Verwaltungsrecht

Nichtzulassung der Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist

Aktenzeichen  20 ZB 16.30157

Datum:
8.8.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 51389
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 4 S. 1, S. 4

 

Leitsatz

Die Berufung ist nicht zuzulassen, wenn zwar der Zulassungsantrag innerhalb der Monatsfrist beim Verwaltungsgericht eingeht, nicht aber die Begründung dieses Zulassungsantrages (§ 78 Abs. 4 S. 4 AsylG). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 2 K 16.30490 2016-06-20 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die Begründung des Zulassungsantrags entgegen § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg eingereicht wurde.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. Juni 2016 wurde der Bevollmächtigten des Klägers am 23. Juni 2016 zugestellt. Aus der dieser Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung geht u. a. hervor, dass die Beteiligten die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht schriftlich beantragen können, ferner, dass in dem Antrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen sind. Die Begründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG) für den fristgerecht am 22. Juli 2016 per Fax beim Verwaltungsgericht gestellten Zulassungsantrag endete am 25. Juli 2016 um 24.00 Uhr (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Innerhalb der Frist reichte der Kläger eine Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht ein. Die am 8. August 2016 eingegangene Zulassungsbegründung der Bevollmächtigten des Klägers ist verfristet.
Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 Abs. 1 VwGO sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Aufgrund dessen war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren abzulehnen, da diesbezüglich nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht (§ 166 Abs. 1 VwGO, § 117 ZPO).
Mit der Ablehnung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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