Verwaltungsrecht

Kostenentscheidung nach Erledigung einer asylrechtlichen Untätigkeitsklage

Aktenzeichen  M 4 K 16.32917

Datum:
14.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 75, § 161 Abs. 2
BayVwVfG BayVwVfG Art. 41 Abs. 1
AsylG AsylG § 31 Abs. 1 S. 3

 

Leitsatz

Wurde vor Klageerhebung der Bescheid des Bundesamtes bereits übersandt, so rechtfertigt dies eine Kostenaufhebung, wenn unklar ist, ob der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt und bekanntgegeben wurde. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

Die Klagepartei hat mit Schreiben vom 18. November 2016 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat mit allgemeiner Prozesserklärung vom 25. Februar 2016 und der Ergänzung vom 24. März 2016 einer Erledigungserklärung generell zugestimmt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- einzustellen.
Die Kostenentscheidung ist nicht nach der der allgemeinen Regelung des § 161 Abs. 2 VwGO vorgehenden speziellen Regelung des § 161 Abs. 3 VwGO zu treffen, sondern nach § 161 Abs. 2 VwGO.
Nach § 161 Abs. 3 VwGO fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zwar liegt ein Fall des § 75 VwGO vor, da der Kläger im Juli 2014 einen Asylantrag gestellt hat und der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Dezember 2014 (Klageerhebung 13. September 2016) ist. Damit war die (Drei-Monats-)Frist des § 75 Satz 2 VwGO eingehalten und die Klage unabhängig davon zulässig, ob ein zureichender Grund dafür vorlag, dass die Behörde noch nicht entschieden hat (vgl. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 27. Lfg. Oktober 2014, § 75 Rn. 7).
Jedoch hat das Bundesamt bereits mehr als eineinhalb Jahren vor Klageerhebung entschieden.
Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Der Bescheid wurde nach Aktenlage der Mutter des Klägers übersandt. Ob dieser Bescheid ordnungsgemäß zugestellt/bekanntgegeben wurde, ist offen (Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG, § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG). Außerdem hat der Rechtsanwalt seine Bevollmächtigung für das Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen, diese ergibt sich auch nicht eindeutig aus der Tatsache, dass der Rechtsanwalt am 5. Januar 2016 an das Bundesamt geschrieben hat.
Der Beschluss ist unanfechtbar.


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