Verwaltungsrecht

Maßnahmen zur Beseitigung tierschutzwidriger Zustände

Aktenzeichen  W 8 K 17.536

Datum:
11.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 144493
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1, § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 167
TierSchNutztV § 1, § 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, Nr. 3, § 4 Abs. 1 S. 4
TierSchG § 2
GKG § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1

 

Leitsatz

Ein Tierhalter ist dafür verantwortlich, bereits im Vorfeld den Eintritt von tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen zu vermeiden und darf nicht immer erst, wenn tierschutzwidrige Haltungsbedingungen aufgetreten sind, deren Folgen beseitigen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren betreffend die Nr. 1.5 des Bescheids vom 2. Februar 2016 wird eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

1. Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2011 zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 2 VwGO. Die Verfahrenseinstellung wegen teilweiser Klagerücknahme erfolgt – in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO – nicht durch gesonderten Beschluss, sondern – zusammen mit der Entscheidung über den verbliebenen Klagegegenstand – durch das vorliegende Urteil.
2. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Landratsamts … vom 2. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Statthaft ist die Anfechtungsklage und nicht eine Fortsetzungsfeststellungsklage. Ein erledigendes Ereignis lag im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vor. Zwar war bereits ein Haltungs- und Betreuungsverbot jeder Art von Tieren mit Bescheid vom 29. Mai 2017 erlassen worden, da sich die Ziegen, auf die sich die Anordnungen des Bescheids vom 2. Februar 2016 beziehen, jedoch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung immer noch in der Obhut des Klägers befanden, entfalten die tierschutzrechtlichen Anordnungen weiterhin Wirkungen.
Die Klage ist unbegründet. Das Gericht folgt der Begründung des Bescheids vom 2. Februar 2016 und sieht insoweit von einer Darstellung seiner Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist noch auszuführen:
Die in Nr. 1.1 bis 1.4 des Bescheids vom 2. Februar 2016 enthaltenen Anordnungen sind ausreichend bestimmt nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, insbesondere wurde hinsichtlich der Anordnungen bereits im Tenor im Einzelnen aufgeführt, welche genauer bezeichneten Maßnahmen der Kläger innerhalb welches Zeitraums umzusetzen muss.
Der Einwand des Klägers, für Ziegen sei eine Freilandhaltung auch bei Minusgraden und bei trockener Kälte kein Problem, wenn Unterstände da seien, überzeugt das Gericht nicht. Denn die Veterinäroberrätin Dr. R… erklärt hierzu, es gebe zahlreiche fachliche Stellungnahmen, wonach eine Freilandhaltung von Ziegen im Winter nur unter gewissen – hier nicht gegebenen – Voraussetzungen möglich sei. Ansonsten würde eine Ablammung unterbleiben. Dieser nachvollziehbaren und zutreffenden Einschätzung der Veterinäroberrätin Dr. R… folgt das Gericht aufgrund der vorrangigen Beurteilungskompetenz eines verbeamteten Tierarztes bezüglich der Feststellung und fachlichen Beurteilung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.8.2017 – 9 C 17.1134 – juris Rn. 13 m.w.N.).
Auch hinsichtlich den Feststellungen von Verstößen, die den anderen Anordnungen des Bescheids zugrunde liegen, wird auf die vorrangige fachliche Beurteilungskompetenz der verbeamteten Tierärzte verwiesen, insbesondere wurden die Ergebnisse der Kontrollen, die zu den streitgegenständlichen Anordnungen führten, in entsprechenden Ergebnisprotokollen (vgl. Blatt 42 bis 52 der Behördenakte) ausführlich dokumentiert und bestätigen die Ausführungen in der Begründung des Bescheids.
Soweit der Kläger erklärt, er arbeite situativ Zug um Zug etwa bei der Erstellung des Unterstandes, ist dieser Einwand ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an den von den Veterinären festgestellten Verstößen gegen § 2 TierSchG i.V.m. § 1, § 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3, § 4 Abs. 1 Satz 4 TierSchNutztV zu wecken. Der Kläger lässt durch diesen Einwand vielmehr erkennen, dass er die Aufgabenaufteilung zwischen ihm und der Veterinärbehörde des Landratsamtes verkennt. Die Veterinärbehörde ist zuständig, im Rahmen von Kontrollen festzustellen, ob tierschutzwidrige Haltungsbedingungen vorliegen, und falls tierschutzwidrige Haltungsbedingungen festgestellt wurden, dann die entsprechenden Anordnungen zu treffen. Dagegen ist ein Tierhalter dafür verantwortlich, bereits im Vorfeld den Eintritt von tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen zu vermeiden und darf nicht immer erst im Nachhinein, wenn tierschutzwidrige Haltungsbedingungen aufgetreten sind, deren Folgen beseitigen. Genau dieses nicht zutreffende Verständnis bringt der Kläger zum Ausdruck, wenn er angibt, dass er situativ arbeite. Vorbeugende Maßnahmen wie einen geeigneten Witterungsschutz zu errichten, wenn ein Kälteeinbruch zu erwarten ist, hat der Kläger nicht von selbst trotz jahrelanger Erfahrungen und entsprechenden wiederholten Anordnungen durch die zuständige Veterinärbehörde ergriffen, sondern allenfalls erst nachdem die tierschutzwidrige Situation bereits eingetreten war.
Auch die Klage gegen die weiteren Anordnungen des Bescheids vom 2. Februar 2016 bleibt erfolglos. Zum einen werden klägerseits keine Einwände, die sich nicht nur gegen die tierschutzrechtlichen Anordnungen selbst richten, vorgebracht. Zum anderen sind keine Anhaltspunkte hinsichtlich einer Rechtswidrigkeit der weiteren Anordnungen gegeben.
Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens bezüglich des nicht zurückgenommen Teils der Klage beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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