Verwaltungsrecht

Lärmbelästigung bei Prüfungen

Aktenzeichen  7 ZB 20.922

Datum:
21.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 22564
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
JAPO § 30 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Es ist ausreichend, eine kurzfristige Lärmbelästigung der Prüflinge durch eine Schreibzeitverlängerung auszugleichen. Ist der Prüfling der Auffassung, dass die gewährte Kompensation unzureichend ist, muss er dies unverzüglich rügen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Begründung einer Prüfungsbewertung muss so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Benotung vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie die Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle. Eine kurze und verständliche Begründung ist ausreichend, wenn die grundlegenden Gedankengänge des Korrektors nachvollziehbar sind. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 2 K 18.169 2019-11-21 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin nahm im Termin 2017/2 an der Ersten Juristischen Staatsprüfung teil.
Mit Bescheid vom 2. Januar 2018 teilte ihr das Bayerische Staatsministerium der Justiz – Landesjustizprüfungsamt – mit, sie habe in der schriftlichen Prüfung lediglich einen Gesamtdurchschnitt von 3,33 Punkten (mangelhaft), damit nicht den erforderlichen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,80 Punkten erreicht und damit die Prüfung nicht bestanden. Die einzelnen Aufgaben wurden wie folgt bewertet:
Aufgabe
1
2
3
4
5
6
Punktzahl
2,0
3,0
8,0
3,0
2,0
2,0
Die Klägerin wandte sich im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens gegen den Prüfungsbescheid und beantragte, den Beklagten zu verpflichten, ihr zu gestatten, den staatlichen Teil der Ersten Juristischen Staatsprüfung zu wiederholen, hilfsweise, ihn zu verpflichten, die Aufsichtsarbeiten 1, 2, 3, 5 und 6 neu zu bewerten.
Mit Urteil vom 21. November 2019 wies das Verwaltungsgericht die Klage vollumfänglich ab. Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig, die behaupteten Verfahrens- und Bewertungsfehler lägen nicht vor. Die Klägerin habe damit weder einen Anspruch auf Wiederholung der Ersten Juristischen Staatsprüfung noch einen Anspruch auf Neubewertung der Aufgaben Nr. 1, 2, 3, 5 und 6.
Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
A. Hinsichtlich der Klageabweisung bezogen auf ihren Hauptantrag (Wiederholung der gesamten Prüfung) und den ersten Teil ihres ersten Hilfsantrags (Wiederholung von Aufgabe Nr. 6) rügt die Klägerin lediglich, das Verwaltungsgericht habe den von ihrem Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2018 gestellten Beweisantrag zu Unrecht wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abgelehnt. Damit macht sie in der Sache einen Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend.
I. Hinsichtlich ihres Hauptantrags kann dieses Vorbringen schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil sich der streitgegenständliche Beweisantrag allein auf behauptete Lärmbelästigungen während der Bearbeitungszeit von Aufgabe Nr. 6 bezog.
II. Soweit sie (hilfsweise) die Wiederholung von Aufgabe Nr. 6 begehrt, genügt die Zulassungsbegründung weder den Anforderungen, die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung eines die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Verfahrensmangels zu stellen sind, noch liegt ein solcher vor.
1. Ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel ist gegeben, wenn das Gericht einen Beweisantrag aus Gründen ablehnt, die im Prozessrecht keine Stütze finden (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 64). Dass ein solcher Fall hier vorliegt, zeigt die Klägerin nicht auf. Die Ablehnung eines Beweisantrags findet unter anderem dann im Prozessrecht eine Stütze, wenn sich der behauptete Sachverhalt, als gegeben unterstellt, nicht auf die Entscheidung auswirken kann, weil es nach dem Rechtsstandpunkt des Tatsachengerichts für den Ausgang des Rechtsstreits nicht darauf ankommt. Vor diesem Hintergrund erfordert die Darlegung eines Verfahrensmangels hier, dass substantiiert aufgezeigt wird, warum es auf die beantragte Beweiserhebung rechtserheblich ankommt (BVerwG, B.v. 10.8.2015 – 5 B 48.15 – juris Rn. 10; B.v. 11.6.2014 – 5 B 19.14 – juris Rn. 19). Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht. Sie gibt zwar eine Passage der angefochtenen Entscheidung in wörtlicher Rede wieder, setzt sich aber mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts inhaltlich nicht im Ansatz auseinander, sondern beschränkt sich auf Ausführungen zur insoweit irrelevanten Frage, ob für die Klägerin eine Rügeobliegenheit bezogen auf die Lärmbeeinträchtigung bestanden hatte.
2. Zudem findet die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2018 gestellten Beweisantrag mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen, eine Stütze im Prozessrecht. Es begründet seinen Beschluss damit, dass es auf die beantragte Beweiserhebung (Zeugeneinvernahme zum Nachweis der Lärmbeeinträchtigung während der Bearbeitungszeit von Aufgabe Nr. 6) nicht entscheidungserheblich ankomme. Für die Bearbeitung von Aufgabe Nr. 6 sei von der Prüfungsaufsicht eine Schreibzeitverlängerung von zehn Minuten gewährt worden. Dass diese Verlängerung der Bearbeitungszeit die Beeinträchtigung durch den Lärm eines Metalldetektors (ca. 10-15 Minuten) nicht kompensiert habe, habe die Klägerin nicht unverzüglich gerügt.
Dies ist nicht zu beanstanden. Die behauptete Lärmbeeinträchtigung war (unstreitig) von der Prüfungsaufsicht durch eine zehnminütige Schreibzeitverlängerung ausgeglichen worden. Nach der – auch von der Klägerin zitierten – Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss v. 21.12.1992 – 1 BvR 1295/90 – juris Rn. 17) ist es in der Regel ausreichend und zweckmäßig, kurzfristige und unvorhergesehene Lärmbelästigungen der Prüflinge durch Schreibzeitverlängerungen auszugleichen. War die Klägerin jedoch der Auffassung, dass die gewährte Kompensation unzureichend war, hätte sie dies unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 JAPO unverzüglich gegenüber der Prüfungsbehörde zum Ausdruck bringen müssen. Einen derartigen Antrag hat sie nicht gestellt. Das Verwaltungsgericht hat damit konsequenterweise die beantragte Beweiserhebung abgelehnt, da es auf sie nicht ankam.
B. Der gegen die Abweisung ihrer Hilfsanträge, soweit diese sich auf die Neubewertung der Arbeiten Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 beziehen, geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt nicht vor.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 64 m.w.N.).
Durch das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren, das sich im Wesentlichen auf eine auszugsweise Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens beschränkt, wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und es werden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.
Die Aufhebung eines Prüfungsbescheids und Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen, setzt voraus, dass die Bewertung einer Aufgabe fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat. Prüfungsbewertungen sind jedoch wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (seit BVerwG, U.v. 24.4.1959 – VII C 104.58 – juris Rn. 18; BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 u.a. – juris Rn. 55). Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt die Frage, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannt haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verletzt haben oder ob sie sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Prüfungsspezifische Wertungen bleiben dabei aber der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen (vgl. BayVGH, B.v. – 7 ZB 08.996 – juris Rn. 21).
Hieran gemessen hat das Verwaltungsgerichts richtig entschieden.
I. Die Klägerin wendet sich u.a. gegen die Korrektur von Aufgabe Nr. 1 und bringt im Wesentlichen vor, diese sei nicht ordnungsgemäß begründet worden. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlagen und wesentlichen Kriterien des Bewertungsvorgangs offenzulegen seien. Die Kritik des Erstkorrektors sei lediglich pauschal erfolgt. Der Klägerin sei so nicht möglich, dessen Bewertung insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen eventueller Mängel nachzuvollziehen. Daher überspanne das Verwaltungsgericht auch die Substantiierungsanforderungen gegenüber der Klägerin. Anhand der Äußerungen des Erstkorrektors sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Prüfungsbewertung vorgenommen wurde, es handele sich um unsubstantiierte Behauptungen, die weder an konkreten Mängeln festgemacht worden seien, noch irgendeine Darlegung anhand der Klausur erfahren hätten. Der Zweitkorrektor habe der Erstkorrektur zugestimmt, damit seien beide Voten nicht hinreichend begründet.
1. Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin mit diesen Ausführungen in der Zulassungsbegründung den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 ergebenden Darlegungspflichten genügt, da schon fraglich ist, ob ihre lediglich schlagwortartigen Ausführungen den Anforderungen an eine vertiefte Auseinandersetzung mit den die angegriffene Entscheidung tragenden Gründen gerecht wird, vermag die Klägerin jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu wecken.
a) Die Erstkorrektur von Aufgabe Nr. 1 ist ausreichend begründet.
aa) Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13. Oktober 2003 (GVBl S. 758) in der hier maßgeblichen Fassung vom 14. Juni 2017 (GVBl S. 274) werden die schriftlichen Prüfungsarbeiten je von zwei Prüfern selbständig mit einer Einzelnote bewertet. Aus dem in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Recht auf effektiven Rechtsschutz ergibt sich eine Pflicht zur schriftlichen Begründung dieser Bewertung. Gegenstand dieses Rechtsschutzes ist das Recht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG). Dessen effektive Wahrnehmung setzt voraus, dass Prüfer die tragenden Erwägungen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben, schriftlich festhalten.
Die Begründung einer Prüfungsbewertung muss ihrem Inhalt nach so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Benotung wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie die Möglichkeit einer sich daran anschließenden gerichtlichen Kontrolle. Denn die Gerichte können die Bewertung der Prüfungsarbeit in dem vom Bundesverfassungsgericht geforderten Umfang (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 u.a. – juris Rn. 55) nur dann kontrollieren, wenn die tragenden Gründe der Prüfer hinreichend zu erkennen sind. Zugleich kann der Betroffene nur bei Vorliegen einer Begründung substantiierte Einwendungen gegen die Prüfungsbewertung geltend machen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1994 – 6 C 5.93 – juris Rn. 33; U.v. 9.12.1992 – 6 C 3.92 – juris Rn. 24 f.). Allerdings dürfen an Inhalt und Umfang einer Begründung nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Eine nur kurze, aber verständliche Begründung ist daher nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3.92 – juris Rn. 28, 30; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 706 ff.) Entscheidend ist, dass der Prüfling anhand der Begründung die grundlegenden Gedankengänge des Korrektors nachvollziehen kann.
bb) Hieran gemessen sind die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Erstkorrektur von Aufgabe Nr. 1 nicht zu beanstanden. Es hat insbesondere den an die Begründungspflicht anzulegenden Maßstab zutreffend definiert.
Die Klägerin weist unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1994 – 6 C 5.93 – (juris Rn. 35, 36) darauf hin, dass eine Prüfungsbewertung dann unzureichend begründet sei, wenn sie lediglich “pauschal Kritik” übe. Jedoch erläutert die Zulassungsbegründung nicht, warum die in der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts getroffenen Feststellungen, denen eine sog. Themenklausur zu Grunde lag, bei deren Bewertung die Besonderheit dieser atypischen Aufgabenstellung zu beachten war, ohne Weiteres auf den hier vorliegenden Fall einer klassischen Aufgabenstellung (Falllösung) übertragen werden können. Allein mit der undifferenzierten Behauptung, die Korrektur sei ihr nicht nachvollziehbar, vermag die Klägerin nicht, die zutreffende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Erstkorrektur von Aufgabe Nr. 1 ausreichend begründet wurde, in Zweifel zu ziehen.
Die angegriffene Erstkorrektur besteht aus einer vorangestellten zweiseitigen Lösungsskizze in Form einer Gliederung, auf der die Bearbeitung der klägerischen Falllösung u.a. unter Verwendung der üblichen Korrekturzeichen handschriftlich vermerkt wurde, sowie einer handschriftlichen zusammenfassenden Würdigung. Insbesondere wird aus der Lösungsskizze zweifellos deutlich, welchen Aufbau der Prüfer vorausgesetzt hat und welche Einzelfragen zu erörtern gewesen wären. Anhand der Vielzahl der auf der Lösungsskizze vermerkten “Fehlzeichen” ist zu erkennen, dass die Klägerin einen Großteil der Klausurprobleme nicht bearbeitet hat. Dass sich dies nachteilig auswirkt, liegt auf der Hand, zudem weist der Erstkorrektor in seiner zusammenfassenden Würdigung erneut auf diese “weitreichenden Lücken” hin. Auch die Rüge, aufgrund der Anmerkungen “in etwa”, “i. Ergebnis”, “teilweise schief” sei es der Klägerin nicht möglich, die Bewertung ihrer Arbeit nachzuvollziehen, überzeugt nicht. Denn diese Korrekturbemerkungen sind in der Zusammenschau mit dem jeweils in Bezug genommenen Gliederungspunkt der Lösungsskizze hinreichend konkret und verständlich und ermöglichen daher der Klägerin eine Reflexion ihrer Prüfungsleistung als unvollständig bzw. nur teilweise (zu) treffend.
Mit ihrem Vorbringen, die Äußerungen des Erstkorrektors in dessen zusammenfassender Würdigung seien unsubstantiierte Behauptungen, die nicht an konkreten Mängeln festgemacht würden, vermag die Klägerin ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzuzeigen. Da die vorliegende Erstkorrektur die Prüfungsleistung der Klägerin zunächst anhand der genannten ausführlichen Gliederung bewertete, ist nicht zu beanstanden, dass die zusammenfassende Würdigung lediglich eine abschließende Einordnung der Leistung gibt, ohne deren einzelne Defizite erneut aufzuzählen. Aus der Zusammenschau der Gesamtkorrektur wird eindeutig ersichtlich, aufgrund welcher Kriterien der Erstkorrektor zur Benotung der Arbeit als “ungenügend” gelangte.
Soweit die Klägerin vorbringt, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Substantiierung ihrer Rügen überspannt, geht dies ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Ausführungen zum geforderten Inhalt einer Begründung von Prüfungsbewertungen festgestellt, dass diese einen Prüfling in die Lage versetzen müsse, seine Rechte wirksam geltend zu machen und konkrete Einwendungen anzubringen. Dies habe die Klägerin zwar unterlassen und sich auf “abstrakt-generelle Floskeln” beschränkt. Das Verwaltungsgericht hat sich jedoch mit den von der Klägerin vorgebrachten Einwänden inhaltlich befasst. Hierzu verhält sich die Klägerin in der Zulassungsbegründung nicht weiter.
b) Der Zweitkorrektor hat sich mit der Erstkorrektur einverstanden erklärt. Auch dies ist – entgegen den klägerischen Ausführungen – nicht zu beanstanden. Schließt sich der Zweitkorrektor der Begründung des Erstkorrektors an, muss er diese nicht mit eigenen Worten wiederholen, sondern es reicht – wie hier – die kurze Bemerkung, dass er “einverstanden” sei (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1994 – 6 C 5.93 – juris Rn. 38; OVG NW, B.v. 20.12.2011 – 14 E 1274/11 – juris Rn. 4; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, Rn. 711).
II. Bezüglich der Korrektur der Aufgabe Nr. 2 bringt die Klägerin vor, die Kritik des Erstkorrektors sei an verschiedenen Stellen zu pauschal, dies ermögliche es ihr nicht, die Bewertung im Ergebnis nachzuvollziehen, insbesondere lege die Anmerkung “,unvermittelte’ und,unnötig kompliziert[e]’ Prüfung der Anfechtung” sowie die Anmerkung zur klägerischen Bearbeitung des Themenkomplexes “Herstellerwerbeprospekt” weder den entsprechenden Mangel dar, noch sei ein Hinweis auf eine zutreffende Bearbeitung gegeben. Da der Zweitkorrektor dem Votum des Erstkorrektors vollständig zugestimmt habe, seien beide Voten nicht ausreichend begründet. Hiermit dringt sie nicht durch.
1. Die Ausführungen der Klägerin genügen schon den Anforderungen an die Darlegungspflicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Die Zulassungsbegründung erläutert nicht, aus welchen Gründen die Klägerin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für ernstlich zweifelhaft hält, sondern stellt lediglich ihre eigene Rechtsauffassung zur Rechtmäßigkeit der Prüfungsbewertung dar. Ihre auf Aufgabe Nr. 2 bezogenen, circa halbseitigen Ausführungen erschöpfen sich in einer partiellen Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags und setzen sich an keiner Stelle in der vorliegend gebotenen Tiefe mit den ausführlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu Aufgabe Nr. 2 (UA S. 11 unten bis S. 14 Mitte) auseinander. Substantiierte Gründe, die zu ernstlichen Zweifeln an deren Richtigkeit führen, legt sie mit ihrem Vorbringen nicht dar.
2. Darüber hinaus liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bezüglich Aufgabe Nr. 2 auch nicht vor.
a) Die Erstkorrektur von Aufgabe Nr. 2 ist ausreichend begründet.
Der Senat teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Begründung der Erstbewertung “ausführlich und geradezu vorbildlich” ist. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Erstkorrektor zunächst einen umfangreichen allgemeinen Erwartungshorizont vorangestellt und sodann, daran orientiert, die Prüfungsleistung der Klägerin im Einzelnen ausführlich bewertet und eingeordnet hat. Diesen zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Antragsbegründung nichts Substanzielles entgegengesetzt. Mit dem im Wesentlichen unsubstantiierten Vorwurf, die Kritik der Erstkorrektur sei an “verschiedenen Stellen zu pauschal”, dringt die Klägerin nicht durch. Warum es der Klägerin anhand der vierseitigen Ausführungen des Erstkorrektors nicht möglich sein soll, die Bewertung im Ergebnis nachzuvollziehen, ist unverständlich. Der im Rahmen der Zulassungsbegründung erneut angegriffene Satz “Von den genannten Punkten erkennt Verf. zu wenige”, ist eindeutig als “Obersatz” zu verstehen, der das Ergebnis der nachfolgenden Analyse und Einzelbewertung der Bearbeitung der Klägerin anhand der im Erwartungshorizont dargestellten Einzelprobleme vorwegnimmt. Der Erstkorrektor zählt die (zahlreichen) Mängel der Arbeit ausdrücklich und jeweils in Bezug zum vorangestellten Erwartungshorizont ausführlich und nachvollziehbar dar. Die gewählten Formulierungen bringen die Schwächen der Arbeit deutlich zum Ausdruck. Anders als die Klägerin meint, erfordert die Begründung von Prüfungsbewertungen keine Hinweise darauf, wie eine Bearbeitung richtigerweise hätte erfolgen müssen.
b) Der Zweitkorrektor hat sich mit der Erstkorrektur einverstanden erklärt. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht zu beanstanden und gilt insbesondere, wenn, wie vorliegend, eine sehr ausführliche Begründung der Erstkorrektur vorliegt.
III. Soweit sich die Klägerin gegen die Bewertung von Aufgabe Nr. 6 wendet, vermag sie ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu wecken. Sie rügt insoweit, die Begründung sei zu pauschal und oberflächlich, der Korrektor stelle die Fehler der Arbeit nicht genau dar und lasse Hinweise zur zutreffenden Bearbeitung vermissen. Es sei offengeblieben, welche Fragen der Erstkorrektor vermisst habe und was die negative Bewertung rechtfertige. Es sei der Korrektur kein Erwartungshorizont vorangestellt und der Schwierigkeitsgrad nicht eingeordnet worden. Der Klägerin sei nicht nachvollziehbar, wie die Note zustande gekommen sei, da keine Schwerpunkte genannt worden seien.
1. Auch dieses Vorbringen genügt schon nicht den Anforderungen an die Darlegungspflicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Klägerin referiert knapp ihre eigene Rechtsauffassung, ohne sich im Ansatz mit den ausführlichen Feststellungen der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu Aufgabe Nr. 6 auseinander zu setzen. Substantiierte Gründe, die zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils führen, legt sie mit diesem Vorbringen gerade nicht dar.
2. Zudem stellt die Klägerin im Zulassungsverfahren die vom Verwaltungsgericht zur Begründung des angefochtenen Urteils angeführten Erwägungen hinsichtlich Aufgabe Nr. 6 auch insoweit nicht ernstlich in Frage und zeigt keine Gesichtspunkte auf, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.
a) An den oben dargestellten Grundsätzen gemessen, greift die Rüge, die Begründung der Bewertung sei zu pauschal, nicht durch. Der Erstkorrektor hat seine Prüfungsbewertung ausreichend, sowohl durch Randbemerkungen als auch durch eine abschließende, schriftliche Zusammenfassung begründet. Aus der Zusammenschau dieser Begründungselemente wird deutlich, dass die Arbeit der Klägerin an einer Vielzahl von Mängeln leidet. Insbesondere die von der Klägerin angegriffene Formulierung zur fehlerhaften Prüfung der Passivlegitimation ist nicht zu beanstanden. Die Korrektur bringt klar zum Ausdruck, dass die von der Klägerin angenommene Passivlegitimation der Gemeinde “verfehlt” war. Im Rahmen der Zusammenfassung stellt der Korrektor heraus, dass es sich hierbei auch um einen erheblichen Fehler handelt. Der Erstkorrektor hat die Kriterien, die zur (negativen) Bewertung der diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin geführt haben, benannt und eingeordnet. Damit ist diese Prüfungsbewertung hinreichend begründet.
Soweit die Klägerin vorbringt, die Begründung stelle nicht dar, was sie “falsch gemacht” habe und wie eine zutreffende Bearbeitung gewesen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus der Lektüre der Begründung der Erstbewertung unzweifelhaft und ganz ausdrücklich ergibt, dass die Prüfungsleistung der Klägerin an erheblichen Mängeln im Bereich der Sachentscheidungsvoraussetzungen und der Begründetheitsprüfung leidet. Diese sind – entgegen der klägerischen Ausführungen – explizit aufgeführt. Die Begründung nimmt des Weiteren – ebenfalls entgegen der Auffassung der Klägerin – auch eine Gewichtung der Mängel vor. So wird deutlich, warum die unzutreffende Bearbeitung der Passivlegitimation sowie die “massive” Vernachlässigung des “zentralen Problems Drittschutz” und der unsystematische Aufbau der Rechtswidrigkeitsprüfung besonders schwer wogen. Zusammenfassend kommt der Erstkorrektor zum Ergebnis, dass die Klägerin “nur sehr wenige Probleme des Sachverhaltes” sehe und es ihr zu selten gelinge, diese überzeugenden Lösungen zuzuführen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es nicht erforderlich, als Bestandteil der Bewertungsbegründung vorab einen Erwartungshorizont zu formulieren (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, Rn. 710). Die Begründung soll Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung aufzeigen. Sie muss nicht die richtige Falllösung darstellen. Auch gibt es keine Verpflichtung, den Schwierigkeitsgrad einer Prüfungsarbeit in der Begründung darzulegen (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, Rn. 706).
b) Mit ihren gegen die Begründung der Zweitkorrektur vorgebrachten Argumenten dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch. Der Zweitkorrektor hat sich mit der Erstkorrektur einverstanden erklärt und diese Einschätzung (handschriftlich) begründet. Wie oben ausgeführt, ist ein Zweitvotum schon dann ausreichend begründet, wenn es sich der Begründung des Erstvotums anschließt. Vorliegend hat der Zweitkorrektor die Gründe, aufgrund derer er zu seiner Einschätzung gelangte, darüber hinaus gesondert dargelegt. Damit ist dem Begründungserfordernis in jedem Fall entsprochen.
IV. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Neubewertung der Aufgaben Nr. 1, 2 und 6 hat, ist daher nicht zu beanstanden. Da sie auch in der Aufgabe Nr. 5 lediglich eine Punktzahl von 2,0 erreicht hat und diese Prüfungsentscheidung bestandskräftig geworden ist, kommt es vorliegend nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob bezüglich der ebenfalls angefochtenen Aufgaben Nr. 3 und Nr. 4 ein Anspruch auf Neubewertung besteht. Denn eine Zulassung zur mündlichen Prüfung kann sie nur erreichen, wenn sie neben einem Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,80 Punkten nicht in mehr als drei Prüfungsarbeiten eine geringere Punktzahl als 4,0 erreicht hat (§ 31 Abs. 2 Satz 1 JAPO). Hieran fehlt es.
C. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 bzw. Abs. 3 VwGO scheidet aus. Die Klägerin hat bezogen auf die Aufgaben Nr. 1, 2 und 6 keinerlei Gründe dargelegt, aus denen eine Berufung wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten oder wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen wäre (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Sie hat auf diese Zulassungsgründe nur im Rahmen ihrer zusammenfassenden Einleitung (vgl. Schriftsatz v. 6.3.2020 Gliederungspunkt II.) Bezug genommen, ohne dies im Weiteren darzulegen. Lediglich hinsichtlich Klausur Nr. 4 finden sich etwas konkretere Ausführungen. Hierauf kommt es jedoch – wie dargestellt – nicht entscheidungserheblich an.
D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Eyermann, VwGO – wie Vorinstanz).
Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben