Verwaltungsrecht

Obdachlosenunterbringung – Hausverbot wegen Verstößen gegen die Hausordnung

Aktenzeichen  Au 8 S 18.2053

Datum:
20.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 36224
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LStVG Art. 6, Art. 7 Abs. 2 Nr. 3, Art. 8

 

Leitsatz

1. Ermächtigungsgrundlage für ein präventives Hausverbot ist das Hausrecht, das als notwendiger Annex zur öffentlich-rechtlichen Sachkompetenz einer Behörde bzw. einer öffentlichen Einrichtung von deren Leiter kraft der ihm zustehenden Organisationsgewalt zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs bzw. einer unbeeinträchtigten Funktionsfähigkeit ausgeübt wird. (Rn. 24 und 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Hausverbot muss auf einer Tatsachengrundlage beruhen, die die Prognose trägt, dass wegen vorangegangener Störungen des Hausfriedens künftig mit einer Wiederholung gerechnet werden muss, zu deren Verhinderung das Hausverbot notwendig und geeignet ist; dabei ist dem Charakter und der Eigenart der jeweiligen Behörde oder Einrichtung, den von ihr jeweils wahrzunehmenden Aufgaben und den daraus resultierenden Bezügen zu den davon betroffenen Menschen nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei wiederholten und schwerwiegenden Verstößen gegen die Benutzungsordnung einer Obdachlosenunterkunft und nach drei Abmahnungen erscheint ein zeitlich befristetes und auf die Tageszeit beschränktes Hausverbot angebracht, erforderlich und verhältnismäßig, wenn tagsüber eine nichtkommerzielle (anderweitige) Aufenthaltsmöglichkeit zur Verfügung steht. (Rn. 28 – 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen ein von der Antragsgegnerin verfügtes Hausverbot für ein Übergangswohnheim im Stadtgebiet der Antragsgegnerin sowie die Androhung unmittelbaren Zwangs für den Fall der Nichtbeachtung des Hausverbots.
Am 22. September 2018 wurde der Antragsteller vorläufig in einem Übergangswohnheim für obdachlose Frauen und Männer im Stadtgebiet der Antragsgegnerin untergebracht. Im Rahmen dieser vorläufigen Unterbringung wurde ihm die Benutzungsordnung der Antragsgegnerin ausgehändigt. Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Oktober 2018 wurde dem Antragsteller eine Unterkunft im Übergangswohnheim zugewiesen (Ziffer 1). Die Benutzungsordnung der Antragsgegnerin wurde zum Teil des Zuweisungsbescheides vom 8. Oktober 2018 gemacht (Ziffer 3).
Mit Schreiben vom 14. November 2018 bzw. 6. Dezember 2018 wurde der Antragsteller vom Betreiber des Übergangswohnheims wegen Verstößen gegen die Hausordnung abgemahnt.
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2018 verfügte die Antragsgegnerin für den Zeitraum vom 8. Dezember 2018 bis zum 4. Januar 2019 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr ein Hausverbot hinsichtlich des Übergangswohnheims, in dem der Antragsteller untergebracht ist (Nr. 1.). Die sofortige Vollziehung des Hausverbots wurde angeordnet (Nr. 2). Für den Fall der Nichtbeachtung des Hausverbots wurde die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht. Der Antragsteller wurde zur Einhaltung der Benutzungsordnung verpflichtet (Nr. 3).
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller schon mehrfach wegen Alkoholkonsums im Übergangswohnheim sowie wegen des Betreibens von Elektrogeräten darin verwarnt worden sei. Da der Antragsteller sich dadurch nicht von einem derartigen Fehlverhalten abhalten ließ, werde die Genehmigung zur Benutzung sämtlicher Räume der Unterkunft befristet widerrufen. Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung würden bei pflichtgemäßer Abwägung der Interessen des Antragstellers und der Interessen der Allgemeinheit letztere überwiegen. Dies folge insbesondere aus dem Verstoß gegen Brandschutzvorschriften, da dieser Gefahren für Leib und Leben der anderen Bewohner sowie des Personals der Unterkunft begründe. Angesichts der Mittellosigkeit des Antragstellers sei die Auswahl unmittelbaren Zwangs als Mittel der Zwangsvollstreckung alternativlos.
Auf den Bescheid wird verwiesen.
Daraufhin legte der Antragsteller der Antragsgegnerin ein ärztliches Attest (Dr. * vom 7. Dezember 2018) vor. Darin wird ausgeführt, dass sich der Kläger aufgrund chronischer Schmerzen in Folge einer Wirbelsäulenerkrankung sowie psychischen Beschwerden auch tagsüber im Übergangswohnheim aufhalten müsse.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass das angeordnete Hausverbot auch in Kenntnis des ärztlichen Attestes vom 7. Dezember 2018 aufrecht erhalten bleibe. Der Antragsteller könne sich zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr in der außerhalb des Übergangswohnheims gelegenen Wärmestube des Betreibers des Übergangswohnheims aufhalten.
Gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2018 hat der Kläger am 12. Dezember 2018 zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben und beantragt, den Bescheid aufzuheben (Au 8 K 18.2052). Über die Klage ist noch nicht entschieden.
Zugleich hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragsteller Beschäftigte in der Unterkunft nicht beleidigt und er auch niemals Haschisch von einem Mitarbeiter verlangt habe. Zudem habe er gesundheitliche Probleme und könne sich tagsüber nicht im Freien aufhalten. Der Antragsbegründung beigefügt ist das ärztliche Attest vom 7. Dezember 2018.
Die Antragsgegnerin trat dem mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2018 entgegen und hat (sinngemäß) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Kläger sich regelmäßig über die Hausordnung hinwegsetze und damit den Hausfrieden und die Sicherheit im Übergangswohnheim gefährde. Gespräche der zuständigen Sozialpädagogin mit dem Antragsteller seien erfolglos geblieben. Auch die ausgesprochenen Abmahnungen würden zu keiner Verhaltensänderung seitens des Antragstellers führen. Ein zeitlich befristetes Hausverbot stelle ein angemessenes Mittel dar, um den Hausfrieden zu bewahren. Die Einschränkung sei aufgrund der Befristung für den Antragsteller zumutbar. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei notwendig gewesen, um den erzieherischen Zweck des Hausverbots zu erreichen.
Auf die Antragserwiderung im Übrigen wird verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2018 sicherte die Antragsgegnerin zu, die Zeiten des im Bescheid vom 7. Dezember 2018 angeordneten Hausverbots an die Öffnungszeiten nicht kommerzieller Unterbringungsmöglichkeiten, insbesondere der Wärmestube, anzupassen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere entfällt die aufschiebende Wirkung der am 12. Dezember 2018 erhobenen Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, da die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Hausverbots angeordnet hat. Die Androhung unmittelbaren Zwangs ist nach Art. 21a Satz 1 BayVwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
2. Der Antrag ist in der Sache jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das Interesse des Betroffenen, vom sofortigen Vollzug bis zur Entscheidung in der Hauptsache zunächst verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Hierbei hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage, soweit sie im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung überschaubar sind, zu berücksichtigen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden. Maßgeblich für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist dabei die sich im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage.
a) Die Klage gegen das Hausverbot wird erfolglos bleiben, weil der Bescheid vom 7. Dezember 2018 voraussichtlich rechtmäßig und der Antragsteller daher nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Ermächtigungsgrundlage für das gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Hausverbot ist das Hausrecht, das als notwendiger Annex zur öffentlich-rechtlichen Sachkompetenz einer Behörde von deren Leiter kraft der ihm zustehenden Organisationsgewalt zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs ausgeübt wird. Der Ausspruch eines Hausverbots hat insoweit einen präventiven Charakter als es darauf abzielt, künftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde oder öffentlichen Einrichtung zu vermeiden und dient dem öffentlichen Interesse an der unbeeinträchtigten Funktionsfähigkeit der Behörde bzw. Einrichtung. Dabei dient die Sicherstellung des ungestörten Ablaufs des Betriebs zugleich der Wahrung der Rechte von Mitarbeitern wie auch der übrigen „Kunden“, d.h. der die Behörde oder Einrichtung tatsächlich oder potentiell in Anspruch nehmenden Menschen, deren Rechte den Rechten des von einem Hausverbot Betroffenen regelmäßig nicht nachstehen (VG Osnabrück, B.v. 4.5.2012 – 6 B 44/12 – juris).
Ausweislich der Satzung über die Obdachlosenunterbringung in * vom 23. April 2001 (ABl. S. 112, im Weiteren „Obdachlosenunterbringungssatzung“) werden die Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtung unterhalten (§ 1 Obdachlosenunterbringungssatzung). Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet (§ 4 Abs. 2 Obdachlosenunterbringungssatzung). Das von der Antragsgegnerin in Wahrnehmung der ihr für diese öffentliche Einrichtung zustehenden Organisationsgewalt verhängte Hausverbot beruht somit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage. Die Organisation eines störungsfreien Dienstbetriebs und damit auch die Befugnis, vom Hausrecht Gebrauch zu machen, ergeben sich aus § 7 und § 22 der Benutzungsordnung.
Ein Hausverbot muss auf einer Tatsachengrundlage beruhen, die die Prognose trägt, das künftig mit Störungen gerechnet werden muss, zu deren Verhinderung das Hausverbot notwendig ist. Dies erfordert dementsprechend grundsätzlich, dass der Betroffene in der vorangegangenen Zeit den Hausfrieden gestört hat und einer zu erwartenden Wiederholung derartiger Störungen mit einem Hausverbot wirksam begegnet werden kann. Allerdings muss die Behörde/Einrichtung auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Menschen zurechtkommen und diese ihr Anliegen verfolgen lassen und kann nicht sogleich auf ein Hausverbot zurückgreifen. Dabei ist insbesondere Charakter und Eigenart der jeweiligen Behörde oder Einrichtung bzw. der von dieser jeweils wahrzunehmenden Aufgabe und den daraus resultierenden Bezügen zu dem in Betracht zu ziehenden Kreis betroffener Menschen nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, wobei auch zu berücksichtigen ist, inwieweit die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe durch die Verhängung eines Hausverbots gefördert oder auch beeinträchtigt wird.
Gemäß Art. 57 Abs. 1 der Bayerische Gemeindeordnung und Art. 6 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) obliegt es der Antragsgegnerin als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis, Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern bzw. zu beseitigen. Der Zustand der (unfreiwilligen) Obdachlosigkeit ist als eine Störung der öffentlichen Ordnung bzw. im Hinblick auf die damit u.U. verbundene Gefährdung von Gesundheit und Leben des Obdachlosen als eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit anzusehen (vgl. Huttner, Die Unterbringung Obdachloser, S. 15/16; VGH Baden-Württemberg, B.v. 16.1.1996 – 1 S 3042/95 – DVBl. 1996, 567). Im Rahmen von Art. 7 Abs. 2 Nr. 3, Art. 8 LStVG hat die Antragsgegnerin als Sicherheitsbehörde die (unfreiwillige) Obdachlosigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu beseitigen. Sie hat unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Insoweit ist sie jedoch grundsätzlich nur verpflichtet, zur Behebung der unmittelbaren Gefahren für Leib und Leben des Obdachlosen eine den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft genügende vorübergehende Unterbringung zu ermöglichen.
Hier hat der Antragsteller wiederholt und schwerwiegend gegen die Benutzungsordnung verstoßen.
Die Benutzungsordnung für das Übergangswohnheim der Antragsgegnerin vom September 2017, die dem Antragsteller zu Beginn seines Benutzungsverhältnisses ausgehändigt wurde, bestimmt in § 17, dass es in der Unterkunft verboten ist, Alkohol, Drogen und andere Suchtmittel mitzubringen, zu lagern und zu konsumieren. In § 21 der Benutzungsordnung ist geregelt, dass von Benutzern mitgebrachte Geräte aus der Unterhaltungselektronik aus Sicherheitsgründen im Übergangswohnheim nicht betrieben werden dürfen. § 5 bestimmt, dass die Benutzer des Übergangswohnheims sich so zu verhalten haben, dass keine anderen Benutzer, das Personal oder Besucher geschädigt, gefährdet, bedroht oder in sonstiger Weise in Persönlichkeitsrechten mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden. Der Antragsteller hat gegen diese Vorschriften wiederholt verstoßen, so dass die Voraussetzungen des § 22 der Benutzungsordnung erfüllt sind. Aus den Akten ergibt sich, dass er insgesamt drei Abmahnungen seit November 2018 erhalten hat (Verstoß gegen das Alkoholverbot, Verstoß gegen das Verbot zum Betrieb von privaten Elektrogeräten, Beleidigung eines Unterkunftsbetreuers). Im Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und ausreichenden summarischen Prüfung kann es dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller den Unterkunftsbetreuer beleidigt hat, was vom Antragsteller bestritten wird.
Denn jedenfalls zeigt das Verhalten des Antragstellers insgesamt, dass er nicht gewillt ist, sich an die Hausordnung zu halten und eine Wiederholung derartiger Verhaltensweisen des Antragstellers auch in Zukunft zu befürchten ist. Das zeitlich sowohl hinsichtlich der Länge (bis 4.1.2019) als auch hinsichtlich der Stunden (tagsüber) befristete Hausverbot ist insoweit als Reaktion auf dessen erhebliches Fehlverhalten in einer Obdachlosenunterkunft der Antragsgegnerin angebracht und erforderlich. Vor allem ist es dem Antragsteller erlaubt, nachts die Unterkunft in Anspruch zu nehmen. Ein anderes, milderes, aber gleichermaßen geeignetes Mittel fehlt, den Antragsteller von einer erneuten Störung abzuhalten. Es ist auch eine mildere Maßnahme als beispielsweise die Beendigung des Benutzungsverhältnisses. Das Hausverbot erweist sich auch deswegen als verhältnismäßig, da die Antragsgegnerin im Rahmen dieses Verfahrens mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2018 dafür Sorge getragen hat, dass dem Antragsteller zumindest für die Zeit des Hausverbots, in der die Wärmestube des Betreibers des Übergangswohnheims geschlossen hat, eine (anderweitige) Aufenthaltsmöglichkeit zur Verfügung steht. Somit musste nicht mehr gerichtlich geklärt werden, ob ein Hausverbot auch noch verhältnismäßig wäre, wenn dem Obdachlosen in diesem Zeitraum keine anderen, nichtkommerziellen Angebote zur Verfügung stünden (s. VGH BW, B.v. 24.2.1993 – 1 S 279/93 – juris). Gerade im Hinblick auf die jahreszeitlich bedingten Witterungsverhältnisse und die wegen der Feiertage begrenzten Öffnungszeiten der in Betracht kommenden Wärmestube könnte dies bedenklich sein.
Mit der jetzigen Regelung kommt die Antragsgegnerin jedenfalls ihrer Verpflichtung aus Art. 6 und Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG nach. Auf das vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vorgelegte, wenig substantiierte ärztliche Attest vom 7. Dezember 2018 kommt es insoweit nicht mehr an.
b) Auch die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 3 des Bescheids vom 7. Dezember 2018 ist voraussichtlich rechtmäßig. Die Androhung unmittelbaren Zwangs findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nummer 4, Art. 34, Art. 36 BayVwZVG. Das angeordnete Hausverbot stellt eine Handlungspflicht dar, für deren Durchsetzung als Zwangsmittel gemäß Art. 29 Abs. 2 BayVwZVG grundsätzlich Zwangsgeld, Ersatzvornahme, Ersatzzwangshaft und unmittelbarer Zwang zur Verfügung stehen. Da die Androhung eines Zwangsgelds nach Art. 31 BayVwZVG gegenüber mittellosen Personen nicht erfolgsversprechend ist und keine vertretbare Handlung i.S.d. Art. 32 BayVwZVG vorliegt, ist die Auswahl unmittelbaren Zwangs nach Art. 34 BayVwZVG rechtlich nicht zu beanstanden. Ein etwaiger Zustellungsmangel nach Art. 36 Abs. 7 BayVwZVG wurde jedenfalls nach Art. 9 BayVwZVG geheilt.
c) Auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das Vollzugsinteresse überwiegt hier. Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit des Hausverbots verwiesen.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 35.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der in der Hauptsache anzusetzende Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.


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