Verwaltungsrecht

Konkurrentenstreit um eine Beförderungsstelle

Aktenzeichen  6 CE 19.1409

Datum:
26.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 21188
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
BLV § 48, § 50 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Für die Begründung des Gesamturteils ist es unschädlich, mehrfach eine textgleiche Formulierung zu verwenden. Vielmehr kommt es darauf an, ob  das jeweils zu betrachtende Gesamturteil ausreichend plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale entwickelt erscheint und das Auseinanderfallen von Statusamt und Arbeitsposten ausreichend berücksichtigt wird. Werden die wesentlichen Grundlagen der abschließenden Bewertung in der Zusammenfassung genannt, wird in jedem Einzelfall in ausreichender Weise klargestellt, dass die erforderliche Entscheidungsfindung sowohl unter Rückgriff auf die Einzelmerkmale als auch unter Berücksichtigung der individuell festgestellten Höherwertigkeit der Tätigkeit des zu Beurteilenden stattgefunden hat. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es kann nicht Aufgabe des Beurteilungsverfahrens sein, etwaige Rechtsmängel bei einer vorangegangenen, ggf. Jahre zurückliegenden Arbeitspostenbesetzung zu kompensieren. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 2 E 18.2057 2019-07-02 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 2. Juli 2019 – Au 2 E 18.2057 – wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.503,30 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller steht als Technischer Fernmeldeamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der D. T. AG (im Folgenden: Telekom) beschäftigt. Er ist als „Experte Privacy“ in der Organisationseinheit G. auf einem nach Besoldungsgruppe A 13g bewerteten Arbeitsposten eingesetzt. In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 29. Juli 2016 wurden seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für den Zeitraum 1. November 2013 bis 31. August 2015 mit dem abschließenden Gesamturteil „Sehr gut“ mit der Ausprägung „++“ bewertet. Der Antragsteller hat gegen seine Beurteilung Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.
Bei der Beförderungsrunde 2018/2019 konkurrieren der Antragsteller und 7 weitere Beamte auf der Beförderungsliste um eine Planstelle zur Beförderung auf ein nach Besoldungsgruppe A 13_vz bewertetes Amt. Mit Schreiben vom 28. November 2018 teilte die Telekom dem Antragsteller mit, dass er nicht auf diese Stelle befördert werden könne, weil nur solche Beamtinnen und Beamte zum Zuge kommen könnten, die mit „Hervorragend ++“ beurteilt worden seien. Gegen die Ablehnungsmitteilung hat der Antragsteller ebenfalls Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist.
Außerdem hat er beim Verwaltungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, im Rahmen der Beförderungsrunde 2018/2019 nach Besoldungsgruppe A 13_vz Konkurrentinnen und Konkurrenten des Antragstellers auf der Beförderungsliste zu befördern, solange nicht über die Beförderung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 2. Juli 2019 mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt.
Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.
Gemessen an den für eine Auswahlentscheidung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG geltenden Maßgaben (vgl. hierzu die zwischen den Beteiligten ergangenen Senatsbeschlüsse vom 20.4.2016 – Az. 6 CE 16.331 – und vom 30.3.2017 – 6 CE 17.426) lässt die streitige Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin keine Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen. Sie wurde auf der Grundlage von aussagekräftigen, d.h. aktuellen und hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorgenommen, die einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.
1. Die zugrunde liegende aktuelle Beurteilung des Antragstellers vom 10./11. September 2018 weist keine rechtlichen Mängel auf.
Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Beurteiler sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Aus diesem Grund unterliegen die dienstlichen Beurteilungen ebenso wie die darauf fußenden Auswahlentscheidungen lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich hier jeweils darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerwG, U.v. 11.12.2008 – 2 A 7.08 – ZBR 2009, 196/197; U.v. 27.2.2003 – 2 C 16.02 – juris; BayVGH, B.v. 5.3.2012 – 6 ZB 11.2419 – juris Rn. 4; B.v. 3.6.2015 – 6 ZB 14.312 – juris Rn. 5). Erweist sich anhand dieses Maßstabs die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt werden wird, hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.
Gemessen daran greifen die Einwände des Antragstellers gegen seine dienstliche Beurteilung vom 10./11. September 2018 nicht durch.
a) Der Antragsteller rügt insoweit zunächst, die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Beurteilung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die darin namentlich erwähnten „Berichterstatter“ D.B und M.S bei der Erstellung der Beurteilung richtlinienwidrig zum Einsatz gekommen seien. Überdies bleibe die Rüge aufrechterhalten, dass die Beurteilung de facto durch diese Berichterstatterinnen erstellt und durch die Beurteiler nur noch digital signiert worden sei. Daher müssten die Berichterstatterinnen im Vergleich zum Antragsteller von ihrem Status her ebenfalls gleich oder höherrangig sein. Damit kann er nicht durchdringen; er verkennt dabei, dass bei Erstellung der streitigen Beurteilung richtlinienkonform (ausschließlich) die Stellungnahmen der beiden Führungskräfte des Antragstellers berücksichtigt wurden. Dass in der (bürotechnischen) Vorbereitung Mitarbeiter als „Berichterstatter“ eingesetzt werden, die auf der Grundlage dieser Stellungnahmen einen Entscheidungsentwurf für die Beurteiler fertigen, ist unerheblich. Maßgeblich allein bleibt, dass die zuständigen Beurteiler mit ihren Unterschriften dokumentieren, dass sie die letztlich eröffnete Beurteilung tragen und verantworten. Der vom Antragsteller hervorgehobene Umstand, dass diese Unterschriften in digital signierter Form geleistet wurden, steht dem nicht entgegen. Die digitale Signatur ersetzt vielmehr lediglich die sonst händische Unterschrift.
b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, die Begründung des Gesamtergebnisses werde den Begründungsanforderungen insbesondere im Hinblick auf den Übergang vom 5-stufigen Einzelnotensystem zum 6-stufigen Gesamtnotensystem nicht gerecht.
aa) Die Beurteilungsrichtlinien für die bei der D. T. AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten weisen die Zuständigkeit für die Beurteilungen besonderen „Erst- und Zweitbeurteiler(innen) innerhalb der DTAG“ zu (Nr. 4.2). Diese müssen nach Nr. 5 für den (Regel-)Fall, dass sie nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Die unmittelbaren Führungskräfte haben bei ihren Stellungnahmen das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 und § 2 Abs. 3, 4 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie), folglich also bei ihrer Einschätzung der bis zu sieben vorgegebenen Einzelkriterien allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen. Die Beurteiler(innen) haben dann auf der Grundlage dieser Stellungnahmen nach Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinien (vgl. auch § 1 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 PostLV, § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV) die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie der konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) anhand derselben Einzelkriterien zu bewerten und – anders als die unmittelbare Führungskraft in ihrer Stellungnahme – das abschließende Gesamturteil abzugeben. Nach diesem Beurteilungssystem, das rechtlich nicht zu beanstanden ist (etwa BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 13 f. m.w.N.), steht für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt (zur Zulässigkeit dieser Stufung BayVGH, B.v. 8.12.2015 – 6 CE 15.2331 – juris Rn. 16; B.v. 26.2.2016 – 6 CE 16.240 – juris Rn. 20; OVG Saarl, B.v. 29.3.2016 – 1 B 2/16 – juris Rn. 14 ff.). Wegen dieser unterschiedlichen Bewertungsskalen bedarf das Gesamturteil zwar einer Begründung; denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 13.14 – juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 17.1.2019 – 6 CE 18.2236 – juris Rn. 22). Allerdings reicht insoweit, wenn keine gravierenden Besonderheiten vorliegen, grundsätzlich eine kurze Begründung aus (BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 13.14 – juris Rn. 30).
bb) Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, genügt die Beurteilung des Antragstellers diesen Anforderungen.
Das Gesamturteil „sehr gut“ mit der besten Ausprägung „++“ wurde nicht nur unter Rückgriff auf die Einzelmerkmale, sondern auch unter Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit individuell erläutert und beschränkte sich – anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – entschiedenen Fall – nicht auf eine Benotung im Ankreuzverfahren. Das Gesamturteil ist in der erforderlichen Weise auf die Anforderungen für das Statusamt (A 12) bezogen und plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale entwickelt sowie ausdrücklich unter Berücksichtigung des Auseinanderfallens von Statusamt und Arbeitsposten in der gebotenen Weise begründet. Da die Bewertungen sämtlicher Einzelmerkmale ein einheitliches, gemessen an den Anforderungen an Beamte im Statusamt des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 12 deutlich überdurchschnittliches Leistungsbild zeigen, ging es nicht um ihre jeweilige Gewichtung, sondern um die Einordnung in die ausdifferenziertere Bewertungsskala für das Gesamturteil. Diese ist nachvollziehbar erläutert und bedurfte auch mit Blick auf die höherwertige Tätigkeit keiner weitergehenden Begründung, weil der innegehabte Arbeitsposten und das Statusamt beim Antragsteller weder deutlich noch laufbahnüberschreitend auseinanderfallen (dazu BayVGH, B.v. 27.10.2015 – 6 CE 15.1849 – juris Rn. 14 ff.), sondern lediglich um eine Besoldungsgruppe innerhalb derselben Laufbahngruppe. Die Beurteilerinnen halten sich innerhalb des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums, wenn sie die Leistungen des Antragstellers bezogen auf den höherwertigen Arbeitsposten als „sehr gut“ einschätzen und bezogen auf das niedrigere Statusamt „nur“ durch Vergabe der höchsten Ausprägung „++“ aufwerten (BayVGH, B.v. 30. 3.2017 – 6 CE 17.426 – juris Rn. 19; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 17).
Dieses Gesamtergebnis ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch ausreichend begründet. Die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils dürfen mit Blick auf die im Beurteilungssystem der Telekom zu erstellenden individuellen Texte zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der zu Beurteilenden bezüglich der Einzelkriterien sowie im Hinblick auf die große Zahl der zu erstellenden Beurteilungen nicht überspannt werden (BayVGH, B.v. 23.4.2019 – 6 CE 19.76 – juris). Welchen Umfang und welche Tiefe die Begründung des Gesamturteils haben muss, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Bedeutsam ist insoweit namentlich, ob und inwieweit von den Beurteilungsbeiträgen der unmittelbaren Vorgesetzten abgewichen wird oder ob und in welchem Umfang der zu Beurteilende etwa höherwertig eingesetzt war, wobei im Quervergleich ebenfalls zu berücksichtigen ist, wie sich dieser höherwertige Einsatz zum Grad der höherwertigen Tätigkeit anderer im selben Statusamt zu Beurteilender verhält (vgl. OVG NW, B.v. 17.7.2017 – 1 B 126/17 – juris Rn. 14).
Die mehrfache Verwendung einer textgleichen Formulierung sagt entgegen der Auffassung des Antragstellers für sich gesehen nichts darüber aus, ob die Begründung den Anforderungen entspricht. Vielmehr kommt es darauf an, ob damit das jeweils zu betrachtende Gesamturteil ausreichend plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale entwickelt erscheint und das Auseinanderfallen von Statusamt und Arbeitsposten ausreichend berücksichtigt wird (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 13.14 – juris Rn. 32 ff.; s. auch BayVGH, B.v. 15.4.2019 – 6 ZB 19.151 – S. 6). Die vom Antragsteller bemängelte Formulierung („Nach Würdigung aller Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Funktion sowohl in den Einzelkriterien als auch im Gesamturteil wird das oben angegebene Gesamturteil festgesetzt“) wird zwar textbausteinartig verwendet; der Antragsteller übersieht jedoch, dass die Begründung des Gesamturteils nicht allein aus dem als unzureichend gerügten Textbaustein besteht, sondern jeweils die wesentlichen Grundlagen der abschließenden Bewertung in der Zusammenfassung genannt werden. Damit wird in jedem Einzelfall in ausreichender Weise klargestellt, dass die erforderliche Entscheidungsfindung sowohl unter Rückgriff auf die Einzelmerkmale als auch unter Berücksichtigung der individuell festgestellten Höherwertigkeit der Tätigkeit des zu Beurteilenden stattgefunden hat (BayVGH, B.v. 23.4.2019 – 6 CE 19.76 – juris Rn. 30). Weitere Ausführungen sind insoweit grundsätzlich nicht erforderlich. Nur dann, wenn es im Einzelfall Gründe geben sollte, aus denen diese Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste das nachvollziehbar und plausibel besonders begründet werden (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 15; B.v. 26.2.2016 – 6 CE 16.240 – juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 18.6.2015 – 1 B 146/15 – juris Rn. 33 ff. und B.v. 18.6.2015 – 1 B 384/15 – juris Rn. 8 ff.). Solche besonderen Gründe, die nach einer ausführlicheren individuellen Begründung verlangt hätten, hat der Antragsteller nicht dargetan. Fallen – wie bei einer Vielzahl der bei der Telekom beschäftigten Beamten – Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Dienst- oder Arbeitspostens auseinander, muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der Telekom diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen, da nach allgemeiner Erfahrung mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und ein größeres Maß an Verantwortung mit sich bringen. Es gibt allerdings keinen Automatismus dahingehend, dass die Höherwertigkeit der Tätigkeit in jedem Fall zu einer Verbesserung der Gesamtnote führen muss (vgl. OVG NW, B.v. 14.7.2017 – 1 B 98/17 – juris Rn. 16). Da Statusamt und wahrgenommene Tätigkeit des Antragstellers nur geringfügig um eine Besoldungsgruppe innerhalb der eigenen Laufbahngruppe (gehobener Dienst) auseinanderfallen, bedurfte es keiner weitergehenden Begründung, weshalb die Bestnote „hervorragend“ nicht verliehen wurde.
c) Mit dem Vortrag, die verbalen Umschreibungen in der Stellungnahme der Führungskraft gingen in Richtung der Definition einer „Spitzenleistung“, zeigt der Antragsteller ebenfalls keinen beachtlichen Beurteilungsmangel auf. Insbesondere wird damit nicht dargelegt, dass das gezeigte Leistungsbild des Antragstellers mit der dafür vergebenen Gesamtnote „sehr gut“ mit der Ausprägung „++“ nicht angemessen abgebildet würde. Die Gesamtnote hält sich angesichts der aus dem Beurteilungsbeitrag der unmittelbaren Führungskraft gebildeten Einzelbewertungen (6 x „sehr gut“) im Rahmen des den Beurteilern zustehenden Beurteilungsspielraums, ohne dass dies einer weiteren, über allgemeine Erläuterungen hinausgehenden individuellen Begründung bedurft hätte. Darüber hinaus lässt der Antragsteller insoweit außer Betracht, dass der Beurteiler – im Gegensatz zur unmittelbaren Führungskraft – für das Gesamturteil des einzelnen Beamten auch immer einen Vergleich zu den anderen im selben Statusamt zu Beurteilenden zu ziehen hat.
2. Die Beurteilung des Beigeladenen lässt entgegen der Ansicht der Beschwerde ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen. Sie bestätigt vielmehr gerade im Vergleich zu derjenigen des Antragstellers eine gleichmäßige Handhabung der Beurteilungsrichtlinien.
Zwar kann der Beamte bei der Überprüfung einer Auswahlentscheidung nicht nur geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, sondern die behauptete Verletzung seines Beförderungsverfahrensanspruchs auch mit auf sachfremden Erwägungen beruhenden unzulässigen Bevorzugungen der ausgewählten Konkurrenten begründen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten selbst als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (BVerfG, B.v. 25.11.2011 – 2 BvR 2305/11 – DVBl 2012, 900/902). Allerdings hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle auch hinsichtlich der inzident vorzunehmenden Kontrolle dienstlicher Beurteilungen von Konkurrenten darauf zu beschränken, ob die Verwaltung dabei gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Das ist vorliegend nicht der Fall.
Der Beigeladene, ein – beurlaubter – Beamter im Statusamt A 12, übt nach seiner dienstlichen Beurteilung die Funktion eines außertariflich eingestuften „Senior Experte AT Security“ aus. Dieser Arbeitsposten ist mit AT1- 2 bewertet. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in den vorausgegangenen, vom Antragsteller betriebenen Eilverfahren entspricht dies mindestens der beamtenrechtlichen Besoldungsgruppe A 15 (höherer Dienst). Das ergibt sich daraus, dass gemäß der Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung die höchste tarifliche Entgeltgruppe 10 der Beamtenbewertung A 13/14 (höherer Dienst) entspricht und alle in der Konzernbetriebsvereinbarung zu Beschäftigungsverhältnissen für außertarifliche Angestellte (KBV AT) enthaltenen Bewertungen demgegenüber höherwertig sind (BayVGH, B.v. 30.3.2017 – 6 CE 17.426 – juris Rn. 20; ebenso OVG NW, B. v. 19.1.2016 – 1 B 895.15 – juris Rn. 28). Daher kann die Annahme des Antragstellers, AT1 -2 entspreche der beamtenrechtlichen Einstufung nach „A 13h, A 14 oder A 15“, wenig überzeugen. Jedenfalls wäre der Beigeladene auch bei einer solchen Betrachtung auf einem Arbeitsposten eingesetzt, der dem höheren Dienst entspricht, d.h. oberhalb der eigenen Laufbahngruppe und damit deutlich höherwertiger als der Antragsteller beschäftigt.
Die Beurteilung des Beigeladenen beruht – richtlinienkonform – auf einer Stellungnahme, die von dessen unmittelbarer Führungskraft bezogen auf den Arbeitsposten abgegeben worden ist und die für die Einzelkriterien sechsmal die Note „sehr gut“ vergibt. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass diese Einschätzung etwa fehlerhaft wäre. Vielmehr erkennt sie an, dass der Beigeladene ebenso wie der Antragsteller im Rahmen der verbalen Umschreibungen letztlich „Top-Leister“ sei. Nicht überzeugen kann der Einwand, der in der Begründung des Gesamturteils enthaltene bloße Hinweis, dass die „Höherwertigkeit der Funktion sowohl in den Einzelkriterien als auch im Gesamturteil Berücksichtigung gefunden“ habe, stelle keine hinreichende Plausibilisierung des Gesamturteils dar. Zwar mag eine Höherwertigkeit des Dienstpostens allein die Vergabe der Bestnote nicht begründen können. Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Aus der textlichen Begründung der Gesamtnote geht nicht nur ausdrücklich hervor, dass der Beigeladene während des gesamten Beurteilungszeitraumes eine gegenüber seinem Statusamt höherwertige und laufbahnübergreifende Funktion wahrgenommen hat. Darüber hinaus werden die wesentlichen Grundlagen der abschließenden Bewertung in der Zusammenfassung genannt, so dass die Begründung des Gesamturteils gerade nicht allein aus dem als unzureichend gerügten Textbaustein besteht, sondern die vergebene Gesamtnote, worauf es allein ankommt, plausibel macht. Aus der bemängelten Formulierung ergibt sich eindeutig und ohne weiteres nachvollziehbar, welchen Sachverhalt die Beurteilerinnen ihrer Entscheidung zugrunde gelegt haben und dass sie sich in der gebotenen Weise mit dem laufbahnübergreifenden Auseinanderfallen von Statusamt und höherwertigerem Arbeitsposten auseinandergesetzt haben. Dass sie bei der Beurteilung am Maßstab des Statusamtes die Leistungen des Beigeladenen im Gesamtergebnis mit der Note „Hervorragend“ in der höchsten Ausprägung „++“ bewertet haben, beruht daher nachvollziehbar auf der gebotenen Berücksichtigung der gerade auch im Vergleich zum Antragsteller höheren Anforderungen auf dem betreffenden Arbeitsposten und hält sich im Rahmen des den Beurteilerinnen zustehenden, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums, ohne dass dies einer weiteren Erläuterung bedurft hätte.
3. Dass die Beurteilungsrichtlinien keine näheren Vorgaben zur Berücksichtigung höherwertiger Arbeitsposten und zur „Übertragung“ der Einzelbewertungen in das Gesamturteil enthalten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Zurückhaltung respektiert den jedem einzelnen Beurteiler zustehenden Beurteilungsspielraum, ohne die – eingeschränkte – gerichtliche Kontrolle zu beeinträchtigen. Im Übrigen erscheint schon mit Blick auf die Vielzahl der bei der Telekom zu beurteilenden Beamten und die Vielfalt der unterschiedlichen Tätigkeitsfelder schwerlich vorstellbar, die statusamtsbezogen vorzunehmende Wertung und Gewichtung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistung auf einem konkret zugewiesenen, höherwertigen Arbeitsposten durch allgemeine Vorgaben in rechtlich zulässiger Weise zu lenken (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 15; OVG Saarl, B.v. 29.3.2016 – 1 B 2/16 – juris Rn. 18).
4. Soweit der Antragsteller einwendet, er habe als aktiver Beamter im Beurteilungssystem der Telekom trotz Erbringung von Spitzenleistungen (6 x „sehr gut“ in den Einzelbewertungen) überhaupt keine Chance, im Gesamturteil die Spitzennote „hervorragend“ in einem der drei Ausprägungsgrade zu erhalten, da ein aktiver Beamter von Rechts wegen amtsangemessen oder aber leicht höherwertig, jedoch nicht noch höherwertiger eingesetzt werden dürfe, zeigt er weder einen systemischen Mangel des Beurteilungssystems noch einen sonstigen der Auswahlentscheidung anhaftenden Rechtsfehler auf.
Dem Senat ist aus zahlreichen vergleichbaren Streitigkeiten bekannt, dass die Note „hervorragend“ zwar in der Regel, aber nicht ausschließlich an höherwertig zum Einsatz kommende Beamte mit Spitzenbewertungen vergeben wird (vgl. etwa BayVGH, B.v. 23.4.2019 – 6 CE 19.76 – juris Rn. 23). Die Aufspreizung der Noten für das Gesamturteil gerade im oberen Bereich („hervorragend“ und „sehr gut“ mit jeweils drei Ausprägungsgraden) soll einerseits den nötigen Raum für eine sachgerechte Beurteilung solcher Beamten schaffen, die bei sehr guten oder sogar Spitzenleistungen zugleich – teilweise deutlich – höherwertig eingesetzt sind; denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens „sehr gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt (BayVGH, B.v. 30.3.2017 – 6 CE 17.426 – juris Rn. 15 m.w.N.). Daneben soll sie aber auch solchen (amtsangemessen beschäftigten) Beamten zugutekommen, die ausweislich der beschreibenden Texte ihrer unmittelbaren Führungskräfte ein so hervorragendes Leistungsbild abgeben, dass ihre (innerhalb des Systems der Einzelnoten keine weitere Steigerung zulassenden) Bewertungen der Einzelmerkmale mit der Note „sehr gut“ dieses besonders hervorstehende Leistungsbild nur unvollkommen wiedergeben (vgl. OVG NW, B.v. 14.7.2017 – 1 B 98/17 – juris Rn. 19). Diese Handhabung ist nicht zu beanstanden. Sie führt nicht dazu, dass amtsangemessen beschäftigte Beamte von vornherein bei der Vergabe der Spitzennote „hervorragend“ in unzulässiger Weise ausgegrenzt werden könnten. Abgesehen davon werden nach den Angaben der Antragsgegnerin in zahlreichen bisherigen Verfahren auch nicht beurlaubte oder in sich beurlaubte Beamte – regelmäßig innerhalb ihrer eigenen Laufbahngruppe – jedenfalls mit ihrer Zustimmung höherwertig eingesetzt, so auch der Antragsteller selbst.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde lässt sich der Begründung des streitigen Gesamturteils auch nicht entnehmen, dass die beste Notenstufe allein den noch höherwertiger eingesetzten Beamten vorbehalten sei; vielmehr wird dort lediglich zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen der Beurteilungsrunde für den Beurteilungszeitraum 1. September 2015 bis 31. August 2017 nur diejenigen Beamten auf der Beförderungsliste die Bestnote „hervorragend“ erhalten haben, denen die Führungskraft im Beurteilungsbeitrag – bezogen auf den jeweiligen Arbeitsposten – eine vergleichbare Leistung (also sehr gute Einzelleistungen) attestiert haben, die diese Leistung aber auf einem im Vergleich zum Antragsteller (noch) höherwertigeren Arbeitsposten erbracht haben. Mit Blick auf den Antragsteller ergibt sich aus dem Beurteilungsbeitrag der unmittelbaren Führungskraft nicht, dass er – im Quervergleich – nicht nur sehr gute, sondern so herausragende Leistungen erbracht hat, dass trotz des „lediglich“ um eine Besoldungsgruppe innerhalb seiner Laufbahngruppe (gehobener Dienst) höherwertigen Einsatzes ausnahmsweise nur die Vergabe der Spitzennote als beurteilungsfehlerfrei erscheinen würde. Die textlichen Ausführungen zur Begründung der Beurteilung der Einzelkriterien bescheinigen dem Antragsteller zwar ein sehr gutes Leistungsbild; der für den Beigeladenen erstellte Beurteilungsbeitrag enthält jedoch ebensolche Umschreibungen der Einzelleistungen durch die jeweilige Führungskraft, wobei diese sich – anders als beim Antragsteller – auf Leistungen auf einem laufbahnübergreifenden höherwertigen Arbeitsposten (höherer Dienst) beziehen.
5. Der Einwand, die Rechtmäßigkeit der Übertragung des höherwertigen Arbeitspostens an den Beigeladenen bedürfe nach dem Leistungsprinzip einer rechtlichen Kontrolle, führt ebenfalls nicht zum Erfolg des Eilantrags.
Für eine solche Rechtskontrolle ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Konkurrentenstreit um ein Beförderungsamt) kein Raum. Sie könnte allenfalls im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die Vergabe des konkreten Arbeitspostens selbst erfolgen, in welchem der nicht zum Zuge gekommene Bewerber darzulegen hätte, dass und aus welchen Gründen ihm anstelle des Konkurrenten der höherwertige Posten hätte übertragen werden müssen. Für die hier streitige Beförderungsentscheidung war gemäß Art. 33 Abs. 2 GG dagegen ausschließlich die im Beurteilungszeitraum tatsächlich erbrachte Leistung der jeweiligen Konkurrenten von Bedeutung, die sich in der jeweiligen aktuellen Beurteilung widerspiegelt. Das Beurteilungssystem führt auch nicht etwa zu einer rechtswidrigen Bevorzugung von Beamten, die beurlaubt und auf höherwertigen Arbeitsposten eingesetzt werden, ohne dass solche Beschäftigungsverhältnisse allen Interessierten offen stünden oder in einem gerichtlich überprüfbaren Verfahren vergeben würden. Beamte, die im Rahmen einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG oder einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV bei einem Postnachfolgeunternehmen, einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einem anderen Unternehmen beschäftigt werden, sind nach den §§ 48 ff. BLV, § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 PostPersRG i. V. m. § 1 Abs. 1 PostLV grundsätzlich dienstlich zu beurteilen (BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 20; OVG NW, B.v. 18.6.2015 – 1 B 146/15 – juris Rn. 4 ff.). Die Beurteilung ist nach denselben Kriterien zu erstellen, wie sie für alle anderen Beamten gelten. Es kann nicht Aufgabe des Beurteilungsverfahrens sein, etwaige Rechtsmängel bei einer vorangegangenen, gegebenenfalls Jahre zurückliegenden Arbeitspostenbesetzung zu kompensieren (BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 20). Abgesehen davon werden nach Angaben der Antragsgegnerin auch nicht beurlaubte oder in sich beurlaubte Beamte jedenfalls mit ihrer Zustimmung höherwertig – regelmäßig innerhalb ihrer eigenen Laufbahngruppe – eingesetzt.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 40‚ 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1‚ Satz 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist danach im Ergebnis ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge der Endstufe (BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – BayVBl 2018, 390; hier: 3 x 5.501,10 €).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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