Verwaltungsrecht

Mögliche Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe

Aktenzeichen  M 10 S 20.3480

Datum:
2.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 23304
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4 S. 4, 7,§ 80 Abs. 5
AO § 233a, § 238
GG Art. 3 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 789,25 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Festsetzung von Nachzahlungszinsen für Gewerbesteuerschulden der Jahre 2014 bis 2016 und 2018 durch Gewerbesteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2020.
Mit Gewerbesteuerbescheid vom 2. Juli 2020 setzte die Antragsgegnerin Gewerbesteuern für die Jahre 2014 bis 2016 und 2018 fest. Ferner wurden für dieselben Jahre Nachzahlungszinsen gemäß § 233a Abgabenordnung (AO) in Höhe von insgesamt 3.157 EUR festgesetzt. Diese Gewerbesteuerveranlagungen beruhten auf den Gewerbesteuermessbescheiden des Finanzamts München jeweils vom 15. Juni 2020.
Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2020, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht München am gleichen Tag, erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Klage gegen die Zinsfestsetzung gemäß § 233a AO und beantragt gleichzeitig,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Beim Bundesverfassungsgericht seien zwei Verfassungsbeschwerden anhängig zu der Frage, ob der gesetzliche Zinssatz des § 238 Abs. 1 AO von einhalb Prozent für jeden Monat für Verzinsungszeiträume nach dem 31. Dezember 2009 bzw. nach dem 31. Dezember 2011 angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase verfassungswidrig sei. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) habe sich dahingehend eindeutig geäußert und habe einem Steuerpflichtigen mit Beschluss vom 25. April 2018 die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Zur Begründung habe er ausgeführt, dass die angegriffene Zinshöhe durch ihre realitätsferne Bemessung mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Übermaßverbot für den dort in Rede stehenden Zeitraum vom 1. April 2015 bis 16. November 2017 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln begegne. Auch die Klägerin sei von einer Verzinsung von 0,5 Prozent für jeden Monat für einschlägige Zeiträume von 2014 bis 2018 betroffen. Ein etwaiger Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) oder eine Aussetzung der Vollziehung sei dem Bescheid indes nicht zu entnehmen, sodass der Bescheid im Hinblick auf die isoliert angegriffene Höhe der Zinsen ohne Klageerhebung rechtskräftig würde und der Klägerin trotz Klageerhebung gegenwärtig eine Vollstreckung des Bescheides ab dem angegebenen Fälligkeitsdatum drohe.
Die Antragsgegnerin beantragt wörtlich:
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
Da tatsächlich die Vollstreckung drohe, sei der Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die in § 233a AO geregelte Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verstoße nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weder gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Rechtsstaatsprinzip (Übermaßverbot). Das Bundesverfassungsgericht habe die Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen für die Zeiträume von 2003 bis 2006 bejaht. Im August 2017 habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass von einer übermäßigen Belastung der Steuerpflichtigen aufgrund der, seit der Finanzkrise geltenden, ungewöhnlich niedrigen Zinssätze nicht ausgegangen werden könne. Eine unbillige Härte sei nicht erkennbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 VwGO ist bereits unzulässig; die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO liegen nicht vor.
Zwar meint die Antragsgegnerin selbst, dass die Vollstreckung drohe. Sie gibt aber auch zu bedenken, dass die Vollstreckung nicht unmittelbar droht, sondern erst nach Ergehen einer Mahnung und Verstreichen der dort gesetzten Fristen. Wegen “drohender Vollstreckung“ ist ein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde nur dann entbehrlich, wenn konkrete Ankündigungen, Fristsetzungen oder sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine alsbaldige Durchsetzung des Abgabebescheids in Rede stehen (BayVGH, B.v. 25.3.1993 – 23 CS 93.412 – NVwZ-RR 1994, 127). Bisher wurde die Antragstellerin jedenfalls nicht einmal gemahnt, sodass nicht ersichtlich ist, woher die Eilbedürftigkeit rühren soll. Die bloße Fälligkeit der Forderungen genügt jedenfalls nicht, da ansonsten praktisch immer die Vollstreckung öffentlicher Abgaben und Kosten i.S.v. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO drohen würde und die Regelung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO leer liefe.
2. Der Antrag ist jedenfalls auch unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise anordnen. Dabei trifft das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Ermessensentscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wobei das Gericht das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abwägt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 80 Rn. 152; Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 89).
Wird die Klage voraussichtlich erfolglos blieben, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Bescheids das private Interesse der Antragstellerin, da kein schutzwürdiges Interesse daran besteht, von dem Vollzug eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Anordnung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheids bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
a) Gründe dafür, dass die Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
b) Darüber hinaus bestehen nach der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zumindest keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Nachzahlungszinsen. Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin scheidet daher aus.
aa) Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Nachzahlungszinsen ist § 233a Abs. 5 AO, der über § 1 Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 AO Anwendung auf Gewerbesteuern findet.
bb) Die Berechnung der Zinsen auf der Grundlage von § 233a Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 AO i.V.m. § 238 AO begegnet keinen rechtlichen Bedenken; sie wird auch von Antragstellerin nicht beanstandet.
cc) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Nachzahlungszinsen ergeben sich auch nicht aufgrund von Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, wie sie die Antragstellerin anführt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der die Kammer folgt, ist in einem Eilverfahren, in dem nur eine überschlägige Überprüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden kann, grundsätzlich von der Gültigkeit einer Norm auszugehen, wenn nicht ausnahmsweise Gründe, die die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen, offen zu Tage treten (BayVGH, B.v. 30.3.2015 – 20 CS 15.00088 – juris).
Nach Auffassung des Gerichts tritt die vom Bevollmächtigten dargelegte Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO jedoch für den Veranlagungszeitraum 2014 bis 2018 nicht offen zu Tage. Das Gericht hat nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für diese Jahre, da die Rechtsprechung der Obergerichte zu dieser Frage divergiert, wobei die überwiegende Rechtsprechung von der Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ausgeht.
Zwar begegnet nach den Entscheidungen des 8. und 9. Senats des BFH vom 25. April 2018 (IX B 21/18 – BeckRS 2018, 001388), vom 3. September 2018 (VIII B 15/18 – BeckRS 2018, 25898) und vom 4. Juli 2019 (VIII B 128/18 – BeckRS 2019, 16880) die Höhe von Nachzahlungszinsen von 0,5% für jeden vollen Monat gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ab dem Veranlagungsjahr 2012 verfassungsrechtlichen Zweifeln. Insbesondere bestünden vor dem Hintergrund der Niedrigzinsphase Bedenken, ob die Zinshöhe realitätsgerecht bemessen und damit mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang stehe. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob die Zinssatzregelung gegen das Übermaßverbot verstoße. Aufgrund dessen sei Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden zu gewähren.
Aber die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung – insbesondere auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 10.8.2017 – 4 ZB 17.279 – BeckRS 2017, 121545 noch für das Veranlagungsjahr 2014) – hat keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 befand beispielsweise das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, dass die Verzinsung für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 9. Juli 2018 nicht überwiegend wahrscheinlich verfassungswidrig sei (14 B 1366/18 – BeckRS 2018, 27298). Insbesondere habe der Bundesfinanzhof bei seiner abweichenden Entscheidung die mögliche Kapitalrendite für Selbstständige und Unternehmer nicht in den Blick genommen.
Die Rechtsprechung des BFH ist ebenfalls nicht eindeutig. Der 3. Senat des BFH geht in ständiger Rechtsprechung – zuletzt mit Urteil vom 9. November 2017 für den Veranlagungszeitraum 2013 (III R 10/16 – BeckRS 2017, 14267) – davon aus, dass die Höhe der Nachforderungszinsen weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot verstoße. Insbesondere habe eine ausführliche Untersuchung der Kreditzinsen ergeben, dass sich diese zwischen 0,15% und 14,7% bewegten, so dass der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO auch im Jahr 2013 noch innerhalb der Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte liege. Zum gleichen Ergebnis kommt auch das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich des – nur bedingt vergleichbaren – Veranlagungszeitraums 2003 bis 2006 (B.v. 3.9.2009 – 1 BvR 2539/07 – BeckRS 2009, 39175).
Angesichts dieser divergierenden Rechtsprechung, die überwiegend von der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe ausgeht, sind nach Auffassung des Gerichts ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nachzahlungszinsen für die Veranlagungsjahre 2014 bis 2016 und 2018 im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht anzunehmen (vgl. hierzu auch: VG München, B.v. 29.4.2019 – M 10 S 19.825 – juris).
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann auch nicht erwartet werden, dass das Bundesverfassungsgericht der Stellungnahme des Instituts für Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. – vorbehaltlos und für den gesamten Zeitraum ab 2009 bzw. 2011 – folgt. Auf dem Weg zu einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung holt das Bundesverfassungsgericht regelmäßig eine Vielzahl von Stellungnahmen und Gutachten ein. Dabei ist es üblich, sämtliche relevanten Interessenvertreter anzuhören. Dass die verschiedenen Gutachten bzw. Stellungnahmen dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, liegt in der Natur der Sache und ist im Hinblick auf die finale Entscheidung, die sämtliche relevanten Tatsachen und Meinungen berücksichtigt, sicherlich wünschenswert. Hinsichtlich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 1 BvR 97/14 und 1 BvR 2392/14 hat etwa auch die Bundesrechtsanwaltskammer eine Stellungnahme eingereicht, der zufolge die Verfassungsbeschwerden gegen die Höhe der Verzinsung unbegründet seien (vgl. Bundesrechtsanwaltskammer, Stellungnahme Nr. 20, Mai 2018, zuletzt abgerufen am 2.9.2020 unter https://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2018/mai/stellungnahme-der-brak-2018-20.pdf).
An das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. Dezember 2018, das die Anweisung enthält, entsprechenden Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung stattzugeben, ist das Gericht ohnehin nicht gebunden.
Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht dazu käme, dass die Verzinsung der Gewerbesteuernachforderungen für den streitrelevanten Zeitraum (teilweise) verfassungswidrig wäre, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Gesetz rückwirkend für nichtig erklärt würde. Es entspricht vielmehr der regelmäßigen Entscheidungspraxis des Gerichts, dass das Gericht einen bestimmten Zeitpunkt festlegt, ab wann eine Rechtsnorm nicht mehr angewendet werden darf, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes hat oder wenn die Nachteile des sofortigen Außerkrafttretens der Rechtsnorm größer sind als die Nachteile einer übergangsweisen Weitergeltung. Dies ist gerade bei Steuergesetzen häufiger der Fall, weil die Rechtsgrundlage für die Steuererhebung sonst ganz oder teilweise wegfiele. In der Übergangszeit kann der Gesetzgeber eine verfassungsgemäße Norm erlassen. In seltenen Fällen legt das Bundesverfassungsgericht selbst Übergangsbestimmungen fest (vgl. BVerfG, Wirkung der Entscheidungen, zuletzt abgerufen am 2.9.2020 unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Wirkung-der-Entscheidung/wirkung-der-entscheidung_node.html)
Vorliegend würde eine Entscheidung mit Rückwirkung dazu führen, dass Nachzahlungszinsen nicht mehr erhoben werden dürften. Es bestünde die Gefahr, dass viele Gemeinden nicht unerhebliche Einnahmeausfälle hinnehmen müssten. Zudem droht ein erhöhter Verwaltungsaufwand, wenn noch nicht bestandskräftige Bescheide aufgehoben oder geändert und rückabgewickelt werden müssen (vgl. insofern zur Grundsteuer: BVerfG, U.v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14 – juris).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 3.1 Streitwertkatalog.


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