Verwaltungsrecht

Nichtzulassung der Berufung wegen Verfristung

Aktenzeichen  15 ZB 20.31074

Datum:
11.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 14605
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 4 S. 1, S. 4

 

Leitsatz

Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 4 S. 1, 4 AsylG ist unzulässig, wenn Zulassungsgründe nicht fristgerecht dargelegt werden. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 27 K 17.46541 2020-01-23 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

Der Antrag ist unzulässig. Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen u n d zu begründen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen. Das angegriffene Urteil vom 23. Januar 2020 ist nach dem in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen Empfangsbekenntnis dem Bevollmächtigten des Klägers am 24. März 2020 zugestellt worden. Zwar wurde die Zulassung der Berufung am 22. April 2020 rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist beantragt. Es wurden jedoch innerhalb dieser Frist keine Zulassungsgründe dargelegt. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags, die nicht verlängert werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2012 – 8 ZB 12.30427 – juris Rn. 8 m.w.N.), ist seit dem 24. April 2020, 24:00 Uhr, abgelaufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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