Verwaltungsrecht

Kosten für Inanspruchnahme der gemeindlichen Feuerwehr

Aktenzeichen  4 B 20.2596

Datum:
6.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
DÖV – 2021, 799
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayFwG Art. 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1
BayKAG Art. 10 Nr. 2, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b lit. bb Spiegelstrich 3
AO § 169 Abs. 2 S. 1
GBGB Art. 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Kosten für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Feuerwehr nach Art. 28 BayFwG sind Abgaben im Sinne des Art. 10 Nr. 2 KAG mit der Folge, dass die vierjährige Festsetzungsfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 3 KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO gilt. Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB ist nicht anwendbar. (Rn. 25 – 26)

Verfahrensgang

W 5 K 18.846 2019-12-05 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1. Über die Berufung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
2. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 23. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Haßberge vom 18. Mai 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Landratsamts Haßberge und im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen.
a) Gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten bestehen auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung keine rechtlichen Bedenken.
Die Höhe der Strecken-, Ausrückestunden- und Personalkosten errechnet sich für die zum Einsatz gekommenen Feuerwehrfahrzeuge und das eingesetzte Feuerwehrpersonal aus der Satzung der Beklagten über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren vom 23. März 2012 und der in der Anlage zu dieser Satzung festgelegten Pauschalsätze. Gegen die Gültigkeit der Satzung und der Pauschalsätze (vgl. hierzu grundlegend BayVGH, U.v. 18.7.2008 – 4 B 06.1839 – BayVBl 2009, 149 = juris Rn. 25 f.) sind rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich. Maßgeblich für die Höhe der Kosten sind in erster Linie die eingesetzten Feuerwehrfahrzeuge, da jedes Fahrzeug eine standardmäßige Besatzung besitzt. Anhaltspunkte dafür, dass Personal über die standardmäßige Besatzung hinaus eingesetzt worden wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Einsatz der im streitgegenständlichen Bescheid angesetzten Feuerwehrfahrzeuge war notwendig im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG.
aa) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, dass die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten nicht mit einer unangemessen hohen Anzahl an Einsatzfahrzeugen ausgerückt ist. Zur Begründung im Einzelnen wird auf das Urteil (UA S. 14 f.) verwiesen. Das stellt der Kläger in der Berufungsbegründung auch nicht infrage. Die Streckenkosten der eingesetzten Feuerwehrfahrzeuge und auch die Ausrückestundenkosten für die drei Fahrzeuge, die nach einer ersten Lageeinschätzung vor Ort wieder zurückgeschickt wurden und in die Feuerwache einrückten, sind daher schon aus diesem Grund notwendig angefallen.
bb) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht das Vorhalten der noch bis zum Abschluss der Bergungsarbeiten anwesenden vier Feuerwehrfahrzeuge mit den dazugehörigen Einsatzkräften als angemessen beurteilt. Es handelte sich um ein breit gestreutes Einsatzgeschehen anlässlich eines Flugzeugabsturzes, an dem u.a. mehrere Feuerwehren, die Polizei, der Rettungsdienst, die Wasserwacht, das Technische Hilfswerk und der Umweltbeauftragte der Beklagten beteiligt gewesen sind. Nach nachvollziehbarer fachlicher Einschätzung der Einsatzleitung waren insbesondere eine Kontrolle des Gewässers auf austretende Betriebsstoffe, die Einrichtung einer Ölsperre, die Sicherstellung des Brandschutzes während der Bergung, die Bereitstellung von Kräften zum Abpumpen vom ggf. austretenden Betriebsstoffen, die Überwachung der Bergung des Flugzeugs durch die eingesetzte Firma, die Sperrung von Zufahrtswegen (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 21.11.2019 – 4 B 19.649 – BayVBl 2020, 488) sowie weitere Nebentätigkeiten (z.B. Einsatzdokumentation und Versorgung der eingesetzten Feuerwehrleute) erforderlich. Das vermag der Kläger in der Berufungsbegründung nicht infrage zu stellen. Die Tätigkeit der mit der Bergung beauftragten Firma entband die ausgerückte Feuerwehr nicht von ihrer Aufgabe, die im Verlauf der Bergung nicht auszuschließenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden bzw. solchen Gefahren durch – eventuell erforderliche – technische Hilfestellungen vorzubeugen. Zu Recht weist die Beklagte im Berufungsverfahren darauf hin, dass solche Gefahren zu befürchten waren. Soweit sie nicht eingetreten sind, war das Vorhalten der Feuerwehrfahrzeuge für den Fall des Eintretens dieser Gefahren dennoch angemessen. Im Widerspruchsbescheid des Landratsamts Haßberge vom 18. Mai 2018 wird im Einzelnen dargelegt, zu welchem Zweck die Fahrzeuge, die bis zum Ende der Bergung noch anwesend waren, vorgehalten wurden. Dort wird angeführt, dass neben dem Kommandotransportwagen (KdoW) für die Einsatzleitung das Fahrzeug LF 16/12 wegen der unsicheren Bergungsaktion, wegen der besonderen ökologischen Sensibilität des Sichelsees zur Beobachtung und zum sofortigen Eingreifen bei weiteren wassergefährdenden Flüssigkeitsaustritten vorgehalten wurde. Ein weiteres Fahrzeug (RW) diente dem Transport des tatsächlich zu Wasser gebrachten Schlauchboots, welches auch zur Beobachtung von möglichem Ölaustritt eingesetzt worden war. Das Mehrzweckfahrzeug (MZF) hat danach dazu gedient, die Absperrposten zu den geplanten und notwendigen Straßenabsperrungen zu bringen. Auch wenn es sich um einen Feldweg gehandelt hat, so war entgegen dem Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung dessen Sperrung zur Sicherstellung einer gefahrlosen Bergung des Leichtflugzeugs gleichwohl notwendig, zumal sich, wie sich aus den von der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Bildern ergibt, bereits Schaulustige an der Unfallstelle eingefunden hatten. Es ist daher auch nachvollziehbar, dass die Bergung des Leichtflugzeugs aus dem Sichelsee durch den auf einem LKW aufgebrachten Kran mittels Heranziehen des Flugzeugs ans Ufer und des anschließenden Anhebens der Überwachung bedurfte und dass dieser Bereich auch abgesichert werden musste.
cc) Schließlich war auch nicht unangemessen, dass ein weiteres Fahrzeug (MTW) nachbeordert wurde, um neben dem Nachholen von Einsatzmaterial vom Feuerwehrgerätehaus zur Einsatzstelle auch die Versorgung der Einsatzkräfte mit Lebensmitteln und Getränken während des über dreistündigen Einsatzes sicherzustellen.
dd) Einer Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Bergung des Flugzeugs fachgerecht durchgeführt wurde, bedurfte es nicht, da die Bergung aus den dargelegten Gründen (Brandschutz, Gefahr des Austritts vom Betriebsstoffen, Absperren der Bergungsstelle) der Überwachung bedurfte. Es ist nicht ersichtlich, welche entscheidungserhebliche Tatsache noch zu ermitteln gewesen wäre. Auch haben die Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts – und im Übrigen auch im Berufungsverfahren – keinen Beweisantrag gestellt.
b) Die Entscheidung der Beklagten, die angefallenen erforderlichen Kosten für den Feuerwehreinsatz in Rechnung zu stellen, leidet auch an keinen Ermessensfehlern. Die Geltendmachung der Kosten entspricht dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung gemäß Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GO. Gründe für einen Nachlass der Kosten aus Billigkeitsgründen liegen nicht vor, zumal Kosten aus Unfällen mit Fahrzeugen in der Regel versichert sind.
c) Die Kostenfestsetzung ist auch nicht verjährt. Entgegen der Berufungsbegründung unterliegt der Aufwendungsersatzanspruch für Feuerwehreinsatzkosten gemäß Art. 28 BayFwG der vierjährigen Festsetzungsfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, Doppelbuchst. bb, Spiegelstrich 3 KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO. Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB, der eine dreijährige Erlöschensfrist für Geldforderungen der Gemeinden vorsieht, ist nicht anwendbar.
Zahlungsverpflichtungen aufgrund von Feuerwehreinsätzen sind Kommunalabgaben im Sinne des Art. 10 Nr. 2 KAG. Nach dieser Regelung gelten die Vorschriften des II. Abschnitts des Kommunalabgabengesetzes – auch – für Abgaben der Gemeinden, die aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der II. Abschnitt des KAG fasst die allgemeinen Regeln zusammen, die für die Erhebung von Kommunalabgaben gelten, seien es Kommunalabgaben nach dem I. Abschnitt des KAG, seien es Abgaben, die aufgrund anderer Gesetze erhoben werden. Um eine Vereinheitlichung des Abgabenrechts zu erreichen und um unvollständige Regelungen zu ergänzen, enthält der II. Abschnitt des KAG ein geschlossenes Verfahrensrechtssystem für die Kommunalabgaben. In dieser Zusammenfassung des Gemeinsamen liegt die besondere Bedeutung des II. Abschnitts für eine einheitliche Rechtsanwendung (vgl. zum Ganzen Happ in Schieder/Happ, KAG, 3. Aufl. 2018, Art. 10 Rn. 1).
Bei dem Begriff Abgabe handelt es sich um einen allgemeinen finanzwissenschaftlichen und verwaltungsrechtlichen Begriff, der im Bundes- und Landesrecht vielfach verwendet wird, ohne jedoch gesetzlich definiert zu sein. Unter Abgaben versteht man im Allgemeinen Geldleistungen, die von öffentlichen Bedarfsträgern aufgrund gesetzlicher Vorschriften in Ausübung hoheitlicher Gewalt den Einzelnen auferlegt werden, und die mindestens auch der Einnahmebeschaffung dienen (vgl. Happ, a.a.O. Art. 1 Rn. 2). Innerhalb kommunaler Abgaben wird unterschieden zwischen solchen im engeren Sinne (nur die, die ihre Ermächtigungsnorm bzw. Rechtsgrundlage im KAG haben) und Kommunalabgaben im weiteren Sinne (einschließlich z.B. der Realsteuern, des Erschließungsbeitrags nach §§ 127 ff. BauGB, Kleineinleiterabgaben nach Art. 8 Abs. 3 BayAbwAG, öffentlichrechtliche Erstattungsansprüche im Sinne von Art. 9 KAG). Auch Stellplatzablösebeträge nach Art. 47 BayBO (vgl. BayVGH, U.v. 29.1.2004 – 2 B 02.1445 – BayVBl 2004, 1445 = juris Rn. 14) und Sondernutzungsgebühren nach Art. 18 Abs. 1 BayStrWG (vgl. BayVGH, U.v. 3.4.1998 – 8 B 97.2351 – BayVBl 1999, 308 = juris Rn. 11) sind Kommunalabgaben im weiteren Sinn.
Auch Kosten, die nach Art. 28 BayFwG erhoben werden, sind Kommunalabgaben im weiteren Sinne (ebenso Forster/Pemler/Remmele, Bayerisches Feuerwehrgesetz, Stand 45. EL 2019, Art. 28 Rn. 11; Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, 3. Aufl. 2017, Rn. 87, 84a). Es handelt sich um eine aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift hoheitlich durch eine Kommune einem Einzelnen auferlegte Geldzahlungspflicht, die – unstreitig – mindestens auch der Einnahmebeschaffung dient (vgl. BayVGH, U.v. 14.12.2011 – 4 BV 11.895 – BayVBl 2012, 373 = juris Rn. 28). Wegen der Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung handelt es sich um eine Benutzungsgebühr im weiteren Sinne. Besonders deutlich wird das, wenn die Gemeinde – wie hier – gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BayFwG durch Satzung Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung der Aufgaben nach Art. 4 BayFwG festlegt, für die dann nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 BayFwG Art. 8 KAG, der die Benutzungsgebühren regelt, und Art. 2 KAG, der Anforderungen für Abgabesatzungen stellt, entsprechend gelten.
Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB ist auch keine abweichende Bestimmung im Sinne von Art. 10 Nr. 2 KAG, die den Festsetzungsfristen des Kommunalabgabengesetzes als lex specialis vorginge. Vielmehr ist, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (UA S. 17) zutreffend ausgeführt hat, Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB eine Auffangvorschrift für sonstige Geldforderungen der Gemeinde, die wegen der Regelung für Kommunalabgaben im II. Abschnitt des Kommunalabgabengesetzes nicht einschlägig ist.
Der Umstand, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. bereits B.v. 26.2.2009 – 4 CS 08.3123 – juris Rn. 5; B.v. 18.8.2011 – 4 CS 11.504 – juris Rn. 6) bei dem Aufwendungsersatzverlangen nach Art. 28 BayFwG nicht um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt, spricht nicht dagegen, den Kostenersatz nach Art. 28 BayFwG als Abgabe im Sinne von Art. 10 Nr. 2 KAG anzusehen. Zum einen ist der im Kommunalabgabengesetz verwendete Begriff der Kommunalabgabe nicht identisch mit dem Begriff der Abgabe in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (vgl. Happ, a.a.O. Art. 1 Rn. 1). Für den Wegfall des Suspensiveffekts in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist das Interesse an der Stetigkeit des Mittelzuflusses zur Sicherstellung einer geordneten Haushaltsführung der öffentlichen Hand die maßgeblich tragende Erwägung, die bei den nur fallweise entstehenden Feuerwehreinsatzkosten nach Art. 28 BayFwG nicht dieselbe Bedeutung hat. Zum anderen ist § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO restriktiv auszulegen, weil die in § 80 Abs. 1 VwGO vorgesehene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und eine fundamentale Regel öffentlichrechtlicher Anfechtungsprozesse ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


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