Verwaltungsrecht

Nigeria, unzulässige Klage, Versäumnis der Klagefrist, keine Gründe für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Klage im Übrigen unbegründet

Aktenzeichen  Au 9 K 22.30265

Datum:
21.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 13015
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
AsylG § 74 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage der Klägerin verhandeln und entscheiden, ohne das die Beteiligten an der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2022 teilgenommen haben. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beteiligten sind zur mündlichen Verhandlung am 21. April 2022 form- und fristgerecht geladen worden.
Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 18. Februar 2022 bleibt ohne Erfolg. Die Klage ist bereits unzulässig, da die gesetzlichen Vertreter der Klägerin es versäumt haben, die maßgebliche Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbs. 1 fristgerecht beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg zu erheben. Der streitgegenständliche Bescheid, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungversehen war, wurde ausweislich der in der Behördenakte vorhandenen Postzustellungsurkunde am Mittwoch, den 23. Februar 2022 zugestellt, sodass die zweiwöchige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 HS 1 AsylG) am Mittwoch, den 9. März 2022, abgelaufen war (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Zivilprozessordnung – ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Die Klage ist jedoch erst am 10. März 2022 und somit verspätet beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg eingegangen. Wiedereinsetzungsgründe (§ 60 VwGO) wurden weder vorgetragen noch sind solche erkennbar.
Darüber hinaus wäre die Klage auch unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat.
Nachdem keine Begründung der Klage erfolgt ist und insoweit lediglich auf die Angaben beim Bundesamt verwiesen wurde, nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen zur Begründung seiner Entscheidung vollumfänglich Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheids und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind darüber hinaus nicht erkennbar. Zur mündlichen Verhandlung am 21. April 2022 sind die gesetzlichen Vertreter der Klägerin nicht erschienen. Außerdem wird Bezug genommen auf die – den Beteiligten bekannten – Entscheidungen bezüglich der Familienangehörigen der Klägerin, insbesondere der Asylverfahren der Geschwister der Klägerin (Gz. des Bundesamts: … und …) in den Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgericht … vom 14. Januar 2021 (Az.: … und …). Die vorbezeichneten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgericht … sind rechtskräftig geworden.
Die Klägerin als minderjähriges Kind wird nicht ohne ihre Eltern abgeschoben. Diese werden in der Lage sein, auch bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Nigeria für die Klägerin zu sorgen. Jedenfalls kann bei einer Rückkehr nach Nigeria die übliche großfamiliäre Unterstützung erwartet werden. Die Situation der Klägerin im streitgegenständlichen Verfahren ist hinsichtlich der im Klageverfahren allein begehrten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nicht anders zu beurteilen, als die der übrigen Familie.
Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG bestehen nicht. Insbesondere wurde die Frist von 30 Monaten auf diejenige in den die übrigen Familienangehörigen betreffenden Bescheide des Bundesamts abgestimmt.
Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.


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