Verwaltungsrecht

Leistungen, Arbeitslosengeld, Einkommen, Jobcenter, Kindergeld, Nachzahlung, Berufung, Bescheid, Gerichtsbescheid, Kinderzuschlag, Grundsicherungsleistungen, Verpflichtungsklage, Verfahren, Beiladung, Arbeitslosengeld II, Anspruch auf Arbeitslosengeld, erstinstanzliche Entscheidung

Aktenzeichen  S 9 BK 10/20

Datum:
26.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 51516
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Da die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, hat das Gericht von der Möglichkeit, durch Gerichtbescheid nach § 105 SGG zu entscheiden, Gebrauch gemacht. Die Beklagte hat ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erteilt. Die Kläger wurden zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Die Klage der Kläger ist unzulässig.
Hinsichtlich eines Anspruch auf Erweiterung der Leistungen für Dezember 2012 ist die anderweitige Rechtshängigkeit im Verfahren S 9 BK 11/19 zu berücksichtigen. Das Gericht hat bereits mit Gerichtsbescheid vom 21. April 2020 (S 9 BK 11/19) über diesen Streitgegenstand entschieden. Diese Entscheidung ist aufgrund der Beantragung einer mündlichen Verhandlung durch die Kläger noch nicht rechtskräftig. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergeht eine abschließende erstinstanzliche Entscheidung zum o. g. Streitgegenstand.
Im Hinblick auf einen Anspruch auf Verzinsung der Nachzahlung der Grundsicherungsleistungen für Dezember 2012 besteht kein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger. Das angestrebte Ergebnis kann auf einfachere Weise erreicht werden (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, Vor § 51, Rdnr. 16a – BAYERN.RECHT). Ein Vorgehen gegen die Beklagte ist rechtsmissbräuchlich, da sie vom Bayerischen Landessozialgericht nicht zu Leistungen für Dezember 2012 verurteilt worden ist. Eine Notwendigkeit der Beiladung des Jobcenters H. ist unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten erkennbar. Seit dem Antrag der Kläger vom 25. April 2020 (nachts) sind nur vier Wochen bzw. 19 Werktage ergangen. Die Fristen des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG – sechs Monate nach Ablauf des Antrags – sind erkennbar noch nicht abgelaufen. Aus der zeitgleichen Einreichung eines Eilantrags sowie der hier vorliegenden Hauptsacheklage sowie eines Antrags auf Verzinsung beim Jobcenter H. sind Anhaltspunkte für ein querulatorisches Verhalten der Kläger zu erkennen. Eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Gerichte durch die Kläger ist nicht zulässig.
Folglich war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.


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