Verwaltungsrecht

Kostenentscheidung, Berufung, Zulassung, Klage, Zustellung, Kostenfolge, Sachvortrag, Darstellung, Postfach, Verwaltungsgerichtshof, Abschriften, Beteiligten, vollstreckbar, Kosten des Verfahrens, Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  M 9 K 20.50360

Datum:
14.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 36210
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 

Gründe

Tatbestand und Entscheidungsgründe
Mit Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2020 hat das Verwaltungsgericht München die Klage des am … … 2019 in München geborenen Klägers gegen den ablehnenden Dublin III-Bescheid des Bundesamts vom 2. Juni 2020 abgewiesen. Der Bevollmächtigte des Klägers hat fristgerecht mündliche Verhandlung beantragt.
Das Gericht folgt hinsichtlich des Tatbestands und der Entscheidungsgründe der Begründung des Gerichtsbescheids und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 84 Abs. 4 VwGO. Ein weiterer relevanter Sachvortrag ist nicht erfolgt.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung lediglich ihre eigene Situation insbesondere im Hinblick auf ihren Wunsch nach einer umfassenderen medizinischen Versorgung im Bundesgebiet im Vergleich zu Italien betrafen. Im Übrigen betrafen ihre Ausführungen hinsichtlich des Kindes ihrer Schwester, C* …, nicht die Situation des im Bundesgebiet geborenen Klägers, sondern das Verfahren der Mutter des Klägers und ihrer Nichte C* …, von dem die Mutter des Klägers allerdings nicht sagen konnte, ob es anhängig ist oder nicht. Weder die Mutter des Klägers noch der Kläger noch C* … haben Papiere aus Sierra Leone, sodass sowohl ihre Herkunft als auch der übrige wegnehmen wollen, weil diese Vortrag darüber, dass italienische Behörden C* … im Gegensatz zur Mutter des Klägers italienisch spreche, seinen Grund in dem fehlenden Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses durch Identitätspapiere haben dürfte.
Da hinsichtlich des Klägers nicht ansatzweise ein Sachvortrag erfolgte, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben