Verwaltungsrecht

Konkurrentenstreitverfahren bei Anlassbeurteilung

Aktenzeichen  M 5 E 16.4978

Datum:
20.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 107248
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
BV Art. 94 Abs. 2 S. 2
BeamtStG § 9
LlbG Art. 16 Abs. 1, Art. 54 Abs. 1 S. 1, Art. 56 Abs. 4
BayBG aF Art. 13
VwGO § 123 Abs. 3
ZPO § 920 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Bei der Anfechtung einer Auswahlentscheidung hat der unterlegene Mitbewerber grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die für die Auswahlentscheidung maßgebliche Beurteilung des Konkurrenten wie auch die eigene inzidenter überprüft werden (ebenso BayVGH BeckRS 2015, 56366). (redaktioneller Leitsatz)
2. Durch die Neufassung des Art. 54 Abs. 1 S. 1 LlbG hat der Gesetzgeber zulässig die selbständige Stellung der Anlassbeurteilung begründet und damit das von der Rechtsprechung formulierte Gebot, dass die Anlassbeurteilung aus der periodischen Beurteilung zu entwickeln sei, entwertet (vgl. BVerwG BeckRS 2013, 46293). (redaktioneller Leitsatz)
3. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr bestimmte Einzelmerkmale der Leistung im innegehabten Amt als besonders bedeutsam für die Tätigkeit als Finanzrichter ansieht und diesen daher besonderes Gewicht bei der Auswahlentscheidung beimisst, da es im Ermessen des Dienstherrn steht, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (ebenso BVerwG BeckRS 2016, 112150). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsgegner schrieb zum 1. Oktober 2016 1,5 Stellen für Richterinnen bzw. für Richter (Besoldungsgruppe R 2) beim Finanzgericht M. aus. Im Text ist u.a. formuliert: „Für die Stellen kommen Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern in Betracht, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
„[…]
– mind. 3 Jahre hauptberufliche Tätigkeit mit steuerrechtlichem Bezug oder vergleichbare Tätigkeit unter Anrechnung der Einweisungszeit. Als vergleichbare Tätigkeit zählt auch die Zeit als Referentin bzw. Referent im Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.”
Neben anderen Beamtinnen und Beamten bewarben sich die Antragstellerin sowie die Beigeladene um die ausgeschriebenen Stellen. Für alle Bewerber wurden im Rahmen des Verfahrens Anlassbeurteilungen (Beurteilungszeitraum 1.6.2013 bis 31.5.2016) erstellt.
Die Antragstellerin steht als Beamtin auf Lebenszeit in Diensten des Antragsgegners. Sie ist als Oberregierungsrätin (Besoldungsgruppe A 14) beim Finanzamt M. tätig. In der erstellten Anlassbeurteilung erzielte sie im Amt A 14 ein Gesamtergebnis von 14 Punkten.
Die Beigeladene ist im Amt einer Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) bei der Staatlichen Lotterieverwaltung tätig. In ihrer Anlassbeurteilung erzielte sie im Amt A 15 ein Gesamtergebnis von 15 Punkten.
Mit Auswahlvermerk des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 20. Oktober 2016 wurden die Beigeladene und eine andere Beamtin für die Stellen ausgewählt. Sie erzielten im Bewerberfeld die besten Gesamtergebnisse bei den Anlassbeurteilungen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass die Stelle mit einem noch besser qualifizierten Bewerber besetzt werden soll. Hiergegen hat die Antragstellerin am 3. November 2016 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (M 5 K 16.4977). Die Antragstellern hat am 4. November 2016 auch gegen die Anlassbeurteilung Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (M 5 K 16.4996).
Mit Schriftsatz vom 3. November 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit folgendem Inhalt beantragt,
Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, die mit Stellenausschreibung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 21. Juni 2016, Geschäftszeichen 22 – P 1400.5-5/9 ausgeschriebenen Stellen für Richterinnen bzw. Richter (Besoldungsgruppe R 2) zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden ist.
Die Auswahlentscheidung sei rechtswidrig, da nicht erkennbar sei, dass die Besetzungsentscheidung durch den zuständigen Staatsminister getroffen wurde bzw. sich dieser den Besetzungsvermerk zu Eigen gemacht habe. Die Erforderlichkeit des vom Dienstherrn festgelegten konstitutiven Anforderungsprofils sei nicht hinreichend dargelegt und zum Teil unklar. Die Beigeladene erfülle dieses Anforderungsprofil nicht. Die Anlassbeurteilungen seien nicht aus den periodischen Beurteilungen entwickelt worden und auch unter Zugrundelegung eines fehlerhaften Maßstabs entstanden. Die Anlassbeurteilung der Antragstellerin sei nach der neuesten Rechtsprechung nicht ausreichend begründet.
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat für den Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Durch den Stempeldruck „gezeichnet“ sei nachgewiesen, dass der Minister diesen Vermerk abgezeichnet habe. Nach den für das Ministerium geltenden Regelungen zur Geschäftsordnung sei eine Abzeichnung der Entwürfe durch den Minister mit Namenszeichen und Datum nicht vorgesehen. Im Übrigen sei eine Delegation innerhalb des Ministeriums zulässig. Denn mit der Formulierung, dass die Ernennung durch die jeweils zuständigen Mitglieder der Staatsregierung erfolge, sei eine Behördenzuständigkeit für die Ernennung festgelegt. Auch das konstitutive Anforderungsprofil sei in zulässiger Weise festgelegt worden. Denn durch die Forderung nach einer entsprechenden beruflichen Bewährung seien die für eine Tätigkeit als Finanzrichter erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen sichergestellt. Die Beigeladene erfülle aufgrund ihrer Tätigkeiten im Ministerium wie auch ihres aktuellen Aufgabenbereiches die Anforderungen. Die Anlassbeurteilungen seien rechtlich nicht zu beanstanden.
Mit Beschluss vom 21. November 2016 wurde die ausgewählte Beamtin beigeladen. Sie hat sich nicht weiter geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerpartei hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.
2. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch betreffend die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen glaubhaft gemacht.
Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat die Antragstellerin nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Die Antragstellerin hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d.h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746 und vom B.v. 2.10.2007 – 2 BvR 2457/04 – NVwZ 2008, 194).
Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, be rücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 – 2 C 28/85 – juris; BayVGH, B.v. 25.5.2011 – 3 CE 11.605 – BayVBI 2011, 565; VG München, B.v. 24.10.2012 – M 5 E 12.2637 – juris). Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder auf Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B. v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746).
Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird. (BVerwG, B.v. 27.9.2011 -2 VR 3/11 – NVwZ-RR 2012, 71; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B.v. 18.6.2012 – 3 CE 12.675 – juris; VG München, B.v. 26.10,2012-M 5 E 12.3882-juris; B.v. 24.10.2012 – M 5 E 12.2637-juris).
Abweichend von diesem Grundsatz kann der Dienstherr über die Eignung des Bewerberfeldes auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen, können zwar in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Erst wenn es darum geht, ggf. eine Auswahl unter mehreren das Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt den dienstlichen Beurteilungen (wieder) Bedeutung zu. Dieser absolut wirkenden Ausschlussfunktion entspricht es aber, dass konstitutive Anforderungsprofile nur aus besonderem Grund in ein Auswahlverfahren eingeführt werden dürfen (BayVGH, B.v. 4.2.2009 – 3 CE 08.2852 – juris Rn. 44). Außerdem ist der Dienstherr bei der Bestimmung des Anforderungsprofils an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1/13 – juris Rn. 23 f.). Bereits das Bewerberfeld einengende konstitutive Anforderungsmerkmale sind folglich nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, B.v. 20.6.2013, a.a.O., juris Rn. 31; VG München, B.v. 25.3.2014 – M 21 E 13.5890 – juris Rn. 71).
3. Das Auswahlverfahren entspricht den dargestellten Grundsätzen.
a) Das durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (BVerfG, B.v. 9.7.2007 – 2 BvR 206/07 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 28.4.2016 – 3 CE 16.583 – juris Rn. 26). Der Besetzungsvermerk vom 20. Oktober 2016 entspricht diesen Grundsätzen. Dort ist der Auswahlmaßstab festgehalten wie auch die Auflistung der Bewerber mit dem Endergebnis der Anlassbeurteilungen. Der Umstand, dass die Statusämter nicht aufgelistet sind, kann sich nicht auswirken. Denn im Konkurrenzverhältnis zwischen der Antragstellerin im Amt A 14 und der Beigeladenen im Amt A 15 wurde die ausgewählte Beamtin bereits als leistungsfähiger eingestuft.
Soweit die Antragstellerpartei meint, dass die Auswahlentscheidung durch den Staatsminister der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zu treffen und das nicht hinreichend in den Akten dokumentiert sei, kann diese Argumentation nicht die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung begründen.
Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Richtergesetzes werden die Richter (außer den Präsidenten der Obergerichte) durch die jeweils zuständigen Mitglieder der Staatsregierung ernannt, die diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen können. Mit der durch das vierzehnte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften (vom 20.2.1998, GVBI S. 52) eingeführten Bestimmung wird die Zuständigkeit bei der Ernennung von Richtern und Staatsanwälten geregelt. Das ist eng auszulegen und umfasst nur die Ernennung und nicht weitere Maßnahmen, insbesondere nicht die Auswahlentscheidung. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung die bisherige Praxis (analoge Anwendung des Art. 13 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG) festschreiben (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung LT-Drs. 13/9208, S. 25). Art. 13 BayBG in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung statuierte ausdrücklich eine Sonderregelung für die „Ernennungsbehörde“, insbesondere für die Ernennungszuständigkeit für Beamte (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Februar 2008, Art. 13 BayBG a.F. Anmerkung 1 bis 3). Soweit die Antragstellerin auf den Beschluss des Dienstgerichtshofs für Richter vom 23. Mai 2013 (DGH 3/2012, nicht veröffentlicht) hinweist, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Denn dort (DGH 3/2012, S. 12 ff.) werden lediglich Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit für die Entlassungsverfügung angegeben, die als Spiegelbild der Ernennung in die Ernennungszuständigkeit des Staatsministers fällt. Die Ernennungsurkunden als Ergebnis der Auswahlentscheidung sind aber – soweit nach Aktenlage ersichtlich – noch nicht ausgefertigt. Die gesetzliche Möglichkeit der Delegation der Ernennungszuständigkeit für Richter innerhalb des Fachministeriums wurde ausdrücklich erst mit Wirkung zum 1. Januar 2017 geschaffen (§§ 7, 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13.12.2016, GVBI S. 354, Begründung LT-Drs. 17/13142 S. 27) und kann für das vorliegende Verfahren keine Wirkung entfalten, da die Änderung zeitlich nach der Auswahlentscheidung in Kraft getreten ist.
Letztlich kann das offen bleiben, da die maßgeblichen Auswahlerwägungen sowohl von den in der Personalabteilung zuständigen Bediensteten des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat mit Vermerk vom 20. Oktober 2016 festgehalten als auch vom Staatsminister am 14. November 2016 ausdrücklich mitgetragen wurden. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass der Staatsminister die Auswahlentscheidung unter diesem Datum gebilligt hat. Denn nach § 25 der Geschäftsordnung des Finanzministeriums (Stand: 27.5.2015) ist eine Abzeichnung des Ministers mit Namenszeichen – anders als für die Referenten, Referats- und Abteilungsleitungen sowie den Amtschef in §§ 20 bis 23 der Geschäftsordnung festgelegt – nicht vorgesehen. Der Stempel mit dem Namen des Ministers ist daher ausreichend und belegt die Billigung durch diesen unter dem beigefügten Datum. Das wird durch den dokumentierten Vorlauf über die Referatsleitungen, die Abteilungsleitung, den Amtschef und den Staatssekretär unterstrichen. Der Umstand, dass der Minister die Auswahlentscheidung erst am 14. November 2016 und damit nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gebilligt hat, bedingt nichts anderes. Zwar müssen – dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes folgend – die Auswahlerwägungen schriftlich niedergelegt sowie hinreichend ausführlich sein und können danach nur ergänzt, aber insbesondere im gerichtlichen Eilverfahren nicht nachgeholt werden (BVerfG, B.v. 9.7.2007 – 2 BvR 206/07 – NVwZ 2007, 1178; BVerwG, U.V. 4.11.2010 – 2 C 16/09 – BVerwGE 138, 102). Im vorliegenden Fall kann durch die Billigung der Auswahlerwägungen durch den Minister ohne jede inhaltliche Änderung der effektive Rechtsschutz der Antragstellerin nicht beeinträchtigt sein. Denn die maßgeblichen Auswahlerwägungen blieben inhaltlich völlig unverändert, es wurde lediglich dokumentiert, dass sie auch vom Staatsminister getragen werden.
b) Da die im vorliegenden Verfahren zu vergleichenden Bewerberinnen die in der Ausschreibung geforderten Voraussetzungen erfüllen und die Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen getroffen wurde, kann im Ergebnis offen bleiben, ob das in der Ausschreibung geforderte (konstitutive) Anforderungsprofil rechtmäßig ist (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1/13 – BVerwGE 147,20, juris Rn. 31, 34). Denn dieses wie ein „Filter“ vor dem Leistungsvergleich wirkende konstitutive Anforderungsprofil hat im vorliegenden Fall keine Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung (BayVGH, B.v. 28.4.2016 – 3 CE 16.583 – juris Rn. 27).
Zwar kann sich ein unterlegener Beamter grundsätzlich darauf berufen, dass der nach dem Prinzip der Bestenauslese zum Zuge gekommene Beamte ein konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt und daher nicht in einen Leistungsvergleich hätte einbezogen werden dürfen (BayVGH, B.v. 14.8.2015-3 CE 15.1410 – juris Rn. 19, 21). Jedoch erfüllt auch die Beigeladene zu 1 das konstitutive Anforderungsprofil „mindestens drei Jahre hauptberufliche Tätigkeit mit steuerrechtlichem Bezug oder vergleichbare Tätigkeit“. Denn diese Beamtin war vom 6. März 2009 bis 30. Juni 2014 als Referentin im Finanzministerium tätig. Die Referententätigkeit im Staatsministerium wird in der Ausschreibung ausdrücklich als vergleichbare Tätigkeit angesehen. Es ist auch nicht sachwidrig und hinreichend bestimmt, diese Aufgabenwahrnehmung als „vergleichbare Tätigkeit“ einzustufen, da damit eine Tätigkeit in dem der Finanzgerichtsbarkeit zugeordneten Fachministerium umfasst ist. Damit werden spezifische fachliche Erfahrungen auf dem Gebiet der Finanzverwaltung gesammelt. Das folgt aus der Leitungsfunktion eines Ministeriums. In der Ausschreibung ist nicht strikt eine Tätigkeit im Steuerrecht als Voraussetzung genannt, sondern wesentlich offener eine „Tätigkeit mit steuerrechtlichem Bezug oder vergleichbare Tätigkeit“. Auf die Frage, ob die von der Beigeladenen wahrgenommenen Aufgaben bei der Staatlichen Lotterieverwaltung ebenfalls als vergleichbare Tätigkeit anzusehen ist, kommt es da her nicht an. Entsprechend ist auch nicht erheblich, ob die Einweisungszeit steuerrechtliche Fähigkeiten vermittelt.
c) Soweit sich die Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit der für sie erstellten Anlassbeurteilung wendet, kann sie damit im vorliegenden Verfahren nicht durchdringen.
Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2014 – 3 CE 14.32 – juris Rn. 25; BVerwG, U.v. 18.4.2002 – 2 C 19/01 – juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die – mögliche – Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2004 – 2 VR 3/03 – juris Rn. 11).
Der im Auswahlverfahren unterlegene Mitbewerber hat auch einen grundsätzlichen Anspruch darauf, dass die für die Auswahlentscheidung maßgebliche dienstliche Beurteilung des ausgewählten Konkurrenten – ebenso wie eine als fehlerhaft angesehene eigene Beurteilung – einer inzidenten rechtlichen Überprüfung unterzogen wird. Ansonsten nämlich wäre der Rechtsschutz des unterlegenen Bewerbers in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise erschwert und eine effektive Kontrolle darüber nicht gewährleistet, ob das Auswahlverfahren den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprochen hat (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2015 – 3 CE 15.1947-juris Rn. 29 m.w.N.).
Dienstliche Beurteilungen sind aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Beurteilungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit der Beurteiler einen unrichtigen und unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2007-2 C 2/06-juris; BayVGH, B.v. 11.3.2013 – 3 ZB 10.602-juris).
Der bei der Beförderungsauswahl unterlegene Beamte, der verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, muss nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft machen, dass die Auswahlentscheidung in Verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Hierzu hat er die den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (BVerfG, E.v. 29.7.2003 – 2 BvR 311/03 – juris Rn. 16). Es ist Sache der Antragstellerpartei konkret darzulegen, aus welchem Grund die Beurteilung fehlerhaft sein soll und warum dieser Mangel auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung durchschlägt (BayVGH, B.v. 28.2.2014 – 3 CE 14.32 – juris Rn. 25 ff.).
aa) Dem Argument, die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Anlassbeurteilungen seien nicht aus den Regelbeurteilungen entwickelt und daher rechtswidrig, ist nicht zu folgen. Der Vortrag hierzu ist bereits nicht hinreichend substantiiert. Es wird lediglich pauschal angegeben, dass sich den Anlassbeurteilungen nicht entnehmen lasse, dass der Fortentwicklungscharakter Leitlinie bei der Abfassung gewesen wäre. An welchen konkreten Punkten sich eine fehlende Fortentwicklung zeigen soll, wird nicht angegeben. Es muss aber konkret ausgeführt werden, an welchen einzelnen Umständen der Beurteilung deren Rechtswidrigkeit festgemacht werden soll und wie dieser Mangel auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens durchschlägt. Das fehlt vorliegend völlig.
Im Übrigen ist nach der Neufassung des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 LlbG durch das Gesetz zur Änderung des Leistungslaufbahngesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 22. Mai 2013 (GVBI S. 301) die Anlassbeurteilung als eigene Art der Beurteilung genannt. Aus der Gesetzesbegründung folgt, dass die Anlassbeurteilung als selbstständige Form in den Katalog der Beurteilungsarten aufgenommen werden soll (LT-Drs. 16/15832, S. 11). Durch diese vom Gesetzgeber betonte selbstständige Stellung ist das von der Rechtsprechung formulierte Gebot entwertet, dass die Anlassbeurteilung aus der periodischen Beurteilung zu entwickeln sei (BVerwG, B.v. 22.11.2012 -2 VR 5.12 – BVerwGE 145, 112 – juris Rn. 29 ff.). Daneben ist auch eine Aktualisierung der periodischen Beurteilung möglich (Art. 56 Abs. 4 LlbG). Die Aktualisierung hat sich nach dem gesetzgeberischen Willen an der periodischen Beurteilung zu orientieren und diese fortzuentwickeln.
Die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat in der zum Beurteilungsstichtag maßgeblichen Fassung (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 16.5.2014, FMBl S. 91, geändert durch Bekanntmachung vom 10.6.2015, FMBl S. 133) bilden die Anlassbeurteilung als eigenständige Form der Beurteilung näher aus, die neben die periodische Beurteilung tritt. Dort ist in Abschnitt 10 der Anlassbeurteilung ein eigener Abschnitt gewidmet. Schon der einheitliche Beurteilungszeitraum von drei Jahren wie der Beurteilungsstichtag (Nr. 10.2) zeigen, dass es sich um eine eigenständige Beurteilungsform handelt. Dieses Bild wird durch die Form und die Ausgestaltung des Verfahrens unterstrichen.
Soweit der Beurteilungsstichtag der Anlassbeurteilungen mit dem Stichtag 31. Mai 2016 von Nr. 10.2 Satz 2 der oben zitierten Bekanntmachung abweicht (wonach als Stichtag der 22.6.2016 festzulegen wäre), ist das unschädlich. Denn zum einen handelt es sich nur um eine geringfügige Abweichung von drei Wochen. Zum anderen ist der Stichtag für die im vorliegenden Verfahren in den Blick zu nehmenden Bewerberinnen in gleicherweise auf den 31. Mai 2016 festgesetzt worden.
bb) Soweit angeführt wird, dass durch die Formulierung in den „Ergänzenden Bemerkungen: Bei der Bildung des Gesamturteils wurden die Einzelmerkmale Fachkenntnisse, Entscheidungsfreude, schriftliche und mündliche Ausdruckfähigkeit besonders gewichtet“ nicht von dem von den Bewerberinnen innegehabten Amt ausgegangen sei (vgl. OVG NRW, B.v. 21.6.2016-1 B 201/16 – IÖD 2016, 164-juris Rn. 15 m.w.N.), sondern von einem angestrebten Amt als Richterin am Finanzgericht, kann daraus kein rechtlich fehlerhafter Beurteilungsmaßstab abgeleitet werden. Es ist bereits nicht statthaft, auf die „Ergänzenden Bemerkungen“ einer Anlassbeurteilung zurückzugreifen, deren Beurteilungsstichtag mehrere Jahre zurückliegt (30.6.2013), in der hinsichtlich der Einzelmerkmale angegeben wird, dass diese für ein Richteramt besonders bedeutsam seien. Jede dienstliche Beurteilung ist für sich selbst zu betrachten. In der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung fehlt eine auf ein Richteramt bezogene Formulierung in den „Ergänzenden Bemerkungen“. Es ist kein Anhalt dafür ersichtlich, dass die Beurteilungen auf den Leistungsmaßstab des Amts einer Richterin am Finanzgericht erstellt worden sein sollen. Im Übrigen steht es im Ermessen des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (BVerwG, B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 – IÖD 2017, 38 – juris Rn. 39 m.w.N.). Es ist nicht sachwidrig und rechtlich nichts dagegen einzuwenden, wenn die genannten vier Einzelmerkmale der Leistung im innegehabten Amt als besonders bedeutsam für die Tätigkeit als Finanzrichterin angesehen werden und diesen daher besonderes Gewicht beigemessen wird.
Auch die identischen Ergebnisse in den Anlassbeurteilungen der Jahre 2013 bis 2016 bedingen nicht, dass die aktuelle Beurteilung rechtswidrig ist. Aus der identischen Bewertung der Leistungen in einem überschaubaren Zeitraum folgt nicht zwingend, dass der Beurteiler keine hinreichenden Vergleichserwägungen anstellt. Wenn der Finanzamtsleiter dadurch zum Ausdruck bringt, dass die Beamtin im Wesentlichen gleich zu bewertende Leistungen erbracht hat, ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Es zeigt sich auch, dass derselbe Beurteiler die Leistungen der Antragstellerin in den periodischen Beurteilungen zum Stichtag 31. Mai 2013 und 31. Mai 2016 differenzierter gesehen hat. Aus dem Umstand, dass zum Stichtag 31. Mai 2016 in der periodischen Beurteilung für die Antragstellerin im Gesamturteil 12 Punkte vergeben wurden, in der Anlassbeurteilung zum selben Stichtag jedoch 14 Punkte, können keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Anlassbeurteilung gesehen werden. Denn der Beurteiler ist bei der periodischen Beurteilung an den einheitlichen Beurteilungsschnitt gebunden, was bei der Anlassbeurteilung nicht der Fall ist. Das wird auch durch die Nr. 10.1 Satz 1 Nr. 3 der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien unterstrichen. Bei einem Bewerberkreis, der aufgrund unterschiedlicher Orientierungsschnitte nicht vergleichbare periodische Beurteilungen aufweist, sind demnach Anlassbeurteilungen zu erstellen. Das zeigt, dass der Maßstab zwischen periodischer Beurteilung und Anlassbeurteilung differieren kann. Unabhängig davon ist die Antragstellerin durch die Anlassbeurteilung mit dem besseren Gesamturteil nur begünstigt.
d) Wenn die Antragstellerin darauf verweist, dass ihre Anlassbeurteilung mit Blick auf die neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 – IÖD 2017, 38 – juris Rn. 40 bis 42) keine ausreichende Begründung aufweise und damit rechtswidrig sei, könnte sich ein Fehler im Verhältnis zur Beigeladenen nicht auswirken. Selbst wenn insoweit ein Rechtsfehler angenommen werden könnte – was im Rahmen dieses Verfahrens ausdrücklich offen ge lassen wird – mit der Folge, dass eine neue Beurteilung zu erstellen wäre, wäre die Auswahl der Antragstellerin im Konkurrenzverhältnis zur Beigeladenen nicht ernsthaft möglich. Wenn mit Blick auf die Begründung des Gesamtergebnisses eine neue Anlassbeurteilung für die Antragstellerin zu erstellen wäre, würde das Gesamtergebnis gleich bleiben oder (unter Berücksichtigung der Einzelmerkmale) zu einer Verbesserung um einen Punkt auf 15 Punkte im Gesamtergebnis führen. Selbst bei Annahme dieses Ergebnisses ist die Beigeladene mit einer Punktzahl von 15 Punkten im Gesamtergebnis im Statusamt A 15 besser als die Antragstellerin im Amt A 14. Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, angesichts des Beurteilungsvorsprungs der Beigeladenen die Tätigkeit der Antragstellerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundesfinanzhof so zu werten, dass dadurch ein Beurteilungsdefizit ausgeglichen wird. Das wäre bei einer wesentlich gleichen Beurteilung der Konkurrentinnen vorzunehmen. Das liegt hier aber gerade nicht vor. Die Vergabe des umstrittenen Dienstpostens an die Antragstellerin erscheint bei einer erneuten Auswahlentscheidung daher nicht ernstlich möglich (BVerwG, B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16-IÖD 2017, 38-juris Rn. 43).
4. Vor diesem Hintergrund kann die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes offenbleiben.
5. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie keinen Antrag gestellt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).


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