Verwaltungsrecht

Länderübergreifende Umverteilung

Aktenzeichen  M 24 K 20.3475

Datum:
6.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 32658
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 26 Abs. 1, Abs. 3,§ 51, § 55 Abs. 1 S.2
AsylG § 83b
VwGO § 67 Abs. 4 S. 4 ,S.7, § 84, § 113 Abs. 5,§ 124a Abs. 4
RDGEG § 3, § 5

 

Leitsatz

Tenor

I.  Die Klage wird abgewiesen.
II.  Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
III.  Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.    

Gründe

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Der Kläger wurde hierzu gehört und die Beklagtenpartei hat ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Die zulässige Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage auf Umverteilung des Klägers nach Niedersachsen hat in der Sache keinen Erfolg.
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Umverteilung nach … ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat weder einen Anspruch auf länderübergreifende Umverteilung nach Niedersachsen (Stadt …*) nach § 51 AsylG noch auf Neuverbescheidung seines Antrags (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Grundsätzlich hat ein Ausländer, der um Asyl nachsucht, keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Gemäß § 51 Abs. 1 AsylG ist jedoch, wenn der Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis Abs. 3 AsylG (Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern) oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Umverteilung Rechnung zu tragen.
Wie die Beklagtenpartei im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AsylG nach den Umständen des vorliegenden Sachverhalts nicht vor. Der Kläger ist nicht Elternteil der Kinder seiner Lebensgefährtin. Er ist mit seiner Lebensgefährtin nicht verheiratet. Die Heiratsabsichten sind auch nicht in einem Stadium, in dem von der Herstellung einer ehelichen Haushaltsgemeinschaft in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Eheschließung (bei feststehendem Heiratstermin nach amtlich geprüftem Vorliegen aller Eheschließungsvoraussetzungen) ausgegangen werden könnte.
Weder gehört das Verhältnis des Klägers zu den minderjährigen Kindern seiner Lebensgefährtin zu dem in § 51 Abs. 1 Alt. 1 AsylG genannten Personenkreis, noch hat der Kläger einen sonstigen humanitären Grund von vergleichbarem Gewicht i.S.v. § 51 Abs. 1 Alt. 2 AsylG dargetan, dem durch länderübergreifende Umverteilung Rechnung zu tragen ist. Insoweit hat der Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO) solche vorzutragen und zu belegen. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass die Lebensgefährtin des Klägers über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt und daher keiner Wohnsitzauflage unterliegt. Die beabsichtigte Lebensgemeinschaft kann daher auch am Wohnort des Klägers hergestellt werden.
Das Gericht verkennt nicht, dass der Kläger lieber bei seiner Lebensgefährtin samt deren Familie leben und sich gemeinsam mit ihr um die Kinder kümmern würde. Da ihre Beziehung aber nicht zu dem in § 51 Abs. 1 Alt. 1 AsylG genannten Personenkreis gehört und sich auch kein sonstiger humanitärer Grund von vergleichbarem Gewicht i.S.v. § 51 Abs. 1 Alt. 2 AsylG ergibt, hat die Beklagtenpartei die Umverteilung nach Niedersachsen zu Recht abgelehnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da über den Asylantrag des Klägers zum für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung und Antragstellung noch nicht bestandskräftig entschieden worden war, handelt es sich vorliegend um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz (vgl. BayVGH, B.v.19.10.2016 – 21 CS 16.30179 – juris Rn. 8ff. und BayVGH, B.v.17.10.2016 – 21 CS 16.30053 – juris Rn. 10ff.). Gerichtskosten werden daher nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff ZPO.


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