Aktenzeichen AN 1 K 18.30681
GVG § 17a Abs. 2
VwGO § 52 Nr. 2 S. 3
Leitsatz
Tenor
1. Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach erklärt sich für örtlich unzuständig.
2. Der Rechtsstreit wird an das Bayerische Verwaltungsgericht … verwiesen.
Gründe
Der Rechtsstreit war nach Anhörung der Beteiligten gemäß §§ 83 VwGO, 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht … zu verweisen, da der Kläger sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung gemäß § 64 StGB im Bezirkskrankenhaus … aufgehalten hat.
Ebenfalls wie bei der Anordnung von Haft ist bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB davon auszugehen, dass ein untergebrachter Kläger seinen Aufenthalt im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO auch nach dem Asylgesetz am Ort der Unterbringung zu nehmen hat (vgl. VG München, Beschluss v. 01.08.2014, M 24 K 13.30540, juris; BayVGH, Beschluss v. 18.01.2001, 21 S 00.32364, juris). Der Kläger hat durch seine Unterbringung/Inhaftierung einen (neuen) behördlich bestimmten Aufenthaltsort. Die frühere Zuweisungsentscheidung nach den §§ 44 ff. AsylG wird – auch ohne ausdrückliche Änderung der Aufenthaltsbestimmung nach dem AsylG – gegenstandslos, da infolge der Unterbringung/Inhaftierung asylrechtlich keine Möglichkeit einer anderweitigen Aufenthaltsbestimmung besteht (vgl. VG Bayreuth, B.v. 19.01.2017 – B 3 K 17.30091 –, juris; VG Asbach, B.v. 11.10.2013, AN 9 S 13.30818, juris; VG München, B.v. 01.08.2014, M 24 K 13.30540, juris).
Dieser Beschluss ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.