Verwaltungsrecht

Kosten, Zulässigkeit, selbständiges Beweisverfahren, Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens

Aktenzeichen  43 OH 14/21

Datum:
17.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 44406
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
§ 412 ZPO § 412 ZPO§ 485 Abs. 1 ZPO § 485 Abs. 1 ZPO§ 485 Abs. 3 ZPO § 485 Abs. 3 ZPO§ 91 ZPO § 91 ZPO§ 494a ZPO § 494a ZPO

 

Leitsatz

1. Wird nach Eingang eines Antrags auf Begutachtung durch einen Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren (§ 485 Abs. 1 ZPO) der beantragte Beweis im Streitverfahren erhoben, ist der Antrag auf Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren unzulässig (§ 485 Abs. 3 ZPO).
2. Abweichend vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung im Streitverfahren ist eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren – neben den Fällen des § 494a Abs. 2 ZPO – veranlasst, wenn der Antrag des Antragstellers von Anfang an unzulässig war.

Tenor

I. Der Antrag des Antragstellers vom 17.08.2021 auf schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Der Antragsteller begehrt im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen zu Fragen, die die Ursache eines Unfalls vom 26.11.2020 betreffen. Die Beklagtenpartei hat diesem Antrag nicht zugestimmt, sondern mit Schriftsatz vom 02.09.2021 die kostenpflichtige Zurückweisung des Antrags beantragt.
Im Hauptsacheverfahren 43 O 342/21 vor dem Landgericht Bayreuth, in dem der Antragsteller als Kläger auftritt, haben sowohl der Kläger als auch die Beklagtenpartei zu dem von ihnen jeweils behaupteten Unfallhergang die Erstellung eines Sachverständigengutachtens als Beweis angeboten.
Wie bereits durch den Einzelrichter mit Verfügung vom 03.09.2021 angekündigt, hat das Landgericht Bayreuth nach Ende der – auf Antragstellerwunsch verlängerten – Stellungnahmefrist auf den Schriftsatz der Beklagtenpartei am 16.11.2021 einen Beweisbeschluss erlassen, der als Beweisthemen die von den Parteien behaupteten Unfallhergänge beinhaltet.
1. Unzulässigkeit des Antrags
Nachdem somit über die im Antrag benannten Beweisthemen nunmehr bereits eine Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet wurde, kann eine nochmalige Anordnung der Begutachtung – mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 412 ZPO – nicht stattfinden (§ 485 Abs. 3 ZPO). Jedenfalls fehlt es insoweit an der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 485 Abs. 1 ZPO, dass dem Antrag der Antragstellerpartei entweder durch den Gegner zugestimmt werden muss oder aber zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. An letzterem fehlt es aufgrund der bereits angeordneten Beweisaufnahme durch Bestellung eines Sachverständigen zum Unfallhergang (vgl. Huber in Musielak/Voit, ZPO, 18. Auflage 2021, § 485 Rn. 8).
2. Kostenentscheidung
Der Antragsteller hat gem. § 91 ZPO analog die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen.
Abweichend vom Grundsatz, dass die Kosten eines Beweissicherungsverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören, so dass über sie nicht besonders entschieden zu werden braucht, ist nach herrschender, überzeugender Ansicht eine Kostenentscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs des § 494a ZPO dann veranlasst, wenn im selbständigen Beweisverfahren das Gesuch des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen wird, da es insoweit an einem sich anschließenden Hauptsacheverfahren fehlt, in dem die Kostenentscheidung getroffen werden könnte (vgl. Schreiber in MüKo ZPO, 6. Auflage 2000, Rn. 33; OLG Köln BeckRS 2013, 01568; OLG Naumburg JurBüro 2011, 33; OLG Celle NJW-RR 2010, 1676; OLG Köln BauR 2009, 1623; OLG Karlsruhe MDR 2000, 975; OLG Frankfurt aM MDR 1998, 128; OLG Stuttgart BauR 1995, 278; OLG Schleswig JurBüro 1975, 824).
Der Kostenauferlegung auf den Antragsteller steht auch keine anfängliche Zulässigkeit des Antrags entgegen, da der Antrag von Anfang an unzulässig war.
Zwar ist der Partei eines rechtshängigen Streitverfahrens grds. zum Zwecke der Beweissicherung die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zu den Beweisthemen des Streitverfahrens nicht verwehrt, wenn die begehrte Beweiserhebung durch das Gericht des Hauptsacheverfahren (noch) nicht angeordnet ist und der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.
Im vorliegenden Fall hat indes weder der Gegner dem selbständigen Beweisverfahren zugestimmt, noch war ein Beweismittelverlust oder die Erschwernis der Beweismittelbenutzung zu befürchten. Das erkennende Gericht des Streitverfahrens hatte weder zu erkennen gegeben, dass es der im selbständigen Beweisverfahren beantragten Beweiserhebung keine Entscheidungsrelevanz beimisst, noch dass sie diese in Kenntnis der Eilbedürftigkeit nicht zeitnah durchführen möchte.
Zwar hat das Gericht der Hauptsache zunächst einen Termin zur Güteverhandlung bestimmt und hierzu die benannten Zeugen geladen, indes war zu diesem Zeitpunkt von keiner der beiden Parteien der Wunsch einer zeitnahen oder vorzuziehenden Begutachtung durch einen Sachverständigen geäußert oder gar die Eilbedürftigkeit einer solchen Begutachtung dargelegt oder auch nur erwähnt worden.
Nachdem ein solches Begehren im Hauptverfahren dann geäußert wurde, hat der zuständige Richter im selbständigen Beweisverfahren umgehend auf die Absicht der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigenbeweises hingewiesen und – nach Ablauf der Stellungnahmefrist der Klagepartei (die im hiesigen Verfahren Antragsteller ist) – im Hauptverfahren einen solchen Beweisbeschluss erlassen.
Es bestand daher zu keinem Zeitpunkt ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerpartei an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises, da die Einholung eines Sachverständigengutachten zu den jeweiligen Beweisfragen durch einen – die Eilbedürftigkeit der Beweiserhebung darlegenden – Antrag im Hauptsacheverfahren jederzeit hätte erreicht werden können.


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