Verwaltungsrecht

Örtliche Zuständigkeit – Eigenheimzulage

Aktenzeichen  M 12 K 19.4062

Datum:
3.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 21923
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 52 Nr. 1 u. Nr. 3, § 83
GVG § 17a Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich im Wege der Versagungsgegenklage gegen einen Bescheid der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt vom 8. Juli 2019, mit dem sein Antrag auf Bewilligung einer Eigenheimzulage für den Zweiterwerb eines Einfamilienhauses als Eigenwohnraum in …str. …, … … auf Grundlage der Bayerischen Eigenheimzulage-Richtlinien vom 7. August 2018 abgelehnt wurde.
Mit Schreiben vom 14. August 2019 wurde den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich bis 31. August 2019 zur beabsichtigten Verweisung an das Verwaltungsgericht Augsburg zu äußern. Mit Schreiben vom … August 2019 beantragte die Klägerbevollmächtigte die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Augsburg. Der Beklagte äußerte sich innerhalb der Frist nicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtakte Bezug genommen.
II.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nach § 52 Nr. 1 VwGO nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. Der Bezug ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift weit auszulegen. Entscheidend für den Gerichtsstand nach § 52 Nr. 1 VwGO ist der Ortsbezug der Streitigkeit (Berstermann in BeckOK, VwGO, Stand: 1.10.2018, § 52 Rn. 5). Ein derartiger hinreichender Ortsbezug besteht nach Auffassung des Gerichts bei Streitigkeiten über eine Eigenheimzulage für den Erwerb einer Immobilie. Das Objekt, für das der Kläger die Eigenheimzulage beantragt hat, liegt in … im Regierungsbezirk Schwaben.
Damit ist gem. Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 AGVwGO nicht das angerufene Verwaltungsgericht München, sondern das Verwaltungsgericht Augsburg für eine Entscheidung über die Klage örtlich zuständig.
Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, ergäbe sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Augsburg aus § 52 Nr. 3 Satz 5 i.V.m. Satz 2 VwGO. Danach ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat, wenn der Bescheid von einer Behörde erlassen wurde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Die Zuständigkeit der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt erstreckt sich auf ganz Bayern und damit auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke. Seinen Wohnsitz hat der Kläger jedoch ebenfalls in … im Regierungsbezirk Schwaben.
Der Rechtsstreit war daher nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht Augsburg zu verweisen (§ 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).
Die Kostenentscheidung bleibt dem Verwaltungsgericht Augsburg vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO, § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).


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