Verwaltungsrecht

Langjährige Abwesenheit aus Somalia als individuell gefahrerhöhender Umstand

Aktenzeichen  M 11 K 17.38867

Datum:
19.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 21829
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4

 

Leitsatz

1. Allein die Zugehörigkeit zur Minderheit der Shanshi bzw. der Reer Hamar begründet in Somalia keine berechtigte Furcht vor Verfolgung. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine langjährige Abwesenheit aus dem somalischen Bundesstaat South-West und das Fehlen jeglicher Bindungen dorthin begründen einen individuellen gefahrerhöhenden Umstand, der einen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes begründet, zumal unter diesen Umständen auch Mogadischu als interner Schutz ausscheidet. (Rn. 31 – 33) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. April 2017 wird in Nummer 3 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat teilweise Erfolg.
1. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die vom Kläger beim Bundesamt geschilderten Übergriffe und Diskriminierungen haben vor der zweiten Ausreise des Klägers in den Jemen im Jahr 2000 stattgefunden und liegen deshalb bereits 20 Jahre oder mehr zurück. Es ist nicht erkennbar, dass einer der damaligen Akteure – die der Kläger auch nicht näher bezeichnet oder gar namentlich benannt hat – den Kläger nach einer so langen Zeit im Falle einer Rückkehr nach Somalia konkret im Visier haben könnte.
Nach der Ausgangslage ist auch nicht anzunehmen, dass der Kläger allein deshalb, weil er der Minderheit der Shanshi angehört, im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion (* … / …*) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit konkret mit aylerheblichen Übergriffen anderer Clans oder anderer Akteure rechnen muss. Die Shanshi stehen letztlich außerhalb des Clansystems und werden den Reer Hamar zugerechnet (vgl. Danish Immigration Service, Human rights and security in central and southern somalia, März 2004, S. 39; Jan Abbink, The Total Somali Clan Genealogy (second editon), 2009, S. 37; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Minderheiten in Somalia, Juli 2010, S.8), wobei „Reer Hamar“ nur eine Herkunftsbezeichnung ist (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Minderheiten in Somalia, Juli 2010, S.8 unter Zitierung einer Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde vom 17. März 1998). Aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 2. April 2020 (S. 12 f.) geht zwar hervor, dass einzelne ethnische Minderheiten, zu denen auch die Reer Hamar zählen, unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen leben müssen und sich, weil sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfältiger Weise von der übrigen Bevölkerung, nicht aber systematisch von staatlichen Stellen, wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt werden. Daraus kann man aber nicht schließen, dass ein somalischer Staatsangehöriger allein deshalb, weil er einer dieser Minderheiten angehört, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit konkret mit asylerheblichen Übergriffen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur jeweiligen Minderheit rechnen muss. Auch anderen Erkenntnisquellen, die sich zur Situation der Reer Hamar bzw. allgemein zu ethnischen Minderheiten in Somalia äußern, ist derartiges nicht zu entnehmen (vgl. Gundel, Clans in Somalia, 2009, S. 19 f.; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – öBFA -, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia, Stand 20. November 2019, S. 81 ff.).
Insgesamt hat der Kläger deshalb keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
2. Die Klage ist jedoch im Hilfsantrag begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes.
a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu bejahen.
Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist dabei der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr, in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9/08 – BVerwGE 134, 188 = juris Rn. 17). Im vorliegenden Fall ist auf die in der Region Lower Shabelle gelegene Gegend um die Stadt … (andere Schreibweise: …*) bzw. den wenige Kilometer südwestlich von … gelegenen kleineren Ort … abzustellen, woher der Kläger nach seinen glaubhaften Angaben stammt. Einen engeren Bezug zu einer anderen Gegend Somalias hat der Kläger nicht. Nach Ansicht des Gerichts ist auch nicht deshalb auf Mogadischu oder eine andere – besser stabilisierte – Region in Somalia abzustellen, weil der Kläger zuletzt viele Jahre außerhalb Somalias gelebt hat. Der Kläger hat jedenfalls vor seiner letzten Ausreise aus Somalia etwa vier Jahre und insgesamt von seinen ca. ersten 20 Lebensjahren ca. 15 Jahre in seiner Herkunftsregion gelebt, so dass das Abstellen auf diese Region sachgerecht ist.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) besteht in Süd- und Zentralsomalia nach wie vor ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
Der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. April 2020 formuliert als zentrale Aussagen zur allgemeinen politischen Situation, dass das Land den Zustand eines failed state überwunden habe, aber ein sehr fragiler Staat ohne flächendeckende effektive Staatsgewalt bleibe (Lagebericht, S. 4). In den Gliedstaaten Süd- und Zentralsomalias – wo sich … und … befinden – herrsche in vielen Gebieten Bürgerkrieg und die somalischen Sicherheitskräfte kämpften mit Unterstützung der Militärmission der Afrikanischen Union (AMISOM) gegen die radikalislamistische Al-Shabaab-Miliz (Lagebericht, S. 5).
Der Kläger wäre im Falle einer Rückkehr nach … bzw. … im Rahmen dieses Konflikts einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt. Für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG genügt es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung führt. Vielmehr ist zu prüfen, ob von einem bewaffneten Konflikt in der Zielregion für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr ausgeht, die sich in der Person des Klägers so verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr darstellt. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben kann dabei auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruhen, wie etwa berufsbedingter Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen Zugehörigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – BVerwGE 136, 360 = juris Rn. 33; U.v. 17.11.2011 − 10 C 13/10 – NVwZ 2012, 454 = juris Rn. 18). Beim Fehlen individueller gefahrerhöhender Umstände kann eine Individualisierung ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, was ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt voraussetzt (BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – NVwZ 2012, 454 = juris Rn. 19). Für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte bedarf es dabei neben einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos einer wertenden Gesamtbetrachtung. Der bei Bewertung der entsprechenden Gefahren anzulegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei der Prüfung der tatsächlichen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK.
Eine verlässliche Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt ist für Süd- und Zentralsomalia jedenfalls außerhalb von Mogadischu mangels belastbarer Zahlen nicht möglich. Es gibt Erhebungen zu Vorfällen, nicht aber zur Anzahl von Todesopfern und Verletzten (vgl. die Erhebung bewaffneter Zusammenstöße 2011-2015, und terroristischer Gewalt in den großen Städten 2012-2015 bei öBFA, Analyse der Staatendokumentation Somalia – Lagekarten zur Sicherheitslage – v. 12.10.2015, S. 13 ff.). Insgesamt ist aber weiterhin von einem sehr hohen Gewaltniveau und einer großen nicht erfassten Anzahl von Verletzten und Getöteten auszugehen (vgl. BayVGH, U. v. 7.4.2016 – 20 B 14.30101 – juris Rn. 25). Die aktuelle Lage in Süd- und Zentralsomalia (außerhalb von Mogadischu) ist nach wie vor unübersichtlich und uneinheitlich. Von einer wesentlichen und ausreichend dauerhaften (vgl. Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU) Verbesserung der Sicherheitslage kann daher trotz einer gewissen Stabilisierung nicht ausgegangen werden. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz Al-Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al-Shabaab oder anderer Milizen (öBFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia, Stand 20. November 2019, S. 17). Al-Shabaab hat sich ihre operative Stärke und ihre Fähigkeiten bewahrt und führt weiterhin Angriffe auf Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze durch (öBFA, a. a. O., S. 16). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (öBFA, a. a. O., S. 17). Ferner kommt es auch immer wieder zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander, wobei die Sicherheitslage durch eine große Anzahl lokaler und sogar föderaler Milizen verkompliziert wird und es auch immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Milizen einzelner Sub-Clans und religiöser Gruppierungen gibt (öBFA, a. a. O., S. 17).
Speziell für den Bezirk … besteht die Auskunftslage, dass er – neben … und … – nach wie vor stark von Gewalt betroffen ist, weil das Gebiet zwischen diesen Städten im Fokus von al Shabaab liegt (öBFA, a. a. O., S. 17, 25). Merka selbst ist zwar nominell von der Regierung übernommen worden; nach wie vor gibt es dort aber eine größere Präsenz von al Shabaab und Stadtbewohner werden immer wieder von beiden Seiten – Regierung und al Shabaab – mit Spionagevorwürfen konfrontiert (öBFA, a. a. O., S. 25 f.).
Nach dem vorliegenden Zahlenmaterial (vgl. öBFA, a. a. O. S. 27 f.) gab es in dem gesamten Bundesstaat South-West (Regionen Bakool, Bay und Lower Shabelle) im Jahr 2018 insgesamt 83 registrierte Vorfälle mit zivilen Todesopfern, wobei der größte Anteil (53 Vorfälle) auf die Region Lower Shabelle fiel. Der Statistik ist gegenüber den Vorjahren eine gewisse Verbesserung zu entnehmen, das Gewaltniveau ist aber in etwa immer noch so hoch wie im Jahr 2013. Angesichts der anzunehmenden gesamten Einwohnerzahl des Bundesstaates South-West (etwa 2,36 Millionen Einwohner im Jahr 2014; vgl. öBFA, a. a. O., S. 27) bewertet das Gericht die Auskunftslage insgesamt dahingehend, dass in der Herkunftsregion des Klägers nicht schon jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt wäre.
Beim Kläger liegen allerdings individuell gefahrerhöhende Umstände vor, die dazu führen, dass er bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion im Vergleich zur dort lebenden Zivilbevölkerung einem erhöhten Risiko ausgesetzt wäre, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen des bewaffneten Konflikts zu werden. Der Kläger ist nach seinen glaubhaften Angaben seit 20 Jahren nicht mehr in Somalia gewesen, sodass er aufgrund der Veränderungen, die in der Herkunftsregion des Klägers seitdem eingetreten sind, mit der dortigen Situation praktisch überhaupt nicht vertraut ist. Da er nach seinen glaubhaften Angaben in seiner Herkunftsregion keine Angehörigen mehr hat und zudem einer kleinen Minderheit angehört, die von den anderen Bevölkerungsgruppen typischerweise ausgegrenzt wird (s. o.), wäre er bei einer Rückkehr völlig auf sich allein gestellt und hätte niemandem, der ihm gerade in den ersten Monaten, bis er sich wieder eingelebt hat, hilft. Das Risiko, dass der Kläger nach einer Rückkehr die Gefahr, die von bestimmten Personen und Gruppierungen für ihn ganz allgemein, bei bestimmten Verhaltensweisen oder beim Aufsuchen bestimmter Orte ausgeht, falsch einschätzt und er deshalb Opfer willkürlicher Gewalt wird, ist daher insgesamt gegenüber der ortsansässigen Bevölkerung deutlich erhöht.
Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG sind daher im vorliegenden Einzelfall zu bejahen.
b) Vom Kläger kann auch nicht zumutbar erwartet werden, dass er sich in einem anderen Landesteil niederlässt, wo für ihn keine Gefahrensituation im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG besteht (vgl. § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e AsylG). Insbesondere scheidet Mogadischu als interne Fluchtalternative aus. Der Kläger ist auch mit der dortigen Situation wegen seiner 20jährigen Abwesenheit von Somalia in keiner Weise vertraut und wäre auch dort als Angehöriger einer ausgegrenzten Minderheit völlig auf sich allein gestellt. Angesichts dieser Gesamtumstände kann von ihm nicht zumutbar erwartet werden, dass er sich alleine in Mogadischu niederlässt. Davon ging im Ergebnis auch das Bundesamt aus, weil es dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG zugesprochen hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.


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