Aktenzeichen 15 ZB 20.31074
Leitsatz
Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 4 S. 1, 4 AsylG ist unzulässig, wenn Zulassungsgründe nicht fristgerecht dargelegt werden. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 27 K 17.46541 2020-01-23 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig. Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen u n d zu begründen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen. Das angegriffene Urteil vom 23. Januar 2020 ist nach dem in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen Empfangsbekenntnis dem Bevollmächtigten des Klägers am 24. März 2020 zugestellt worden. Zwar wurde die Zulassung der Berufung am 22. April 2020 rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist beantragt. Es wurden jedoch innerhalb dieser Frist keine Zulassungsgründe dargelegt. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags, die nicht verlängert werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2012 – 8 ZB 12.30427 – juris Rn. 8 m.w.N.), ist seit dem 24. April 2020, 24:00 Uhr, abgelaufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).