Verwaltungsrecht

Örtliche Verweisung

Aktenzeichen  M 29 K 19.32596

Datum:
3.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 53346
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 52 Nr. 2 S. 3,§ 83 S. 1
GVG  § 17b Abs. 2 S. 1
AsylG § 80

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verwaltungsgericht München ist örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.

Gründe

I.
Die Klägerin stellte am 9. Mai 2019 einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom … Juli 2019 abgelehnt. Kraft Zuweisungsentscheidung der Regierung von Niederbayern vom 4. Juni 2019 wurde der Klägerin ab 13. Juni 2019 ein Wohnsitz in einer … zugewiesen.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 ließ die Klägerin gegen den Bescheid des Bundesamtes Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben.
Das Gericht hat die Beteiligten zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Regensburg angehört. Der Klägerbevollmächtigte hat mit Schreiben vom 14. August 2019 gebeten, zu entscheiden wie rechtens. Das Bundesamt hat sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Regensburg (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).
Gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. Antragstellung (§ 90 VwGO, § 83 Satz 1 VwGO, § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG).
Die Klägerin hat ihren Aufenthalt nach dem Asylgesetz im Bezirk des Verwaltungsgerichts Regensburg (Stadt Kelheim, Landkreis Kelheim, Regierungsbezirk Niederbayern) zu nehmen und hat dort auch tatsächlich ihren Aufenthalt.
Örtlich zuständig für den Regierungsbezirk Niederbayern ist das Verwaltungsgericht Regensburg (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 AGVwGO).
Die Kostenentscheidung bleibt dem Verwaltungsgericht Regensburg vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO, § 80 AsylG).


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