Verwaltungsrecht

Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren

Aktenzeichen  M 3 K 14.5252

Datum:
12.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG BayVwVfG Art. 80 II 3
VwGO VwGO §§ 88, 101 II, 113 V 1

 

Leitsatz

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 3 K 14.5252
Im Namen des Volkes
Urteil
12. Januar 2016
3. Kammer
Sachgebiets-Nr. 221
Hauptpunkte: Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache

– Kläger –
bevollmächtigt: Rechtsanwälte …
gegen
Hochschule München, Lothstr. 34, 80335 München
– Beklagte –
wegen Kostenerstattung Widerspruchsverfahren
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 3. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht … als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 12. Januar 2016 folgendes
Urteil:
I.
Der Abhilfebescheid der Beklagten vom … Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … Oktober 2014 wird insoweit aufgehoben, als die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für nicht notwendig erklärt wurde.
II.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für die Widerspruchsverfahren bezüglich der Bescheide der Beklagten vom … August 2013 und … Oktober 2013 für notwendig zu erklären.
III.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger immatrikulierte sich im Wintersemester 2010/2011 an der Hochschule München im Bachelorstudiengang …
Im Sommersemester 2012 nahm er ohne Erfolg an der ersten Wiederholungsprüfung im Modul … teil. Mit Bescheid vom … Januar 2012 versuchte die Beklagte, dem Kläger mitzuteilen, dass er die erste Wiederholungsprüfung im Modul … nicht bestanden habe und die Prüfung grundsätzlich nur noch einmal – innerhalb einer Frist von 12 Monaten – wiederholen könne. Dieser mit normaler Post versandte Bescheid wurde von der Deutschen Post mit dem Vermerk „Empfänger /Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurückgesandt.
Mit Bescheid vom … August 2013 wurde der Kläger mit Ablauf des 30. September 2013 aus der Hochschule für angewandte Wissenschaften München entlassen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom … August 2013 Widerspruch ein und beantragte die Gewährung einer Nachfrist für die Prüfung …
Mit Schreiben vom … September 2013 begründete der Kläger seinen Widerspruch vom … August 2013 im Wesentlichen mit fehlender Kenntnis der Jahresfrist für die Wiederholungsprüfung sowie mit dem Fehlen einer Warnung des Prüfungsamts; er habe vom Prüfungsamt keinerlei Hinweise auf die Jahresfrist erhalten.
Mit Schreiben vom … September 2013 teilte die Hochschule für angewandte Wissenschaften München dem Kläger mit, dass er bis zum Abschluss des Verwaltungs- bzw. Klageverfahrens nur noch einen vorläufigen Studierendenausweis erhalte, Online-Dienste wie Prüfungsanmeldung, Notenbekanntgabe und Noteneinsicht nicht möglich seien und dass er auch sonstige abweichende Regelungen bezüglich Zahlung des Studentenwerkbeitrags und der Krankenkasse beachten müsse.
Mit Bescheid vom … Oktober 2013 lehnte die Hochschule für angewandte Wissenschaften München den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Nachfirst für das Ablegen der zweiten Wiederholungsprüfung ab.
Mit Schreiben vom … Oktober 2013 legte der Bevollmächtigte des Klägers auch gegen den Ablehnungsbescheid vom … Oktober 2013 Widerspruch ein und begründete die Widersprüche gegen die Bescheide vom … August 2013 und … Oktober 2013. Insbesondere wies der Bevollmächtigte des Klägers mit Ausführungen zur Rechtslage darauf hin, dass der Kläger trotz rechtzeitiger Mitteilung und Einrichtung eines Nachsendeauftrags den Bescheid vom … August 2012 samt Hinweisen nicht erhalten habe.
Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom … Januar 2014 den Bescheid vom … August 2013 auf und gewährte dem Kläger eine Nachfrist zur Ablegung der zweiten Wiederholungsprüfung. Die Beiziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde jedoch nicht für nötig erachtet.
Mit Schreiben vom … August 2014 legte der Bevollmächtigte des Klägers bezüglich der Ablehnung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigen für das Vorverfahren Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom … Oktober 2014, zugestellt am 23. Oktober 2014 zurückgewiesen wurde.
Am Montag, dem … November 2014 ließ der Kläger insoweit Klage erheben und beantragte,
unter Aufhebung der insoweit entgegenstehenden Bescheide die Beiziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid des Beklagten vom … August 2013 sowie gegen den Bescheid vom … August 2014 für notwendig zu erklären.
Der Kläger habe die Zuziehung eines Bevollmächtigten für erforderlich halten dürfen.
Mit Schreiben vom … Dezember 2014 beantragte die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sei nicht notwendig gewesen, da der Kläger als Studierender in der Lage gewesen sei, „im Rahmen eines förmlichen Verwaltungsverfahrens seine Interessen auch ohne Beiziehung eines Rechtsanwalts zu vertreten“.
Mit Schreiben vom … Februar 2015 erklärte der Kläger sein Einverständnis mit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter und mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren.
Mit Schreiben vom … Juli 2015 erklärte sich auch die Beklagte mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.
Mit Beschluss vom 11. Januar 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte vom Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage war gem. § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Beklagte verpflichtet wird, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für die Widerspruchsverfahren gegen die Bescheide der Beklagten vom … August 2013 und … Oktober 2013 für notwendig zu erklären.
Diese Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Maßstab ist dabei nicht allein die Frage, ob ein Verfahren besonders schwierig und umfangreich ist, sondern ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand wie der Kläger bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte, d. h. ob er nach seinen persönlichen Verhältnissen die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich hatte halten dürfen. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten damit, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst durchzuführen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren eher der Regel, als der Ausnahme entspricht, da ein nicht rechtskundiger Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (mit weiteren Nachweisen: Kopp, VwVfG 6. Auflage, § 80 Rdnr. 30; Eyermann VwGO 14. Auflage, § 162 Rdnr. 13).
Bei Anwendung dieser Grundsätze war es dem Kläger nicht zuzumuten, das Vorverfahren ohne Bevollmächtigten durchzuführen bzw. zu Ende zu führen. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten geht das Gericht nämlich davon aus, dass von einem …studenten wie dem Kläger nicht erwartet werden kann, dass er die Rechtslage im vorliegenden Fall anhand der Prüfungsordnung zutreffend beurteilen kann, zumal hinsichtlich der Zustellungsproblematik auch Kenntnisse des allgemeinen Verwaltungs- und des Verwaltungszustellungsrechts von Nöten gewesen wären. Hinzu kommt, dass die Beklagte den Kläger nach dessen Begründung seines Widerspruchs mit Schreiben vom … September 2013 auf verschiedene widerspruchsbedingte Abweichungen vom üblichen Studienablauf hingewiesen hat, deren Rechtmäßigkeit von einem Nichtjuristen ebenfalls nur schwer zu überprüfen war. Abgesehen davon handelte es sich bei der im Raum stehenden Exmatrikulation wegen endgültigen Nichtbestehens um eine die berufliche Zukunft des Klägers massiv beeinflussende Maßnahme, so dass es dem Kläger nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst durchzuführen. Deshalb war die Beklagte zu verpflichten, die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren zu erklären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 729,23 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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