Verwaltungsrecht

Nichtzulassung der Berufung wegen fehlender Begründung des Zulassungsantrags

Aktenzeichen  15 ZB 20.31784

Datum:
25.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 26743
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 4 S. 1, S. 4

 

Leitsatz

Eine Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils begründet wird. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 27 K 17.46775 2020-07-17 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

Der Antrag ist unzulässig.
Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen u n d zu begründen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrungzutreffend hingewiesen. Das angegriffene Urteil vom 17. Juli 2020 ist nach dem in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen Empfangsbekenntnis dem Bevollmächtigten des Klägers am 19. August 2020 zugestellt worden. Zwar wurde die Zulassung der Berufung am 14. September 2020 (Eingang des Schriftsatzes vom 10. September 2020 beim Verwaltungsgericht München) rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist beantragt. Es wurden jedoch innerhalb dieser Frist keine Zulassungsgründe dargelegt. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags, die nicht verlängert werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2012 – 8 ZB 12.30427 – juris Rn. 8 m.w.N.), ist seit dem 21. September 2020 (Montag), 24:00 Uhr, abgelaufen. Laut telefonischer Auskunft der Geschäftsstelle der 27. Kammer des Verwaltungsgerichts München am 22. September 2020 ist dort bis zum 21. September 2020 keine Antragsbegründung eingegangen. Auch dem Verwaltungsgerichtshof ging bis zum Ablauf des 21. September 2020 keine Antragsbegründung zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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