Verwaltungsrecht

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Aktenzeichen  33 O 1530/20 Ver

Datum:
19.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 11745
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Kempten
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert wird auf 11.251,04 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Kempten (Allgäu) örtlich gem. § 215 Abs. 1 S. 1 VVG zuständig. Der Feststellungsantrag des Klägers zu 1. auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19) zulässig. Zwar ist der Kläger nunmehr im Basistarif versichert und muss somit zukünftig keine Zahlungen auf die Beitragsanpassungen mehr leisten, jedoch ist die begehrte Feststellung eine Vorfrage für den Leistungsantrag und ist als Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig.
Ebenso ist der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Herausgabe von Nutzungen (3.) zulässig und scheitert insbesondere nicht am Vorrang der Leistungsklage. Die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus den nach Ansicht der Klagepartei rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteilen sind für den Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung nur teilweise bezifferbar, sodass es an der Zumutbarkeit der Erhebung einer Leistungsklage fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, NJW 2019, 919).
II.
Der Feststellungsantrag zu 1. ist unbegründet. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rückzahlung von erfolgten Zahlungen auf die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen zu, da diese wirksam sind.
1. Die Beitragserhöhungen sind formell wirksam, insbesondere sind sie ausreichend im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG begründet worden. In der Entscheidung vom 16.12.2020, NJW 2021, 378 stellt der BGH fest, dass die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die neue Festsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 1 VVG veranlasst hat, erfordert. Der Versicherer muss dagegen nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst hat, wie z.B. des Rechnungszinses anzugeben. Das ergibt die Auslegung des § 203 Abs. 5 VVG aus dem Wortlaut der Norm, der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Zur weitergehenden Begründung wird auf die umfassende Begründung des BGH in der angeführten Entscheidung vom 16.12.2020, der sich die Kammer vollumfänglich anschließt, verwiesen. Vorliegend wurden in den Mitteilungen zu den Beitragserhöhungen als Anpassungsgrund jeweils ausdrücklich die Versicherungsleistungen bezeichnet.
Aus den Mitteilungen lässt sich auch jeweils entnehmen, dass diese nicht auf dem individuellen Verhalten des Klägers beruhen. In den Begründungen wird allesamt zunächst der Fokus auf den medizinischen Fortschritt und das Verhältnis von Beitragseinnahmen zu den Leistungsausgaben gelegt. Sie lassen nicht den Schluss zu, dass das individuelle Verhalten des Klägers relevant war. Auch die hier erfolgte Angabe des maßgeblichen Grundes dient dem Zweck dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass sein individuelles Verhalten nicht maßgeblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, NJW 2021, 378, beckonline).
Darüber hinaus wird auch deutlich, dass es sich nicht nur um vorübergehende Änderungen handelt, zumal der BGH dies auch nicht als Anforderung an die Anpassungsmitteilung gestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, NJW 2021, 378, beckonline).
2. Die Beitragsanpassungen sind materiell rechtmäßig, insbesondere auch die Erhöhungen vom 01.01.2016 im Tarif und vom 01.01.2019 im Tarif mit jeweils einer Veränderung unter 10%. Die Klagepartei kann mit ihrer Ansicht, dass die der Anpassung zugrundeliegende vertragliche Regelung in den AVB unwirksam sei, nicht durchdringen. Eine vertragliche Anpassung des Schwellenwertes, wie hier auf 5% ist gemäß § 155 Abs. 3 S. 2 VAG gesetzlich möglich. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass § 30 Abs. 2 AVB unwirksam ist, da er dem Versicherer im Falle von vorübergehenden Abweichungen einen Ermessenspielraum eröffnet und dies mit den gesetzlichen Bestimmungen in § 203 Abs. 2 S. 1 VVG und § 155 Abs. 3 S. 2 VAG nicht in Einklang steht, jedoch hat dies nicht die Unwirksamkeit der gesamten Regelung zur Folge. Nach dem sog. Verbot der geltungserhaltenden Reduktion ist es untersagt, die Klausel auf ein nach dem AGB-Recht (gerade noch) zulässiges Maß zurückzuführen. Etwas anderes gilt freilich, wenn eine einzelne Klausel mehrere eigenständige Regelungen enthält und sich die Aufrechterhaltung der zulässigen Teile durch die bloße Streichung der unzulässigen Teile erreichen lässt (sog. „bluepenciltest“) (vgl. Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl., 1. Teil. Nebengesetze, 50. Allgemeine Versicherungsbedingungen, Rn. 113, beckonline). Der Ansicht der Klagepartei, dass die Klausel für sich nunmehr auch unwirksam sei, überzeugt nicht. Die Klausel ist für sich allein verständlich. Soweit das OLG Köln in seinem Urteil vom 22.09.2020 (Az. 9 U 237/19, BeckRS 2020, 28456, beckonline) ausführt, dass wegen der Unwirksamkeit einer insoweit ähnlichen Regelung die mit ihm in untrennbarem Zusammenhang stehende Regelung keinen Bestand haben könne, da andernfalls Beitragsanpassungen auch bei nur vorübergehender Veränderung möglich würden, übersieht die Entscheidung, dass mit dem Passus „und, soweit erforderlich“ die Voraussetzung formuliert ist, dass die Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage als nicht nur vorübergehend anzusehen ist. Damit ist das gesetzlich vorgeschriebene Dauerhaftigkeitsmerkmal in die AVB aufgenommen (vgl. LG Hannover, Urteil v. 29.03.2021 – 19 O 291/20, BeckRS 2021, 5920 Rn. 61, beckonline). Darüber hinaus ergeben sich die übrigen Umstände, die für eine Beitragsanpassung erforderlich sind, auch unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen des § 155 Abs. 3 VAG, und müssten nicht explizit im Text der AVB wiederholt werden, § 306 Abs. 1 BGB.
3. Mangels Erfolgs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Zinsen, Nutzungen und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren.
III.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
IV.
Der Streitwert in Höhe von 11.251,04 € setzt sich aus 4.879,56 € (Antrag Ziff. 1), 5.871,48 € (Antrag Ziff. 2) und 500,00 € (Antrag Ziff. 3) zusammen.


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