Verwaltungsrecht

Offensichtlich unbegründete Asylklage gegen Abschiebungsandrohung und Einreise- und Aufenthaltsverbot nach teilweiser Klagerücknahme

Aktenzeichen  M 5 K 16.30971

Datum:
19.12.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 137130
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 92 Abs. 1
AsylG § 29a, § 36 Abs. 1, § 78 Abs. 1
AufenthG § 11 Abs. 7 S. 1, § 59

 

Leitsatz

Wird die auch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes, hilfsweise auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichtete Klage hinsichtlich dieser Anträge zurückgenommen und nur noch aufrecht erhalten, soweit sie sich gegen die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot im angegriffenen Bescheid richtet, ist der neue Vortrag, der Kläger stamme nicht aus dem bis dahin von ihm angegebenen Staat, angesichts der erfolgten Klagerücknahme unbeachtlich  (Rn. 15). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. 
II. Im Übrigen wird die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 

Gründe

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
1. Das Verfahren war nach § 92 Abs. 1 VwGO einzustellen, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Die Rücknahme umfasst nach dem Schriftsatz vom 30. November 2016, wonach nur noch die Aufhebung der Nummern 5 und 6 des streitgegenständlichen Bescheids beantragt wurde, die übrigen Nummern des Bescheids des Bundesamtes. Denn im Schriftsatz der Klagepartei vom 5. Dezember 2016 ist erklärt, dass die ursprünglich gestellten Klageanträge vom 3. Mai 2016 zurückgenommen werden, soweit sie über den Antrag vom 30. November 2016 hinausgehen. Mit der Klageerhebung vom 3. Mai 2016 (§ 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO) war der gesamte Bescheid des Bundesamtes bis auf Nr. 2 (Anerkennung als Asylberechtigter) zum Gegenstand der Klage gemacht worden.
2. Soweit sich die Klage gegen Nrn. 5 und 6 des streitgegenständlichen Bescheids richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
Die in Nr. 5 des Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung in den Senegal oder einen anderen Staat, in den der Ausländern einreisen darf oder der zu dessen Rückübernahme verpflichtet ist, nach Verstreichen einer Ausreisefrist von einer Woche findet ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG), § 59 AufenthG.
Da die Klage gegen den Bescheid hinsichtlich Nrn. 1, 3 und 4 zurückgenommen sowie gegen Nr. 2 keine Klage erhoben wurde, sind der Asylantrag und der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestandskräftig als offensichtlich unbegründet und der Schutzantrag im Übrigen ebenfalls bestandskräftig abgelehnt.
Damit kann das Bundesamt auch nach § 11 Abs. 7 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Denn der Asylantrag ist nach § 29 a AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, da der Bescheid – wie bereits dargestellt – hinsichtlich Nr. 2 mit der Klage nicht angegriffen wurde und die Nrn. 1, 3 und 4 des Bescheids nach Klagerücknahme ebenfalls bestandskräftig geworden sind.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Vortrag, der Kläger stamme nicht aus dem Senegal, sondern aus Gambia, angesichts der erfolgten Klagerücknahme unbeachtlich ist. Dieses pauschale Vorbringen ist auch nicht nachvollziehbar und daher unglaubhaft, da der Ausländer bei der Anhörung ausdrücklich angegeben hat, dass er Senegalese sei. Schließlich wurde auch keinerlei Verfolgungsschicksal hinsichtlich Gambia geschildert. Ermessensfehler hinsichtlich der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind nicht ersichtlich.
Die Unbegründetheit der Klage liegt auf der Hand, weshalb die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist (§ 78 Abs. 1 AsylG). Es besteht kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der noch zu überprüfenden Teile des Bescheids des Bundesamtes, wobei sich bei einem solchen Sachverhalt die Abweisung der Klage nach allgemeiner Rechtsauffassung geradezu aufdrängt (Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § AsylG Rn. 40 m.w.N.).
3. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens.
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 AsylG).


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