Verwaltungsrecht

Nichtzulassung der Berufung wegen Gehörsverstoß

Aktenzeichen  9 ZB 20.30637

Datum:
20.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 9685
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 138 Nr. 3

 

Leitsatz

Nur wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 14 K 18.30954 2019-12-03 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger ist Staatsangehöriger Sierra Leones und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 3. Dezember 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die vom Kläger geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), weil das Verwaltungsgericht die Ungereimtheiten, deretwegen es das Vorbringen des Klägers für unglaubhaft bewertet habe, nicht näher erläutert, liegt nicht vor.
Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sichert den Beteiligten im gerichtlichen Verfahren ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Das Gericht hat die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist aber nicht verpflichtet, auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten einzugehen, die im Laufe des Verfahrens vorgebracht worden sind. Nur wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, B.v. 30.6.2015 – 2 BvR 433/15 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 15.2.2019 – 9 ZB 19.30448 – juris Rn. 3). So liegt der Fall hier.
Das Verwaltungsgericht hat zwar in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass es „aufgrund bestehender Ungereimtheiten (…) ganz erhebliche Zweifel“ an den vom Kläger geschilderten Ereignissen habe. Es kommt aber auch bei Unterstellung der vorgetragenen Geschehnisse „als wahr“ nicht zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, so dass die Frage der Glaubwürdigkeit des Klägers und der Glaubhaftigkeit seines Vortrags nicht entscheidungserheblich sind. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr – unabhängig vom geschilderten Verfolgungsgeschehen – darauf abgestellt, dass keine landesweite, schutzrelevante Bedrohung des Klägers gegeben ist und stützt sich hierzu auf in den Urteilsgründen angegebene Erkenntnismittel. Abgesehen davon, dass das Zulassungsvorbringen dem nicht entgegentritt und sich hiermit nicht auseinandersetzt, lässt sich dem Zulassungsvorbringen auch nicht entnehmen, inwieweit die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags hierfür entscheidungserheblich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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