Verwaltungsrecht

Nachbarklage, Hundezentrum im Außenbereich

Aktenzeichen  15 ZB 21.2915

Datum:
9.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 1957
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3
BV Art. 141 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RN 6 K 20.671 2021-07-06 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Erteilung der Baugenehmigung zur Nutzungsänderung in ein Hundezentrum mit Hunde- und Katzenpension sowie Trainingsplatz für Hunde vom 2. April 2020 durch das Landratsamt Passau zugunsten des Beigeladenen auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung Z … Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage mit Urteil vom 6. Juli 2021 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Die Rechtssache hat auch nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.
a) Soweit die Klägerin vorträgt, die Baugenehmigung vom 2. April 2020 sei in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt, weil das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass sich aus den Eingabeplänen verbunden mit der Baubeschreibung keine Abgrenzung der Bereiche – gemeint sind wohl der sich jeweils im Freien befindliche Hundetrainingsplatz und der Auslaufbereich – ergebe, bleibt der Antrag erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass der schalltechnische Bericht der Fa. G … vom 29. Oktober 2019 zum Inhalt der Genehmigung gemacht wurde und dieser für eine ausreichende Bestimmtheit sorge (UA S. 12). Dies ist zutreffend und entspricht der Auflage Nr. 1 des Bescheids vom 2. April 2020 sowie dem auf dem schalltechnischen Bericht aufgebrachten Genehmigungsstempel mit Unterschrift. Zudem regelt die Auflage Nr. 2 des Bescheids vom 2. April 2020, dass die räumliche Anordnung nur gemäß der schalltechnischen Untersuchung vom 29. Oktober 2019 zulässig ist, die sich aus Abbildung 2.1 derselben ergibt. Schließlich ergibt sich die Abgrenzung der Bereiche auch zweifelsfrei aus dem mit Genehmigungsvermerk versehenen Lageplan (Bl. 89 der Behördenakte), der Bestandteil der Antragsunterlagen ist und gemäß Auflage Nr. 1 des Bescheids vom 2. April 2020 ebenfalls zum Gegenstand der Genehmigung gemacht wurde.
b) Der Vortrag der Klägerin, das Bauvorhaben verletze wegen Überschreitung der zumutbaren Lärmimmissionen das Gebot der Rücksichtnahme, führt nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich das klägerische Wohngebäude im bauplanungsrechtlichen Außenbereich befinde und hat diesem das Schutzniveau eines Dorfgebiets gem. Nr. 6.1 Abs. 1 Buchst. d TA Lärm zugeordnet (UA S. 13 f.). Ausweislich der sich in den Akten befindlichen Licht- und Luftbilder, erscheint dies nicht ernstlich zweifelhaft. Der bloße Vortrag der Klägerin im Zulassungsvorbringen, nur das Bauvorhaben liege im Außenbereich, während ihr Wohngebäude das Schutzniveau eines Wohngebiets habe, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
c) Die Klägerin kann schließlich auch keine subjektiven Abwehrrechte aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV herleiten. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass sich die Zulässigkeit der Errichtung der genehmigten Zaunanlage aus Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG ergebe (UA S. 16). Dem tritt das Zulassungsvorbringen schon nicht entgegen. Soweit sich die Klägerin auf Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV beruft, ist dieser dahingehend zu verstehen, dass nur der Genuss der vorhandenen Naturschönheiten und die Erholung in der vorhandenen freien Natur gestattet werden, die Bestimmung dem Einzelnen aber keinen grundrechtlichen Anspruch auf unveränderten Fortbestand der freien Natur und kein Abwehrrecht gegen hoheitliche Maßnahmen mit naturverändernder Wirkung gewährt (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2021 – 15 CS 21.691 – juris Rn. 10 m.w.N.).
2. Die Berufung ist auch nicht aufgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2021 – 15 ZB 21.463 – juris Rn. 22). Solche, das normale Maß übersteigende Schwierigkeiten zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich, soweit sie entscheidungserheblich sind, ohne Weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären. Allein die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch die Klägerin und das Verwaltungsgericht genügt nicht für die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2021 – 9 ZB 18.1634 – juris Rn. 12).
3. Die Rechtssache hat nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (vgl. BVerwG, B.v. 22.1.2019 – 5 B 1.19 D – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 1.12.2020 – 15 ZB 20.1985 – juris Rn. 16; B.v. 9.11.2021 – 9 ZB 19.1586 – juris Rn. 15). Diesen Vorgaben genügt die Zulassungsbegründung nicht, denn es wird schon keine Frage formuliert. Im Übrigen lässt sich dem Zulassungsvorbringen hierzu nichts über das zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinaus Dargelegte entnehmen, so dass die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erfüllt sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene im Zulassungsverfahren einen rechtlich die Sache förderlichen Beitrag geleistet hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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