Verwaltungsrecht

Obdachlosenunterbringung

Aktenzeichen  4 CE 18.965

Datum:
7.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 8642
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 3 Abs. 1 Nr. 4
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3

 

Leitsatz

1. Für die – naturgemäß nur vorübergehende – Unterbringung unfreiwillig Obdachloser ist die Sicherheitsbehörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Obdachlosigkeit eintritt, unabhängig von polizeilicher Meldung, gewöhnlichem Aufenthalt, Staatsangehörigkeit, legaler Einreise und Aufenthaltsdauer des Obdachlosen (stRspr, vgl. BayVGH BeckRS 2017, 107825 Rn. 5). (Rn. 9 und 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eigenes Verschulden des Obdachlosen an seiner Wohnungsnot stellt noch keine Verletzung seiner Selbsthilfeobliegenheit dar. Dies ist erst anzunehmen, wenn er von einer tatsächlichen Option der Unterbringung bzw. der Beschaffung einer Unterkunft ohne sachlich nachvollziehbaren Grund keinen Gebrauch gemacht hat (Fortführung von BayVGH BeckRS 2017, 133289 Rn. 8). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 22 E 18.1835 2018-04-20 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Verpflichtung, die Antragsteller bis 25. Mai 2018 in einer Obdachlosenunterkunft unterzubringen.
Der Antragsteller zu 1, ein spanischer Staatsangehöriger, war von Januar 2016 bis Mitte Oktober 2017 in U. gemeldet, anschließend wohnte er bei einem Bekannten in dessen 1-Zimmer-Wohnung in O.. Weil der Bekannte nicht mehr bereit war, den Antragsteller zu 1 aufzunehmen, mietete dieser sich am 10. April 2018 ein Pensionszimmer im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Am 13. April 2018 reiste die Antragstellerin zu 2, eine dominikanische Staatsangehörige, mit einem von den spanischen Behörden ausgestellten Schengenvisum (Touristenvisum) zu ihrem Ehemann, dem Antragsteller zu 1, nach Deutschland ein. Am 15. April 2018 wurde sie wegen der Geburt ihres Kindes in einem Krankenhaus im Stadtgebiet der Antragsgegnerin aufgenommen. Am nächsten Tag stellte der Antragsteller für sich und seine Familie einen Antrag auf Unterbringung, den die Antragsgegnerin ablehnte.
Mit Beschluss vom 20. April 2018 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin, die Antragsteller zur Behebung ihrer Obdachlosigkeit zunächst bis 25. Mai 2018 in einer Unterkunft unterzubringen. Hiergegen richtet sich die am 23. April 2018 eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht zwischen den Antragstellern unterschieden, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen für deren Unterbringung unterschiedlich zu beurteilen seien. Sie sei weder für die Antragstellerin zu 2 noch für den Antragsteller zu 1 zuständig. Die Antragstellerin zu 2 sei Staatsangehörige der dominikanischen Republik und mit einem von Spanien ausgestellten Touristenvisum eingereist, daher sei sie an das Konsulat der Dominikanischen Republik bzw. an die konsularische Vertretung Spaniens zu verweisen. Für den Antragsteller zu 1 sei sie nicht zuständig, weil dessen Obdachlosigkeit in der Gemeinde O. und somit nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich eingetreten sei. Der Antragsteller zu 1 habe in den letzten zwei Jahren keinen Bezug zur Antragsgegnerin gehabt. Es sei daher davon auszugehen, dass er sich ins Stadtgebiet begeben habe, um dort rechtsmissbräuchlich Obdach zu beantragen. Außerdem sei er auf den Vorrang der Selbsthilfe zu verweisen. Er habe nicht angegeben, wie hoch seine Arbeitseinkünfte seien und warum er keine Unterkunft finanzieren könne.
Am 23. April 2018 brachte die Antragsgegnerin die Antragsteller und ihr neugeborenes Kind in einer Pension unter und befristete die Unterbringung bis zum 9. Mai 2018.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin, die der Senat anhand der fristgerecht dargelegten Gründe überprüft (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht stattgegeben. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände führen zu keiner anderen Beurteilung.
a) Die Antragsgegnerin ist für die Unterbringung der Antragsteller sachlich und örtlich zuständig, weil die Obdachlosigkeit der Antragsteller im Stadtgebiet der Antragsgegnerin eingetreten ist.
Die Gemeinden haben als untere Sicherheitsbehörden gemäß Art. 6 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) u.a. die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren aufrechtzuerhalten. Unfreiwillige Obdachlosigkeit stellt grundsätzlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne dieser Vorschrift dar (BayVGH, B.v. 26.4.1995 – 4 CE 95.1023). Bei der Notwendigkeit sicherheitsrechtlichen Einschreitens wird nicht nach der Staatsangehörigkeit des Betroffenen unterschieden, so dass die Antragsgegnerin auch für die Entscheidung über die Unterbringung der Antragstellerin zu 2 sachlich zuständig ist. Im Übrigen gebietet auch der durch Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierte Schutz von Ehe und Familie eine gemeinsame Unterbringung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs liegt der gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG für die örtliche Zuständigkeit entscheidende Anlass für die Amtshandlung im Bereich der Gefahrenabwehr dort, wo die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Daher muss die Sicherheitsbehörde handeln, in deren Zuständigkeitsbereich die Obdachlosigkeit und somit die Gefahr für Leib und Leben im Sinn des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG eintritt. Maßgeblich ist also nicht, wo die Antragsteller gemeldet sind oder waren bzw. wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten oder welche Staatsangehörigkeit sie besitzen, sondern wo sie obdachlos geworden sind (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2017 – 4 CE 17.615 – juris Rn. 5; B.v. 5.12.2016 – 4 CE 16.2297 – juris Rn. 7; B.v. 7.1.2002 – 4 ZE 01.3176 – BayVBl 2003, 343 m.w.N.).
Im Falle der Antragsteller ist die Obdachlosigkeit im Stadtgebiet der Antragsgegnerin eingetreten, so dass diese für die Unterbringung der Antragsteller örtlich zuständig ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Antragstellerin zu 2 mit einem Touristenvisum eingereist ist. Auf die Frage, welcher Staat die Erlaubnis zur Einreise erteilt hat und ob sich die Antragstellerin zu 2 möglicherweise nur kurzzeitig in Deutschland aufhält, kommt es angesichts der gefahrenrechtlichen Natur des Unterbringungsanspruchs nicht an. Die von der Ordnungsbehörde zu leistende Obdachlosenfürsorge ist naturgemäß nur vorübergehend und dient nicht der wohnungsmäßigen Versorgung der Betroffenen (BayVGH, B.v. 10.10.2008 – 4 CE 08.2647 – juris Rn. 4). Solange diese jedoch konkret von Obdachlosigkeit bedroht sind und eine akute Notlage besteht, ist die Ordnungsbehörde verpflichtet, die Betroffenen zeitlich befristet unterzubringen, bis gegebenenfalls anderweitige Ansprüche geklärt sind.
Hinweise dafür, dass sich die Antragsteller in das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin begeben hätten, um dort rechtsmissbräuchlich ihre Unterbringung zu beantragen (dazu BayVGH, B.v. 26.4.1995 – 4 CE 95.1023 – BayVBl 1995, 729/730), wie von der Antragsgegnerin vermutet, sind nicht erkennbar. Der Antragsteller zu 1, der offenbar schon seit Oktober 2017 wohnungslos war und zunächst bei einem Bekannten provisorisch untergekommen war, mietete sich am 10. April 2018 in einer Pension im Stadtgebiet der Antragsgegnerin ein. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies rechtsmissbräuchlich erfolgte, zumal die Antragstellerin zu 2 am 15. April 2018, zwei Tage nach ihrer Einreise, wegen der bevorstehenden Geburt ihres Kindes im Stadtgebiet der Antragsgegnerin in ein Krankenhaus aufgenommen wurde und es demgemäß nachvollziehbar ist, dass sich der Antragsteller zu 1 – trotz der offenbar fehlenden finanziellen Mittel – weiterhin im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin aufhielt.
b) Die Antragsgegnerin war zur vorläufigen Unterbringung der Antragsteller verpflichtet, da es sich um eine „unfreiwillige Obdachlosigkeit“ handelte, die ein sicherheitsrechtliches Einschreiten erforderlich machte. Der gegenteiligen Annahme der Antragsgegnerin, wonach die Antragsteller auf vorrangige Selbsthilfe zu verweisen seien, kann nicht gefolgt werden.
Zwar sind Personen, denen Obdachlosigkeit droht, zur Selbsthilfe verpflichtet, so dass die Sicherheitsbehörde auf eigene Maßnahmen verzichten kann, wenn sich der Betroffene durch die Inanspruchnahme anderweitiger Hilfsangebote oder durch den Einsatz eigener Sach- oder Finanzmittel in zumutbarer Weise aus eigener Kraft geeigneten Wohnraum verschaffen kann (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2014 – 4 CS 14.126 – juris Rn. 6). Der Umstand, dass die eingetretene Wohnungsnot möglicherweise auf eigenem Verschulden beruht, stellt aber noch keine Verletzung dieser Selbsthilfeobliegenheit dar. Erst wenn von einer tatsächlich bestehenden Option der Unterbringung bzw. der Beschaffung einer Unterkunft ohne sachlich nachvollziehbaren Grund kein Gebrauch gemacht wurde, kann die dadurch eingetretene oder fortdauernde Obdachlosigkeit als „freiwillig“ angesehen werden (BayVGH, B.v. 27.10.2017 – 4 CE 17.1661 – juris Rn. 8).
Ein solcher Ausnahmefall liegt bei den Antragstellern, insbesondere im Hinblick auf die Geburt ihres Kindes, ersichtlich nicht vor. Wegen der im Großraum M. bestehenden Wohnungsknappheit war und ist es den Antragstellern auch nicht ohne weiteres möglich, sich aus eigener Initiative kurzfristig eine angemessene Unterkunft zu verschaffen. Dass die Antragsteller sich in ihrer speziellen persönlichen Situation (Ausländer, Geringverdiener, Familie mit Säugling) bei der Unterkunftssuche aller Voraussicht nach schwer tun, ist offensichtlich. Die Antragstellerin zu 2 kann auch nicht auf die Möglichkeit der Selbsthilfe im Wege einer sofortigen Rückreisemöglichkeit in ihr Herkunftsland verwiesen werden, denn dies würde voraussetzen, dass eine sofortige Rückreise gemeinsam mit ihrem neugeborenen Kind möglich und finanzierbar ist (OVG Berlin-Bbg, B.v. 11.4.2016 – OVG 1 S 1.16 – juris Rn. 13).
Die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragstellern zur Abwehr einer drohenden Obdachlosigkeit eine geeignete Notunterkunft zur Verfügung zu stellen, entfällt auch nicht deswegen, weil der Antragsteller zu 1 die Höhe seiner Einkünfte nicht dargelegt hat. Solange nicht feststeht, dass sich dem Antragsteller zu 1 auf dem örtlichen Wohnungsmarkt tatsächlich die Möglichkeit zum Abschluss eines Mietvertrags bietet, bleibt die Antragsgegnerin zum vorläufigen Einschreiten verpflichtet (BayVGH, B.v. 27.10.2017 – 4 CE 17.1661 – juris Rn. 11).
c) Den vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Unterbringungszeitraum hält der Senat angesichts der erst kürzlich erfolgten Niederkunft der Antragstellerin zu 2 für angemessen, um die noch klärungsbedürftigen Punkte (z.B. Abklärung eines Anspruchs auf Sozialleistungen für den freizügigkeitsberechtigten Antragsteller zu 1, Ausreisemöglichkeit oder Beseitigung der Notlage mit Hilfe der Heimatbehörden für die Antragstellerin zu 2) und das weitere Vorgehen ggf. unter Einbeziehung der zuständigen Ausländerbehörde zu regeln.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 35.3 des Streitwertkatalogs 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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