Aktenzeichen M 1 SN 17.2809
Leitsatz
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) zu tragen. Der Beigeladene zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 6.250,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner am … Juni 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhobenen Klage gegen die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung vom 9. Juni 2017 zur Errichtung von fünf Chalets auf den FlNrn. 882 und 887 Gemarkung …
Der Antragsteller erhob durch seinen Prozessbevollmächtigten am … Juni 2017 Klage gegen diesen Bescheid (M 1 K 17.2753) und beantragt zugleich einstweiligen Rechtsschutz und Aussetzung des Vollzugs der Baugenehmigung.
Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2017 beantragt die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.
Der Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag.
Die Beigeladene zu 2) beantragt mit Schriftsatz vom 22. September 2017, den Antrag abzulehnen.
Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Tatbestand des Urteils vom 26. September 2017 im Verfahren M 1 K 17.2753 verwiesen und auf die Gerichtsakten (M 1 SN 17.2809 und M 1 K 17.2753) sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen bzw. wiederherstellen. Dabei trifft das Gericht eine eigene, originäre Ermessensentscheidung unter Abwägung der gegenläufigen Interessen. Abzuwägen sind einerseits das von der Behörde geltend gemachte Interesse und das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und anderseits das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Wesentliches Element dieser Entscheidung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.
Da in der Hauptsache die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung vom 9. Juni 2017 keinen Erfolg verspricht, fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist daher abzulehnen. Zur Begründung der mangelnden Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens wird vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 26. September 2017 im Verfahren M 1 K 17.2753 verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene zu 1) keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Dagegen waren die Kosten der Beigeladenen zu 2) dem Antragsteller aufzuerlegen, da die Beigeladene zu 2) sich mit der Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.