Aktenzeichen 11 CS 18.1441
Leitsatz
Verfahrensgang
W 6 S 18.630 2018-06-11 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. Juni 2018 begründet worden ist.
Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ist der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 15. Juni 2018 zugestellt worden. Somit wäre die Beschwerdebegründung bis spätestens Montag, den 16. Juli 2018 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen gewesen (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1, 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Dies ist nicht geschehen. Der Beschwerdeschriftsatz vom 19. Juni 2018 enthält keine Begründung, sondern behält diese einem gesonderten Schriftsatz vor, der erst am 20. Juli 2018 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist.
Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere war die vom Bevollmächtigten der Antragstellerin erbetene und am 20. Juli 2018 erfolgte „ergänzende“ Akteneinsicht nicht ursächlich für die Fristversäumung. Denn die Beschwerdebegründung ist bereits unter dem 19. Juli 2018 gefertigt worden und lässt keinen Bezug zu erst im Rahmen der Akteneinsicht bekanntgewordenen Schriftstücken erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).