Verwaltungsrecht

Kosten eines Feuerstättenzweitbescheids

Aktenzeichen  22 ZB 16.1914

Datum:
19.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 54935
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SchfHwG § 25 Abs. 1, Abs. 2, § 4 Abs. 1 S. 2, S. 3, Abs. 3 S. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5

 

Leitsatz

1 Ein Ermessensspielraum verbleibt der Behörde beim Erlass eines Zweitbescheids nach § 25 Abs. 2 S. 1 SchfHwG zum einen nur hinsichtlich des Zeitpunkts seines Erlasses und zum anderen hinsichtlich der Bemessung der darin für die Durchführung der ausstehenden Arbeiten zu setzenden Nachfrist. (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Zweitbescheid bedarf nach erfolgter Fristsetzung für die Erledigung der Arbeiten keiner erneuten Ankündigung. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 4 K 16.224 2016-08-03 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 53,45 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger ist nach Aktenlage Eigentümer eines Anwesens, in dem ausweislich des für dieses Gebäude erlassenen Feuerstättenbescheids alljährlich im Zeitraum von 1. September bis einschließlich 30. November eine Abgaswegeüberprüfung nach der Anlage 1 Nr. 2 zur Kehr- und Überprüfungsordnung vorzunehmen ist; außerdem ordnete der Feuerstättenbescheid die Durchführung einer Emissionsmessung nach § 15 Abs. 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen zwischen dem 1. September 2015 und dem 30. November 2015 an.
In einer E-Mail vom 15. Dezember 2015 teilte der für das Anwesen des Klägers bestellte bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dem zuständigen Landratsamt sinngemäß mit, dass ihm keine Nachweise über die Erledigung der vorgenannten Arbeiten zugegangen seien. Er habe den Kläger am 8. Juli 2015 per E-Mail davon in Kenntnis gesetzt, dass er in Bezug auf dessen Anwesen nicht mehr tätig sein werde.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 räumte das Landratsamt dem Kläger die Möglichkeit ein, die im Feuerstättenbescheid aufgeführten, noch unerledigten Arbeiten nunmehr ausführen zu lassen und dies dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber bis zum 31. Dezember 2015 schriftlich nachzuweisen. Sollte diese Frist erfolglos verstreichen, müsse das Landratsamt einen kostenpflichtigen Zweitbescheid erlassen. Gleichzeitig wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, sich bis zum 31. Dezember 2015 zum Sachverhalt zu äußern.
Ausweislich eines am 25. Januar 2016 erstellten behördlichen Aktenvermerks bildete die Angelegenheit u. a. den Gegenstand eines am 12. Januar 2016 zwischen dem Kläger und einer Amtsträgerin des Landratsamts geführten Telefongesprächs, in dem der Kläger mitgeteilt habe, eventuell würde der Schornsteinfegermeister Z. die ausstehenden Arbeiten vornehmen. Die Behörde habe den Kläger darauf hingewiesen, dass die konkrete Benennung eines Termins für die Ausführung dieser Arbeiten und der damit beauftragten Person erforderlich sei. In Reaktion hierauf habe der Kläger erklärt, die Behörde nehme sich zu wichtig; er sehe nicht ein, dass er sich deren Willkür zu beugen habe. Es müsse genügen, dass er die Arbeiten demnächst durchführen lasse. Nachdem er darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass vor diesem Hintergrund ein Zweitbescheid erlassen werden müsse, habe der Kläger geäußert, das sei ihm gleichgültig; er werde tun, was er für richtig halte.
Durch Zweitbescheid vom 12. Januar 2016 verpflichtete das Landratsamt den Kläger im Wesentlichen, gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bis zum 26. Januar 2016 in der vorgeschriebenen Form den Nachweis über die Durchführung der Abgaswegeüberprüfung und der Emissionsmessung in seinem Anwesen zu erbringen; im Weigerungsfall wurde ihm die Ersatzvornahme angedroht. Die Kosten des Zweitbescheidsverfahrens wurden unter der Nummer 7 des Bescheidstenors dem Kläger auferlegt; unter der Nummer 8 des Bescheidstenors setzte das Landratsamt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 € und Auslagen in Höhe von 3,45 € an.
Nach Aktenlage nahm der Schornsteinfegermeister Z. die ausstehenden Arbeiten am 13. Januar 2016 vor; der Nachweis hierüber ging dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger am 19. Januar 2016 zu.
Die vom Kläger gegen den Bescheid vom 12. Januar 2016 in vollem Umfang erhobene Anfechtungsklage beschränkte er in der mündlichen Verhandlung auf die Nummer 8 des Bescheidstenors.
Das Verwaltungsgericht legte das Rechtsschutzbegehren des Klägers dahingehend aus, dass es sich außer auf den Kostenansatz auch auf die behördliche Kostenlastentscheidung (Nummer 7 des Bescheidstenors) erstrecke, und wies die Klage durch Urteil vom 3. August 2016 als unbegründet ab.
Der Kläger beantragt, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Antragsbegründung vom 14. Oktober 2016 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO vorliegen.
1. Ebenso wie bereits das Verwaltungsgericht kann es auch der Verwaltungsgerichtshof dahinstehen lassen, ob aus Anlass einer Klage, in der nur (noch) ein behördlicher Kostenlastausspruch, der in Zusammenhang mit dem Erlass eines Verwaltungsakts getroffen wurde, und/oder der zugehörige Kostenansatz angefochten werden, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, auf dem die Kostenlastentscheidung bzw. der Kostenansatz aufbauen, dann vollumfänglich zu überprüfen ist, wenn sich die behördliche „Hauptsacheentscheidung“ – wie hier – bereits erledigt hat, oder ob insoweit eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle (z. B. dahingehend, ob der Kostenschuldner den Erlass des kostenpflichtigen Verwaltungsakts im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG „veranlasst“ hat) genügt (für eine nur summarische Überprüfung BayVGH, B. v. 18.10.1993 – 24 B 93.22 – BayVBl 1994, 310/311; U. v. 18.7.1997 – 22 B 97.268 – BayVBl 1998, 500/501). Denn auch dann, wenn vorliegend eine umfassende Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der erledigten Teile des Bescheids vom 12. Januar 2016 geboten sein sollte, ergäben sich aus der Begründung des Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
1.1 Unmittelbar aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG folgt, dass der Erlass des in dieser Bestimmung vorgesehenen Zweitbescheids dem Grunde nach eine gebundene behördliche Entscheidung darstellt. Ein solcher Verwaltungsakt muss dann ergehen, wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bis zum Ablauf der in § 4 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG bezeichneten Frist (sie endete vorliegend am 14.12.2015 um 24.00 Uhr) das in § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG erwähnte, vollständig ausgefüllte Formblatt nicht zugegangen ist und innerhalb dieses Zeitraums die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten auch nicht auf andere Weise nachgewiesen wurde. Die Begründung des Zulassungsantrags stellt nicht in Abrede, dass diese sich aus § 25 Abs. 1 SchfHwG ergebenden Voraussetzungen für den Erlass des Bescheids vom 12. Januar 2016 im Fall des Klägers erfüllt waren.
1.2 Ein Ermessensspielraum verbleibt der Behörde beim Vollzug des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG zum einen nur hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem sie den Zweitbescheid erlässt, zum anderen hinsichtlich der Bemessung der darin für die Durchführung der ausstehenden Arbeiten zu setzenden Nachfrist.
Gegen die Angemessenheit der letztgenannten Zeitspanne werden im Schriftsatz vom 14. Oktober 2016 ebenfalls keine Rügen erhoben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich aber auch nicht aus den Ausführungen in der Antragsbegründung, mit denen der Kläger geltend macht, es sei ermessensfehlerhaft gewesen, dass die Behörde im konkreten Zeitpunkt des 12. Januar 2016 eine Maßnahme nach § 25 Abs. 2 SchfHwG ergriffen habe. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob sein Vorbringen zutrifft, die Darstellung in der Klageerwiderung vom 23. Februar 2016, wonach er eine Ausführung der Arbeiten ursprünglich für den 19. Januar 2016 (durch den hierfür zunächst in Aussicht genommenen Schornsteinfeger B.) angekündigt habe, sei unrichtig. Denn das Verwaltungsgericht hat diese Schilderung des Beklagten nur im Tatbestand des angefochtenen Urteils referiert, ohne in den Entscheidungsgründen ausdrücklich hieraus konkrete Folgerungen herzuleiten. Ausschlaggebend war für das Verwaltungsgericht vielmehr, dass auch am 12. Januar 2016 keine klare Aussage des Klägers vorgelegen habe, bis wann die Arbeiten erledigt sein würden. Dazu hat der Kläger im Schriftsatz vom 14. Oktober 2016 selbst vorgetragen, er habe dem Landratsamt am 12. Januar 2016 mitgeteilt, der Schornsteinfegermeister Z., den er nach einer seitens des Herrn B. erfolgten Absage beauftragt habe, könne aufgrund anderweitiger Inanspruchnahmen „keine verbindliche terminliche Zusage“ abgeben; er habe – wie die Begründung des Zulassungsantrags ausdrücklich einräumt – an jenem Tag das Landratsamt von der Bekundung des Herrn Z. in Kenntnis gesetzt, dieser werde „schnellstmöglich“ – „voraussichtlich“ am 14. Januar 2016 – tätig werden. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe auch am 12. Januar 2016 keine klare Aussage darüber getätigt, bis wann die überfälligen Überprüfungs- und Messarbeiten durchgeführt sein würden, wird durch das Vorbringen in der Antragsbegründung mithin nicht in einer „ernstliche Zweifel“ begründenden Weise erschüttert, sondern im Gegenteil in seiner Richtigkeit bestätigt. Eine Behörde handelt jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie Erklärungen eines Gebäudeeigentümers der vom Kläger geschilderten Art nicht zum Anlass nimmt, zu diesem Zeitpunkt mit dem Erlass des nach § 25 Abs. 2 SchfHwG zwingend vorgeschriebenen Bescheids weiter zuzuwarten, wenn dieser Eigentümer bereits seit eineinhalb Monaten (im Fall des Klägers seit dem Ablauf des 30.11.2015) mit der Erfüllung einer Überprüfungs- und einer Messverpflichtung in Verzug ist, er ferner die Möglichkeit nicht genutzt hat, die von Rechts wegen gebotenen Arbeiten innerhalb einer ihm gesetzten (hier am 31.12.2015 endenden) Nachfrist vornehmen zu lassen, und seit dem Ablauf dieser Nachfrist erneut eineinhalb Wochen verstrichen sind.
1.2 Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils ergeben sich aus der im Schriftsatz vom 14. Oktober 2016 aufgestellten Behauptung, das Landratsamt habe anlässlich des Telefonats am 12. Januar 2016 nicht zu erkennen gegeben, dass es nunmehr einen auf § 25 Abs. 2 SchfHwG gestützten Bescheid erlassen werde. Die Entbehrlichkeit einer solchen erneuten Ankündigung folgt schon daraus, dass der Kläger angesichts des Schreibens dieser Behörde vom 17. Dezember 2015 nach dem 31. Dezember 2015 mit einer solchen Amtshandlung rechnen musste, falls er die ihm eröffnete Chance, seine gesetzlichen Pflichten zumindest innerhalb der ihm darin eingeräumten Nachfrist zu erfüllen, ungenutzt lassen sollte. Dass die Behörde am 12. Januar 2016 eine positive Erklärung abgegeben hat, sie werde trotz nicht unerheblicher Überschreitung dieser Nachfrist und ungeachtet des an jenem Tag manifest gewordenen Unvermögens des Klägers, einen exakten Termin für die Durchführung der geschuldeten Arbeiten verbindlich zu benennen, weiterhin vom Erlass eines Zweitbescheids im Sinn von § 25 Abs. 2 SchfHwG absehen, behauptet die Begründung des Zulassungsantrags nicht; ohnehin käme einer dahingehenden mündlichen Erklärung im Hinblick auf das sich aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ergebende Schriftformerfordernis keine Verbindlichkeit zu. Erst recht könnte der Kläger im Licht dieser Bestimmung aus dem von ihm geltend gemachten bloßen Unterbleiben einer „negativen Reaktion“ des Landratsamts auf seine am 12. Januar 2016 getätigten fernmündlichen Erklärungen nichts zu seinen Gunsten herleiten, so dass die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Darstellung auf sich beruhen kann.
1.3 Nicht geeignet, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzutun, sind auch die Angriffe, die der Kläger gegen die Angemessenheit der ihm im Schreiben vom 17. Dezember 2015 gesetzten Nachfrist vorträgt. Insoweit ist zunächst darauf zu verweisen, dass es sich hierbei nicht um die gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG vorgeschriebene, in den Zweitbescheid aufzunehmende Frist handelt; vielmehr wurde dem Kläger durch die ihm im Anhörungsschreiben eingeräumte Zeitspanne eine von Rechts wegen nicht gebotene, zusätzliche Gelegenheit eröffnet, seine gesetzlichen Pflichten nachträglich zu erfüllen, ohne dass ihm die kostenrechtlichen Nachteile erwachsen wären, die mit dem Erlass eines Bescheids nach § 25 Abs. 2 SchfHwG einhergehen. Der Umstand, dass es sich bei der am 17. Dezember 2015 erfolgten Fristsetzung um ein freiwilliges Entgegenkommen der Behörde handelt, darf bei der Beantwortung der Frage, ob die insoweit eingeräumte Zeitspanne angemessen war, ebenso wenig außer Betracht bleiben wie die Tatsache, dass das Landratsamt ausweislich der Darstellung im Aktenvermerk vom 25. Januar 2016 gegenüber dem Kläger fernmündlich erklärt hat, man werde eine kurze, nur wenige Tage umfassende Überschreitung dieser Frist nicht zum Anlass nehmen, um gegen ihn rechtliche Schritte zu ergreifen. Vor allem aber steht der Richtigkeit der Behauptung, diese Frist sei insbesondere deshalb zu knapp bemessen gewesen, weil in sie die Weihnachtstage und die Zeit des Jahresschlusses gefallen seien, entgegen, dass dem Kläger bereits aufgrund der E-Mail des für ihn zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vom 8. Juli 2015 bekannt war, dass er sich rechtzeitig vor dem 30. November 2015 darum würde bemühen müssen, eine andere Person zu finden, die zur Vornahme der in seinem Anwesen durchzuführenden Überprüfungs- und Messarbeiten berechtigt und hierzu auch bereit war. Gerade angesichts der Tatsache, dass der Kläger diese lange Zeit nach Aktenlage ungenutzt hat verstreichen lassen, brauchte sich das Landratsamt zu keiner großzügigeren Fristsetzung zu verstehen.
1.4 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils werden ferner nicht durch die Ausführungen in der Antragsbegründung aufgezeigt, die sich mit der Ordnungsmäßigkeit der Anhörung des Klägers vor Erlass des Bescheids vom 12. Januar 2016 befassen. Insbesondere ist von Rechts wegen nichts dagegen zu erinnern, wenn ein Schreiben, in dem dem Betroffenen gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG Gelegenheit gegeben wird, Einwände gegen den Erlass eines Zweitbescheids nach § 25 Abs. 2 SchfHwG vorzubringen, zum Anlass genommen wird, um ihm gegenüber zu bekunden, dass er eine solche Maßnahme vermeiden kann, wenn er seine gesetzlichen Pflichten innerhalb einer Nachfrist erfüllt. Ein solches Vorgehen stellt vielmehr eine zweckmäßige Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens im Sinn von Art. 10 Satz 2 BayVwVfG dar.
2. Einen Verfahrensmangel im Sinn von § 125 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erblickt der Kläger erkennbar darin, dass das Verwaltungsgericht diejenige Amtsträgerin des Landratsamts, mit der er am 12. Januar 2016 das vorerwähnte Telefongespräch geführt hat, nicht zu den dabei (beidseits) abgegebenen Erklärungen angehört hat. Da die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ausweislich der vorstehenden Ausführungen auch dann außer Zweifel steht, wenn man davon ausgeht, die Darstellungen des Klägers über den Inhalt dieses Telefonats träfen zu, erforderte der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 VwGO) eine derartige Anhörung nicht.
Mit den Ausführungen in Abschnitt 2.b der Antragsbegründung wird kein Verfahrensmangel, sondern eine aus der Sicht des Klägers unzutreffende Sachverhaltswürdigung geltend gemacht. Dieses Vorbringen kann nur im Rahmen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berücksichtigt werden. Da sich aus dem Vorbringen des Klägers indes – wie aufgezeigt – keine ernstlichen Zweifel daran ergeben, dass das Verwaltungsgericht den Akteninhalt jedenfalls im Ergebnis zutreffend gewürdigt hat, steht dem Kläger auch unter diesem Blickwinkel kein Anspruch auf Zulassung der Berufung zu.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.


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