Verwaltungsrecht

Landesinterne Umverteilung in Gemeinschaftsunterkunft

Aktenzeichen  M 24 K 16.3630

Datum:
7.11.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 134133
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
DVAsyl-2016 § 9
VwGO § 52 Nr. 2 S. 3
AsylG § 53

 

Leitsatz

1 Für eine Anfechtungsklage gegen eine landesinterne Umverteilung in eine Gemeinschaftsunterkunft ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Gemeinschaftsunterkunft liegt. (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Anfechtungsklage gegen eine landesinterne Umverteilung in eine Gemeinschaftsunterkunft fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Beteiligten sich außergerichtlich über einen freiwilligen Umzug dorthin verständigen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Die Klage ist im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung unzulässig geworden und bleibt deshalb erfolglos.
Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Klagepartei und die Beklagtenpartei wurden entsprechend angehört. Gegen diese Verfahrensweise wurden keine Einwände erhoben.
Das Verwaltungsgericht (VG) München ist entscheidungsbefugt, insbesondere örtlich zuständig nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Es handelt sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz (AsylG), weil für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich jedenfalls auch § 53 AsylG ist (vgl. VG München, Kammerbeschluss vom 24.6.2015 – M 24 K 15.2322 – juris Rn. 3-6 m.w.N.). Dabei hatte die Kl. in dem (für die Bestimmung der örtlichen gerichtlichen Zuständigkeit gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG – maßgeblichen) Zeitpunkt des Klageeingangs aufgrund des sgB ihren Aufenthalt in der GU …, mithin im Gerichtsbezirk des VG München zu nehmen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO), zumal die in der Hauptsache erhobene Klage kraft Gesetzes keine a.W. hat (§ 75 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).
Der Einzelrichter ist gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung berufen, nachdem die innerhalb des VG München zuständige Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. September 2016 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung in der Sache ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG der Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung.
2. Die Klage war zwar ursprünglich zulässig als Anfechtungsklage, insbesondere statthaft erhoben worden, und zwar hinsichtlich Nr. 1 und 2 des sgB gemäß § 42 Abs. 1 VwGO sowie hinsichtlich der vollstreckungsrechtlichen Maßnahmen der Nr. 3 und 4 des sgB gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG).
Allerdings ist zwischenzeitlich das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfallen, weil sich die Kl. außergerichtlich mit der Bekl. über einen freiwilligen Umzug nach … verständigt hat, wie es aus dem Schreiben der Kl. vom 9. Oktober 2016 einerseits und der Zusicherung der ROB vom 12. Oktober 2016 andererseits hervorgeht. Dadurch dass die Kl. in ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2016 unter anderem ausführte, dass sie am 28. Oktober 2016 freiwillig nach … reisen „möchte“, hat sie hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der sgB ab diesem Termin mit ihren Vorstellungen nicht (mehr) in Widerspruch steht. Dem ist der Bekl. mit der Zusicherung im ROB-Schreiben vom 12. Oktober 2016 nachgekommen.
Es ist vor diesem Hintergrund im Hinblick auf den sgB kein Klagebegehren (§ 88 VwGO) der Kl. mehr ersichtlich, das mit der vorliegenden Klage erreicht werden könnte. Infolge dessen besteht für die von der Klagepartei gleichwohl aufrecht erhaltene (nicht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO für erledigt erklärte) Klage kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, weshalb die Klage schon aus prozessualen Gründen abzuweisen ist.
4. Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO hat die vollständig unterlegene Kl. die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).


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