Verwaltungsrecht

Länderübergreifende Umverteilung eines unbegleiteten minderjährigen Asylantragstellers

Aktenzeichen  M 24 E 16.2018, M 24 K 16.2016

Datum:
14.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 26 Abs. 1-3, § 50 Abs. 4, § 51 Abs. 1, Abs. 2, § 55 Abs. 1 S. 2, § 60 Abs. 1
VwGO VwGO § 123

 

Leitsatz

Allein der Wunsch eines unbegleiteten minderjährigen Asylantragstellers, in einer Großstadt zu leben, stellt keinen sonstigen, der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen vergleichbaren humanitären Grund dar, der eine länderübergreifende Umverteilung rechtfertigt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (M 24 E 16.2018) wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird sowohl für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (M 24 E 16.2018) als auch für das Hauptsacheverfahren (M 24 K 16.2016) abgelehnt.

Gründe

I.
Der am … 1999 geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 12. Oktober 2014 als minderjähriger unbegleiteter Flüchtling nach Deutschland ein und stellte am 24. Oktober 2014 einen Asylantrag, über den bislang noch nicht entschieden worden ist.
Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 21. August 2015 wurde das Amt für Kinder, Jugend und Familien des Landratsamtes … als Vormund für den Antragsteller entlassen und das Amt für Jugend und Familie des Landratsamtes … zum neuen Vormund für den Antragsteller bestellt.
Mit Schreiben vom 16. November 2015 beantragte der Amtsvormund des Antragstellers über den Beauftragten des Freistaates Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländer beim Antragsgegner die länderübergreifende Umverteilung für die Stadt … Mit Zuweisungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 5. November 2015 sei der Antragsteller ab dem 1. Dezember 2015 dem Landkreis … zugewiesen worden. Seit dem 25. November 2014 sei dieser in der Clearingeinrichtung … untergebracht worden; seit 22. Juni 2015 sei er in die Jugendhilfeeinrichtung in die Schülergruppe 4 verlegt worden. Am 2. Oktober 2015 habe er die Einrichtung verlassen und sei in … aufgegriffen worden. Er befinde sich in der Kriseneinrichtung … in … und weigere sich vehement, nach … zurückzukommen.
Dem Umverteilungsantrag beigefügt war ein Schreiben des Antragstellers vom 13. November 2015, wonach er nicht mehr nach … zurückkehren wolle, da dies keine Großstadt sei. Er sei dort immer traurig gewesen. Jetzt sei er glücklich, er könne in … streetdance und kickbocking machen und zur Schule gehen. Des Weiteren war dem Umverteilungsantrag eine Beurteilung des Projekts „…“ der Obdachlosenhilfe DIE BRÜCKE e.V. … beigefügt, wonach der Antragsteller sei dem 2. November 2015 am Projekt …“ teilnehme, einem tagesstrukturierten, stark individualisierten, kleingruppenorientierten Angebot für Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer aktuellen Lebenssituation keinem regelmäßigen Schul- oder Ausbildungsbesuch nachgehen könnten.
Mit Schreiben vom 29. März 2016, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, teilte der Antragsgegner dem Amtsvormund des Antragstellers unter dem Betreff „Antrag auf länderübergreifende Umverteilung/Zustimmung zur Streichung der wohnsitzbeschränkenden Auflage“ mit, dass für ein Einvernehmen zum Wohnortwechsel nach § 61 Abs. 1d AufenthG i. V. m. Nr. 61.1.1.1 ff der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz und den sich daraus ergebenden … Verwaltungsrichtlinien kein Raum sei. Die Zustimmung sei zu erteilen, wenn der Lebensunterhalt am neuen Wohnort voraussichtlich dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sei und der Wohnortwechsel der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ehepartner oder einem minderjährigen ledigen Kind oder der Herstellung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft diene, was beim Antragsteller nicht gegeben, zumindest nicht nachgewiesen sei. Eine Zustimmung könne zudem aus sonstigen humanitären Gründen erteilt werden, wenn der Wohnortwechsel zum Schutz vor einer Gefährdung erforderlich sei, die von Familienangehörigen bzw. dem ehemaligen Partner im Gebiet der Wohnsitzauflage ausgehe, oder aus medizinischen Gründen. Der Antragsteller begründe seinen Wunsch zur Wohnsitznahme in Berlin jedoch allein damit, dass … keine Großstadt sei und er sich deshalb nicht wohl gefühlt habe und immer traurig gewesen sei und er in … seinen bevorzugten Freizeitaktivitäten nachgehen könne. Dass einer der o.g. Gründe vorliege, sei nicht ersichtlich.
Mit Telefax vom 2. Mai 2016 erhob der Antragsteller durch seinen Amtsvormund bei Gericht Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger länderübergreifend dem Land … zuzuweisen, und beantragte zugleich,
dem Kläger im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu gestatten, im Rahmen des betreuten Einzelwohnens des Trägers … in der … in 12049 … zu bleiben.
Zudem wurde beantragt,
dem Antragsteller und Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Zur Begründung des Eilantrags wurde unter Vorlage zahlreicher Unterlagen ausgeführt, dass der Antragsteller aktuell in einem betreuten Einzelwohnen in … untergebracht sei. Er sei in seinem dortigen sozialen Umfeld integriert und besuche derzeit ein tagesstrukturierendes Angebot bis zum Erhalt eines Schulplatzes an einem Oberstufenzentrum. Aufgrund der Minderjährigkeit des Antragstellers und dem Umstand, dass er sich seit nunmehr annähernd 8 Monate in … aufhalte und sich dort integriert habe, sei dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung zu gewähren, jedenfalls bis zum Abschluss des Verfahrens in … wohnen zu bleiben. Anderenfalls sei eine konkrete Kindswohlgefährdung zu befürchten. Da sich der Antragsteller geweigert habe, nach seinem Aufgriff in … in den Kreis … zurückzukommen, sei schließlich am 16. November 2015 ein länderübergreifender Umverteilungsantrag gestellt worden, der mit Schreiben vom 29. März 2016 abgelehnt worden sei. Die Ablehnung des Umverteilungsantrags könne einer rechtlichen Würdigung nicht standhalten. Ausweislich der Gesetzesbegründung BT Drs. 18/3144 vom 11. November 2014 zu § 61 Abs. 1 d Satz 3 AufenthG zähle zu den dort genannten sonstigen humanitären Gründen auch besonderer Schutzbedarf. Vorliegend sei jedoch der besondere Schutzbedarf eines minderjährigen Kindes/Jugendlichen nicht berücksichtigt worden. Unter dem Aspekt des Kindeswohles sei es dem Jugendlichen nicht zumutbar, seinen Wohnsitz wieder nach … zu verlegen. Nicht außer Acht zu lassen sei auch die Herkunftsgeschichte des Jugendlichen, der auf der Flucht seinen jüngeren Bruder verloren habe und auf der Suche nach diesem sei. Umso wichtiger sei es, dass er nun offenbar in Berlin einen geschützten Rahmen gefunden habe, in dem er sich entwickeln könne.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 beantragte der Antragsgegner,
den Antrag gemäß § 123 VwGO abzuweisen.
Der Antragsteller sei nach § 60 Abs. 1 AsylG verpflichtet, seinen Wohnsitz an dem in der Verteilentscheidung nach § 50 Abs. 4 AsylG genannten Ort zu nehmen (Wohnsitzauflage). Mit Schreiben vom 16. November 2015 habe der bestellte Amtsvormund des Landratsamtes Freising die länderübergreifende Umverteilung nach § 51 Abs. 1 AsylG nach … beantragt. Nach § 51 Abs. 1 AsylG sei der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht durch länderübergreifende Umverteilung Rechnung zu tragen. Entsprechende Gründe lägen beim Antragsteller nicht vor. Allein der Wunsch, in einer Großstadt zu leben, nur hier ausreichend Motivation zum Schulbesuch zu entwickeln und bestimmte Sportarten betreiben zu können, könne keine Entscheidung zur Umverteilung tragen. All dies dürfte auch im Landkreis … möglich sein, zumal die vorgetragenen gute Entwicklung des Antragstellers ausschließlich daraus resultiere, dass er seinen Wohnsitz unerlaubt gewechselt und nunmehr die … Behörde vor vollendete Tatsachen gestellt habe. Es wäre auch Aufgabe des bestellten Vormundes gewesen, auf den Antragsteller einzuwirken und ihm den Weg aufzuzeigen, wie er sein Leben motiviert und erfolgreich in … bestreiten könne.
Mit Beschluss vom 14. Juni 2016 wurde der Rechtsstreit (M 24 K 16.2016) zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten M 24 E 16.2018 und M 24 K 16.2016 und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg.
1.1. Gegenstand des Verfahrens auf einstweiligen Rechtschutz ist das Begehren des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, in dem über seine Klage auf länderübergreifende Umverteilung nach … zu entscheiden ist, im Rahmen des betreuten Einzelwohnens des Trägers … in … bleiben zu können.
1.2. Das Verwaltungsgericht … ist zur Entscheidung über diesen Antrag örtlich zuständig nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Es handelt sich vorliegend um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz, da Kern der Streitigkeit eine Vorschrift des Asylgesetzes, nämlich § 51 Abs. 1 AsylG, ist, auch wenn die Ablehnung der länderübergreifenden Umverteilung im Schreiben des Antragsgegners vom 29. März 2016 mit § 61 Abs. 1d AufenthG anstelle von § 51 Abs. 1 AsylG begründet wurde. Der Antragsteller hatte im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG -) seinen Aufenthalt nach dem Asylgesetz im Regierungsbezirk Oberbayern (Landkreis …) und damit im Gerichtsbezirk zu nehmen.
Zur Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist der Berichterstatter als Einzelrichter berufen (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
1.3. Auf Antrag kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustand die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung u. a. nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Mit dem Eilantrag sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund geltend und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).
1.4. Der Antrag ist zwar statthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO). Im Hinblick auf den Anordnungsgrund hat der Antragsteller jedoch bereits nicht geltend gemacht, dass die Angelegenheit dringlich ist. Der Antragsschrift vom 2. Mai 2016 lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsgegner vor einer Entscheidung über die Klage dem Antragsteller den Aufenthalt in … versagen und ihn zwangsweise nach … zurückführen wird. Entsprechendes lässt sich im Übrigen auch der Antragserwiderung vom 3. Juni 2016 und den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen.
1.5. Darüber hinaus ist der Antrag jedoch auch unbegründet, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch auf länderübergreifender Umverteilung glaubhaft gemacht hat.
Grundsätzlich hat ein Ausländer, der um Asyl nachsucht, keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Nach § 51 Abs. 1 AsylG ist jedoch, wenn der Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG, also von Ehegatten oder Lebenspartnern sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern, oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Umverteilung Rechnung zu tragen. Die Frage, ob sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht gegeben sind, lässt sich nur einzelfallbezogen beantworten (BayVGH, B. v. 12.09.2002 – 25 ZB 02.31330 – juris).
Solche sonstigen humanitären Gründe von vergleichbarem Gewicht sind vorliegend jedoch nicht einmal ansatzweise vorgetragen oder erkennbar. Wie der Antragsgegner zu Recht ausgeführt hat, stellt allein der Wunsch, in einer Großstadt zu leben, nur hier ausreichend Motivation zum Schulbesuch zu entwickeln und bestimmte Sportarten betreiben zu können, keinen derartigen sonstigen humanitären Grund von vergleichbarem Gewicht dar. Dies gilt auch, soweit in den vom Amtsvormund für den Antragsteller vorgelegten Unterlagen allesamt dargelegt wird, dass der Antragsteller strebsam und motiviert ist und sich in sein soziales Umfeld in … bereits bestens integriert hat. Denn der Gesetzgeber hat für die länderübergreifende Umverteilung nach § 51 AsylG ein Verfahren vorgesehen, dass mit einem Antrag des Antragstellers nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AsylG beginnt und mit einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylG endet, um dieser die Möglichkeit zu geben, das Vorliegen der Voraussetzungen der länderübergreifenden Umverteilung vor einem Ortswechsel des jeweiligen Antragstellers zu prüfen. Soweit der Antragsteller, ohne die Umverteilungsentscheidung abzuwarten, durch einen eigenmächtigen Umzug Tatsachen schafft, hat er dies selbst zu vertreten. Im Übrigen ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller nicht auch im Landkreis … integrieren und die Schule besuchen könnte.
Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen, ist es im Übrigen auch unerheblich, dass der Antragsgegner das Vorliegen von sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht nicht im Rahmen des § 51 Abs. 1 AsylG, sondern im Rahmen des § 61 Abs. 1d AufenthG geprüft hat.
1.6. Infolgedessen war der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Eilverfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
2. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden sowohl für das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes (M 24 E 16.2018) als auch für das Klageverfahren (M 24 K 16.2016) abgelehnt.
2.1. Für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfeanträge ist das Verwaltungsgericht München als Gericht der Hauptsache sachlich und örtlich zuständig (s.o. unter Nr. 1.2.).
Die Zuständigkeit des Einzelrichters über den Prozesskostenhilfeantrag ergibt sich für das Eilverfahren aus § 76 Abs. 4 AsylG. Aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 14. Juni 2016 ist der Einzelrichter auch zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag im Klageverfahren zuständig (§ 76 Abs. 1 AsylG).
2.2. Nach § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach einen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist dabei bereits dann gegeben, wenn ein Obsiegen des Beteiligten ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Die Erfolgsaussichten des gerichtlichen Verfahrens müssen im Zeitpunkt der Bewilligungsreife als offen zu beurteilen sein (BayVGH B. v. 23.10.2005 – 10 C 04.1205 – juris).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da weder der Antrag nach § 123 VwGO noch die Klage hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO haben. Auf die vorstehenden Ausführungen wird insofern Bezug genommen.
2.3. Die Entscheidungen über die Prozesskostenhilfe ergehen kostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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