Verwaltungsrecht

Mitwirkungsobliegenheiten des Klägers; Verfahren auf Gewährung von durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanzierten Zahlungen; Programm zur Förderung von umweltgerechter Landwirtschaft, Erhaltung der Kulturlandschaft, Naturschutz und Landschaftspflege in Thüringen

Aktenzeichen  3 ZKO 278/16

Datum:
5.7.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:OVGTH:2021:0705.3ZKO278.16.00
Normen:
Art 37 Abs 2 UAbs 3 AEUV
EGV 1290/2005
Art 39 EGV 1698/2005
Art 36 Buchst a EGV 1698/2005
Art 1 EGV 1975/2006
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Spruchkörper:
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Leitsatz

1. Einem Beteiligten im Verwaltungsverfahren normativ auferlegte Mitwirkungsobliegenheiten modifizieren die Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärungspflicht.(Rn.10)

2. Soweit die Förderung von Maßnahmen nach dem Programm zur Förderung von umweltgerechter Landwirtschaft, Erhaltung der Kulturlandschaft, Naturschutz und Landschaftspflege in Thüringen zur Voraussetzung hat, dass bei den insoweit maßgeblichen Flächen eine Verbuschung durch geeignete Pflegemaßnahmen verhindert wird (Ziffer 6.7.1.2 lit. c) und g) bzw. Ziffer 6.9.2 lit. g) ThürFörderRiLi-KULAP 2007 (juris: VVTH-780510-TMLNU-20080506-SF)) und daher nur dann gewährt werden kann, wenn eine entsprechende effektive Nutzung der betreffenden Flächen als landwirtschaftliche Fläche, mithin hier als Dauergrünland im Sinne des Unionsrechts gegeben ist, spielt die maßnahmenspezifische Art der Nutzung etwa hier die Beweidung mit Schafen / Ziegen in Form der Hütehaltung keine unmittelbare Rolle.(Rn.20)

Verfahrensgang

vorgehend VG Weimar, 15. März 2016, 8 K 360/13 We

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 15. März 2016 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.674,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides zum Bescheid 2008 vom 12.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2013, mit dem der Beklagte den (Rücknahme- und Rückforderungs-)Bescheid zum Bescheid 2008 – 160640450008-2008-KULZAHL08 – vom 29.03.2011 aufgehoben und die Zuwendungen für 2008 aus dem Programm zur Förderung von umweltgerechter Landwirtschaft, Erhaltung der Kulturlandschaft, Naturschutz und Landschaftspflege in Thüringen (KULAP 2007), Programmteil N (Naturschutzmaßnahmen), Maßnahmen N4 (Pflege von Streuobstwiesen) und N2 (Grünland – Biotoppflege durch Beweidung), (Unter-)Maßnahme N213 (Pflege des Grünlandes mit Schafen / Ziegen auf Mager- und Trockenstandorten) sowie Maßnahme N25 (Schafhutungen und nicht mechanisierbares Grünland), betragsmäßig jeweils neu festgesetzt sowie – in Ansehung des Differenzbetrags zu den in Höhe von insgesamt 24.374,10 EUR bereits an den Kläger ausbezahlten und in Höhe von 3.894,50 EUR bereits zurückgeforderten Fördermitteln – eine (weitere) Rückforderung in Höhe von 20.674,00 € nebst 103,38 € Zinsen und 20,00 € Gebühren geltend gemacht hat. Die Entscheidung zur weiteren Rücknahme und Rückforderung war durch Selbstanzeige des Klägers und durch die Ergebnisse von Vor-Ort-Kontrollen veranlasst, welche der Beklagte im Zeitraum vom 20. bis 22.09.2011 (Maßnahme Direktzahlungen) bzw. vom 10. bis 24.10.2011 (Maßnahme KULAP 2007) durchgeführt hatte und bei denen festgestellt wurde, dass insbesondere für die mit Sammelantrag 2008 zu den Maßnahmen N213 und N4 für eine Förderung aus KULAP 2007 beantragten und zunächst für Fördermittelzahlungen als förderfähig zugrunde gelegten landwirtschaftlichen Flächen des Klägers die Förderbedingungen wegen förderschädlicher Verbuschung nicht gegeben sind. Bezüglich der Maßnahme N25 war, aufgrund einer Selbstanzeige des Klägers, eine Förderfähigkeit nur noch für einen Teil der ursprünglich beantragten Flächen – in einer verbliebenen Größenordnung von 2,21 ha – gegeben. Die nach erfolglosem Widerspruch gegen den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht Weimar mit Urteil vom 15. März 2016 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
II.
Der explizit auf alle Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Deren Voraussetzungen sind nicht ausreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.
1. Zunächst ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass der Senat – anders als das Verwaltungsgericht – davon ausgeht, dass es sich bei dem im streitgegenständlichen Bescheid genannten Bescheiddatum „29.03.2011″ nicht um ein redaktionelles Versehen handelt. Damit wird als aufzuhebender Bescheid ausdrücklich der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid zum Bescheid 2008 – 160640450008-2008-KULZAHL08 – vom 29.03.2011 in Bezug genommen, welchem seinerseits der weitere Rücknahme- und Rückforderungsbescheid zum Bescheid 2008 – 160640450008-2008-KULZAHL08 – vom 24.11.2009 vorausgegangen war. Mit dem streitgegenständlichen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid werden mithin – ausdrücklich bzw. durch eindeutige Bezugnahme auf Feldstücke bzw. auf Berechnungsfaktoren zum prämiengruppenbezogenen Ausweis von Buchungsständen sowie entsprechenden Rückforderungsbeträgen – die grundlegenden (Zahlungs-)Bescheide für 2008 vom 06.10.2009 – 160640450008-2008-KULZAHL08 – über 23.425,10 € bzw. – 160640450011-2008-KULZAHL08 – über 4.843,50 € jeweils – im Ergebnis zu großen Teilen bzw. vollständig – aufgehoben. Die betreffende (Gesamt-)Zuwendung wird in Höhe von 442,00 € (N213: 0,00 €, N25: 442,00 €, N4: 0,00 €) neu festgesetzt und die sich danach ergebende Überzahlung wird – bis auf einen Betrag von 3.258,10 € – zurückgefordert. Die Einbeziehung der auf Grund des (Zahlungs-)Bescheides für 2008 – 160640450011-2008-KULZAHL08 – vom 06.10.2009 gezahlten Zuwendungen resultiert daraus, dass der Kläger (PersonenIDent: 160640450008) – im Wege einer Verpflichtungsübernahme im Jahr 2010 – landwirtschaftliche Flächen seiner Ehefrau (PersonenIDent: 160640450011) übernommen hatte, für die bereits Förderung beantragt, bewilligt und dementsprechend ausgezahlt worden war. Ein Versehen ist mithin allenfalls insoweit gegeben, als im streitgegenständlichen Bescheid im Rahmen der – erneuten – Berechnung des Buchungsstandes – insgesamt, wie auch in Bezug auf die Prämiengruppen N213, N25 sowie N4 – lediglich der, aufgrund des (Zahlungs-)Bescheides für 2008 – 160640450008-2008-KULZAHL08 – vom 06.10.2009 ausgezahlte Betrag über 23.425,10 € Berücksichtigung gefunden hat, wohingegen die bewilligte (Gesamt-)Zuwendung je Prämiengruppe zutreffend ausgewiesen und die zurückzufordernden Beträge für die Prämiengruppen N213 und N25 – nicht jedoch für N4 – korrekt berechnet sind.
2. Dies vorausgeschickt, geben die vorgetragenen Einwände des Klägers weder Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch zu solchen Zweifeln, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht klären und den Ausgang des Berufungsverfahrens als offen erscheinen ließen, so dass aus diesem Grunde die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen wäre.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO die Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden müssen. Dies erfordert eine inhaltliche Befassung mit der angegriffenen Entscheidung die erkennen lässt, welche entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts der Rechtsmittelführer für unzutreffend hält und aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sich dies ergibt. Das Darlegungsgebot erfordert zugleich regelmäßig, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig die Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des Prozessstoffes die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens rechtfertigen sollen.
Diesen Anforderungen genügt der Kläger mit seiner Antragsbegründung nicht. Sein unsubstantiierter und nicht schlüssiger Vortrag führt hier nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auf tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
a) Dies gilt zunächst insoweit, als der Kläger geltend macht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach die Rücknahme der betreffenden, auf Grundlage der Förderrichtlinie des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom 30.04.2008 „Programm zur Förderung von umweltgerechter Landwirtschaft, Erhaltung der Kulturlandschaft, Naturschutz und Landschaftspflege in Thüringen (KULAP 2007)“ (ThürStAnz 2008, S. 781; im Folgenden: ThürFörderRiLi-KULAP 2007) in der im Verpflichtungszeitraum jeweils geltenden Fassung ergangenen, Bewilligungsbescheide in – auch vom Kläger nicht in Frage gestellter – Anwendung des § 48 Abs. 1 ThürVwVfG rechtmäßig sei und diesen nicht in seinen Rechten verletze, sei insofern unrichtig, als es davon ausgehe, dass die streitgegenständlichen Flächen wegen des Grades ihrer Verbuschung nicht förderfähig und mithin die betreffenden Bewilligungsbescheide rechtswidrig seien.
aa) In Bezug auf die (Teil-)Rücknahme der (Zahlungs-)Bewilligungen für die Maßnahme „Schafhutungen und nicht mechanisierbares Grünland“ des Programmteils N „Naturschutzmaßnahmen“ (sog. Prämiengruppe N25, vgl. Ziffer 6.7.5 ThürFörderRiLi-KULAP 2007) verkennt er bereits, dass seine diesbezüglichen Vorhaltungen nicht auf Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führen können. Die Rücknahme der in Bezug auf diese Maßnahme mit (Zahlungs-)Bescheid für 2008 – 160640450011-2008-KULZAHL08 – vom 06.10.2009 festgesetzten Fördermittel beruht, wie auch die – sanktionslose – Rückforderung der entsprechend ausgezahlten Beträge in Höhe von 364,00 €, auf einer Selbstanzeige des Klägers aus dem Jahr 2011 und ist mithin nicht in der förderschädlichen Verbuschung der streitgegenständlichen Flächen begründet, auf die der Kläger insoweit allein rekurriert.
bb) Soweit er ungeachtet dessen im Übrigen – entgegen der im Urteil zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Verwaltungsgerichts – geltend macht, die streitgegenständliche Behördenentscheidung sei gerichtlich voll überprüfbar, da dem Beklagten in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen zu einzelnen Flächen, ob es sich dabei um eine förderfähige Fläche im Sinne der jeweiligen die Fördermittelgewährung regelnden Vorschriften handele, kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum (vgl. hierzu: Urteil des Senats vom 10. Januar 2020 – 3 KO 646/16 – juris Rn. 147 ff. und zuletzt auch das diese Frage klärende Urteil des BVerwG vom 30. März 2021 – 3 C 7.20 – juris Rn. 25 ff.) zukomme, verkennt er, dass es für den vorliegenden Rechtsstreit, auch dann, wenn allein die Rücknahme der (Zahlungs-)Bewilligungen für die (Unter-)Maßnahme N213 „Pflege des Grünlandes auf Mager- und Trockenstandorten mit Schafen / Ziegen in Form der Hütehaltung und dabei Einhaltung eines Tierbesatzes von mindestens 0,5 GVE Schafe / Ziegen je ha Verpflichtungsfläche“ sowie die Maßnahme N4 „Pflege von Streuobstwiesen“ des Programmteils N „Naturschutzmaßnahmen“ (sog. Prämiengruppen N213 und N4, vgl. Ziffern 6.7.1 und 6.9 ThürFörderRiLi-KULAP 2007) in Rede steht, auf diese Fragestellung gar nicht ankommt, da das Verwaltungsgericht im Ergebnis einer – im Hinblick auf die dem Kläger obliegenden Vortrags- und Darlegungslasten hinreichenden – Sachverhaltsermittlung die Überzeugung gewonnen hat, dass die Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Flächen nicht gegeben ist.
Das Verwaltungsgericht stützt nämlich die angegriffene Entscheidung im Ergebnis nicht maßgeblich darauf, dass es wegen eines der Behörde normativ eingeräumten Beurteilungsspielraums daran gehindert sei, die Entscheidung der Behörde bzw. das Vorliegen der insoweit einschlägigen Voraussetzungen vollumfänglich zu prüfen. Vielmehr legt es in seiner Entscheidung zu Recht – jedenfalls auch – ausführlich dar, dass dem Kläger über das gesamte Förderverfahren hinweg normativ Mitwirkungsobliegenheiten auferlegt sind, aus welchen sich – nicht zuletzt für das gerichtliche Verfahren – Darlegungs- und Vortragslasten ableiten die mithin auch die Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärungspflicht modifizieren. Es stützt seine Entscheidung letztlich und tragend darauf, dass der Vortrag des Klägers diesen Anforderungen nicht genügt und zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts mithin feststeht, dass die streitgegenständlichen behördlichen Entscheidungen zur Förderfähigkeit der Flächen des Klägers richtig seien und daher der streitgegenständliche Rücknahme- und Rückforderungsbescheid zum Bescheid 2008 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung als auch in der des Senats ist geklärt, dass auch dann, wenn – wie im vorliegenden Fall (vgl. zuletzt: Urteil des BVerwG vom 30. März 2021 – 3 C 7.20 – a. a. O. Rn. 25 ff.) – von einer uneingeschränkten Sachaufklärungspflicht des Gerichts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 VwGO auszugehen ist, die Pflicht zur (weiteren) Sachaufklärung nicht unbegrenzt ist. Zur Klärung diesbezüglicher Rechtsfragen ist die Zulassung der Berufung daher nicht erforderlich. Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet – auch nach Auffassung des Senats (vgl. Urteil des Senats vom 10. Januar 2020 – 3 KO 646/16 – a. a. O. Rn. 151 f.) – dort ihre Grenze, wo das Vorbringen von Verfahrensbeteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 1 WNB 1/18 – juris Rn. 13). Die Pflicht zur (weiteren) Sachaufklärung setzt einen schlüssigen und substantiierten Vortrag der betreffenden Verfahrensbeteiligten voraus (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 1998 – 2 BvR 253/96 – juris; BVerwG, Beschluss vom 22. November 1983 – 9 B 1915/82 – juris und Urteil vom 8. Juli 1982 – 9 C 355/82 – juris m. w. N.). Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme, soweit diese sich dem Gericht nicht anderweitig aufdrängt. So kann auch ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes Gutachten verwertet werden, wenn sich eine weitere Beweiserhebung durch Sachverständige nicht aufdrängt (BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2010 – 7 B 35/09 – juris). Das Gericht kann auch nach dem Beweis des ersten Anscheins weitere Aufklärung unterlassen, wenn der sich aus den vorliegenden sonstigen Erkenntnisquellen als wahrscheinlich ergebende Geschehensablauf nicht durch substantiiertes Vorbringen erschüttert worden ist. Auch dann, wenn die gerichtliche Kontrolle nach weitest möglicher Aufklärung an die Grenze des Erkenntnisstandes der ökologischen Wissenschaft und Praxis stößt, zwingt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen, sondern erlaubt dem Gericht, seiner Entscheidung insoweit die Einschätzung der Behörde zu der fachlichen Frage zugrunde zu legen, wenn diese auch aus gerichtlicher Sicht plausibel ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13 – juris). Auch dann, wenn das Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren auf Grund der Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten im Verwaltungsverfahren keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet, findet eine (weitere) Sachaufklärung durch das Gericht aufgrund der entsprechenden, den Kläger treffenden Darlegungslast eine Grenze (vgl. Urteil des Senats vom 10. Januar 2020 – 3 KO 646/16 – a. a. O. Rn. 145 ff.).
Das Verwaltungsgericht verweist insoweit darauf, dass die betreffenden Mitwirkungsobliegenheiten eines Zuwendungsempfängers sich angesichts seiner Stellung im hier in Rede stehenden Zuwendungsverfahren und dessen Charakteristik erklären. Im Rahmen dieses vom Verwaltungsgericht damit in Bezug genommenen – hier maßgeblichen – Verfahrens können einem Zuwendungsempfänger auf Grundlage der einschlägigen europa-, bundes- und landesrechtlichen Vorschriften (vgl. Ziffer 1.1 ThürFörderRiLi-KULAP 2007) i. V. m. Art. 36 lit. a) sublit. iv) i. V. m. Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1-40; im Folgenden: VO (EG) Nr. 1698/2005) in der im Verpflichtungszeitraum jeweils geltenden Fassung) finanzielle Zuwendungen zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft, zur Erhaltung der Kulturlandschaft, zur Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zum Erhalt genetischer Ressourcen nach Maßgabe des nationalen Rahmenplans der Bundesrepublik Deutschland und des entsprechenden regionalen Entwicklungsprogramms des Freistaats Thüringen zur Umsetzung insbesondere von Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen und dabei speziell für Agrarumweltmaßnahmen gewährt werden. Die Zuwendungen werden kofinanziert zum einen durch den „Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Gewährleistung der verschiedenen agrarpolitischen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums“ (im Folgenden: ELER), welcher – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft insbesondere auf dessen Art. 37 Abs. 2 Unterabsatz 3 – durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21.06.2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.08.2005, S. 1-25; im Folgenden: VO (EG) Nr. 1290/2005) in der im Verpflichtungszeitraum jeweils geltenden Fassung eingerichtet wurde, zum anderen durch Haushaltsmittel des Bundes und des Freistaats Thüringen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen je förderfähiger Hektarfläche besteht insoweit jedoch explizit nicht (vgl. Ziffer 1.2 Satz 1 ThürFörderRiLi-KULAP 2007 in der im Verpflichtungszeitraum jeweils geltenden Fassung). Mitwirkungsobliegenheiten sind ihm daher – worauf das Verwaltungsgericht zu Recht ausdrücklich verweist – normativ sowohl mit Blick auf den Nachweis der Fördervoraussetzungen im Bewilligungsverfahren als auch mit Blick auf Kontrollen und Sanktionen (vgl. Art. 1, 2, 6 – 16 Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 74-84; im Folgenden VO (EG) Nr. 1975/2006) i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1-69; im Folgenden VO (EG) Nr. 1782/2003) sowie der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sowie Rückforderungen bzw. Sanktionen (ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18-58; im Folgenden VO (EG) Nr. 796/2004 in den im Verpflichtungszeitraum jeweils geltenden Fassungen) auferlegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist den Betriebsinhabern zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft mit Einführung der gemäß dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem zu gewährenden Zuwendungen, die eine Vielzahl von Anträgen betreffen, eine erhebliche Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Zuwendungsverfahrens auferlegt worden. Insoweit wird zum einen vorausgesetzt, dass die Zuwendungsempfänger aktiv an der korrekten Durchführung des Verfahrens mitwirken, die von ihnen beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind, so dass ihre Anträge – etwa auf Zahlung von KULAP 2007-Fördermittel – ordnungsgemäß sind und Sanktionen vermieden werden. Zum anderen wird vorausgesetzt, dass sie die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen im Rahmen des integrierten Systems ausgezahlten Beträge übernehmen. Denn zu jedem Flächenantrag gehört eine Bestätigung des Betriebsinhabers, von den geltenden Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Zuwendungen Kenntnis genommen zu haben (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Mai 2002 – C-63/00 – juris Rn. 34 m. w. N., vom 28. November 2002 – C-417/00 – juris Rn. 44 f. und vom 2. Juli 2015 – C-684/13 – juris Rn. 84; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 3 C 31.13 – juris Rn. 19). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die nationalen Behörden weder verpflichtet noch in der Lage sind, durch Kontrollen sämtliche Angaben in den eingereichten (Beihilfe- bzw. Fördermittel-)Anträgen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und die Antragsteller auf mögliche Unregelmäßigkeiten hinzuweisen (EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002 – C-63/00 -, a. a. O., Rn. 37; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. September 2017 – 12 A 2128/16 – juris Rn. 6 – 9). Außerdem ist die Beurteilung für jedes der betreffenden Förderjahre gesondert durchzuführen, da die Beihilfe bzw. Förderung jeweils nur für ein Jahr gezahlt wird und sich die für die Beihilfe- bzw. Förderfähigkeit der betreffenden Flächen maßgeblichen Umstände im Lauf der Zeit verändern können (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juli 2015 – C-684/13 – a. a. O. Rn. 90).
Die betreffenden Umstände und die entsprechenden Verfahrensabschnitte sind alle von der Charakteristik bestimmt, die sich aus der Eigenart der Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums – insbesondere ihres Gegenstandes (landwirtschaftliche Flächen, Tiere etc.) und ihrer zeitlichen Dimensionen (Förderperioden, Verpflichtungszeiträume etc.) – ergibt. Vor diesem Hintergrund tragen die Mitwirkungsobliegenheiten – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist – nicht zuletzt auch dem Umstand Rechnung, dass der unvermeidliche Zeitablauf und die besondere Dynamik der dabei stattfindenden, natürlichen und anthropogenen, insbesondere agrotechnisch herbeigeführten Veränderungen des Vegetations-/ Flächenzustands sowie der damit im Zeitablauf einhergehenden Erkenntnisprobleme – etwa zwischen Vor-Ort-Kontrolle (VOK) und einem späteren gerichtlichen Verfahren bzw. einer entsprechenden mündlichen Verhandlung – frühzeitige Interventionen eines Beteiligten erforderlich machen, um abweichende Einschätzungen oder unterschiedliche Auffassungen der verschiedenen (Verfahrens-)Beteiligten zu förderrelevanten Sachverhalten sachgerecht handhaben sowie die effiziente Durchführbarkeit sowie eine Beschleunigung und Konzentration des Verwaltungsverfahrens gewährleisten zu können.
cc) Mit diesem tragenden Teil der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und seinen diesbezüglichen Erwägungen, denen zufolge aus Mitwirkungsobliegenheiten im Verwaltungsverfahren Darlegungslasten eines Zuwendungsempfängers auch im gerichtlichen Verfahren folgen, verhält sich der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht und setzt sich mit diesen insoweit auch nicht bzw. nicht hinreichend substantiiert auseinander.
Das Gericht ist auf Grundlage seiner diesbezüglichen Rechtsauffassung und angesichts der vom Beklagten vorgetragenen Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen im Zeitraum vom 20. bis 22.09.2011 (Maßnahme Direktzahlungen) bzw. vom 10. bis 24.10.2011 (Maßnahme KULAP 2007), welche auf die streitgegenständlichen Flächen bezogen und mit Luftbildern und Photos sowie Messprotokollen unterlegt sind, hinsichtlich der Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Flächen des Klägers gerade anhand der ihm vorliegenden Unterlagen und unter Berücksichtigung des Beteiligtenvorbringens im Widerspruchsverfahren wie im gerichtlichen Verfahren, mithin im Ergebnis seiner Sachverhaltsermittlung zu der Überzeugung gelangt, dass diese wegen des förderschädlichen Grades ihrer Verbuschung nicht gegeben und daher die Fördermittelfestsetzung ändernde und Überzahlungen rückfordernde Entscheidung des Beklagten in dem streitgegenständlichen Bescheid insgesamt, also insbesondere auch im Hinblick auf die Prämiengruppen N213 und N4, richtig ist.
Die Antragsbegründung des Klägers legt keine Zweifel hieran dar. In weiten Teilen wiederholt er lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen, bestreitet die dem entgegenstehenden Darlegungen des Beklagten, zweifelt die Bewertungen des Verwaltungsgerichts an und setzt ihm eigene Bewertungen entgegen. Er behauptet nur, ohne dies weiter hinreichend substantiiert zu unterlegen, die in Rede stehenden Fördervoraussetzungen in Ansehung der streitgegenständlichen Flächen tatsächlich erfüllt zu haben bzw. diese nur deshalb nicht erfüllt zu haben, weil er aufgrund eines „Mitverschuldens“ der Behörde im Hinblick auf „Grenzfragen der Verbuschung“ den konkreten Verbuschungsgrad im Einzelfall nicht korrekt habe bestimmen können. Insoweit verkennt er, dass es – vor dem Hintergrund der ihn treffenden Darlegungslasten – seinerseits einer schlüssigen und hinreichend substantiierten Darlegung bedarf, welche einen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung bzw. die Fehlerhaftigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts aufzeigt.
Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger lediglich – unter Verweis auf die vom Beklagten aufgelegten und an betroffene Betriebsinhaber ausgehändigten Broschüren – abstrakt zu Vorgehensweisen und Bewertungskriterien zur Bestimmung des Verbuschungsgrades einer Fläche referiert und im Übrigen lediglich behauptet, dass der förderschädliche Verbuschungsgrad der streitgegenständlichen Flächen vom Beklagten nicht belegt sei bzw. aufgrund eines „Mitverschuldens“ der Behörde des Beklagten von ihm „bei Grenzfragen der Verbuschung“ nicht korrekt habe bestimmt werden können. Er trägt hierzu keinerlei Anhaltspunkte vor und bezieht sich insoweit auch nicht konkret auf Sachverhalte, wie sie sich etwa aus den ihm zur Kenntnis gelangten Protokollen der Vor-Ort-Kontrollen oder aus, zumindest in Form einer – repräsentativen oder einer auf die von ihm angesprochenen Grenzfragen-Fälle beschränkten – Auswahl an selbsterstellten (Photo-)Dokumentationen oder anderen bereits während oder im Nachgang zu den Vor-Ort-Kontrollen angefertigten und spätestens im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen ergeben könnten. Auch der Verweis auf von ihm erstelltes Bildmaterial lässt eine entsprechende Spezifizierung vermissen und kann daher – unabhängig von dem Umstand, dass das fragliche Bildmaterial letztlich nicht an das Verwaltungsgericht übermittelt worden ist – nicht auf Zulassungsgründe i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO führen.
Dies gilt auch soweit der Kläger auf das von ihm vorgelegte Schreiben des Landratsamtes Unstrut-Hainich-Kreis vom 07.04.2008 bzw. auf seine Pachtverträge und die ihn insoweit treffenden Verpflichtungen verweist. Maßnahmenspezifische bzw. spezifische, erkennbare und in erheblichem Umfang auf die vorliegend streitgegenständlichen Flächen und Flurstücke bezogene Anhaltspunkte i. S. der in Rede stehenden Zulassungsgründe ergeben sich auch insoweit nicht.
Insgesamt fehlt eine schlüssige und substantiierte Darlegung, inwiefern und in Bezug auf welche der streitgegenständlichen Flächen sich die vom Kläger geltend gemachten „Grenzfragen der Verbuschung“ konkret ausgewirkt haben könnten. Insbesondere erschließt sich nicht, dass es sich angesichts der Größenordnung der streitgegenständlichen Flächen in allen für die Prämiengruppen N213 und N4 relevanten Fällen lediglich um „Grenzfragen der Verbuschung“ gehandelt haben soll.
dd) Insoweit als der Kläger darüber hinaus geltend macht, das Verwaltungsgericht habe unrichtig entschieden, da es – wie zuvor schon die Behörde – die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487-548; im Folgenden: VO (EU) Nr. 1305/2013) unzutreffend angewendet und insbesondere die Erwägungsgründe (4) und (27) missachtet und auch seinen Vortrag nicht gewertet habe, wonach im Rahmen der sogenannten Verbuschung auch Brut- und Nistplätze von Vögeln betroffen seien, verkennt er, dass – jedenfalls – die Förderung der – im Hinblick auf Verbuschung vorliegend allein streitgegenständlichen – Maßnahmen N213 und N4 zur Voraussetzung hat, dass es sich bei den insoweit maßgeblichen – hier der streitgegenständlichen – (Teil-)Flächen um in Thüringen gelegene landwirtschaftlich genutzte Flächen handelt (Ziffer 4.1 ThürFörderRiLi-KULAP 2007), eine Verbuschung dieser Flächen durch geeignete Pflegemaßnahmen verhindert wird (Ziffer 6.7.1.2 lit. c) und g) bzw. Ziffer 6.9.2 lit. g) ThürFörderRiLi-KULAP 2007) und daher nur dann gewährt werden kann, wenn eine entsprechende effektive Nutzung der betreffenden Flächen als landwirtschaftliche Fläche, mithin hier als Dauergrünland im Sinne des Unionsrechts gegeben ist. Die maßnahmenspezifische Art der Nutzung – etwa hier die Beweidung mit Schafen / Ziegen in Form der Hütehaltung – spielt insoweit keine unmittelbare Rolle, wie auch naturschutzrechtlich geschützte Verbuschungen, sollten solche – etwa im Hinblick auf Brut- und Nistplätze für Vögel – tatsächlich wie vom Kläger geltend gemacht, Relevanz beanspruchen, einer effektiven Nutzung der betreffenden Fläche und damit ihrer Förderfähigkeit entgegenstünde. Das Vegetationsbild einer mehrjährigen Sukzession verholzender Pflanzen steht mithin – unabhängig von den vom Kläger angeführten Aspekten – der Annahme einer solchen effektiven Nutzung ebenso entgegen, wie ein flächenhaft vorherrschender Aufwuchs von Nichtfutterpflanzen. Im Falle der Weidenutzung ist ein Weidedruck erforderlich, der, soweit es um die Verhinderung von Sukzession geht, in seiner Wirkung einer Mahd entspricht (BVerwG, Urteil vom 30.03.2021 – 3 C 7.20 – a. a. O. Rn. 27 ff.)
Insoweit ist maßgeblich, dass die betreffenden Zuschüsse und Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen auf der ThürFörderRiLi-KULAP 2007 beruhen. Diese ist abgeleitet aus dem regionalen Entwicklungsprogramm „Förderinitiative Ländliche Entwicklung in Thüringen 2007-2013″, das seinerseits auf dem nationalen Strategieplan, der nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklung ländlicher Räume und dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” für den Zeitraum 2010-2013 (GAK-Rahmenplan) beruht. Die Förderrichtlinie und die genannten nationalen Regelungen finden unionsrechtlich ihre Grundlage in der für die Förderperiode 2007-2013 geltenden VO (EG) Nr. 1698/2005. Diese steckt den strategischen Rahmen ab und bestimmt die Schwerpunkte und Maßnahmen, innerhalb derer die durch den ELER geförderte Politik durchgeführt wird (Art. 1 VO (EG) Nr. 1698/2005). Die Mitgliedstaaten entwickeln in diesem Rahmen (regionale) Programme (Art. 15 Abs. 2 und 3 VO (EG) Nr. 1698/2005). Unbeschadet des Auftrags, dass die Gemeinschaft bei ihren Aktionen zugunsten der ländlichen Entwicklung darauf achtet, Ungleichheiten zu beseitigen (Erwägungsgrund 7), ist in diesem mehrstufigen Konzept angelegt, dass innerhalb des unionsrechtlichen Rahmens in den einzelnen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Regionen im Einzelnen unterschiedliche Förderprogramme aufgelegt werden können.
Ziel der KULAP 2007-Förderung ist die freiwillige Einführung und Beibehaltung von Produktionsverfahren, die dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt, des Landschaftsbildes und des ländlichen Lebensraumes, der natürlichen Ressourcen, der Böden und des Wassers dienen. Darüber hinaus sollen Maßnahmen zum freiwilligen Erhalt der Biodiversität in Kulturlandschaften sowie der Erhalt genetischer Ressourcen, speziell vom Aussterben bedrohte Nutztierrassen, unterstützt werden (Ziffer 2 ThürFörderRiLi-KULAP 2007). Sie ist (vgl. Art. 4 VO (EG) Nr. 1698/2005), im Rahmen des, zur Verwirklichung der Ziele zu der die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums beitragen soll, definierten Schwerpunktes 2 „Verbesserung der Umwelt und der Landschaft“, eine Maßnahme zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen gemäß Art. 36 lit. a) sublit. iv) i. V. m. Art. 39 der VO (EG) Nr. 1698/2005, welche die freiwillige Eingehung von Agrarumweltverpflichtungen betrifft, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß den Artikeln 4 und 5 und den Anhängen III und IV der VO (EG) Nr. 1782/2003 sowie über die Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen hinausgehen. Die betreffenden Zahlungen, welche zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen dienen, werden gemäß Art. 39 Abs. 4 Satz 1 und Anhang VO (EG) Nr. 1698/2005 i. V. m. Ziffer 4.1 ThürFörderRiLi-KULAP 2007 jährlich je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche gewährt.
Die Voraussetzungen dieser Fördermaßnahmen werden demnach durch die ThürFörderRiLi-KULAP 2007 konkretisiert, wobei die insoweit verwendeten Begriffe – wie insbesondere der der „landwirtschaftlich genutzten Fläche“ aber auch der mehrfach verwendete Begriff „Dauergrünland“ (vgl. insbesondere: Ziffer 6.7.5.4 und auch Ziffer 6.7.1.3 ThürFörderRiLi-KULAP 2007) – auf die Entscheidung 2000/115/EG der Kommission vom 24.11.1999 über die Definition der Erhebungsmerkmale, die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die Ausnahmen von Definitionen sowie die Regionen und Bezirke im Hinblick auf die Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 38 vom 12.02.2000, S. 1; im Folgenden: Beschluss / Entscheidung 2000/115/EG) verweisen, welche mit Wirkung vom 4. Januar 2010 aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 1200/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden im Hinblick auf die Koeffizienten für Großvieheinheiten und die Definitionen der Merkmale (Art. 4 und Erwägungsgrund 8 (ABl. L 329 vom 15.12.2009, S. 1-28; im Folgenden VO (EG) Nr. 1200/2009) ersetzt wurde.
Landwirtschaftlich genutzte Fläche ist nach der dort jeweils enthaltenen Merkmalsdefinition die Gesamtheit der vom Betrieb selbst bewirtschafteten Flächen an Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen sowie Haus- und Nutzgärten (vgl.: Anhang I unter C. „BESITZVERHÄLTNISSE UND BETRIEBSFLÄCHEN-ZERSPLITTERUNG“, Definition (I.) zu C/01 bis C/03 Beschluss / Entscheidung 2000/115/EG bzw. 1.03.01 Anhang II VO (EG) Nr. 1200/2009). Als Dauergrünland werden Flächen definiert, die fortdauernd (mindestens fünf Jahre) dem Anbau von Grünfutterpflanzen dienen, sei es durch künstliche Anlage (Einsaat) oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat), und die außerhalb der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs stehen. Die Flächen können beweidet, zwecks Heu- oder Silageherstellung abgemäht oder zur Erzeugung von erneuerbarer Energie genutzt werden (vgl.: Definition (I.) zu F/01 Beschluss / Entscheidung 2000/115/EG bzw. 2.03 Anhang II VO (EG) Nr. 1200/2009). Daneben bestimmen Art. 2 Ziffer (2) der VO (EG) Nr. 796/2004 bzw. Art. 2 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29.10.2009 (ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 1; im Folgenden: VO (EG) Nr. 1120/2009) den Begriff Dauergrünland für den Bereich der Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, namentlich für die Betriebsprämie. Der inhaltlich gleichen Definition ist zusätzlich eine Definition von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen beigefügt. Anhaltspunkte für ein unionsrechtlich differenzierendes Begriffsverständnis bestehen nicht. Dem entspricht, dass der Unionsgesetzgeber mit der Agrarreform 2014 für die Begriffsdefinition im ELER-Bereich auf jene der Direktzahlungen verweist (vgl.: Art. 2 Abs. 1 Satz 2 lit. f) VO (EU) Nr. 1305/2013).
Die ThürFörderRiLi-KULAP 2007 setzt diese Begriffe (Dauergrünland, landwirtschaftlich genutzte Fläche) ebenso voraus, wie auch die nationale Rahmenregelung (vgl. z. B: B.1 S. 76) und der GAK-Rahmenplan (vgl. Anlage 2) an die unionsrechtlich geltenden Begriffe anknüpfen. Sie lassen eine eigene, die unionsrechtliche Begrifflichkeit möglicherweise modifizierende Regelung nicht erkennen (vgl. vor dem Hintergrund der BENA-Ausgleichszulage: BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 – 3 C 7.20 – a. a. O. Rn. 8 ff. m. w. N.).
b) Auch soweit der Kläger geltend macht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei unrichtig, weil es, der Rücknahme entgegenstehende, Fragen des Vertrauensschutzes bzw. nach der Relevanz eines behördlichen „Mitverschuldens“ fehlerhaft gewürdigt habe, führt sein Vortrag ebenfalls nicht auf ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch auf tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger in Bezug genommene, erst ab dem 20.12.2013 gültige VO (EU) Nr. 1305/2013 im vorliegenden Zusammenhang (Förderzeitraum: 2008) überhaupt einschlägig ist, denn unabhängig davon verkennt der Kläger, dass er mit seiner Zulassungsbegründung substantiiert und schlüssig keine Vertrauensschutzgründe dargelegt, auf die er sich berufen könnte.
aa) So verweist er zunächst lediglich auf seine Auffassung, wonach § 48 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG im vorliegenden Fall eingreife, ohne sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Nichtanwendbarkeit der Vorschriften des § 48 Abs. 2 – 4 ThürVwVfG mit Blick auf die vorrangigen und abschließenden Regelungen des Vertrauensschutzes bei der Rücknahme und Rückforderung unionsrechtswidriger Zuwendungen im EG- / EU-Recht auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen.
Soweit er in diesem Zusammenhang im Weiteren geltend macht, das Verwaltungsgericht habe sich mit seiner Argumentation zur sogenannten Fernerkundung und zur daraus resultierenden frühzeitigen Kenntnis der Behörde nicht beschäftigt, lässt er zum einen die hilfsweisen, eine Anwendbarkeit von § 48 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG unterstellenden Überlegungen des Verwaltungsgerichts außer Acht, wonach vorliegend auch für diesen Fall die betreffende Jahresfrist gewahrt wäre, da die Behörde davon ausgehen konnte, dass ihr erst im Rahmen der Anhörung des Klägers am 19.01.2012 alle für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen i. S. der in Rede stehenden Vorschrift zur Kenntnis gelangten. Auch mit diesen gerichtlichen Darlegungen setzt sich der Kläger überhaupt nicht auseinander. Im Übrigen ist bereits sein Verweis auf die Fernerkundung im in Rede stehenden Zusammenhang nur vage und nicht hinreichend substantiiert. Eine insoweit relevante Fernerkundung der Behörde wird weder in zeitlicher Hinsicht noch mit Blick auf die behauptete, daraus resultierende Kenntnis der Behörde von allen für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen auch nur annähernd konkretisiert.
bb) Auf die weiteren – im Ergebnis zu Recht erfolgten – Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach sich der Kläger auf Grundlage des einschlägigen Unionsrechts nicht auf Vertrauensschutz und – mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen – insbesondere nicht auf Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 25 vom 28.01.2011, S. 8-23; im Folgenden: VO (EG) Nr. 65/2011) – bzw. die gleichlautende, vorliegend einschlägige Regelung in Art. 2 VO (EG) 1975/2006 i. V. m. Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 (vgl. auch: Ziffer 7.3.4 ThürFörderRiLi-KULAP 2007) – berufen kann, geht der Kläger im Einzelnen schon nicht ein.
cc) Soweit er geltend macht, dass es nicht um Vertrauensschutz nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 65/2011 (bzw. nach Art. 2 VO (EG) 1975/2006 i. V. m. Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004) gehe, sondern darum, dass der Behörde ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB anzulasten ist, ermangelt die Zulassungsbegründung des Klägers bereits einer auch nur ansatzweise substantiierten und schlüssigen Darlegung einerseits zur Relevanz der von ihm – in Abgrenzung zu einer Beratung und Kontrolle sämtlicher bzw. einer Vielzahl von Anträgen – vorgebrachten „Pflicht“ der Behörde zur Hilfestellung bei „Grenzfragen der Verbuschung“ und andererseits zur von ihm behaupteten – entsprechenden – Anwendbarkeit des § 254 BGB. Ein von Rechts wegen beachtlicher, vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigter, dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzurechnender (Verfahrens-)Fehler bzw. eine entsprechende Pflichtverletzung wird vom Kläger nicht dargetan.
(1) Wie vorstehend (unter Ziffer 2. lit. a) sublit. cc)) bereits ausgeführt, ermangelt die Zulassungsbegründung diesbezüglich bereits einer schlüssigen und substantiierten Darlegung, inwiefern und in Bezug auf welche der streitgegenständlichen Flächen sich die vom Kläger geltend gemachten „Grenzfragen der Verbuschung“ konkret ausgewirkt haben. Insbesondere erschließt sich nicht, dass es sich angesichts der Anzahl der betroffenen Flurstücke und der Größenordnung der streitgegenständlichen Flächen in allen relevanten Fällen lediglich um „Grenzfragen der Verbuschung“ gehandelt haben soll, mit der Folge, dass selbst dann, wenn eine entsprechende Anwendbarkeit des § 254 BGB für den vorliegenden Fall unterstellt wird, vom Kläger nicht hinreichend konkret dargetan ist, in welchen Fällen bzw. in Bezug auf welche der streitgegenständlichen Flurstücke / Flächen er deren Förderfähigkeit aufgrund von „Grenzfragen der Verbuschung“ und eines diesbezüglich unterstellten Mitverschuldens der Behörde, etwa wegen – rechts- bzw. pflichtwidrig – unterbliebener Hilfestellung, nicht korrekt habe bestimmen können. Schon gar nicht ist vom Kläger ein entsprechender Fehler vorgetragen, der wegen aktiver Intervention, etwa in Wahrnehmung einer Beratungsfunktion bei Grenzfragen der Verbuschung, seinen Ursprung im Verantwortungsbereich der Behörde gehabt haben könnte.
(2) Im Übrigen verkennt der Kläger die „Rechtsnatur“ der KULAP-Förderung und des zwischen ihm und dem Beklagten in Ansehung der Fördermittelbewilligung und -zahlung bestehenden Rechtsverhältnisses. Entgegen seiner Auffassung steht im vorliegenden keine vertragliche Beziehung aus der sich – wie vom Kläger behauptet – vertragliche Nebenpflichten des Beklagten auf – unmittelbare bzw. auf Anfrage eines Betriebsinhabers und Fördermittelbantragenden zu gewährende – Hilfestellung bei im Einzelfall auftretenden „Grenzfragen der Verbuschung“ ergeben könnten, so dass auch ein Anknüpfungspunkt für ein „Mitverschulden“ bzw. für eine entsprechende Anwendung von § 254 BGB insoweit nicht gegeben ist.
Der Rechtsgrund, aus dem dem Kläger die Zahlung der streitgegenständlichen Fördermittel gewährt wurde, ist öffentlich-rechtlicher Art. Der Freistaat Thüringen gewährt KULAP 2007-Zuwendungen auf Grundlage der einschlägigen europarechtlichen Vorschriften über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und nach Maßgabe der ThürFörderRiLi-KULAP 2007 unter Beachtung der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), der hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften sowie der §§ 48, 49, 49a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) (vgl. Ziffer 1.1 ThürFörderRiLi-KULAP 2007). Gemäß Ziffer 1.2 ThürFörderRiLi-KULAP 2007 besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung der KULAP 2007-Zuwendungen nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Mit den streitgegenständlichen Zuwendungen wurde der Kläger im Rahmen des KULAP 2007 gefördert. Die betreffenden Zuwendungen waren eine Subvention. Darunter ist – gleichviel, wie man sonst ihre nähere Begriffsbestimmung fasst – eine öffentlich-rechtliche Leistung der öffentlichen Hand zu verstehen, die zur Erreichung eines bestimmten, im öffentlichen Interesse gelegenen Zweckes gewährt wird (vgl. § 23 ThürLHO). Die Zuwendung öffentlicher Mittel erfolgt aufgrund eines bewilligenden Zuwendungsbescheides. Die Zuwendungen können grundsätzlich bei Zweckverfehlung oder wegen sonstigen Fehlens oder späteren Wegfalls der Bewilligungs- respektive Fördervoraussetzungen durch Verwaltungsakt zurückgefordert werden (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 17. März 1977 – VII C 59.75 – juris Rn. 13 ff. m. w. N.). Auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen (einseitigen) Bewilligungsakts kann zwar das anschließende Vollzugsgeschäft zwischen Behörde und Zuwendungsempfänger – im Rahmen der Freiheit der Verwaltung bei der Wahl ihrer Handlungsformen – durch (öffentlich-rechtlichen oder auch privatrechtlichen) Vertrag ausgestaltet werden, entsprechende vertragliche Regelungen sind hier indessen nicht streitgegenständlich. Im vorliegenden Fall sind die Zuwendungen durch Verwaltungsakt gewährt worden. Der Antrag und die betreffenden Bescheide können nicht als ein (öffentlich-rechtlicher oder auch privatrechtlicher) Vertrag angesehen werden. Die Zuwendungen waren nach der ThürFörderRiLi-KULAP 2007 nur unter genau bezeichneten Voraussetzungen und Bedingungen, denen der Begünstigte sich zu unterwerfen hatte, zu gewähren. Demzufolge haben die für den vorliegenden Streitgegenstand maßgeblichen Verpflichtungen des Klägers auch – als Auflagen – ihren Niederschlag in den hier grundlegenden (Zahlungs-)Bewilligungsbescheiden gefunden.
c) Hinsichtlich der Höhe der Sanktion sowie hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der im Bescheid festgesetzten Gebühren und Zinsen hat der Kläger nichts dargelegt, was auf Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO führen könnte.
d) Solche Gründe ergeben sich aus der Antragsbegründung des Klägers auch insoweit nicht, als er darauf abhebt, dass die Rücknahme einer Bewilligung, wie sie vorliegend im Streit steht, im behördlichen Ermessen stehe und dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Härtefallregelungen zu berücksichtigen seien.
Es fehlt diesbezüglich bereits an jeder Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht für den vorliegenden Fall – unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG – als durchgreifend herangezogenen Grundsätzen bei gesetzlich intendiertem Ermessen. Der Kläger behauptet lediglich ein vom Verwaltungsgericht übersehenes ermessensfehlerhaftes, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtendes Handeln der Behörde, ohne dies vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verwaltungsgerichts – auch dazu, dass keine Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Bewilligungsrücknahme erkennbar seien – substantiiert darzulegen.
Soweit er in diesem Zusammenhang geltend macht, dass im vorliegenden Fall zu Unrecht eine Härtefallregelung nicht zur Anwendung gebracht worden sei, verweist er zwar zu Recht darauf, dass außergewöhnliche Umstände eine Härtefallregelung im Rahmen des EG- / EU-Rechts rechtfertigen können. Jedoch gelingt es ihm auch mit seiner Antragsbegründung nicht, das Vorliegen der insoweit maßgeblichen Voraussetzungen hinreichend substantiiert und schlüssig darzutun. Weder aus seinem erstinstanzlichen Vortrag – hierauf hat das Verwaltungsgericht schon hingewiesen – noch aus der Antragsbegründung und den jeweils vom Klägerbevollmächtigten hierzu eingereichten Unterlagen lässt sich eine nachvollziehbare Vermögensbewertung bzw. eine Bilanz und Analyse zur wirtschaftlichen Lage des klägerischen Betriebs im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung und zur etwaigen Ursächlichkeit der streitgegenständlichen Bewilligungsrücknahme und Fördermittelrückforderung für die vom Kläger behauptete Existenzgefährdung oder gar -vernichtung seines Betriebs substantiiert entnehmen. Er behauptet insoweit lediglich, dass mit der Rückforderung von insgesamt 50.000,00 € seinem Betrieb die Existenzgrundlage entzogen, der Betrieb zwischenzeitlich aufgegeben worden sei und er arbeitslos und seine im Betrieb mitarbeitende Ehefrau zwischenzeitlich krank geworden sei.
Im Übrigen verkennt der Kläger, dass die behauptete Existenzgefährdung hier nicht berücksichtigt werden kann. Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid sind zwar die nationalen Vorschriften der Art. 48 ff. ThürVwVfG, weil maßgebliches Unionsrecht die betreffende Rückzahlungspflicht des Zuwendungsempfängers regelt, nicht jedoch eine Ermächtigung für einen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid enthält (BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 3 C 31/13 – juris Rn. 12). Dabei hat das nationale Recht aber vorrangiges materiell-rechtliches Unionsrecht zu beachten. Im Hinblick auf die Förderung der streitgegenständlichen Agrarumweltmaßnahmen sollen demnach zwar auch Kürzungen und Ausschlüsse unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und im Fall der Fördervoraussetzungen unter Berücksichtigung bestimmter Probleme infolge höherer Gewalt sowie außergewöhnlicher oder natürlicher Umstände festgelegt werden (vgl. für Direktzahlungen: Erwägungsgrund (57) VO (EG) Nr. 796/2004). Maßgeblich ist insoweit der Verweis des Art. 16 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1975/2006 auf Art. 50 Abs. 7 und Art. 72 VO (EG) Nr. 796/2004 i. V. m. Art. 40 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003. Dementsprechende außergewöhnliche Umstände oder Fälle höherer Gewalt im maßgeblichen Zeitpunkt sind vom Kläger hier aber weder vorgetragen, noch wird dargelegt, dass diese mit adäquaten Nachweisen der zuständigen Behörde frist- und formgerecht mitgeteilt worden sind.
3. Die Berufung ist auch nicht aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Grundsätzliche Bedeutung liegt nur dann vor, wenn eine Rechtsstreitigkeit eine Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit der Klärung bedarf. Die Entscheidung des Berufungsgerichts muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung aus Sicht des Antragstellers zuzulassen ist, darzulegen. Diesem Darlegungsgebot ist im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nur dann genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage eine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus dem Gesetz nicht zu beantwortende, bisher auf höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts zu klären ist. Es muss deshalb in der Begründung des Zulassungsantrags deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- und Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, es demnach erforderlich ist, dass sich das höhere Gericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Das Darlegungsgebot erfordert deshalb bei der Behauptung einer grundsätzlichen Rechtsfrage eine konkrete Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil und den Vortrag gewichtiger Bedenken gegen diesen Rechtsstandpunkt (vgl. nur Beschluss des Thüringer OVG vom 9. September 2000 – 2 ZKO 522/00 -).
Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. Es kann dahinstehen, ob er überhaupt Fragen aufwirft, die im Sinne des vorstehenden als hinreichend konkret gelten können. Jedenfalls beziehen sich die vom Kläger angeschnittenen Fragestellungen allesamt auf die Vergabe von Subventionen und ihre rechtssystematische Einordnung (Zweistufentheorie) bzw. auf die dabei möglichen behördlichen Handlungsformen. Diesen kommt – wie vorstehend aufgezeigt – in Bezug auf die vorliegende Rechtslage keine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus dem Gesetz nicht zu beantwortende, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Bedeutung zu. Sie sind über den vorliegend zu entscheidenden Einzelfall hinaus auch nicht bedeutsam und müssen im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts auch nicht (mehr) geklärt werden.
4. Der Kläger hat auch den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), nicht entsprechend § 124a Abs. 1 Satz 3 VwGO dargelegt.
Eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch tritt. Die Entscheidung muss im Ergebnis auf eine in diesem Sinne entscheidungserhebliche Rechtsauffassung gestützt sein (st. Rspr. des Thüringer OVG, vgl. z. B. Beschluss vom 2. September 2003 – 2 ZKO 854/03 -; Beschluss vom 6. März 2000 – 2ZKO 455/99 -).
Unabhängig von der Frage, ob der Kläger hier mit seinem, in der Zulassungsbegründung unter Verweis auf Seite 6 des Urteilsumdruckes vorgebrachten Vortrag, wonach den betreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 15. März 2016 – 8 K 360/13 We – zu entnehmen sei, dass vorliegend ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum vorliegen soll, einen Rechtssatz des Verwaltungsgerichts dargelegt hat, der in Anwendung derselben Rechtsvorschrift zu einem in der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch tritt, kann dies dahinstehen. Denn das Urteil des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis – wie vorstehend unter Ziffer 2. lit. a), sublit. bb) aufgezeigt – entscheidungserheblich nicht auf diesen – vom Kläger behaupteten Rechtssatz – gestützt. Die Entscheidung beruht im Ergebnis, aufgrund der Würdigung und Bewertung des ermittelten Sachverhalts unter Einschluss des Beteiligtenvorbringens, vielmehr auf der Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der behördlichen Ablehnungsentscheidung. Sie beruht dabei insbesondere auf der defizitären, weil den ihn im gerichtlichen Verfahren treffenden Darlegungslasten nicht genügenden Darlegung der Förderfähigkeit der streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Flächen durch den Kläger.
5. Eine Zulassung der Berufung wegen eines im Zusammenhang mit den angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts geltend gemachten Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO scheidet ebenfalls aus.
Der Vortrag des Klägers, wonach das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt habe, weil es Beweisangebote nicht aufgegriffen habe, bzw. seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG deshalb missachtet habe, weil es sich mit wesentlichem Vorbringen zur Frage der Verbuschung, namentlich mit den von ihm in Bezug genommenen und insoweit vorgelegten Unterlagen (Bildmaterial bzw. das Schreiben des Landratsamtes Unstrut-Hainich-Kreis vom 07.04.2016 etc.) bzw. unterbreiteten Zeugenangeboten nicht auseinandergesetzt habe, führen nicht auf diesen Zulassungsgrund.
Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Soweit der Kläger insofern ein Aufklärungsdefizit geltend macht, bedarf es hierzu der Darlegung, hinsichtlich welcher entscheidungserheblicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen, die zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätten, voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken – auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung – von sich aus hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es hier aber.
Der Zulassungsantrag des Klägers legt bereits nicht – jedenfalls nicht in der gebotenen, hinreichend gründlichen Auseinandersetzung mit der streitgegenständlichen Entscheidung und der dieser zugrundeliegenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts – konkret dar, inwiefern die in Bezug genommenen Unterlagen bzw. die Zeugenangebote die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen vom Beklagten getroffenen und auch bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht durchgreifend in Frage gestellten tatsächlichen Feststellungen zur beihilfeschädlichen Verbuschung der streitgegenständlichen Flächen zu einem, auf den in Rede stehenden Förderzeitraum bezogenen, für den Kläger günstigeren Ergebnis führen könnten.
Ein Zuschuss im Rahmen der KULAP 2007 Förderregelungen wird dem Kläger – als Betreiber eines Unternehmens der Landwirtschaft im Sinne des Art. 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 (vgl. Ziffer 3. ThürFörderRiLi-KULAP 2007) – allgemein nur für förderfähige, in Thüringen gelegene landwirtschaftlich genutzte Flächen (vgl. Ziffer 4.1 ThürFörderRiLi-KULAP 2007) und im Übrigen auch nur dann gewährt, wenn die maßnahmenspezifischen Zuwendungsvoraussetzungen (vgl. vorliegend: Ziffern 6.7.1, 6.7.5 und 6.9 ThürFörderRiLi-KULAP 2007) gegeben sind.
Das Verwaltungsgericht hat – im Ergebnis rechtsfehlerfrei – seine Überzeugung vom insoweit entscheidungserheblichen Sachverhalt im Wege der freien Beweiswürdigung auf Grundlage der erfolgten Sachverhaltsermittlung bilden können. Ausgehend von der für die Feststellung eines Verfahrensmangels allein entscheidenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach sich – wie vorstehend dargelegt – aus den im streitgegenständlichen Verwaltungsverfahren bestehenden Mitwirkungsobliegenheiten, für den Kläger auch Vortrags- und Darlegungslasten im gerichtlichen Verfahren ergeben, musste sich eine weitere Sachaufklärung durch förmliche Beweisaufnahme dem Verwaltungsgericht nach alledem nicht, auch nicht mit Blick auf die vom Kläger angeregte Einholung eines Sachverständigengutachtens und die angeregte Einvernahme von Zeugen aufdrängen, zumal der Kläger im gesamten erstinstanzlichen Verfahren und – ausweislich der Niederschrift – insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung am 15.03.2016 einen förmlichen Beweisantrag nicht stellte.
Mit der bloßen, seinen diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag lediglich wiederholenden Bezugnahme auf seine Zeugenangebote kann er – bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts – nach keiner Betrachtungsweise die – danach zu dessen Überzeugung – zutreffenden tatsächlichen Feststellungen des Beklagten zu einer förderschädlichen Verbuschung der streitgegenständlichen Flächen für den streitgegenständlichen Förderzeitraum in Frage stellen. Angesichts der dokumentierten Feststellungen des Beklagten aus den Vor-Ort-Kontrollen führen schon seine – im Einzelnen nicht näher spezifizierten – Verweise auf Zeugenangebote, zumal vor dem Hintergrund seines auch im Übrigen lediglich pauschal bestreitenden und unsubstantiierten Vortrags, nicht auf Aufklärungsmaßnahmen die für ihn günstigere Feststellungen zum Ergebnis haben könnten. Auch ergeben sich weder aus der Antragsbegründung noch aus der Gerichtsakte Anhaltspunkte für ein Übergehen des klägerischen Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht.
Dies gilt insbesondere auch, soweit er auf das von ihm vorgelegte Schreiben des Landratsamtes Unstrut-Hainich-Kreis vom 07.04.2008 bzw. auf seine Pachtverträge und die ihn insoweit treffenden Verpflichtungen verweist bzw. Bildmaterial in Bezug nimmt, welches er in seinen erstinstanzlichen Schriftsätzen als Anlagenkonvolut 3 bezeichnete. Die von ihm angeführte Bestätigung der unteren Naturschutzbehörde im Schreiben vom 07.04.2008 bezieht sich zwar auf den Verpflichtungszeitraum 2003 bis 2008, gibt jedoch – ohne weitere Differenzierung bzw. erkennbaren Bezug im Hinblick auf die streitgegenständlichen Flächen und Flurstücke und lediglich maßnahmenunspezifisch für „Landschaftspflege mit Schafen“ – eine allgemeingehaltene Einschätzung aus naturschutzfachlicher Sicht zur Umsetzung des KULAP-Programms durch den Kläger in der Gemarkung Bad Tennstedt wieder. Angesichts der detailliert für einzelne Flurstücke dokumentierten Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen des Beklagten einerseits und des – vor dem Hintergrund der ihn nach Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts treffenden Darlegungslasten – unsubstantiierten Vortrags des Klägers andererseits, sind damit keine tatsächlichen Feststellungen dargetan, welche zu der Frage, ob die streitgegenständlichen Hektarflächen, insbesondere im Hinblick auf das Ausmaß von Verbuschungen, den im vorliegenden Fall in Rede stehenden Förderbedingungen (KULAP 2007) während des hier maßgeblichen Kalenderjahres 2008 entsprochen haben, auf für den Kläger günstigere Ergebnisse führen könnten. Davon abgesehen hat sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich – unter unmittelbarer Bezugnahme auf Regelungen in den Pachtverträgen – mit vertraglich übernommenen naturschutzrechtlichen Auflagen auseinandergesetzt und zu Recht darauf verwiesen, dass der Kläger für die förderrechtlichen Konsequenzen einer solchen vertraglichen Verpflichtungsübernahme, etwa für eine daraus resultierende Verringerung seiner beihilfefähigen Flächen, einzustehen habe. Im Hinblick auf das in Bezug genommene Bildmaterial ist zunächst, insoweit, als dieses keine Würdigung durch das Verwaltungsgericht erfahren hat, festzustellen, dass dies darauf zurückzuführen ist, dass der Kläger selbiges – entgegen seinen schriftsätzlichen Ausführungen – dem Verwaltungsgericht nicht überlassen hat. Ein Anlagenkonvolut 3 mit Bildmaterial des Klägers ist nicht zur Gerichtsakte gelangt. Im Übrigen fehlt dem betreffenden Vortrag des Klägers jegliche Angabe zur zeitlichen und räumlichen Verortung der betreffenden Bilder und jeder konkrete Bezug zu Feststellungen oder diesen zugrundeliegenden Maßnahmen des Beklagten während der Vor-Ort-Kontrollen, so dass substantielle Ausführungen zu, aus dem Bildmaterial abzuleitenden, dem Kläger günstigeren Feststellungsergebnissen völlig fehlen.
6. Als unterlegener Rechtsmittelführer trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO.
7. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG i. V. m. §§ 47 und 52 Abs. 1 GKG.
Hinweis:Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5. i. V. m. § 66 Abs. 2 Satz 3 GKG).


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