Verwaltungsrecht

Kostenerstattung für Schulweg wird nicht gewährt

Aktenzeichen  Au 3 K 16.612

Datum:
1.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 17983
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayEUG Art. 6 Abs. 2 Nr. 2, Art. 13, Art. 24a, Art. 125
SchKfrG Art. 3 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1 Bei dem in Art. 3 Abs. 2 SchKfrG aufgelisteten Katalog der begünstigten Schularten handelt es sich um eine abschließende Regelung, so dass eine anlaoge Anwendung auf Staatsinstitute als eigene Schulart ausscheidet. (Rn. 13 – 15) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Schüler selbst hat nur dann einen Kostenerstattungsanspruch, wenn er die notwendigen Schulwegkosten aufbringt. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten zu, die im Schuljahr 2014/15 beim Besuch des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern in … entstanden sind. Das Staatsinstitut gehört nicht zu den in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKfrG genannten Schularten, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kostenerstattung bereits aus diesem Grund nicht gegeben sind.
Nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen sind Staatsinstitute als eigene Schulart definiert. Nach der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Gesetzesfassung ergab sich dies aus Art. 125 BayEUG a.F., nach der seit dem 1. August 2016 geltenden Gesetzesfassung folgt dies aus Art. 24a BayEUG. Mit der Gesetzesänderung wurde klargestellt, dass die Staatsinstitute nicht nur keine Berufsfachschulen im Sinn von Art. 13 BayEUG sind, sondern auch nicht zu den beruflichen Schulen im Sinn von Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG gehören.
Die im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen enthaltenen Definitionen der einzelnen Schularten gelten für das gesamte Schulrecht, zu dem auch das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs gehört.
Bei dem in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKfrG aufgelisteten Katalog der begünstigten Schularten handelt es sich um eine abschließende Regelung, sodass eine analoge Anwendung zugunsten der Schüler der Staatsinstitute ausscheidet (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2012 – 7 C 12.275 – juris und B.v. 24.2.2017 – 7 ZB 16.1642 – juris).
Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids und des Widerspruchsbescheids Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Fahrtkosten, die anlässlich der in … absolvierten Praktika angefallen sind, keine Schulwegkosten sind und deshalb von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs fallen.
Abgesehen davon ist der Kläger nicht aktivlegitimiert. Da sein Vater als Unterhaltsleistender für die Beförderungskosten aufgekommen ist, würde ein Kostenerstattungsanspruch nicht dem Kläger, sondern seinem Vater zustehen. Der Schüler selbst ist nur anspruchsberechtigt, wenn er die notwendigen Schulwegkosten aufbringt (vgl. Allmannshofer, Schulfinanzierung in Bayern, Teil 2 Schülerbeförderung, Art. 3 SchKfrG Anm. 16). Einem Kostenerstattungsanspruch ist immanent, dass er nur demjenigen zustehen kann, der die Kosten aufgewendet hat. Es kommt hinzu, dass der Kläger selbst nicht die in Art. 3 Abs. 2 Satz 6 SchKfrG genannten Voraussetzungen für eine Kostenerstattung in voller Höhe erfüllt, weil er nicht kindergeldberechtigt ist.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung war gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.


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