Verwaltungsrecht

Nichterfüllung der Darlehensanforderungen an den Berufungszulassungsantrag – Kostenentscheidung nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits

Aktenzeichen  20 ZB 16.2038

Datum:
16.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 100921
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 1 Nr. 1, 3, § 124a Abs. 4 S. 4, § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Zur Geltendmachung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer aufzeigt, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der Grundsatzbedeutung sind nur dann erfüllt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, sowie erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist und schließlich darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits sind gemäß § 161 Abs. 2 VwGO in der Regel demjenigen aufzuerlegen, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Entscheidung ist aber auch zu berücksichtigen, inwieweit das erledigende Ereignis auf den Willensentschluss eines Beteiligten zurückzuführen ist; es wird dann in der Regel billig sein, ihm die Kostenlast zu überbürden. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 11 K 13.1608 2014-03-26 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Ziffer 2.4 des Bescheides vom 12. August 2013 für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. März 2014 unwirksam. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
II.
Unter Änderung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu 6/13 und der Beklagte zu 7/13.
III.
Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen auf jeweils 13.000,- € festgesetzt.

Gründe

1. Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Ziffer 2.4 des Bescheides der Beklagten vom 12. August 2013 erledigt und das Verfahren einzustellen. Mit der Einstellung des Verfahrens ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. August 2014 insoweit für unwirksam zu erklären (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 VwGO analog, § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
2. Im Übrigen hat der Antrag auf Zulassung der Berufung in der Sache keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO nicht hinreichend dargelegt worden sind (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und auch nicht vorliegen.
2.1 Zum geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer aufzeigt, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Der Rechtsmittelführer muss sich mit dem angefochtenen Urteil und dessen entscheidungstragenden Annahmen substanziell auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 124 a Rn. 63 m. w. N.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 – 20 ZB 11.1146 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542 – DVBl 2004, 838). Schlüssige Gegenargumente liegen in diesem Sinne dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546).
Soweit die Klägerin sich gegen die Ziffer 2.1 des angefochtenen Bescheides wendet, durch die sie verpflichtet wurde auf jedem Sammelcontainer Name, Anschrift und Telefonnummer des gewerblichen Sammlers anzugeben, gibt sie in ihrem Antrag auf Zulassung der Begründung an, sie bediene sich für die Leistungen des Aufstellens, Leerens und Verbringens der Container beauftragter Dienstleister, deren Kontaktdaten auch auf den Containern vorhanden seien. Damit hat sie die Auflage erfüllt, denn es ist davon auszugehen, dass durch die Kontaktaufnahme zum Subunternehmer gleichzeitig Kontakt zu der Klägerin als Sammlerin der Altkleider hergestellt wird. Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass die Klägerin zusätzlich verpflichtet worden sei, ihre Kontaktdaten auf den Containern anzubringen, so hat sie keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegt. Sie trägt lediglich vor, dass die Auflage mit unnötigem administrativem Aufwand verbunden und damit unverhältnismäßig sei, ohne dies näher auszuführen. Warum dies der Fall sein sollte, erschließt sich jedoch nicht, denn die Klägerin bringt nach ihrem eigenen Vortrag die Kontaktdaten des Subunternehmers auf den Containern an und es ist nicht ersichtlich inwieweit die zusätzliche Angabe ihrer eigenen Kontaktdaten dann mit einem besonderen, ins Gewicht fallenden Aufwand verbunden wäre.
2.2 Soweit sich die Klägerin gegen die Ziffer 2.2 des Bescheids vom 12. August 2013 wendet, wo sie darauf hingewiesen wurde, dass die Aufstellung der Altkleidercontainer bei Nutzung des öffentlichen Straßenraums nur mit Sondernutzungserlaubnis des zuständigen Straßenbaulastträgers erfolgen darf, ist die Klage bereits unstatthaft, weil es sich mangels Regelung um keinen Verwaltungsakt (Art. 35 Satz 1 BayVwVfG) handelt.
Hinsichtlich der Klageabweisung zu Ziffer 2.3 des Bescheids (jährliche Mitteilung der gesammelten Abfallmengen) wurden keine ernstlichen Zweifel geltend gemacht und dargelegt.
3. Schließlich macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, weil die Frage des Umfanges der Darlegungspflichten im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG klärungsbedürftig sei. Ihre Rüge erfüllt jedoch bereits nicht die Darlegungserfordernisse nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Darlegungsanforderungen dieses Zulassungsgrundes sind nur dann erfüllt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist sowie erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist und schließlich darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin nicht. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit die Grundsätze des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 (Az.: 7 C 5.15 – juris) auf die Klägerin anwendbar sind.
4. Die Entscheidung über die Kosten folgt hinsichtlich des erledigten Teils aus § 161 Abs. 2 VwGO. Demzufolge ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Folglich sind in der Regel die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Entscheidung ist aber auch zu berücksichtigen, inwieweit das erledigende Ereignis auf den Willensentschluss eines Beteiligten zurückzuführen ist; es wird dann in der Regel billig sein, ihm die Kostenlast zu überbürden (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl., Rn. 16 und 18 zu § 161 m. w. N.). Unter Beachtung dieser Grundsätze entspricht es hier billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, weil er die Ziffer 2.4 des Bescheids vom 12. August 2013 durch Bescheid vom 23. November 2016 aufgehoben hat, damit die Klägerin insoweit klaglos gestellt und das erledigende Ereignis herbeigeführt hat. Im Übrigen richtet sich die Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat geht hinsichtlich der Befristung vom Auffangstreitwert und hinsichtlich der Auflagen von einem Streitwert von jeweils 2000,- Euro aus.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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