Verwaltungsrecht

Konversion als Nachfluchtgrund nach erfolglosem Asylverfahren

Aktenzeichen  W 4 K 16.30486

Datum:
13.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
AsylG AsylG § 3, § 4, § 28 Abs. 2, § 71

 

Leitsatz

1. Bei einem ernsthaft vollzogenen Übertritt von einer Religion zu einer anderen handelt es sich in der Regel nicht um einen Prozess und nicht um ein taggenau feststellbares Ereignis. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Selbst geschaffene Nachfluchtgründe stehen regelmäßig der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Behauptet der Asylbewerber nach einem erfolglosen Asylverfahren, er habe seine religiöse Überzeugung in der Folgezeit geändert, muss er dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, der behauptete Glaubenswechsel sei nur vorgeschoben, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 20. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat zudem keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes oder der Zuerkennung von Abschiebungsverboten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Auch die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheids) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 36 Monate (Ziffer 4 des Bescheids) begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
1. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist im Fall der Stellung eines erneuten Asylantrages nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages (Folgeantrag) ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Vorliegend sind zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gegeben.
Das Bundesamt ist in seinem Bescheid vom 20. April 2016 davon ausgegangen, dass der Kläger keinen neuen Sachvortrag im Folgeverfahren gebracht hat. Entgegen dieser Einschätzung ist jedoch festzuhalten, dass der Kläger im Rahmen der Folgeantragstellung am 21. September 2015 zwar angekreuzt hat, sich nach Abschluss des vorherigen Asylverfahrens nicht im Herkunftsland aufgehalten zu haben und keine neuen Gründe für einen Folgeantrag nennen zu können. In seiner schriftlichen Stellungnahme zum Folgeantrag vom 21. September 2015 (Bl. 32 d.A.) führt der Kläger jedoch aus, dass er im Jahr 2013 in den Irak gereist sei und dort sowohl von Kriminellen als auch von Islamisten mit dem Tod bedroht worden sei. Damit hat er eine neue Verfolgungsgeschichte zumindest konkret angedeutet; aufgrund der Ungereimtheiten in seinen Angaben im Asylfolgeverfahren hätte es hier deshalb einer weiteren Nachforschung bedurft.
Zudem hat der Kläger hat durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung dargetan, dass er am 24. Juli 2016 in der Gemeinde des Vineyard Würzburg e.V. getauft worden ist. Hiermit hat er die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (Änderung der Sachlage zu seinen Gunsten) glaubhaft gemacht. Bedenken können diesbezüglich zwar hinsichtlich der Wahrung der dreimonatigen Antragsfrist aus § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG bestehen, da der Kläger angegeben hat, sich bereits im Irak mit dem Christentum auseinandergesetzt zu haben und Kontakt zu Christen gehabt zu haben, was für eine Verfristung sprechen kann. Allerdings ist in Fällen der Konversion, die von inneren Prozessen und Tatsachen geprägt sind, nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen, dass es sich bei dem ernsthaft vollzogenen Übertritt von einer Religion zu einer anderen in der Regel nicht um ein taggenau feststellbares Ereignis, sondern um einen Prozess handelt. Wie dieser verläuft und wann die Hinwendung zu einer Religion eine Qualität und Intensität erreicht hat, die die Annahme einer Sachlagenänderung rechtfertigt, ist äußerlich nur schwer feststellbar, so dass von vornherein eine gewisse Großzügigkeit bei der Bestimmung der Frist zu üben ist. Letztlich ist auf die Taufe im Juli 2016 abzustellen. Danach ist die dreimonatige Antragsfrist hier gewahrt, da die Prozessbevollmächtigte im August 2016 die Konvertierung des Klägers geltend gemacht hat.
Damit ist im Rahmen eines sog. „Durchentscheidens“ im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zugleich über das Vorliegen der materiellen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG zu entscheiden.
2. Letztendlich kann jedoch dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 51 VwVfG verwirklicht sind, da der Kläger unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat.
2.1. Soweit der Kläger eine Bedrohung durch den Vater seiner Geliebten geltend macht, hat er nicht substantiiert vorgetragen, dass er aus begründeter Furcht vor Verfolgung aus dem Irak geflüchtet ist, vgl. § 3 Abs. 1 AsylG. Diese Bedrohung hat ihre Ursache nicht in einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Eine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist insofern nicht erkennbar. Es handelt sich vielmehr um kriminelle Vorgänge; eine Anknüpfung an asylrelevante Tatsachen liegt nicht vor. Es bleibt daher unbeachtlich, dass eine Verfolgung gemäß § 3c Nr. 3 AsylG grundsätzlich auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, da es bereits an einer Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG fehlt.
2.2. Auch soweit der Kläger geltend macht, im Irak nach seiner Rückkehr aus Deutschland von Sunniten und Schiiten provoziert worden zu sein, da er aus einem ungläubigen Land komme, und aufgefordert worden zu sein, sich den Milizen anzuschließen, ist eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht zu erkennen. In ihrer Intensität reichen die geschilderten Ausreisegründe nicht an die unter § 3a Abs. 1 AsylG zu fassenden Maßnahmen heran. Insbesondere konnte der Kläger keine konkreten Bedrohungshandlungen etwa durch religiös motivierte Gruppen schildern. Insofern ist der Vortrag auch in der mündlichen Verhandlung zu unsubstantiiert geblieben.
2.3. Soweit der Kläger geltend macht, er sei zum Christentum konvertiert, steht der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Ausschlussgrund des § 28 Abs. 2 AsylG entgegen.
§ 28 Abs. 2 AsylG stellt für den Fall des Asylfolgeantrages eine gesetzliche Missbrauchsvermutung für erst nach erfolgloser Durchführung des Erstverfahrens eintretende Nachfluchttatbestände auf. Der Gesetzgeber hat damit die Grundentscheidung getroffen, dass selbst geschaffene Nachfluchtgründe regelmäßig der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen. Allerdings kommt dem Asylantragsteller die Möglichkeit zu, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Die Missbrauchsvermutung ist dann widerlegt, wenn der Asylbewerber den Verdacht ausräumen kann, er habe Nachfluchtaktivitäten nach Ablehnung des Erstantrags nur oder aber hauptsächlich mit Blick auf die erstrebte Flüchtlingsanerkennung entwickelt oder intensiviert. Bleibt das Betätigungsprofil des Betroffenen nach Abschluss des Erstverfahrens unverändert, liegt die Annahme einer missbräuchlichen Verknüpfung von Nachfluchtaktivitäten und begehrtem Status eher fern. Wird der Asylbewerber jedoch nach einem erfolglosen Asylverfahren erstmals exilpolitisch aktiv oder intensiviert er seine bisherigen Aktivitäten, muss er dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, dies geschehe in erster Linie, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.2014 – 10 B 5/14 – juris Rn. 5). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für Konversionsfälle. Behauptet der Asylbewerber nach einem erfolglosen Asylverfahren, er habe seine religiöse Überzeugung in der Folgezeit geändert, muss er dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, der behauptete Glaubenswechsel sei nur vorgeschoben, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. Dazu sind die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für den angeblichen Wechsel der religiösen Überzeugung vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (vgl. VGH BW, U.v. 16.3.2012 – A 2 S 1419/11 – juris Rn. 24; VG Gelsenkirchen, U.v. 10.7.2014 – 5a K 6097/12.A – juris Rn. 69).
Der Kläger vermochte das Gericht durch sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht davon zu überzeugen, dass sein Übertritt zum Christentum Ausdruck einer die Identität des Klägers prägenden festen Überzeugung und Ergebnis eines ernst gemeinten religiösen Einstellungswandels ist. Der Kläger hat schon nicht schlüssig dargelegt, wie sich der Prozess seines Übertrittes zum Christentum vollzogen hat. Die Angaben blieben äußerst vage. Der Kläger hat ausgeführt, bereits im Irak Kontakt zu einem „Kirchenmann“ in Arbil gehabt zu haben, wobei sich dieser Kontakt auf Telefongespräche beschränkt habe. Wie und warum der Kläger den Kontakt zu einem „Kirchenmann“ im Irak hergestellt hat und inwiefern der Kläger auf diesem Weg Informationen über das Christentum gewonnen hat, ist unklar geblieben. Auch hat der Kläger dargelegt, dass er nach seiner Rückkehr nach Deutschland für sieben Monate in Z. gelebt habe und in dieser Zeit überhaupt keinen Kontakt zur Kirche gehabt habe. Erst in Würzburg habe er einen Mann kennengelernt, der ihn mit zu der Gemeinde genommen hätte. Seine Motivation und die näheren Umstände konnte der Kläger jedoch nicht verdeutlichen. Auch die Modalitäten der Taufe im Fluss Main wurden erst auf Nachfrage des Gerichts etwas näher erläutert. Der Kläger konnte im Folgenden darüber hinaus nicht glaubhaft darlegen, sich ernsthaft mit den Inhalten des christlichen Glaubens auseinandergesetzt zu haben. Es mag zwar zutreffen, dass der Kläger in bestimmtem Umfang am Gemeindeleben der Vineyard-Gemeinde e.V. in W. teilnimmt. Die Ernsthaftigkeit seiner religiösen Überzeugung konnte er jedoch nicht dartun. So beschränkten sich seine Stellungnahmen zu der Taufe und zum bevorstehenden Weihnachtsfest auf allgemeine Aussagen. Insbesondere war es dem Kläger nicht möglich, den Inhalt seines Taufspruches auch nur sinngemäß zu erläutern. Ferner belegen die Aussagen in der mündlichen Verhandlung zu der Eucharistie und den Hl. Drei Königen, dass die Bedeutung dieser für den christlichen Glauben wesentlichen Elemente dem Kläger nicht bewusst ist. Schließlich hat der Kläger nicht konkret dargelegt, welche Probleme er bei einer Rückkehr in den Irak befürchte. Er werde gewisse Probleme mit seiner Familie und seinen Angehörigen haben, führte der Kläger aus. Wie er sich die Fortführung seines religiösen Lebens als Christ überhaupt vorstellt, hat er in diesem Zusammenhang nicht verdeutlicht oder auch nur angedeutet.
Damit hat der Kläger keine hinreichenden Gründe vorgebracht, die die gesetzliche Missbrauchsvermutung in § 28 Abs. 2 AsylG als widerlegt erscheinen lassen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das gesamte Verhalten des Klägers während seines Aufenthalts in Würzburg seit seinem Kontakt zu der christlichen Kirche bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sowie die von ihm wiedergegebenen Glaubensinhalte und Kenntnisse über die christliche Religion eine ehrliche Konversion nicht glaubhaft machen und nicht erwarten lassen, dass der Kläger bei einer angenommenen Rückkehr in sein Heimatland seiner neu gewonnenen Religion entsprechend leben würde.
Darüber hinaus geht die Kammer davon aus, dass dem Kläger wegen seiner Konversion zum christlichen Glauben und wegen der damit einhergehenden Abkehr vom Islam keine asylrelevante Verfolgung von staatlicher Seite oder durch nicht-staatliche Akteure droht. Nach der Einschätzung des UNHCR (vgl. Hintergrundinformation zur Situation der christlichen Bevölkerung im Irak, Stand: Juni 2006, S. 1) hat sich die Situation von Angehörigen nicht-muslimischer Religionsgemeinschaften seit dem Sturz des Saddam-Regimes im März 2003 zwar insgesamt spürbar verschlechtert. Die derzeit geltende irakische Verfassung bestimmt aber, dass die Wahl und Ausübung der Religion frei sind; nicht hiervon umfasst ist aber das Recht zu missionieren (Art. 41 und 2). Außerdem ist der Grundsatz in der Verfassung verankert, dass auch Christen, Yeziden, Mandäer/Sabäer (neben Muslimen) ihre Religion frei ausüben dürfen. Ob die Konversion eines Muslims zum Christentum unter Strafe steht, lässt sich derzeit nicht abschließend beantworten. Das irakische (Straf-)Gesetz erwähnt keine Strafe für die Konversion vom Islam zu einem anderen Glauben. Allenfalls kann in Fällen, in denen das Gesetz keine ausdrückliche Regelung vorsieht, auf die inhaltlich nächstliegende Regelung des islamischen Rechts (Scharia) zurückgegriffen werden. Nach der Scharia wird ein Muslim, der den Islam verlässt, als Apostat bezeichnet (UNHCR, S. 5). Der Ausdruck Apostasie bezeichnet die Abwendung von einer Religion durch einen förmlichen Akt. Der Begriff ist gerade im Islam weit verbreitet und bezeichnet den (öffentlichen) Abfall vom Islam (wikipedia, Begriffe „Apostasie“ und „Apostasie im Islam“). Nach der Scharia gilt für die Abkehr vom moslemischen Glauben und den Übertritt zum Christentum bzw. einer anderen nichtislamischen Religionsgemeinschaft grundsätzlich die Todesstrafe (UNHCR, S. 5; Informationszentrum Asyl und Migration des BAMF, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, S. 29; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak, November 2009, S. 11). Die Todesstrafe wird gegenwärtig sowohl im kurdisch verwalteten Teil des Nordirak wie auch im Zentral- und Südirak verhängt und vollzogen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.2.2016, S. 16). Es ist jedoch bisher kein Fall bekannt geworden, in dem unter Rückgriff auf Bestimmungen der Scharia ein Todesurteil wegen Abfalls vom islamischen Glauben oder wegen Konversion zum Christentum durch ein irakisches Gericht ausgesprochen worden wäre. Zudem sind keine Übergriffe staatlicher Stellen gegen Personen, die vom Islam zum Christentum konvertierten, bekannt geworden (so ausdrücklich amnesty international, Auskunft an das VG Leipzig vom 7.12.2006; GIGA-Institut für Nahoststudien, Auskunft an das VG Aachen vom 2.4.2007).
Der Kläger ist folglich kein Flüchtling gemäß § 3 Abs. 1 AsylG.
3. Aus denselben Gründen kommt eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG nicht in Betracht. Gründe für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 2 AufenthG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar geht die Kammer unter Zugrundelegung der Ausführungen des Auswärtigen Amtes in seinem aktuellen Lagebericht vom 18. Februar 2016 derzeit davon aus, dass die Sicherheitslage im Irak nach wie vor verheerend ist (so auch VG Augsburg, U.v. 1.2.2016 – Au 5 K 15.30408 – juris Rn. 53 ff.). Auch in Bagdad, der Herkunftsregion des Klägers, kommt es immer wieder zu terroristischen Anschlägen. Gleichwohl geht das erkennende Gericht wie auch das Verwaltungsgericht Augsburg (a.a.O.) davon aus, dass im Irak weder landesweit noch in der Herkunftsregion des Klägers ein regionaler innerstaatlicher oder internationaler bewaffneter Konflikt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) festgestellt werden kann; die angespannte Sicherheitslage resultiert vielmehr aus inneren Unruhen und Spannungen, die aber nicht die Intensität und Dauerhaftigkeit eines Bürgerkrieges aufweisen. Das Gericht sieht keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Kläger als Zivilperson bei seiner etwaigen Rückkehr in den Irak oder die betreffende Herkunftsregion (Bagdad) allein durch seine Anwesenheit in diesem Gebiet bzw. dieser Region Gefahr liefe, einer hier verfahrensrelevanten Bedrohung ausgesetzt zu sein. Das gilt insbesondere für eine dem Kläger zumutbare Rückkehr nach Bagdad, wo er nach eigenen Angaben gelebt hat und Verwandte hat (vgl. zur Situation in Bagdad VG Frankfurt, U.v. 1.7.2016 – 4 K 1797/16.F.A – juris).
4. Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG bestehen darüber hinaus keine Anhaltspunkte.
5. Die in Ziffer 3 des Bescheids vom 20. April 2016 angedrohte Abschiebung beruht auf § 71 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und ist rechtmäßig, weil die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die im Rahmen von § 11 Abs. 3 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG (vgl. Ziffer 4 des Bescheids; hier festgesetzt auf 36 Monate) ist nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO).
6. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO als unbegründet anzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.


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