Erfolg. Die fristgerecht zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in ihrem ablehnenden Teil nicht in Frage. Von einer Beiladung der 32 ausgewählten Bewerber wurde aus diesem Grund abgesehen.
1. Zunächst dürfte das die Voraussetzung der Zulässigkeit eines jeden Antrags bildende allgemeine Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Entscheidung des Gerichts entfallen sein‚ nachdem der Antragsteller mit der Annahme des seitens der Antragsgegnerin angebotenen Vergleichs den von ihm angestrebten Erfolg (Offenhalten der Möglichkeit, bei der weiterhin beabsichtigten Stellenbesetzung mit seiner Bewerbung zum Zuge zu kommen) auf einfachere‚ schnellere und billigere Art und Weise hätte erreichen können, so dass er zur Sicherung seines Rechtsschutzziels der gerichtlichen Hilfe in Form des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im begehrten Umfang nicht bedarf.
2. Unabhängig davon hat der Antragsteller jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1‚ Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 936‚ 920 Abs. 2 ZPO). Dieser besteht in Konkurrentenstreitigkeiten nur dann‚ wenn die begehrte einstweilige Anordnung (im beantragten Umfang) notwendig und geeignet ist‚ um den auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern und dadurch einen endgültigen Rechtsverlust zu seinem Nachteil abzuwenden. Das ist hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Rechtsschutzbegehrens auf Freihaltung nicht nur einer, sondern sämtlicher Beförderungsplanstellen für die in Streit stehende Beförderungsrunde nicht der Fall.
Zu Unrecht macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts missachtet, wonach der Beamte bezüglich aller zur Beförderung konkret anstehenden Beamten seinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen könne.
Aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG leitet das Bundesverwaltungsgericht zwar ab‚ dass sich der Beförderungsverfahrensanspruch des unberücksichtigt gebliebenen Beamten bei mehreren beabsichtigten Beförderungen auf der Grundlage einer Beförderungsrangliste grundsätzlich auf alle aktuell vorgesehenen Beförderungen erstreckt (vgl. BVerwG‚ B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 19) – wobei aber (anders als der Antragsteller anzunehmen scheint) der Betroffene selbst bestimmt, ob er die Beförderung nur eines ausgewählten Bewerbers oder aber mehrerer oder gar aller Bewerber angreift.
Maßgeblich für den Erfolg eines entsprechenden Antrags im einstweiligen Anordnungsverfahren bleibt allerdings auch in diesen Fällen, ob ein Anordnungsgrund für den Erlass der einstweiligen Anordnung im begehrten Umfang glaubhaft gemacht ist. Der Anordnungsgrund – also die Eilbedürftigkeit der Sache – besteht in Konkurrentenstreitigkeiten in der Gefahr der Vereitelung des Primärrechtsschutzes durch die Besetzung der streitbefangenen Stelle(n) mit einem Konkurrenten (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U.v. 21.8.2003 – 2 C 14.02 – juris Rn. 16 m.w.N.). Besteht diese Gefahr nicht (mehr), fehlt es am erforderlichen Anordnungsgrund. Das gilt auch dann, wenn zeitgleich mehrere Beförderungen beabsichtigt sind.
Die – rechtmäßige – exklusive Freihaltung einer weiteren Stelle für den unterlegenen Bewerber führt zum Wegfall des Anordnungsgrundes, da sie diesem insoweit eine hinreichend sichere Rechtsposition vermittelt und damit die Gefahr der Vereitelung des Primärrechtsschutzes beseitigt. Eine rechtmäßige Zusicherung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn die weitere Stelle bereits vor Abschluss des aktuellen Auswahlverfahrens (d.h. vor Ernennung der Konkurrenten) verfügbar geworden ist und bereits in dieses Auswahlverfahren einbezogen worden war (BVerwG, U.v. 21.8.2003 – 2 C 14.02 – juris Rn. 21).
Sie ist dann mit den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, wenn die Erlangung dieser Stelle allein bedingt ist durch das Ergebnis der Überprüfung der ursprünglichen Auswahlentscheidung, und daher allein vom Ergebnis der rechtmäßigen Wiederholung des Auswahlverfahrens im Hinblick auf den Antragsteller und nicht von weiteren Einflussfaktoren (wie z.B. haushaltsrechtlichen oder sonstigen Vorbehalten) abhängt (BVerwG‚ U.v. 22.1.1998 – 2 C 8.97 – juris Rn. 20), da unter diesen Umständen auch über die Besetzung der weiteren Stelle unter Berücksichtigung der aktuell zur Verfügung stehenden Kandidaten nach dem Leistungsprinzip entschieden wird. Das hat zur Folge, dass die Zusicherung in diesen Ausnahmefällen den endgültigen Verlust der streitbefangenen Stellen durch deren Besetzung mit den ausgewählten Konkurrenten kompensiert, so dass es für den Antrag auf Anordnung der Freihaltung aller streitbefangenen Stellen am Anordnungsgrund fehlt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist diese Rechtsprechung weder veraltet noch widerspricht sie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 – (vgl. Hoof‚ Die Freihaltung bzw. Schaffung sog. dritter‚ streitunbefangener Stellen im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit, ZBR 2007‚ 156-163).
Die Antragsgegnerin hat gegenüber dem Antragsteller eine solche rechtmäßige Zusage abgegeben. Das aktuelle Auswahlverfahren war im Zeitpunkt der Abgabe der Zusicherungserklärung vor dem Verwaltungsgericht noch nicht abgeschlossen, da die 32 ausgewählten Bewerber noch nicht befördert waren. Die für den Antragsteller freigehaltene Planstelle stand auch bereits zu Beginn des Auswahlverfahrens zur Verfügung‚ nachdem der Antragsgegnerin mit dem Kassenanschlag für 2017 34 Planstellen zur Beförderung nach A 11 zugewiesen worden waren. Es obliegt der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn‚ wie viele der ihm zugewiesenen Planstellen er tatsächlich vergeben will (BVerwG, Gb.v. 21.9.2005 – 2 A 5.04 – juris Rn.21). Im öffentlichen Interesse entscheidet der Dienstherr in diesem Zusammenhang auch über die qualitativen Anforderungen an die Beamten‚ mit denen er diese Planstellen besetzen will. Vorliegend hatte der Dienstherr entschieden‚ dass für eine Ernennung eine Regelbeurteilung 2016 mit der Gesamtnote A 2 sowie ein durchschnittlicher Wert der für die Bundespolizei besonders wichtigen Leistungsmerkmale von 5‚50 Punkten vorausgesetzt werde. Da diese Voraussetzungen nur von 32 auf der Beförderungsrangliste gelisteten Beamten erfüllt wurden‚ sollten dementsprechend von den 34 zur Verfügung stehenden Planstellen nur 32 besetzt werden. Der Dienstherr wollte somit die beiden „überschüssigen“ Planstellen tatsächlich besetzen‚ konnte dies aber mangels die Voraussetzung erfüllenden Kandidaten nicht tun.
Die Zusage ist auch mit dem Grundsatz der Auslese nach Eignung‚ Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) vereinbar. Der Antragsteller erlangt dadurch ein subjektives Recht auf die begehrte Beförderung unter Einweisung in die freigehaltene Stelle unter der einzigen Bedingung, dass sich unter Zugrundelegung der unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu erstellenden Regelbeurteilung des Antragstellers zum Stichtag 1. Oktober 2016 herausstellt‚ dass er die o.g. Voraussetzungen für eine Beförderung nach A 11 erfüllt und daher (als einer von dann dreiunddreißig Kandidaten) zu befördern gewesen wäre. Auf einen direkten Leistungsvergleich mit den ausgewählten Bewerbern kommt es daher vorliegend nicht mehr an, gleichgültig, auf welchem der dreiunddreißig ersten Plätze der Rangliste sich der Antragsteller auf der Grundlage der neuen Beurteilung tatsächlich einreiht.
Im Hinblick darauf fehlt es für das Begehren des Antragstellers‚ der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen‚ die für die Beförderung zum Polizeihauptkommissar‚ Besoldungsgruppe A 11‚ ausgewählten Bewerber/ Bewerberinnen vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 zu befördern‚ am erforderlichen Anordnungsgrund.
Die vom Antragsteller mit seiner Beschwerde beabsichtigte Blockade sämtlicher zur Beförderung anstehenden 32 Beförderungsstellen ist zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht notwendig. Durch die – rechtmäßige – Zusicherung der Antragsgegnerin‚ eine weitere – dreiunddreißigste und damit streitunbefangene – Stelle für den Antragsteller freizuhalten‚ ist sichergestellt, dass die Beförderung der 32 ausgewählten Mitbewerber den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzen kann. Denn sein Rechtschutzziel, selbst befördert zu werden, erledigt sich vorliegend durch die Ernennung der ausgewählten 32 Kandidaten gerade nicht, da eine freie gleichwertige Planstelle verfügbar bleibt. Der weiter verfolgte Antrag soll daher offensichtlich aus rein prozesstaktischen Gründen zeitlichen Druck auf den Dienstherrn ausüben, der vorläufig in seiner Personalplanung nicht vorankommt. Diese prozesstaktischen Gründe werden vorliegend eindrucksvoll bestätigt durch die Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragstellers im Schriftsatz vom 1. September 2017‚ die Antragsgegnerin könne die Drucksituation durch ein Einlenken dergestalt beseitigen‚ dass auch der Antragsteller befördert werde; so könne die Angelegenheit schnell und unkompliziert beendet werden. Damit wird offenbar, dass die „Blockade“ der 32 Beförderungsstellen die Antragsgegnerin veranlassen soll‚ die Beurteilung des Antragstellers entsprechend dessen eigenen Vorstellungen möglichst rasch so abzuändern‚ dass seine Beförderung möglich wird. Das ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne der Rechtsprechung (BVerwG‚ B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 20).
3. Nach alldem war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. BayVGH‚ B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – juris).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO‚ § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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