Verwaltungsrecht

Notengrenze für „summa cum laude“ bei Dissertation

Aktenzeichen  M 3 K 14.514

Datum:
19.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
PromO PromO § 7 Abs. 5, Abs. 7, § 10 Abs. 7 S. 1, S. 2
GG GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1

 

Leitsatz

Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Promotion ist die vom Promotionsausschuss festgelegte ganzzahlige Note der Dissertation zugrunde zu legen und nicht das arithmetische Mittel der Gutachtervorschläge. (redaktioneller Leitsatz)
Der Promotionsausschuss ist bei der Notenvergabe nicht strikt an das arithmetische Mittel der Bewertungsvorschläge gebunden, sondern trifft eine Gesamtwürdigung. (redaktioneller Leitsatz)
Das Schwergewicht der Promotion liegt auf der Dissertation als schriftlicher, über einen längeren Zeitraum hinweg erstellter wissenschaftlicher Arbeit. Demgegenüber ist die mündliche Prüfung wesentlich stärker von Zufälligkeiten und von der jeweiligen Tagesverfassung des Prüflinge abhängig. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Ein Anspruch auf die Bewertung des Gesamtergebnisses des Promotionsverfahrens mit der Gesamtnote „summa cum laude“ steht der Klägerin nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Zur Bewertung des Gesamtergebnisses sieht § 10 Abs. 7 Satz 1 der Promotionsordnung für die Tierärztliche Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 14. Juli 2003 in der Fassung der Änderungssatzung vom 15. Januar 2007 (im Folgenden: PromO) vor, dass zur Festsetzung des Gesamtergebnisses die Note der Dissertation und die Note der mündlichen Prüfung in Verhältnis 2 : 1 gewertet werden; die Gesamtnote lautet „summa cum laude“ bei einem Durchschnitt bis 1,5. Zur Prüfung und Bewertung der Dissertation erstellt der Berichterstatter hierzu ein Votum informativum, der Korreferent erstellt ebenfalls ein Gutachten (§ 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 PromO). Die Benotungsstufen richten sich nach § 7 Abs. 4 PromO. Sprechen sich der Berichterstatter und der Korreferent übereinstimmend für die Note „summa cum laude“ aus oder vergibt – wie im vorliegenden Fall – einer dieser Gutachter die Note „summa cum laude“, der andere die Note „magna cum laude“, ist die Begutachtung durch drei weitere Korreferenten erforderlich (§ 7 Abs. 5 Satz 1 PromO). In diesem Fall entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung des arithmetischen Mittelwerts der vorliegenden Benotungsvorschläge und etwaiger Sondervoten (§ 7 Abs. 6 Satz 1 PromO) über die Benotung der Dissertation (§ 7 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 PromO). Nach § 7 Abs. 7 Satz 2 PromO darf die Note „summa cum laude“ vom Promotionsausschuss nur dann vergeben werden, wenn der Durchschnitt der fünf Noten nicht schlechter als 1,2 ist und keine Auflage gemacht wird.
Die Entscheidung des Promotionsausschusses, die Dissertation der Klägerin mit „magna cum laude“ (Note 2) zu bewerten und diese Note bei der Berechnung des Gesamtergebnisses zugrunde zu legen, steht im Einklang mit der Promotionsordnung. Insbesondere ist dort entgegen den in der Klageschrift formulierten Bedenken hinreichend klar vorgesehen, dass die Dissertation mit einer (ganzzahligen) Note zu bewerten ist und dass diese Note und nicht etwa der arithmetische Mittelwert der Bewertungsvorschläge der Gutachter in die Berechnung des Gesamtergebnisses einzustellen ist.
§ 7 Abs. 7 Satz 1 PromO (und parallel dazu § 10 Abs. 5 Satz 2 PromO) unterscheidet nach seinem Wortlaut zwischen der „Note“ bzw. der „Benotung“ der Dissertation einerseits und dem „arithmetischen Mittelwert“ andererseits. Dass es sich hierbei um eine bewusste Wahl der Begriffe durch den Satzungsgeber handelt, ergibt sich auch daraus, dass der errechnete arithmetische Mittelwert der Gutachtervorschläge nicht automatisch zu einer bestimmten Benotung führt, sondern nach § 7 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 PromO lediglich eine zu berücksichtigende Beratungsgrundlage für den Promotionsausschuss bei der von diesem zu entscheidenden Benotung bildet. Die Benotungsstufen sind in § 7 Abs. 4 PromO mit lateinischen Bezeichnungen definiert, denen Leistungsumschreibungen und ganzzahlige Noten, nicht hingegen Spannweiten von Zahlenwerten mit Nachkommastellen zugeordnet sind. Es ist nicht ersichtlich, dass die Regelung zu den Benotungsstufen (mit ganzzahligen Noten) in § 7 Abs. 4 PromO nur für die Bewertungsvorschläge der Gutachter gelten sollte, für die Benotung durch den Promotionsausschuss hingegen auch Noten mit Nachkommastellen vorgesehen wären. Denn zwar sind die Benotungsstufen in § 7 Abs. 4 PromO bereits bei den Regelungen zu den Benotungsvorschlägen der Gutachter geregelt; da die Gutachter jedoch konkrete Benotungsvorschläge zu erstellen haben, ist bereits an dieser Stelle systematisch eine Regelung zu den Benotungsstufen erforderlich. Hätte für die Notengebung durch den Promotionsausschuss nach § 7 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 PromO etwas anderes gelten sollen, wäre eine ausdrückliche Regelung zur möglichen Notengebung zu erwarten gewesen.
Dass bei der Berechnung des Gesamtergebnisses die (ganzzahlige) Note der Dissertation einzustellen ist, ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut von § 10 Abs. 7 Satz 1 PromO, wonach die „Note“ der Dissertation für die Berechnung des Gesamtergebnisses heranzuziehen ist. Zum anderen erschiene es widersprüchlich, für die Berechnung des Gesamtergebnisses nicht die vom Promotionsausschuss festgelegte Note der Dissertation, sondern den bei der Ermittlung der Dissertationsnote nur zu berücksichtigenden arithmetischen Mittelwert der Gutachtervorschläge zugrunde zu legen.
Vorliegend errechnet sich aus den Bewertungsvorschlägen der Gutachter ein arithmetischer Mittelwert von 1,4. Angesichts der Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 2 PromO konnte der Promotionsausschusses für die Dissertation die Note „summa cum laude“ nicht vergeben und gelangte im Einklang mit der Promotionsordnung zur Bewertung „magna cum laude“. Nach § 10 Abs. 7 Sätze 1 und 2 PromO ergibt sich aus der Note der Dissertation und der Gesamtnote der mündlichen Prüfung ein Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 und damit das Gesamtergebnis „magna cum laude“.
2. Die Festsetzung des Gesamtergebnisses „magna cum laude“ ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 PromO, § 7 Abs. 7 Satz 2 PromO und § 10 Abs. 7 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 PromO im Hinblick auf höherrangiges Recht.
Die streitgegenständlichen Vorschriften der Promotionsordnung finden ihre Ermächtigungsgrundlage in Art. 64 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 10 BayHSchG.
Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Kontrolle von Prüfungsentscheidungen und Prüfungsverfahren ergeben sich sowohl aus der Berufsfreiheit als auch aus dem Grundsatz der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG, B. v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 u. a. – BVerfGE 84, 34/50). Im Hinblick auf die Berufsfreiheit werden zwar sowohl die Promotion als Prüfung als auch der Doktorgrad als Leistungsnachweis durch ihren akademischen und wissenschaftsbezogenen Charakter definiert. Trotz dieser Wissenschaftsbezogenheit sind Beschränkungen, die den Erwerb des Doktorgrads betreffen, von erheblicher Bedeutung auch für die Verwirklichung der Berufsfreiheit der Promotionsbewerber; für eine Vielzahl beruflicher Tätigkeiten auch außerhalb des universitären Bereichs erweist es sich zumindest als förderlich, wenn die Berufstätigen auf einen Doktorgrad als Nachweis einer von ihnen erbrachten wissenschaftlichen Leistungen verweisen können (BVerwG, U. v. 30.9.2015 – 6 C 45/14 – juris Rn. 13 ff.; OVG NW, B. v. 28.8.2008 – 14 A 1551/07 – juris Rn. 8 f.). Vor diesem Hintergrund sind auch Regelungen zur Bewertung der Dissertation und des Gesamtergebnisses der Promotion am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen.
a) § 7 Abs. 5 Satz 1 PromO, wonach dann, wenn sich der Berichterstatter und der Korreferent übereinstimmend für die Note „summa cum laude“ aussprechen oder einer dieser Gutachter die Note „summa cum laude“, der andere die Note „magna cum laude“ vergibt, die Begutachtung durch drei weitere Korreferenten erforderlich wird, deren Beurteilungsvorschläge im Rahmen von § 7 Abs. 7 PromO zugrunde zu legen sind, gilt für alle Promotionsbewerber und verletzt daher nicht das prüfungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung.
Rechtsstaatliche Grundsätze erfordern, dass Prüfungs- und Notengebungssysteme nicht willkürlich sind. Willkürlich sind Prüfungs- und Notengebungssysteme dann, wenn sie einen Bruch zur selbst gewählten Sachgesetzlichkeit enthalten und dieser Bruch sachlich nicht gerechtfertigt werden kann (BVerwG, B. v. 27.9.1978 – 1 WB 73/77 – ZBR 1979, 88/90 f.). Vorliegend liegt in dem Erfordernis von fünf Gutachten eine Abweichung gegenüber den Vorgaben nach § 7 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 2 PromO, wonach bei unterschiedlichen Beurteilungen der Gutachter lediglich ein weiterer Korreferent zu bestellen ist. Ein sachlicher Grund für diese Abweichung bei der Zahl der erforderlichen Gutachten liegt jedoch in der Bedeutung, die in einer Bewertung der Dissertation mit „summa cum laude“ zum Ausdruck kommt. Angesichts der besonderen Anerkennung der wissenschaftlichen Leistung, die mit dieser Note verbunden ist, erscheint es gerechtfertigt, für die Entscheidung des Promotionsausschusses nach § 7 Abs. 7 Satz 1 PromO eine breitere Grundlage durch insgesamt fünf Gutachten vorzusehen. Die Vorschrift begegnet auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG keinen Bedenken. Insbesondere überspannt sie nicht die Anforderungen an die Vergabe der Note „summa cum laude“. Denn zwar wird damit für das Erreichen von „summa cum laude“ eine höhere Zahl an entsprechend guten Beurteilungsvorschlägen erforderlich, zugleich mindert sich jedoch die Auswirkung eines einzelnen schlechteren Bewertungsvorschlags.
b) § 7 Abs. 7 Satz 2 verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG und ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
Nach § 7 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 PromO ist bei Fehlen von Sondervoten der übereinstimmende Beurteilungsvorschlag der nach § 7 Abs. 1 PromO bestellten (zwei) Gutachter die Note der Dissertation; in allen übrigen Fällen entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung des arithmetischen Mittelwerts der vorliegenden Benotungsvorschläge und der Sondervoten über die Benotung. § 7 Abs. 7 Satz 2 PromO enthält für die Vergabe der Note „summa cum laude“ die weitere Vorgabe, dass der Durchschnitt der fünf Noten nicht schlechter als 1,2 ist und keine Auflage gemacht wird. Diese Vorgabe gilt gleichermaßen für alle Fälle des § 7 Abs. 5 Satz 1 PromO und steht daher mit dem Gebot der Gleichbehandlung im Einklang. Allerdings liegt ein Bruch zum gewählten System der Notenbildung darin, dass dem Promotionsausschuss gegenüber der Notenfindung unter Berücksichtigung des arithmetischen Mittelwerts eine weitere Vorgabe gemacht und für die Note „summa cum laude“ eine Grenze des zu erreichenden Durchschnitts der Beurteilungsvorschläge von 1,2 und damit deutlich besser als 1,5 (vgl. § 10 Abs. 7 Satz 2 PromO) angesetzt wird. Dieser Bruch ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Von der sonst gewählten Sachgesetzlichkeit abweichende Grenzziehungen zwischen zwei Noten können dann hingenommen werden, wenn ihnen materielle Wertvorstellungen zugrunde liegen, wenn also gerade durch die Grenzziehung etwa eine besondere Aussage über die Qualifikation des Prüfungsteilnehmers beabsichtigt ist (BVerwG, B. v. 27.9.1978 – 1 WB 73/77 – ZBR 1979, 88/91). In der Rechtsprechung ist insbesondere anerkannt, dass bei der Umrechnung von für eine Prüfungsarbeit zu vergebenden Punkten in Noten nicht lediglich eine lineare Zuordnung, sondern auch eine degressive Umrechnung mit einer für die jeweils besseren Noten sich verkleinernden Punktespanne gewählt werden kann; ein degressives Punktesystem bezieht seine Rechtfertigung aus der Überlegung, dass – ausgerichtet am Prüfungszweck – eine jeweils bessere Note nur unter jeweils steigenden Anforderungen erreicht werden kann (VGH BW, U. v. 11.4.1989 – 9 S 2047/88 – juris Rn. 26; OVG Münster, U. v. 27.6.1984 – 16 A 1152/81 – NVwZ 1985, 595/597 f.; Stüer, NVwZ 1985, 545/547; zur nichtlinearen Festlegung der Bestehensgrenze BVerwG, U. v. 13.5.1986 – 1 C 7/84 – juris Rn. 16). Hier liegt der sachliche Grund für den Bruch im Bewertungssystem in der besonderen Bedeutung der Bewertung einer Dissertation mit „summa cum laude“, die sich in der leistungsorientierten Umschreibung der Notenstufe als „hervorragende Leistung ohne Auflage“ widerspiegelt. Da die Note „cum laude“ für eine „gute Leistung“ und bereits die Note „magna cum laude“ nur für eine „besonders anzuerkennende Leistung“ zu vergeben ist, kann die Bewertung mit „summa cum laude“ nur einer noch darüber hinausgehenden besonderen wissenschaftlichen Leistung vorbehalten sein. Die in der Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 2 PromO enthaltene Annahme, dass davon nur dann ausgegangen werden kann, wenn mindestens vier von fünf Gutachtern diese Einschätzung mittragen, hält sich innerhalb des nach Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG zulässigen Entscheidungsrahmens des Satzungsgebers. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass bei der Berechnung des Gesamtergebnisses die Grenze für die Note „summa cum laude“ ein Durchschnitt aus Gesamtnote der mündlichen Prüfung und doppelt zu wertender Dissertationsnote von 1,5 und nicht wiederum von 1,2 ist. Wie sich schon aus der Notengewichtung ergibt, liegt der Schwerpunkt bei der Promotion als Prüfung auf der Dissertation als schriftlicher, über einen längeren Zeitraum erstellter wissenschaftlicher Arbeit. Demgegenüber ist die mündliche Prüfung zum einen inhaltlich auf die Dissertation bezogen, zum anderen wesentlich stärker von Zufälligkeiten wie der jeweiligen Tagesverfassung des Prüflings geprägt. Vor diesem Hintergrund erscheint es weniger als Bruch in einem gewählten Notensystem, sondern eher als Ausgleich für die Unwägbarkeiten mündlicher Prüfungen, wenn die Durchschnittsgrenze beim Gesamtergebnis für die Note „summa cum laude“ nicht bei 1,2, sondern bei 1,5 angesetzt wurde.
Bedenken gegen die Vereinbarkeit von 7 Abs. 7 Satz 2 PromO mit Art. 12 Abs. 1 GG bestehen nicht. Insbesondere überspannt die Regelung nicht die Anforderungen an das Erreichen der Note „summa cum laude“. Wie oben ausgeführt, kommt dieser Note eine besondere Bedeutung als Auszeichnung für „hervorragende Leistungen ohne Auflage“ zu. Die der Vorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 2 PromO zugrunde liegende Erwägung, dass diese Notenstufe nur dann ihrer Umschreibung entspricht, wenn sich die Qualität der damit bewerteten Dissertation deutlich von „besonders anzuerkennenden Leistungen“ abhebt, rechtfertigt es, die Note „summa cum laude“ nur dann zu vergeben, wenn mindestens vier Gutachter sich für diese Note aussprechen.
c) § 10 Abs. 7 Satz 1 i. V. m. § 7 Abs. 7 Satz 1 PromO begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf höherrangiges Recht.
Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Chancengleichheit darin, dass nach § 7 Abs. 7 Satz 1 PromO eine ganzzahlige Note für die Dissertation vergeben wird und diese im Rahmen der Ermittlung des Gesamtergebnisses nach § 10 Abs. 7 Satz 1 PromO heranzuziehen ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu Zwischenaufrundungen und -abrundungen von Teilnoten bei arithmetischer Gesamtnotenbildung im Rahmen der Notenbildung bei der Ärztlichen Prüfung (BayVGH, U. v. 14.10.1992 – 7 B 91.3368 – juris Rn. 13). Nach dieser Rechtsprechung ist die Einstellung des exakten Zahlenwertes (Bruchteilsnote) des Zweiten Prüfungsabschnitts in die Berechnung der Gesamtnote nach § 34 ÄApprO zu fordern, da die Berücksichtigung des genauen, nach § 23 b Satz 4 ÄApprO ermittelten Zahlenwertes der Note des Zweiten Prüfungsabschnitts im konkreten Einzelfall zu einer die erbrachten Prüfungsleistungen genauer erfassenden, differenzierteren und damit leistungsgerechteren Bewertung führe. Die Verwendung einer auf- bzw. abgerundeten Teilnote als Rechnungsgröße habe dagegen eine pauschalierende, die Leistungsunterschiede einebnende und damit das Ergebnis mehr oder weniger verfälschende Wirkung. Eine Zwischenaufrundung oder -abrundung von Teilnoten bei einer arithmetischen Gesamtnotenbildung sei grundsätzlich nicht zulässig, weil sie zu einer nicht sachgerechten Verzerrung des tatsächlichen Leistungsbildes führen würde (unter Bezugnahme auf U. v. 14.8.1981, Nr. 7 B 80 A.1055, S. 11). Anders als in der vom Bayerischen Verwaltungsgericht behandelten Konstellation wird bei der Entscheidung über die Note der Dissertation nicht eine aus den Bewertungen mehrerer Prüfungsteile gebildete Bruchteilsnote auf- oder abgerundet. Vielmehr setzt der Promotionsausschuss im Fall des § 7 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 PromO die Note für einen einzigen Prüfungsteil, die Dissertation, erstmals auf der Grundlage unter anderem der Gutachtervorschläge fest. Zwar könnte der Wortlaut von § 7 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 PromO („vergibt… die Note“) und § 7 Abs. 7 Satz 2 PromO („Durchschnitt der fünf Noten“) isoliert betrachtet auch so verstanden werden, dass eine Notenvergabe bereits durch die Gutachter stattfindet. Aus dem Wortlaut von § 7 Abs. 2 PromO („Votum informativum“, „Beurteilungsvorschlag“, „Gutachten“), § 7 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 PromO („sprechen sich … für die Note aus“) und § 7 Abs. 7 Satz 1 PromO („Beurteilungsvorschläge“, „Sondervoten“) wird allerdings bereits hinreichend deutlich, dass die Voten lediglich als gutachterliche Bewertungsvorschläge zu behandeln sind. Vor allem aber sollen nach dem Sinn und Zweck des Verfahrens die Gutachten eine Entscheidung des Promotionsausschusses nach § 7 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 PromO vorbereiten, der das arithmetische Mittel der Bewertungsvorschläge lediglich zu berücksichtigen hat und auf dieser Grundlage eine erstmalige Entscheidung über die Note der Dissertation trifft. Vor diesem Hintergrund findet in der Festsetzung einer (ganzzahligen) Note für die Dissertation gerade keine Verzerrung durch Auf- oder Abrundung einer Bruchteilsnote statt; dass der Promotionsausschuss bei der Notenvergabe nicht strikt an das arithmetische Mittel der Bewertungsvorschläge gebunden wird, erlaubt vielmehr gerade eine Gesamtwürdigung, bei der auch besondere Umstände, die in den Bewertungsvorschlägen noch keine hinreichende Berücksichtigung fanden, mit in die Entscheidung über die Bewertung eingestellt werden können.
d) Bedenken bestehen schließlich auch nicht dagegen, dass aufgrund von § 10 Abs. 7 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 7 Abs. 7 Satz 2 PromO bereits zwei Gutachtervoten mit dem Bewertungsvorschlag „magna cum laude“ für die Dissertation dazu führen, dass ein Gesamtergebnis „summa cum laude“ nicht mehr erreichbar ist. Für die Grenze zwischen Bestehen und Nichtbestehen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Ziehung einer eindeutigen Grenze notwendig und zulässig ist und es nicht zu beanstanden ist, wenn das Bestehen bei der konkreten Grenzziehung von Bruchteilen von Punkten abhängt, sofern sichergestellt ist, dass ein Prüfling nicht lediglich an einzelnen geringfügigen Schwächen insgesamt scheitern kann (BVerwG, B. v. 13.5.2004 – 6 B 25/04 – juris Rn. 8). In gleicher Weise ist eine eindeutige Grenze zwischen den einzelnen Notenstufen erforderlich. Wie oben ausgeführt, lässt sich die Bewertung einer Dissertation mit „magna cum laude“ nach § 7 Abs. 7 Satz 2 PromO bei bereits zwei derart lautenden Gutachtervoten vor dem Hintergrund der Bedeutung der Bewertung einer Dissertation mit „summa cum laude“ rechtfertigen. Dass bei dieser Sachlage selbst eine mit „summa cum laude“ abgeschlossene mündliche Prüfung nicht mehr zu einem Gesamtergebnis „summa cum laude“ führen kann, ist Folge der Gewichtung der Dissertationsnote bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses und auch den Gutachtern bei Erstellung der Vorschläge zur Bewertung der Dissertation bewusst. Aufgrund der Bedeutung der Dissertation für die Promotion ist diese Folge für das Gesamtergebnis auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.
Aus den dargestellten Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 5.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG -).
Da vorliegend nicht die Promotion selbst, sondern lediglich die zutreffende Ermittlung des Gesamtergebnisses im Streit steht, wird für die Bestimmung des Streitwerts nicht Nr. 18.7, sondern Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 herangezogen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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